Nötigung im Netz

Die bizarren Konstrukte von Staatsanwaltschaft und BGH zu direkter Aktion erreichen das Netz

Das Internet als globale Agora, als öffentlicher Raum, in dem nach dem Vorbild des Athener Marktplatzes Menschen die Fragen der Polis diskutieren und gemeinsam Lösungen finden – diese Vision aus den Gründerjahren des Netzes wirkt in Zeiten von eCommerce und Vorratsdatenspeicherung, von eBay und bild.de reichlich naiv. Doch ist das Netz inzwischen öffentlicher Raum zumindest im Sinne einer Arena, in der der Staat Kontrolle ausübt oder das jedenfalls versucht. Wenn in den Innenstädten Punker vertrieben, Chaoten bestraft, Werbung und Kameras aufgehängt werden, darf auch im angeblich so anarchischen Netz nichts anbrennen. Wie schnell die Freiheit im Netz zu Repression in der wirklichen Welt werden kann, wurde im Juli anlässlich des Prozesses gegen einen Organisator der 2001er Online-Demo gegen das Abschiebegeschäft der Lufthansa deutlich.

Reale und virtuelle Demos

„Wenn man im Internet Verträge abschließen kann, muss man dort auch demonstrieren können“ – so steht es in einer Erklärung von Flüchtlingsräten aus einigen Bundesländern zu diesem Prozess . Der Gedanke ist nicht neu, und so mangelte es nicht an Versuchen, die urdemokratische Institution der Demonstration ins Netz zu übertragen. Von Kettenbriefen und Unterschriftenlisten über Seiten, auf die TeilnehmerInnen Selbstportraits hochladen bis hin zu konzertiertem Mailbombing reichten hier die Variationen.

Demos in der realen Welt lassen sich grob in „Latschdemos“ und verschiedene Formen der direkten Aktion einteilen. Spätestens seit der US-Bürgerrechtsbewegung in den 50er und 60er Jahren war eine der wichtigsten Formen der direkten Aktion die Sitzblockade, während der Menschen versuchen, durch ihre physische Präsenz ein Hindernis bei der Umsetzung als falsch erkannter politischer Entscheidungen zu sein. Eine recht naheliegende Umsetzung dieses Gedankens versuchte die Initiative Libertad 2001 im Hinblick auf die fortgesetzte Beiteiligung der Lufthansa am Abschieberegime der BRD.

Ganz in gewaltfreier Tradition sollte die Aktion in voller Öffentlichkeit stattfinden, wofür zunächst das Ordnungsamt des Lufthansa-Konzernsitzes Köln bemüht wurde. Es weigerte sich allerdings, eine Anmeldung für die Demo unter dem Motto „Lufthansa goes offline“ anzunehmen.

Das Konzept wurde lang im Vorfeld dargestellt: Tausende Menschen sollten für zwei Stunden unter Einsatz ihres Rechners so häufig auf die Webseite des Unternehmens zugreifen, dass die „normale“ Kundschaft auf die Abwicklung ihrer Wünsche wenigstens erheblich länger würde warten müssen. Außerdem sollte zum Demo-Zeitpunkt die Rede des LH-Chefs Jürgen Weber vor der versammelten Aktionärschaft live ins Netz gestreamt werden, und wenn das dann ruckeln würde, um so besser. DDoS, Distributed Denial of Service, heißt so etwas in der Sprache des Netzes.

Es fliegen keine Steine

„Richtige“ DDoS-Attacken werden durch Programme ausgeführt, die auf von der/dem (zumeist einzelnen) AngreiferIn vorher übernommenen Rechnern laufen. Dass so etwas weit von einer Demo weg ist, ist wohl unbestritten. Libertad hingegen wollte tatsächlich viele Menschen dazu bringen, ihre Aufmerksamkeit, Zeit und letztlich wohl auch ihren Mut für die Aktion zu verwenden.

