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1.
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Bezeichnung der Datei
Bei jeder Staatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein wird ein Verfahrensregister mit der Bezeichnung "Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation – MESTA" gefolgt von der Ortsbezeichnung des Sitzes der Staatsanwaltschaft geführt.
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2.
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Zweck der Datei
Die Datei dient der Verarbeitung von Daten der bei den Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren sowie der Bußgeldverfahren, soweit die Staatsanwaltschaften mit ihnen befaßt sind.
Sie ermöglicht die automatisierte Vorgangsverwaltung und -bearbeitung und unterstützt die Sachbearbeitung durch eine Verbesserung des Informationsstandes der Auskunftsberechtigten.
Die Datei dient ferner der Übermittlung von Daten im automatisierten Verfahren an Register des Bundes, an die Polizei nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 StARegG und an die Bußgeldstellen der Ordnungsbehörden sowie in anonymisierter Form an das Statistische Landesamt für statistische Zwecke.
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3.
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Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Führung der Datei ist das Gesetz über die staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (StARegG) vom 9. Januar 1996.
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4.
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Betroffener Personenkreis
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4.1
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In die Datei sind die Daten aller Beschuldigten aus einem Ermittlungs- und Strafverfahren sowie der Betroffenen in Bußgeldverfahren, soweit die Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein mit diesen befaßt sind, aufzunehmen.
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4.2
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Solange das Ermittlungsverfahren nicht gegen eine bestimmte Person geführt wird, können die Personendaten der oder des Geschädigten oder der oder des Anzeigenden gespeichert werden, falls es sich um ein Verfahren von besonderer Bedeutung handelt.
Verfahren von besonderer Bedeutung sind:
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a)
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Verbrechen in Mordsachen und sonstigen Kapitalsachen, Vergehen mit tödlichen Folgen,
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b)
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Strafsachen wegen gemeingefährlicher Straftaten, soweit es sich um Verbrechen handelt,
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c)
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Strafsachen wegen Geld- und Wertzeichenfälschung,
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d)
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Leichensachen,
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e)
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Pressestrafsachen,
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f)
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Strafsachen wegen Straftaten nach §§ 29 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 29 a bis 30 a Betäubungsmittelgesetz,
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g)
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Strafsachen wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Entsprechendes gilt in Wirtschaftsstrafsachen, Umweltschutzstrafsachen, Strafsachen wegen organisierter Kriminalität und Strafsachen von politischer Bedeutung, die nach Entscheidung der Behördenleitung nach Art oder Umfang als herausragend anzusehen sind.
Personendaten der oder des Geschädigten oder der oder des Anzeigenden sind zu löschen, sobald eine Tatverdächtige oder ein Tatverdächtiger ermittelt worden ist und deren oder dessen Personendaten gespeichert worden sind.
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4.3
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In den Fällen der Ziffer 4.2 ist der Zugriff auf die Daten der oder des Geschädigten oder der oder des Anzeigenden auf die sachbearbeitende Staatsanwältin oder den sachbearbeitenden Staatsanwalt sowie die zuständige Geschäftsstelle beschränkt.
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4.4
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In Ermittlungsverfahren, denen offenkundig haltlose Vorwürfe zugrunde liegen, werden ausschließlich die Daten des oder der Anzeigenden gespeichert.
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5.
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Arten und Eingabe der zu verarbeitenden Daten
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5.1
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In den Registern sind die Personendaten mit eventuell vorhandenen Aliasdaten und die verfahrensbezogenen Daten nach Maßgabe der Anlage zu speichern.
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5.2
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Die Eingabe der Daten erfolgt manuell oder bei Anlieferung auf elektronischem Weg durch die Polizei oder die Bußgeldstellen der Ordnungsbehörden durch Übernahme nach Überprüfung der Richtigkeit anhand der vorliegenden Akten.
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6.
