Gemeinsam in einer Datei

Die „Anti-Terror“-Datei wird eingerichtet

Am 1.12.2006 „beriet“ der Bundestag sowohl über die Verlängerung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes [1] als auch über das Gemeinsame-Dateien-Gesetz (GDG), das die Rechtsgrundlagen für die so genannte „Anti-Terror“-Datei (ATD) liefert. Aufmerksame BeobachterInnen der Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung werden nicht überrascht sein, dass alles abgenickt wurde und die BRD so wieder ein paar große Schritte auf dem langen Weg zum autoritären Überwachungsstaat hinter sich gebracht hat.

Vorgeblich soll die ATD ein „Grundrecht auf Sicherheit“ der BürgerInnen schützen. Wogegen dieses (natürlich eigens erfundene) „Grundrecht“ zu schützen sei, wollte Minister Schäuble allen Ernstes mit einem Fallbeispiel illustrieren, in dem „eine Gruppe von Personen aus drei größeren Städten im Ruhrgebiet festgenommen [wurde], die sich in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zu einem Nena-Konzert so verdächtig verhalten haben, dass ein Anschlag auf das Konzert angenommen werden musste.“ Damit sowas nicht mehr passiert und auch von Irakern, die vielleicht Botschaften von Usama Bin Laden verbreitetet haben, keine Gefahr mehr ausgehen kann, will der Bundestag also die ATD einrichten und nicht nur (im Gesetzentwurf und damit sicher zu niedrig) geschätzte 15 Millionen Euro für den Aufbau sowie jährlich 6 Millionen Euro für den Betrieb ausgeben, sondern obendrein noch etliche auch außerhalb der Regierung bekannte Grundrechte niederwalzen. Erhebet die Herzen.

Wer kommt rein?

An der ATD wird alles hängen, was für unsere Sicherheit gut ist: BKA und LKAs natürlich, die Bundespolizei samt Zollkriminalamt und Co, nach Gusto der Innenminister beliebige weitere Polizei, aber auch, und das ist der erste große Klopfer, Verfassungschützer jeder Sorte, MAD und BND – diese illustre Gesellschaft heißt dann „beteiligte Behörden“.

Die beteiligten Behörden müssen sich auf einen Handel einlassen: Bevor sie sich im Datenparadies bedienen können, müssen sie erstmal geben, nämlich „bereits erhobene Daten“ an die ATD. Daten sind an die ATD abzuliefern, soweit sie sich beziehen auf

  • Personen, die nach §129a oder §129b StGB verfolgt werden könnten, soweit es was mit dem Ausland zu tun hat oder
  • Personen, die eine entsprechende Gruppierung unterstützen oder
  • Personen, die solche Personen kennen („Kontaktpersonen“) – das ist kein Witz, sondern steht`ziemlich genau so in §2 des GDG.

Dazu kommen dann noch

  • Vereinigungen, Webseiten, Bankverbindungen, Telefone, allgemein
  • irgendwelcher Kram, dessen Kenntnis für die „Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland“ nützlich sein könnte.

Mit anderen Worten könnte zunächst mal jedes Mitglied der Roten Hilfe in die Datei, denn die Rote Hilfe unterstützt Azadi, und Azadi die Unterstützung terroristischer Organisationen mit internationalem Bezug anzuhängen, fällt einem hiesigen Sicherheitsmenschen gewiss nicht schwer. Damit sind aber auch eure FreundInnen, Verwandten oder KollegInnen dran, euer Fahrrad, die Bücher, die ihr aus der Bibliothek entliehen habt, und auch eure Katze. Analoges gilt für alle Heiligendamm-AktivistInnen, Castorleute, die mit französischen Gruppen zusammenarbeiten, Antira-Gruppen usf.

Wohlgemerkt: Für die Speicherung einer Kontaktperson ist nicht nötig, dass auch nur die Vermutung besteht, die Kontaktperson könne etwas von den staatsfeindlichen Bestrebungen der Zielperson ahnen. Insgesamt sind die „Normen“, die die Auswahl der zu speichernden Personen bestimmen, derart verwaschen, dass die Entscheidung, was in die ATD kommt und was nicht, weitgehend von den Zuständigen in den Behörden gefällt wird. Da natürlich niemals alle in diesen unklaren Rahmen fallenden Daten auch nur erfasst werden können, wird der tatsächliche Inhalt der Datei von der Willkür der speichernden Beamten bestimmt.