Allerdings verteilte Libertad auch Software, die die Rechner der Demo-TeilnehmerInnen automatisch Zugriffe auf den Lufthansa-Server ausführen ließ. Wer die Analogie zu einer Sitzblockade erstmal akzeptiert, könnte hier von der Verwendung von Hilfsmitteln sprechen, und je nach deren Natur haben auch liberalere Richter schon mal eine Nötigung aus der Verwendung eines Seils oder eines Fahrradschlosses gezimmert.

Andererseits hätten technisch weniger versierte NutzerInnen möglicherweise durch technische Gegenmaßnahmen (etwa geeignetes Caching) von der Lufthansa ausgetrickst werden können. In diesem Sinn wäre es denkbar, dass die Software einfach nur als eine Art Wegweiser zum richtigen Platz der Blockade interpretiert werden kann. Wie auch immer: Eine entsprechende Argumentation spielte beim Urteil offenbar keine wesentliche Rolle, die Richterin war zu verbissen in die grundsätzliche Verwerflichkeit der direkten Aktion.

Am 20.6.2001 kam es zum Blockadeversuch, und tatsächlich wirkte der Lufthansa-Server zur Demozeit schwerfällig, war gar nach Konzernangaben über acht Minuten gar nicht in der Lage, Anfragen zu bearbeiten, obwohl die Operateure der Maschinen bereits Wochen zuvor begonnen hatten, sich auf die Online-Demo vorzubereiten. Die Lufthansa streute später einen Schaden von 511291,99 Euro (sic!), war aber vernünftig genug, diese Behauptung nach kurzer Besinnung wieder zurückzuziehen.

Der Staat schlägt zurück

Bereits im Vorfeld hatte sich die Gegenseite nicht zurückgehalten – Innenminister Otto Schily etwa rief allen Ernstes „Hacker“ auf, die Webseiten von Libertad lahm zu legen. Schade, dass gewisse Prozesse von vorneherein aussichtslos sind...

Staatsanwaltschaft und -schutz tauchten dann im Oktober 2001 bei Thomas-Andreas, Inhaber der Domain libertad.de, auf und beschlagnahmten alles, was ihnen interessant erschien. Etliche Rechner kamen erst dreieinhalb Jahre später wieder zurück. Im Urteil stellt das Amtsgericht Frankfurt dazu fest: „Die sichergestellten Gegenstände, Festplatten, Unterlagen etc. sind aufgrund der Verfahrensdauer technisch veraltet bzw. inhaltlich überholt und wertlos...“ Eine Entschädigung für das Agieren der Polizei lehnt es jedoch ab, als Begründung reicht in etwa: Selbst schuld.

Es gibt eine lange und aus Bürgerrechtssicht ausgesprochen traurige Geschichte von Versuchen, Sitzblockaden durch den Nötigungsbegriff zu kriminalisieren, wobei gerne auch nachgerade abenteuerliche Argumentationen in Stellung gebracht werden. Nachdem etwa das Bundesverfassungsgericht im Mutlangen-Urteil festgestellt hatte, es sei absurd, einer Gruppe sitzender Menschen eine – zum Tatbestand der Nötigung notwendige – Gewaltandrohung gegen ein vor ihnen stehendes Fahrzeug zu unterstellen, kam als nächstes der Bundesgerichtshof und konstruierte, dass zwar die Menschen kein unüberwindliches Hindernis für das Fahrzeug in der ersten Reihe seien, sehr wohl aber dieses Fahrzeug eines für weitere, die dann in der zweiten Reihe stehen – das berüchtigte „Zweite-Reihe-Urteil“.

Auf der Basis dieses BGH-Hirnverdrehers werden in Frankfurt derzeit wieder jede Menge Menschen verurteilt, die an den Sitzblockaden der dortigen Airbase während der heißen Phase des letzten Irakkriegs teilgenommen haben, und auch wenn einige der Verfahren ohne Strafe eingestellt wurden, wurde bei anderen aus dem Vollen geschöpft, bis hin zu Diatriben über die prinzipielle Gleichheit der Geiselnahme von Beslan mit der kurzfristigen Blockade einer Straße am Frankfurter Flughafen. So standen die Zeichen nicht gut für den Angeklagten, als am 14.6.2005 vor dem Amtsgericht Frankfurt der Prozess in Sachen „Lufthansa goes offline“ begann.