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Auskunft
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6.1
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Soweit es zur Erledigung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist, können Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit Auskünfte über in dem Register der Staatsanwaltschaft, der sie oder er angehören, und den Registern der anderen Staatsanwaltschaften erfaßte Personen und Verfahren einholen.
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6.2
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Der Zugang zur Auskunft aus dem Register der Staatsanwaltschaft, der die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter angehören, erfolgt über die Eingabe der Personen-Stammdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht) oder über die Eingabe des staatsanwaltschaftlichen oder eines anderen im Verfahren vergebenen Aktenzeichens. Für die Register der anderen Staatsanwaltschaften ist der Zugang zur Auskunft nur über die Eingabe des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens möglich.
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7.
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Datenübermittlung
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7.1
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Der Polizei werden mit der Eintragung eines neuen Ermittlungsverfahrens der Name der Staatsanwaltschaft, deren Aktenzeichen und der gespeicherte Tatvorwurf über eine bei der Datenzentrale Schleswig-Holstein geführte Zwischendatei übermittelt. Nach Erledigung des Verfahrens werden zudem übermittelt das Datum und die Art der Erledigung, sowie im Falle einer gerichtlichen Entscheidung der Name und das Aktenzeichen des Gerichts, das Datum der Entscheidung und deren Rechtskraft sowie der Inhalt der Entscheidung.
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7.2
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Den Bußgeldstellen der Ordnungsbehörden wird über eine bei der Datenzentrale Schleswig-Holstein geführte Zwischendatei die Art der Erledigung des Bußgeldverfahrens mitgeteilt, wenn nach der Art der Erledigung der Aktenvorgang selbst nicht an die Ordnungsbehörde zurückzusenden ist.
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7.3
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Die in dem Verfahrensregister einer Staatsanwaltschaft gespeicherten Personendaten und Verfahrensgrunddaten dürfen anderen Staatsanwaltschaften im Lande Schleswig-Holstein zur Aufnahme der Daten in ihr Register übermittelt werden.
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7.4
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Die in dem Verfahrensregister einer Staatsanwaltschaft gespeicherten Daten dürfen im Wege eines automatisierten Verfahrens anonymisiert an das Statistische Landesamt für statistische Zwecke übermittelt werden.
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7.5
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An das Bundeszentralregister, das Verkehrszentralregister und das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister dürfen die in dem Verfahrensregister einer Staatsanwaltschaft gespeicherten Daten auf der Grundlage der für diese Register geltenden Regelungen im Wege des für die einzelnen Register vorgesehenen automatisierten Verfahrens übermittelt werden.
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7.6
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Stellt die speichernde Staatsanwaltschaft fest, daß unrichtige oder zu löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so wird der Empfängerin oder dem Empfänger die Berichtigung oder Löschung mitgeteilt. Dies gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.
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8.
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Berichtigung, Löschung
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8.1
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Gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn und sobald ihre Unrichtigkeit bekannt wird. Für die Richtigkeit und Aktualität der gespeicherten Daten ist die Dezernentin oder der Dezernent oder die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft verantwortlich, die oder der für das Verfahren als Ganzes oder für bestimmte Verfahrensabschnitte zuständig ist.
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8.2
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Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung ergibt, daß die Kenntnis der Daten zu dem in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister genannten Zweck nicht mehr erforderlich ist.
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8.3
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Personendaten der oder des Geschädigten oder der oder des Anzeigenden sind zu löschen, sobald eine Tatverdächtige oder ein Tatverdächtiger ermittelt worden ist und deren oder dessen Personendaten gespeichert worden sind.
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8.4
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Nach Ablauf der in § 5 Abs. 3 StARegG genannten Fristen sind die gespeicherten Daten zu löschen. Ausgenommen sind die für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten, die spätestens zu löschen sind, wenn die einem Verfahren zugrunde liegenden Vorgänge nach den Aufbewahrungsbestimmungen nicht mehr aufzubewahren sind.
