Arbeitslosendatenbank
Die Bundesagentur für Arbeit unterhält eine Datenbank, in welcher auch persönliche Details der Arbeitssuchenden nach ALGII zu Wohn-, Vermögens- und Familiverhältnissen, insbesondere der ALGII-Empfänger gespeichert werden.
Rechtsgrundlage
SGBII Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Arbeitslosengeld II – Die häufigsten Fragen zum Datenschutz beim Arbeitslosengeld II (pdf), Broschüre des ULD zu den Rechtsgrundlagen der Datenerhebung
Der ULD meint in seinem 30 Teilbericht, Kapitel 4, dass Sozialdaten nur erhoben werden dürfen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Darüber, was fachlich erforderlich ist, würden sich die Leistungsträger aber uneinig sein.
Erfasste Daten
Haben ... die mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen Vermögen? Bank- und Sparguthaben, Bargeld..., Kraftfahrzeug, Wertpapiere..., Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge..., Wertsachen, Gemälde?" oder "Kann [Ihr Angehöriger] ... Ihrer Einschätzung nach mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit ... nachgehen?
Weiteres
Big Brother Award
Nach der Einführung von Hartz IV hatten zuerst sämtliche SachbearbeiterInnen Zugang zu sämtlichen Personendaten. Inzwischen ist das Zugangssystem ein wenig datenschutzgerechter. Skandalös bleibt die Speicherung von persönlichen teils intimen Daten. Für die Datenbank gab es 2004 einen Big Brother Award. 2008 hat die Big Brother Jury festgestellt, dass es immer noch keine grossartigen Besserungen für den DatenSchutz bei Arbeitslosen gibt:
Geld oder Persönlichkeitsrechte – vor diese Alternative sehen sich Hartz IV-Empfänger nach wie vor gestellt. Wer auf Geld vom Staat angewiesen ist, muss sich im schlimmsten Fall überfallartige Wohnungskontrollen, anonyme Denunziation und monatelange Observation gefallen lassen.
Weitergabe an ein Institut
Nach einem Bericht von gegen-hartz.de hat die Arge unzulässigerweise Daten an das Institut SOKO weitergegeben. Dieses führt laut Aussage der anrufenden Mitarbeiter eine Umfrage im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durch, worüber die Angerufenen im Vorfeld mit einem Anschreiben informiert worden wären. Viele haben aber nie ein solches Anschreiben erhalten. Die Angerufenen haben zudem zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder ihrem Jobcenter ein Einverständnis der Weitergabe ihrer Daten an das SOKO-Institut erklärt. Es fehlt im SGB II auch an einer rechtlichen Grundlage zu einer solchen Datenweitergabe ohne ein derartiges Einverständnis.