Revision 1 vom 2014-01-02 15:17:34

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Die Strafprozessordnung erwähnt an vielen Stellen "Akten"; der Gesetzgeber hat dabei an Konvolute von Papier und vielleicht noch Tonbänder gedacht, die all die Beweismittel sammeln, mit denen die Polizei ihren Fall machen möchte. Wir sprechen dabei hier von

  • "Kriminalakte", sofern diese Sammlungen direkt auf Personen bezogen
    • sind, ohne dass die Polizei einen Fall hätte,
  • "Ermittlungsakte", sofern die Polizei einen Fall gemacht hat, und
  • "Prozessakte", sofern ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde.

Die Dokumententypen gegen normalerweise auseinander hervor. Rechtlich werden sie nur in Ausnahmefällen unterschiedlich behandelt. Da aus Bürgerrechtssicht die Kiminalakte am wehsten tut -- die Polizei legt sie nach Gutdünken an über wen sie will, und sie ist im Vergleich zu Prozessakten praktisch Eigentum des "tiefen Staats", reden wir hier vor allem über sie.

Diese Dokumente unterliegen nicht dem Auskunftsrecht des Datenschutzes, solange sie analog geführt werden; die Strafprozessordnung regelt demgegenüber ein (ziemlich windelweiches) Einsichtsrecht in Prozessakten für Anwält_innen (und §147 (7) potenziell auch für das Opfer), das allerdings erst greift, wenn das Material bei Gericht gelandet ist. Weitere Einsichtsmöglichkeiten existieren, sind aber in jedem Fall sehr aufwändig und bedürfen fast immer anwaltlichen Beistands.

Da nun die Beweismittel von Anzeigen über Fotos, Abhörprotokolle und Verhörmitschnitte bis hin zu Verbindungsdaten inzwischen fast alle digital vorliegen und bereits in Vorgangsverwaltungen und Fallbearbeitungen liegen, liegt es natürlich nicht fern, die komplette Kriminalakte digital zu führen; sie wird dann sozusagen ein Archivierungs- und Organisationsaufsatz auf VVen und FBSen.