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8.5
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Nach Ablauf der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 StARegG genannten Frist werden die Daten eines von einer Staatsanwaltschaft nach Nummer 6.3 übermittelten Verfahrens bei den anderen Staatsanwaltschaften für Auskünfte gesperrt und nicht in Verfahrensübersichten (Vorgangslisten) übernommen.
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8.6
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Wird vor Ablauf der Nummer 8.4 und Nummer 8.5 behandelten Fristen ein weiteres Verfahren in das Verfahrensregister einer Staatsanwaltschaft eingetragen, richtet sich die Frist nach der für das letzte Verfahren gültigen Frist.
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9.
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Technische und organisatorische Maßnahmen
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9.1
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Die in die staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister aufzunehmenden Daten sind besonders sensibel. Sie sind daher gemäß § 7 des Landesdatenschutzgesetzes vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 291), angemessen gegen Mißbrauch und unerlaubten Zugriff zu schützen.
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9.2
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Die Teilnahme an dem automatisierten Verfahren ist auf die Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein beschränkt, die in einer geschlossenen Benutzergruppe Leitungen für die Datenfernübertragung benutzen.
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9.3
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Zur Teilnahme an dem Automationsverfahren müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft eine Identifikation und ein Paßwort verwenden. Die Identifikation wird durch die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft oder von ihr bestimmte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erteilt. Die Auswahl des Paßwortes treffen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst. Das Paßwort kann jederzeit geändert werden. Es ist sicherzustellen, daß nur taugliche Paßwörter ausgewählt werden können.
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9.4
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Die Identifikation bildet zusammen mit dem Paßwort eine durch das Programm zu überprüfende Codewortkombination, über die der Zugang zu der Datei und der Umfang der Zugriffsberechtigung auf deren Datenbestand festgelegt ist. Der Umfang der Zugriffsberechtigung richtet sich nach den von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu erledigenden dienstlichen Aufgaben.
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9.5
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Die Verbindung mit der Datei wird durch Eingabe der Identifikation und des Paßwortes hergestellt. Das Paßwort ist vertraulich zu behandeln. Es ist in bestimmten Zeitabständen sowie darüber hinaus dann zu ändern, wenn Anhaltspunkte für die Verletzung der Vertraulichkeit vorliegen.
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9.6
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Die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft hat durch Geschäftsanweisungen sicherzustellen, daß Unbefugten der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen verwehrt ist.
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9.7
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Die Staatsanwaltschaft, die den Verfahrensdatensatz eingegeben hat, gilt als Datenbesitzerin. Nur sie darf den Datenbestand verändern. Sie ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualisierung des Datenbestandes verantwortlich.
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9.8
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Mit Ausnahme der vorgeschriebenen Mitteilungen an andere Register, an andere Staatsanwaltschaften im Lande Schleswig-Holstein, an die Polizei und die Ordnungsbehörden und in anonymisierter Form für statistische Zwecke ist eine automatische Weitergabe der gespeicherten Daten an andere Stellen als die Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein unzulässig.
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9.9
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Daten sind erforderlichenfalls einer besonderen Schutzstufe zu unterwerfen. Sie wird von der Behörden- oder Abteilungsleitung angeordnet. Die Berechtigung zum Zugriff auf einen besonders geschützten Datenbestand ist auf zu bestimmende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschränkt.
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9.10
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Bei jeder Staatsanwaltschaft wird elektronisch ein Protokoll geführt, aus dem sich ergibt, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in die Datei eingegeben oder geändert worden sind.
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10.
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Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes
Das Verzeichnis nach § 8 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 291), wird durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt geführt.
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11.
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Weitere Vorschriften
In Ergänzung dieser Errichtungsanordnung gelten die Regelungen in der Dienstvereinbarung zum Betrieb der IT-Systeme bei den Justizbehörden und Gerichten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten (IT-Betrieb-DV) vom 22. Dezember 1997.