Aber das ist nur konsequent, da das Gesetz frech eine der elementarsten Grundlagen der informationellen Selbstbestimmung ignoriert, nämlich die Zweckbindung. Das Gesetz verliert bei der Auflistung der einzureichenden Daten kein Wort zur Frage, warum ein Datum irgendwo erhoben wurde. Die Zweckbindung fordert demgegenüber, dass Daten von ihrer Erhebung bis zu ihrer Löschung durchweg genau dem Zweck dienen müssen, für den sie erhoben wurden und sich dieser nicht zwischendurch mal ändern darf. Mit anderen Worten verstoßen die abgelieferten Daten im Moment ihrer Ablieferung mit großer Wahrscheinlichkeit gegen geltendes (Grund-)Recht, da sie in ihrer großen Mehrheit wohl kaum zur „Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ erfasst worden sein werden.

Was kommt rein?

Personen werden in der ATD zunächst erfasst mit den „Grunddaten“; dazu gehören immerhin neben Name und Geburtsdatum schon mal Daten wie Geburtsort und -staat, aktuelle wie frühere Adressen, die „Fallgruppe“ (d.h. TerroristIn, UnterstützerIn, Kontaktperson) sowie Daten zu Ausweispapieren (natürlich immer nur, soweit diese Daten vorliegen; eifrige Beamten werden schnell den Dreh raushaben, die Fallgruppe nicht mitzuspeichern, wenn irgendwer gerade besonders aufsässig war).

Bei allen Personen mit Ausnahme von Kontaktpersonen, die nachweislich nichts von den finsteren Absichten ihrer Bekannten ahnen, treten dazu die „erweiterten Grunddaten“ – das sind Telefonnummern, Mailadressen, Kontonummern, Fahrzeuge, Ausbildungsgang, „besondere Fähigkeiten“ im Hinblick auf die Durchführung von Anschlägen usf. Unter diesem Strauß ragen drei Felder nochmal heraus: Das wäre erstens die Religionszugehörigkeit, dann, viel wüster, die „Volkszugehörigkeit“ (das Gesetz schreibt immerhin nicht vor, diese sei durch Schädelmessungen zu bestimmen) und schließlich ein „Freitextfeld“.

Erfahrungsgemäß nutzen die Ermittlungsbehörden solche Freitextfelder zu Bewertungen und Vermutungen aller Art („Hat bestimmt mal mit UBL geplaudert„, “Affäre mit Wolfgang Schäuble„, “Kann sein Fahrrad nicht reparieren“ usf) sowie, wenn der Mond gerade günstig steht, auch mal zur Speicherung kompletter Ermittlungsakten. Das Freitextfeld hebelt so die ohnehin geringen Beschränkungen, die das GDG der Sammelwut der Behörden setzt, gänzlich aus und öffnet auch von Seiten der Inhalte her der Willkür Tür und Tor..

Beschränkt und verdeckt

Über die ATD ist bereits seit 2001 diskutiert worden, und dabei ging es von Seiten der „Sicherheits“organe eigentlich nie um einen möglichst behutsamen Eingriff in Grundrechte oder ähnliche Erwägungen, die naiverweise von HüterInnen der Demokratie hätten erwartet werden können. Nein, der Hauptgrund für den endlosen Streit war, dass sich all die Organe untereinander nicht sonderlich grün sind. Es wäre beispielsweise ein harter Schlag für Herrn Schnüffel vom Verfassungsschutz, wenn seine großartigen „Erkenntnisse“ Herrn Wühl vom BKA zum großen Fang (die Schwelle dazu ist, siehe oben, nicht hoch) verhelfen würden. Darüber hinaus kommen jede Menge Daten – leider nicht nur der Geheimdienste – von Spitzeln, deren Legende löchrig werden könnte, wenn die Früchte ihrer Arbeit allzu weit gestreut würden.

Um Bedenken dieser Sorte Rechnung zu tragen, erlaubt das GDG einspeisenden Behörden, im Bereich der erweiterten Grunddaten einzelne Felder nicht an die ATD zu geben („beschränkte Speicherung“). Das üblichere Verfahren dürfte allerdings die „verdeckte Speicherung“ sein. Dabei sieht die abfragende Dienststelle zunächst nicht, dass Daten vorliegen. Die speichernde Behörde bekommt jedoch mit, dass jemand die Daten haben wollte. Diese Behörde kann dann selbst entscheiden, ob sie die betreffenden Daten herausrücken oder ob sie der Spur lieber selbst folgen möchte. Weil die GesetzesmacherInnen wohl schon ahnten, wie diese Abwägung im Regelfall ausgehen würde, müssen Behörden allerdings eine negative Entscheidung intern begründen und dokumentieren.

