Unterschiede zwischen den Revisionen 9 und 11 (über 2 Versionen hinweg)
Revision 9 vom 2011-03-14 16:58:35
Größe: 4335
Autor: anonym
Kommentar:
Revision 11 vom 2011-03-14 17:06:56
Größe: 4503
Autor: anonym
Kommentar:
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert.
Zeile 1: Zeile 1:
<<TableOfContents>>
Zeile 2: Zeile 4:
Zeile 49: Zeile 50:

==== Musterbrief zum Auskunftrecht ====

 [[[http://www.grundrechte.ch/2010/Musterbrief_Ficheneinsicht.pdf|Musterbrief Ficheneinsicht]] (pdf)

Datenbanken Schweiz

Polizei

Das Bundesamt für Polizei (fepol) ist der Bundesbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstellt und für die Koordination zwischen den Kantonspolizeien, so wie auch für die Koordinierung der Zusammenarbeit mit ausländische Polizeidienststellen zuständig.

Datenbanken von fedpol

Das Bundesamt für Polizei fedpol verwaltet folgende Datenbanken, je nach Aufgabenbereich gibt es unterschiedliche Zugriffsrechte für verschiedene Behörden.

  • ISI (Datenbank für präventiven Staatsschutz (Terrorismus, Spionage, illegaler Waffenhandel, organisierte Kriminalität, ca 50000 Personen)

  • JANUS (Datenbank für Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit Strafverfolgungsbehörden und Kriminalpolizeien der Kantone sowie mit ausländischen Behörden im Kampf gegen internationale und organisierte Kriminalität,ca 120000 Personen)
  • IPAS (Register über alle Personen, über die bei einer Sektion der fedpol Daten bearbeitet werden und Personen des Interpolschriftverkehrs, ca 650000 Personen)
  • RIPOL (Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung, Register ungeklärter Straftaten, ca 130000 Personen)
  • AFIS (automatisches Fingerabdruck-Identifizierungssystem, Abdrücke von Flüchtlingen, Straftätern und Verdächtigen; Abgleichen neuer Fingerabdrücke mit vorhandenen Daten, ca 600000 Fingerabdrücke)
  • VOSTRA (Strafregister, 450000)
  • ZAR (Erfassung und Kontrolle aller visumspflichtigen Ausländer in der Schweiz, ca 4.8 Millionen Persoen)
  • IDK (zur Verhindern von Mehrfachausstellungen der Identitätsausweise)
  • AUPER (Asylkontrolle, 660.000 Personen)

Quelle: www.lorraine.ch

Schengener Informationssystem

Die Schweiz ist am Schengener Informationssystem SIS beteiligt.

Im Kanton werden alle Hotelgäste im SIS überprüft

Im Kanton Zürich sammelt die Polizei im Jahre 2011 in allen Hotels täglich die Daten der Gäste ein und überprüft sie mit den Fahndungssystemen Ripol und SIS. Anschliessend werden die Gästedaten aufbewahrt und stehen den Ermittlern während zehn Jahren für Recherchen zur Aufklärung von Delikten oder für die Eruierung von vermissten Personen zur Verfügung. vgl www.grundrechte.ch

Staatsschutzdatenbank des Geheimdienstes

Seit Anfang 2010 heißt der Inlandsnachrichtendienst des Bundes (NDB) und er ist für den Staatsschutz in der Schweiz zuständig. Im Sommer 2010 enthielt die von dem alten Geheimdienst DAP übernommene Datenbank 200.000 Personensätze.

Datenschutzkontrolle

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB):

Auskunftsrecht

Eine Person kann Auskunft darüber verlangen, ob die Bundeskriminalpolizei Daten über sie im oben Informationssystem bearbeitet. Das fedpol schiebt diese Auskunft auf, wenn betreffend die bearbeiteten Daten überwiegende Interessen der Strafverfolgung an einer Geheimhaltung bestehen. Die Auskunft wird ebenfalls aufgeschoben, wenn über die Person keine Daten bearbeitet werden. Das fedpol teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom EDÖB zu verlangen, dass er prüfe, ob sie betreffende Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Änderungsempfehlung an das fedpol gerichtet hat. Er weist die betroffene Person auch darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen.

Quelle: Tätigkeitsbericht 2007/2008 des EDÖB

Musterbrief zum Auskunftrecht