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== Formbriefe == | == Rechtsgrundlagen == * RechtsLage |
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== Adressen == | In Baden-Württemberg ist hier §17 des Landesdatenschutzgesetzes einschlägig: Dem Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Vgl. auch http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Der_LfD/Taetigkeitsberichte/1997/tb2.htm#t2_a1_4_1. |
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== Auskunftsgenerator == *[https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft Auskunftsgenerator https] *[http://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft Auskunftsgenerator http] |
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Generiert Auskunftsersuchen als Formbriefe an verschiedene Behörden als PDF zum Ausdrucken. Weitere Adressaten werden ergänzt. == Weitere Musterbriefe == * [http://www.datenschutzzentrum.de/selbstdatenschutz/checkheft/ Datenschutzzentrum] * [http://www.edsb.ch/d/doku/musterbriefe/index.htm/ Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte der Schweiz] * [http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/weitere-einrichtungen/datenschutzbeauftragter/informationsmaterial/datencheckheft.html Datenschutzcheckheft der Stadt Hamburg] = Erfahrungen = In der Regel werden negative Ergebnisse recht schnell und ohne weitere Rückfragen verkündet. Existieren Angaben in den Datenbanken, fordern die Behörden eine beglaubigte Kopie des Personalausweises an. Es kommt allerdings auch vor, dass, nachdem die beglaubigte Kopie eingegangen ist, doch die Auskunft erteilt wird, es seien keine Daten gespeichert. Unsere augenblickliche Interpretation dafür ist, dass die Anfrage zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Speicherung geführt hat und diese wiederum zu einer Löschung. Sicher ist diese Deutung aber nicht. Vielleicht möchte sich hierzu einer der beteiligten Polizeibeamt''''''Innen an dieser Stelle äußern? Wenn gleichzeitig beim BKA, LKA und einem Polizeipräsidium ein Auskunftsersuchen gestellt wird, stimmen sich die Polizeibehörden miteinander ab und verweisen ggf. auf Auskünfte der anderen Behörden. |
Auskunftersuchen
Wie erfahre ich, in welchen staatlichen (oder privaten) Datenbanken welche Datensätze von mir erfasst sind?
Rechtsgrundlagen
In Baden-Württemberg ist hier §17 des Landesdatenschutzgesetzes einschlägig: Dem Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Vgl. auch http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Der_LfD/Taetigkeitsberichte/1997/tb2.htm#t2_a1_4_1.
Auskunftsgenerator
[https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft Auskunftsgenerator https]
[http://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft Auskunftsgenerator http]
Generiert Auskunftsersuchen als Formbriefe an verschiedene Behörden als PDF zum Ausdrucken. Weitere Adressaten werden ergänzt.
Weitere Musterbriefe
[http://www.datenschutzzentrum.de/selbstdatenschutz/checkheft/ Datenschutzzentrum]
[http://www.edsb.ch/d/doku/musterbriefe/index.htm/ Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte der Schweiz]
[http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/weitere-einrichtungen/datenschutzbeauftragter/informationsmaterial/datencheckheft.html Datenschutzcheckheft der Stadt Hamburg]
Erfahrungen
In der Regel werden negative Ergebnisse recht schnell und ohne weitere Rückfragen verkündet. Existieren Angaben in den Datenbanken, fordern die Behörden eine beglaubigte Kopie des Personalausweises an. Es kommt allerdings auch vor, dass, nachdem die beglaubigte Kopie eingegangen ist, doch die Auskunft erteilt wird, es seien keine Daten gespeichert. Unsere augenblickliche Interpretation dafür ist, dass die Anfrage zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Speicherung geführt hat und diese wiederum zu einer Löschung. Sicher ist diese Deutung aber nicht. Vielleicht möchte sich hierzu einer der beteiligten PolizeibeamtInnen an dieser Stelle äußern?
Wenn gleichzeitig beim BKA, LKA und einem Polizeipräsidium ein Auskunftsersuchen gestellt wird, stimmen sich die Polizeibehörden miteinander ab und verweisen ggf. auf Auskünfte der anderen Behörden.