Bei einer Abfrage erscheinen ohnehin grundsätzlich zunächst nur die Grunddaten samt einer Liste der offen speichernde(n) Behörde(n), Aktenzeichen und eine Einstufung der Vertraulichkeit der jeweiligen Daten; dazu kommen bei nichtverdeckter Speicherung Informationen zum Vorhandensein erweiterter Grunddaten. Die Idee ist, dass die speichernden Behörden dann die erweiterten Daten nach Einzelfallprüfung freigeben. Dass dieses Verfahren keinen Spaß macht, ist leicht zu sehen, und so wurde eine Eilfallregelung ins Gesetz geschrieben – in vielen Fällen (z.B. der Gefährdung einer Sache von erheblichen Wert oder der Gesundheit einer Person) kann die abfragende Stelle einfach „Eilfall“ ankreuzen und bekommt die Daten dann doch. Damit das wiederum nicht zu viel Spaß macht (und um überhaupt nichtverdeckte Speicherung attraktiv erscheinen zu lassen), ist wiederum zu dokumentieren, warum gerade ein Eilfall vorlag.

Woher und wohin

Ein bemerkenswertes Rechtsverständnis äußert sich in der Standardapologie der ATD-Planer, die Datei enthalte doch nur Daten, die anderweitig schon vorhanden und dort legal erhoben worden seien. Das ist, alle Bedenken wegen Zweckbindung mal beiseite gelassen, natürlich auch deshalb ausgemachter Unfug, weil Daten, auf die fast niemand Zugriff hat und die unverbunden irgendwo stehen, um viele Größenordnungen harmloser sind als abgeglichene Daten, die recht unkontrolliert durch die Dienststellen eilgefallt werden. Dazu kommt, dass wenigstens der Inhalt der Freitextfelder vermutlich in dieser Form noch nicht anderweitig in Dateien gespeichert war und, noch weit schlimmer, §2 davon spricht, „bereits erhobene“ (Hervorhebung d.V.) Daten seien zu speichern – dies würde jedenfalls erlauben, Daten in die EDV zu bringen, die bisher aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nur in irgendwelchen Akten herumschlummerten.

Dazu kommt, dass die Daten bei weitem nicht nur der Bekämpfung des „internationalen Terrorismus“ (was immer das sein mag) dienen sollen, sondern auch der Begegnung „einer besonders schweren Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person“. Ein Vergleich mit anderen Gesetzen dieser Art und ihrer Umsetzung lässt die Übersetzung dieser Floskel mit „auf jeden Fall mal, wenn es um Politik geht“ zu.

Unterdessen enthebt der Kniff, grundsätzlich nur Daten von Dritten zu speichern, das die Datei führende BKA von den üblichen datenschutzrechtlichen Pflichten – für Auskunft, Löschung und Berichtigung sind die speichernden Behörden zuständig. Damit tut sich eine interessante Asymmetrie auf: Eine Behörde macht eine Anfrage und hat im typischen Eilfall alle Daten, einE BürgerIn muss im Zweifel Auskunft bei Dutzenden Behörden beantragen, von denen etliche (nämlich die Geheimdienste) eine Auskunftspflicht de facto verneinen.

Dass in so einer Konstruktion etwa die Löschung eigentlich überfälliger Daten nicht funktionieren wird und aus der ATD ständig längst illegal gespeicherte Daten fließen werden, ist bereits jetzt klar. Die Erzählungen der Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Jahr um Jahr Datensätzen nachspüren, die aus den LKA-Datenbanken ans BKA gelangt sind und dort nach Löschung der Landesdaten nicht gelöscht wurden, sind Legion. Es ist weiter abzusehen, dass die LKA-Datenbanken um einen PHW [3] „Terrorverdacht“ angereichert werden, der sich wiederum auf möglicherweise längst zu löschende Daten aus der ATD stützen wird.

Datenschutzrechtlich ist übrigens der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig. Da jeder Zugriff auf die ATD protokolliert wird (üblich bei anderen Datenbanken ist die Protokollierung jedes zehnten Zugriffs – dann und wann regt sich also doch noch schlechtes Gewissen), kann er sich schon jetzt auf interessante Lektüre freuen.

Trennungsverbot

Die wahrscheinlich gravierendste Normenverletzung innerhalb des GDG ist die weitere Gestapoisierung der deutschen „Sicherheits“landschaft: Geheimdienste und Polizeien rücken zusammen. In der alten BRD hatten Regelungen der Alliierten dafür gesorgt, dass so ein Zusammenrücken schlicht verboten war. Inzwischen will davon niemand mehr etwas wissen, und das kann gravierende Folgen haben. Beispielsweise haben Geheimdienste noch keinerlei Exekutivbefugnisse. Das bedeutet etwa, dass die Rote Hilfe problemlos empfehlen kann, den netten Menschen vom Verfassungsschutz zu einer Bekanntschaft mit der Außenseite der Haustür zu verhelfen – was mit hausdurchsuchenden PolizistInnen nicht geht. Das Trennungsgebot bedeutet hier auch, dass letztere ersteren keine Amtshilfe leisten dürfen.

