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Die RechtsLage zum Datensammeln
Es gibt massenhaft Gesetzesvorschriften nach denen Geheimdienste und Polizeien des Bundes und der Länder Daten erheben und sich übermitteln lassen können. Bei Straftaten dürfen die Polizeibehörden dieses nach der Strafprozessordnung. Im präventiven Bereich, bei der Annahme das irgend jemand Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, dürfen die Polizeibehörden auch recht viel. Die meisten Kompetenzen zum Datensammeln haben natürlich die Geheimdienste.
BKA Gesetz
Datenerhebung durch Abhörmaßnahmen oder Verdeckte Ermittler und V-Leute des BKAs werden nach § 20 folgende des BKA-Gesetzes geregelt. Diese Maßnahmen können danach bei Personen (und Kontaktpersonen) ergriffen werden wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 (d.h. terroristische Straftaten) begehen werden.
Strafprozessordnung
§94-§111 StPO regelt das Datensammeln.
Bundesverfassungsschutzgesetz
§ 18 BverfschG regelt die Übermittlung von Informationen von staatlichen Behörden an die Verfassungsschutzbehörden. Abhören durch Wanzen, Bildaufzeichnungen und der Einsatz von IMSI-Catchern (siehe Überwachungstechnik sind unter § 9 BVerfschG geregelt. Der Zugriff auf die Kontodaten, Überweisungen und Abhebungen ist nach § 8a BverfSchG geregelt. Ebenso ist dort der Zugriff auf die TK-Verkehrsdaten und die Daten der Postdientsleister geregelt.
§ 8 BverfSchG regelt die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Erhebung und Übermittlung allgemein, danach ist der Verfassungsschutz recht frei bei der Datensammlung:
§8 BVerfchG (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
Zollgesetz
Der Zoll darf auch bei vermuteten Straftaten von erheblicher Bedeutung in ihrem Aufgabenbereich tätig werden. Auf Grund des Zuständigkeitsbereiches des Zoll dürften dieses harmloseren Fällen als wie bei Polizei sein. Die Rechtsvorschriften zum Abhören stehen in § 23 folgende des Zollfahndungsdienstgesetzes. Die Vorschriften für V-Leute stehen in § 21 ZfDG, die für Wanzen in § 20 ZfDG und in §19 ZfDG die Videoaufnahmen außerhalb der Wohnung.
Polizeigesetzte der Länder
Die Länder haben meist recht ähnlichlautende Gesetze. Es seien hier einige Länder beispielhaft angeführt:
Polizeigesetz NRW
In NRW wird die Datenübermittlung an die Polizei durch § 30 (2) des Polizeigesetzes NRW geregelt.
§ 30 Polizeigesetz NRW (2)Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, prüft sie nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Polizei liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die Polizei hat die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
D.h. die öffentliche Behörde hat die Gesetzesmäßigkeit der Anfrage zwar offiziell zu prüfen und notfalls zu beanstanden. Real wird dieses wohl kaum passieren.
Observieren, Verdeckte Ermittler und V-Leute und technische Abhörmaßnahmen darf sie einsetzen wenn § 4 Polizeigesetz voliegt (d.h. die Person angeblich eine Gefahr verursacht).