<<TableOfContents>>

Joint Supervisory Bodies bzw.  Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI) waren
Konstrukte zur Datenschutzaufsicht bei verschiedenen EU-Institutionen,
bevor es mit der Einrichtung des EDPS bzw. des EDPB (vgl.
[[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbeauftragte]]) tragfähige
Institutionen auf EU-Ebene gab.

Typischerweise waren sie sowohl für die technische Kontrolle der Datenbanken
als auch für die Durchsetzung individueller Rechte auf Datenschutz
zuständig.

Die JSBs bestehen jeweils aus Vertreter``Innen der nationalen [[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbehörden]] der Mitgliedsstaaten, zumeist
jeweils zwei aus jedem Staat.  
Diese treffen sich einige wenige Male pro Jahr.  Schon aus dieser
Konstellation ist erahnbar, dass die GKIs als solche relativ
zahnlos sind; entsprechend kommen die wesentlichen Informationen über
Skandale aus Kontrollen nationaler Behörden.

Laut [[http://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-104-2010/im-gleichschritt-mit-der-sicherheit/|RAV-Infobrief 104 (2010)]] 
existierte Ende der Nullerjahre zur Koordnierung der Aufgaben der JSBs
ein einziges Sekretariat mit ganzen drei Mitarbeiter``Innen.


= Einzelne Kontrollinstanzen =


== JSA von SIS ==

Vgl. [[SIS#Datenschutz|JSA von SIS]]


== JSB des Zolls ==

Der JSB of Custom sollte für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems ([[CIS und FIDE]]) zuständig sein. 

== JSB von Eurojust ==

Der JSB of [[Eurojust]] kontrollierte die Aktivitäten von [[Eurojust]],
um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß
dem [[Eurojust]]-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört
auch Beschwerden im Hinblick auf die Verweigerung von Auskunftsrechten.


== Der JSB  von Europol ==

Die Kontrolle von Europol ist mit <<Verordnung(2016/794)>> auf den EPS
übergegangen.

Zuvor unterhielt der JSB von [[Europol]] Arbeitsgruppen, etwa zu
[[Errichtungsanordnungen]] für Analysedateien ([[AWF]]) oder dem
Datenaustausch  mit Drittstaaten.

Dazu war er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim
JSB|Beschwerden]] bei
[[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsverweigerung]] nach einem
[[AuskunftErsuchen|Auskunftsersuchen]] oder bei sonstiger individueller
Verletzung des [[DatenSchutz|Datenschutzes]] zuständig.

=== Beschwerdeausschuss des JSB  von Europol ===

Der Europol-JSB unterhielt einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über
individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar
nicht [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunft]] erteilt wurde. Dabei kann
der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über
Entscheidungen von [[Europol]] hinwegsetzen. Das JSB hat bis 2009 über
sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die
[[http://europoljsb.consilium.europa.eu/appeals-committee/appeals-committee---decisions.aspx?lang=de|Entscheidungen zu Beschwerden]]
gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des
Beschwerdeausschuss des JSB.

=== Schnelle Löschung ===

Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein Brite bei [[Europol]] Auskunft
verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch
Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer Europol-Sitzung
bekommen hatte. Die Antwort auf das Auskunftsersuchen des Briten 
war das Übliche: Europol habe keinerlei ihn betreffende
Daten, die gemäß Artikel 19 des Europol-Übereinkommens zu Beauskunften
seien. Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde
Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft
ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte.  Europol hatte
die Daten zwischenzeitlich schlicht und ergreifend gelöscht, der JSB hatte 
keine Möglichkeit, die Daten und somit die Beweise sicherzustellen. So
war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem
zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen (was im UK ein
bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD).

=== Auskunftsverweigerung a la Francaise ===

In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den französischen
Datenschutzbeauftragten, damit er indirekt über ihn Auskunft  von
Europol bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch
die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im  französischen Strafregister
(Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn
enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach
dem Europol-Übereinkommen in Verbindung mit den französischen
Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu
übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den
Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf
Grund des [[indirekten Auskunftsrechts|indirektes Auskunftsrecht]] in
Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen Datenschutzbeauftragten
getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die
Antwort von Europol rechtsmäßig war.