Wenn nun also Polizei und Geheimdienst eine gemeinsame Datenbasis bekommen und potenziell reine Fantasiedaten aus den Paranoiafabriken der Dienste in den Händen des Bullen von Tölz landen, ist hier durchaus eine neue Qualität erreicht – übrigens auch für nicht reine Fantastereien, denn praktisch nichts aus dem breiten Katalog der Daten für die ATD dürfte legal durch die Polizei gespeichert werden. Auch umgekehrt werden VS-Menschen noch freieren Zugriff auf Polizeidaten für ihre Opfersuche durchaus zu schätzen wissen. Schon jetzt verraten Anquatschmuster nicht selten, dass da Daten geflossen sind. Bisher lief sowas in einer Grauzone, künftig geht das in Selbstbedienung des VS.

Wie sehr sich die AutorInnen des Gesetzes dieser unrechtsstaatlichen Tendenzen ihres Werks bewusst waren, lässt auch das glatte Abbügeln eines Änderungsantrags erkennen, der zum Ziel gehabt hätte, die Speicherung von durch Folter erlangter Information zu verbieten. „Wenn es um die Sicherheit des deutschen Volkes geht, können wir solche Kompromisse nicht machen,“ könnte man die unverfrorene Begründung für das Niederbügeln zusammenfassen.

Sollte noch irgendwer glauben, das Gesetz sei halb so schlimm, da ja wohl primär durchgedrehte Moslemspinner in seinen Fokus kommen werden: Willkommen in der realen Welt, aber auch in der Zukunft. Mit dem GDG wurden an BKAG, Verfassungsschutzgesetz und Co Änderungen angebracht, die die Einrichtung weiterer gemeinsamer Dateien über die qua Gesetzestext zunächst nicht explizit gegen Linke gerichtete ATD hinaus erlauben. Während bei der ATD noch treuherzig beteuert wurde, es richte sich nicht gegen „Extremisten“, sondern nur gegen „Terroristen“ [2] , wird fast nicht mehr auffallen, wenn demnächst eine gemeinsame Datenbank zur Bekämpfung der Herstellung und Verbreitung von Aufnähern mit zertretenen Hakenkreuzen oder zur Eindämmung der Sperrmüllkriminalität eingerichtet wird. Die gegenwärtigen Vorgänge in Stuttgart oder Wuppertal lassen das erwarten, und es braucht nur noch eine Einrichtungsanordnung, die nie das Licht eines Parlaments und damit der Öffentlichkeit zu sehen braucht.

In Summe

Das GDG ist sowohl im Hinblick auf die Anti-Terror-Datei selbst als auch im Hinblick auf das weitere Zusammenwachsen von deutscher Polizei und Geheimdiensten eine große Nummer beim Ausbau des autoritären Überwachungsstaats. Den Big Brother Award 2006 in der Kategorie Politik hat sich das Projekt jedenfalls redlich verdient – nur muss der Kreis der Preisträger, im Oktober noch beschränkt auf die Innenministerkonferenz, nun deutlich erweitert werden.

So sehr das Projekt „Abschaffung aller Geheimdienste“ drängt: Unter diesen Umständen erscheint die Einrichtung eines Verfassungs-Schutzes in der Republik (oder eher dem, was davon übrig ist) fast als radikale Utopie.

Datenschutzgruppe der Roten Hilfe Heidelberg

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[1]Das ist der besser als Otto-Katalog bekannt gewordene Angriff auf die Menschenrechte, der im Gefolge von Nineeleven durchgesetzt und damals aus Scham auf fünf Jahre befristet worden war.
[2]Die Grenze zwischen Extremismus und Terrorismus wird dabei durch den praktisch nicht fassbaren Gewaltbegriff gezogen – da deutschen Gerichten schon mal Sitzblockaden und Mausklicks als Gewalt galten, bleibt die Frage, wer in diesen Zeiten eigentlich kein Terrorist ist]
[3]Personenbezogener Hinweis – dahinter stecken Unterstellungen wie „geisteskrank“, „drogenabhängig“ oder „Landfahrer“, die von den einspeisenden Behörden normalerweise nach Gutdünken vergeben werden.

Dieser Artikel ist in der Kolumne get connected der Zeitung der Roten Hilfe erschienen. Das Material kann gerne gemäß CC-0 weiterverwendet werden.

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