Im Sicherheitstrakt

Der Prozess findet, kaum glaublich, im Hochsicherheitstrakt des Frankfurter Gerichtskomplexes statt, damals für Verfahren gegen TerroristInnen gebaut, und geht entsprechend autoritär los, als die Richterin nach einigen Unmutsäußerungen aus dem Publikum BesucherInnen in Handschellen aus dem Saal entfernen lässt. Durch Abbügeln praktisch aller Beweisanträge der Verteidigung (sowie die wilde Entschlossenheit, Ignoranz bezüglich technischer Details zu bewahren) kriegt die erste Instanz ihr Urteil bereits nach zwei Verhandlungstagen hin: Am 1.7. steht fest: Der Angeklagte soll 90 (!) Tagessätze wegen Aufforderung zu Straftaten (nämlich der Nötigung) zahlen, Schadenersatz steht der Lufthansa immerhin nicht zu. Auch im Vergleich zum am gleichen Ort ergangenen Urteil gegen den folternden Polizisten Daschner ein höchst aufschlussreiches Strafmaß.

„Bereits durch den Mausklick ist eine wenn auch geringe Kraftentfaltung durch den Täter gegeben,“ so führt das Gericht aus, um zu begründen, woher denn wohl die zur Nötigung nötige Gewalt komme und weist zur Sicherheit noch darauf hin, „dass das Maß dieser Kraftentfaltung etwa dem Auslösen des Abzugs an einer Waffe entspricht“. Das Gericht vesteigt sich dann zu Feinsinnigkeiten wie „Der Begriff 'physisch' wird im generellen Sprachgebrauch keineswegs ausschließlich im Sinne von materiell oder stofflich gebraucht“ und bemängelt, dass es sich bei der Demo nicht um eine Versammlung gehandelt habe. Immerhin liefert es dabei noch einen Tipp für künftige Aktionen dieser Art, denn Chatrooms oder Videokonferenzen könnten laut seiner Darstellung durchaus hinreichen, die für eine Versammlung notwendige „innere Verbundenheit der Teilnehmer“ zu dokumentieren.

Aber...

Libertad wird dieses Urteil so nicht stehen lassen, und das ist gut so – es gilt, die Nötigung nicht zur Universalkeule gegen jede Art von direkter Aktion verkommen zu lassen, ob nun im Netz oder anderswo. Auch in diesem Fall wäre es schön, wenn ein Gericht die groteke Überreaktion der Staatsgewalt mit Hausdurchsuchung und ewiger Beschlagnahme als unrechtmäßig beurteilen würde (auch wenn, machen wir uns nichts vor, das nächste mal auch nichts anders würde). Und schließlich geht es auch darum, das Netz als tatsächlich öffentlichen Raum zu sichern, in dem sich Partizipation nicht in PayPal und Spielzeugumfragen erschöpft.

Bei allen demokratietheoretischen Erwägungen und der Sorge um die Freiheit im Netz muss dieser Artikel aber mit einem Satz aus der Prozesserklärung von Thomas-Andreas schließen: „Die Online-Demonstration gegen Lufthansa von 2001 war keine akademische Diskussion um Demonstrationsfreiheit, sondern eine praktische Intervention gegen eine gängige, zehntausendfach stattfindende, aber eben für einige Betroffene tödliche staatliche Maßnahme.“


Erratum: In der RHZ 2/2005 hatten wir im Artikel zum Genetic Fingerprinting munter gehofft, dass auf Landesebene normalerweise und legal keine DNA-Daten gespeichert werden. Diese Hoffnung war natürlich naiv. Hessen beispielsweise unterhält eine Datenbank mit 30000 DNA-Datenspuren. Fragt also auch bei den zuständigen LKAs an, wenn ihr auf der Suche nach dem Verbleib genetischer Daten seid.

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Dieser Artikel ist in der Kolumne get connected der Zeitung der Roten Hilfe erschienen. Das Material kann gerne gemäß CC-0 weiterverwendet werden.

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