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In [[INPOL]] muss ein PHW seit 2005 immer mit einer Speicherung in einer der Dateien Personenfahndung, Erkennungsdienst oder [[KAN]] verbunden sein (<<BtDS(17/8260)>>, Antworten 6 und 9). Die Regelung entstand offenbar, nachdem zuvor freihändig vergebene PHWs die Löschungen der anlassgebenden Einträge überlebten -- was z.B. bei DROG recht handfeste Konsequenzen hatte. Bei der Umstellung wurden allerdings schon vorhandene PHWs nicht an die anlassgebenden Einträge gebunden; es werden also noch lange alte PHWs rumliegen. In Datenbanken der Länder sind weitere und andere PHWs möglich. Mit Glück regelt die Errichtungsanordnung näheres. == Zahlen == Nach <<BtDS(17/8260)>> (Anwort 6) gab es etwa zu "Straftäter linksmotiviert" im Januar 2012 7642 Personen in [[INPOL]]. Davon mussten über 3000 Altfälle sein, die seit über sieben Jahren gespeichert waren (die etwas komplizierte Erklärung ist in Antwort 6a aaO). <<BtDS(17/8263)>> (S. 32) gibt für den 3.1.2012 18902 Personen mit PHW Straftäter rechtsmotiviert. |
PHW
Die personenbezogenen Hinweise (PHW) stehen in den den Datenbanken mit dem Zweck der "Eigensicherung der Polizei"; die tatäschliche Anwendung geht natürlich weit darüber hinaus.
PHWs gab es in der Geschichte deutscher Polizeidatenbanken in großer Zahl, und sie waren immer wieder Gegenstand größerer oder kleinerer Skandale. Neben "gewalttätig" oder "bewaffnet" gab oder gibt es Sachen wie "linksextermistische motivierter Gewalttäter", "psychisch krank" bzw. "psychisch auffällig" bzw. "geisteskrank", typischerweise ohne Grundlage abgesehen von polizeilichen Einschätzungen, "Landfahrer", "BTM-Konsument" und/oder "DROG", gerne auch ohne einschlägige Delikte usf.
Rechtslage
Die nach § 7 Abs. 3 BKAG vorgesehenen PHWs für INPOL sind nach einem Vortrag vom 26.03.2011 (pdf) von Thilo Weichert vom ULD folgende:
BEWA, Bewaffnet; GEWA, Gewalttätig; AUSB, Ausbrecher; ANST, Ansteckungsgefahr; GEKR, Geisteskrank; BTMK, BtM-Konsument; FREI, Freitodgefahr; PROS, Prostitution.
Nach § 8 Abs. 2 BKAG werden vergeben:
VEMO, Straftäter verbotener militanter Organisation/Vereinigung/Partei/ Gruppe; REMO, Straftäter rechtsmotiviert; LIMO, Straftäter linksmotiviert; AUMO, Straftäter politisch motivierter Ausländerkriminalität; EXPL, Explosivstoffgefahr; SEXT, Sexualtäter; HWAO, Häufig wechselnder Aufenthaltsort; § 7 oder § 8 BKAG, je nach Fallkonstellation: BEWA, Bewaffnet; GEWA, Gewalttätig; AUSB, Ausbrecher; FREI, Freitodgefahr.
In INPOL muss ein PHW seit 2005 immer mit einer Speicherung in einer der Dateien Personenfahndung, Erkennungsdienst oder KAN verbunden sein (Bundestags-Drucksache 17/8260, Antworten 6 und 9). Die Regelung entstand offenbar, nachdem zuvor freihändig vergebene PHWs die Löschungen der anlassgebenden Einträge überlebten -- was z.B. bei DROG recht handfeste Konsequenzen hatte. Bei der Umstellung wurden allerdings schon vorhandene PHWs nicht an die anlassgebenden Einträge gebunden; es werden also noch lange alte PHWs rumliegen.
In Datenbanken der Länder sind weitere und andere PHWs möglich. Mit Glück regelt die Errichtungsanordnung näheres.
Zahlen
Nach Bundestags-Drucksache 17/8260 (Anwort 6) gab es etwa zu "Straftäter linksmotiviert" im Januar 2012 7642 Personen in INPOL. Davon mussten über 3000 Altfälle sein, die seit über sieben Jahren gespeichert waren (die etwas komplizierte Erklärung ist in Antwort 6a aaO). Bundestags-Drucksache 17/8263 (S. 32) gibt für den 3.1.2012 18902 Personen mit PHW Straftäter rechtsmotiviert.
Weiteres
PHW psychisch auffällig gibt es nur in Bremen
Der PHW "psychisch auffällig" wird laut 31. Jahresbericht LfDI Bremen (2008) (pdf) bundesweit nur im Land Bremen nach der Dienstanweisung über polizeiliche Maßnahmen gegenüber psychisch auffälligen Personen aus dem Jahre 2003 vergeben. In dieser Dienstanweisung wird geregelt, dass der PHW „psychisch auffällig“ im Vorfeld der Feststellung einer psychischen Krankheit vergeben werden kann. Somit bedarf es für diesen Eintrag in dem polizeilichen Informationssystem in Bremen keiner Feststellung einer psychischen Erkrankung durch den Arzt. Die LfDI hat Beschwerden von Betroffenen geprüft und festgsetllt, dass die Vergabe des PHW „psychisch auffällig“ im jeweiligen Einzelfall nicht genau verifizierbar sei. Mit Blick auf die bundesweit durchaus übliche Vergabe eines PHW „psychisch krank“ nach ärztlicher Feststellung hat die LfDI den inzwischen Rot-Grün regierten Senat angeregt, den PHW „psychisch auffällig“ abzuschaffen und den PHW „psychisch krank“ einzuführen.