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Benehmen

Benehmen heißt in der Verwendung als juristischer Fachbegriff, dass die andere Partei über das Vorgehen informiert werden muss und dazu eine Stellungnnahme abgeben kann. Im Gegensatz zum Einvernehmen muss beim Benehmen keine Einigkeit hergestellt werden.

Benehmen beim Verfassungsschutz

Wolfgang Nescovic erklärt das Benehmen bei einer Frage auf Abgeordnetenwatch bzgl der Geheimdienste folgendermaßen.

Wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem Land Informationen sammeln will, muss es zuvor das Benehmen mit der jeweiligen Landesverfassungsschutzbehörde herstellen (§ 5 Abs. 2 BVerfSchG). Da es kein "bundesunmittelbares" Territorium gibt, ist dies in jedem Fall der eigenständigen Informationsgewinnung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz der Fall. Die Herstellung des Benehmens bedeutet, dass der Landesverfassungsschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme zu geben ist. Die Stellungnahme muss vom Bundesamt bei seiner anschließenden Entscheidung zwar berücksichtigt werden, es ist jedoch nicht an die Einschätzung des jeweiligen Landesamtes gebunden.

Quelle: www.abgeordnetenwatch.de/wolfgang_neskovic

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