<> = Die RechtsLage zum Datensammeln = Es gibt massenhaft Gesetzesvorschriften nach denen [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]] und Polizeien des [[Datenbanken der Bundespolizeien|Bundes]] und der [[Datenbanken auf Länderebene|Länder]] Daten erheben und sich übermitteln lassen können. Bei Straftaten dürfen die Polizeibehörden dieses nach der [[#Strafprozessordnung|Strafprozessordnung]]. Im präventiven Bereich, bei der Annahme das irgend jemand Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, dürfen die Polizeibehörden auch recht viel. Die meisten Kompetenzen zum Datensammeln haben natürlich die [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]]. == BKA Gesetz == Datenerhebung durch Abhörmaßnahmen oder Verdeckte Ermittler und V-Leute des [[Datenbanken BKA|BKA]]s werden nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/BJNR165010997.html#BJNR165010997BJNG003001377|§ 20 folgende]] des BKA-Gesetzes geregelt. Diese Maßnahmen können danach bei Personen (und Kontaktpersonen) ergriffen werden wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen Straftaten gemäß [[http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__4a.html|§ 4a Abs. 1 Satz 2]] (d.h. terroristische Straftaten) begehen werden. == Strafprozessordnung == [[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html#BJNR006290950BJNG000902301|§94-§111 StPO]] regelt das Datensammeln. == Bundesverfassungsschutzgesetz == [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__18.html|§ 18 BverfschG]] regelt die Übermittlung von Informationen von staatlichen [[Datenbanken anderer Behörden|Behörden]] an die [[Datenbanken der Dienste|Verfassungsschutzbehörden]]. Abhören durch Wanzen, Bildaufzeichnungen und der Einsatz von IMSI-Catchern (siehe [[Überwachungstechnik]] sind unter [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__9.html|§ 9 BVerfschG]] geregelt. Der Zugriff auf die Kontodaten, Überweisungen und Abhebungen ist nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__8a.html|§ 8a]] BverfSchG geregelt. Ebenso ist dort der Zugriff auf die [[TK-Verkehrsdaten]] und die Daten der Postdientsleister geregelt. [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__18.html|§ 8]] BverfSchG regelt die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Erhebung und Übermittlung allgemein, danach ist der Verfassungsschutz recht frei bei der Datensammlung: {{{ §8 BVerfchG (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. }}} == Zollgesetz == Der [[Datenbanken des Zoll|Zoll]] darf auch bei vermuteten Straftaten von erheblicher Bedeutung in ihrem Aufgabenbereich tätig werden. Auf Grund des Zuständigkeitsbereiches des Zoll dürften dieses harmloseren Fällen als wie bei Polizei sein. Die Rechtsvorschriften zum Abhören stehen in [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/BJNR320210002.html#BJNR320210002BJNG001201301|§ 23 folgende]] des Zollfahndungsdienstgesetzes. Die Vorschriften für [[V-Leute]] stehen in [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/__21.html|§ 21 ZfDG]], die für Wanzen in [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/__20.html|§ 20]] ZfDG und in [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/__19.html|§19 ZfDG]] die Videoaufnahmen außerhalb der Wohnung. == Polizeigesetzte der Länder == Die [[Datenbanken auf Länderebene|Länder]] haben meist recht ähnlichlautende Gesetze. Es seien hier einige Länder beispielhaft angeführt: === Polizeigesetz NRW === In NRW wird die Datenübermittlung an die Polizei durch § 30 (2) des Polizeigesetzes NRW geregelt. {{{ § 30 Polizeigesetz NRW (2)Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, prüft sie nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Polizei liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die Polizei hat die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. }}} D.h. die öffentliche Behörde hat die Gesetzesmäßigkeit der Anfrage zwar offiziell zu prüfen und notfalls zu beanstanden. Real wird dieses wohl kaum passieren. Observieren, Verdeckte Ermittler und V-Leute und technische Abhörmaßnahmen darf sie einsetzen wenn § 4 Polizeigesetz voliegt (d.h. die Person angeblich eine Gefahr verursacht).