Unterschiede zwischen den Revisionen 44 und 45
Revision 44 vom 2012-01-18 09:00:10
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Autor: anonym
Kommentar: + Zahlen zum Personal bei LfDs
Revision 45 vom 2012-02-26 17:03:56
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Autor: anonym
Kommentar: Zeug aus Rechtslage übernommen
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== Begriffserkärung == Datenschutz bezeichnet in der Regel den Schutz personenbezogener Daten
vor Gebrauch zu Zwecken, die den Interessen der Betroffenen
zuwiderlaufen. Datenschutz definiert Rechte Einzelner gegenüber
Institutionen wie Staat oder Unternehmen, aber auch gegenüber anderen
Personen.
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Datenschutz bezeichnet den Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten. Der Begriff wurde auch verwendet für Schutz wissenschaftlicher und technischer Daten gegen Verlust oder Veränderung – und Schutz gegen Diebstahl dieser Daten. Heute bezieht sich der Begriff meist auf den Schutz personenbezogener Daten. Bei personenbezogenen Daten wurde er auch für Schutz vor „Verdatung“ verwendet. Im englischen Sprachraum spricht man von „privacy“ (Schutz der Privatsphäre) und von „data privacy“ oder „information privacy“ (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff „data protection” verwendet. Im englischen Sprachraum spricht man von „privacy“ (Schutz der Privatsphäre) und von „data privacy“ oder „information privacy“ (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff „data protection” verwendet.
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Heute wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den so genannten gläsernen Menschen verhindern. == Grundlagen ==
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== Rechtsgrundlage == Das Datenschutzrecht in der BRD ist noch nicht alt. Anfang der 70er Jahre führten erste Länder Datenschutzgesetze ein, doch so richtig los ging es eigentlich erst 1983 mit dem <<Doclink(1983-volkszaehlungsurteil.pdf,Volkzählungsurteil)>> des Bundesverfassungsgerichts, das im Groben feststellte, dass ein Staat, dessen Bürger``Innen nicht zu jederzeit wüssten, was wer über sie speichert, keine funktionierende Demokratie mehr sein kann, weil der/die Bürger``In keine Möglichkeit mehr hat, die Konsequenzen einer Handlung oder Äußerung zu übersehen und daher Handlungen und Äußerungen nach vorauseilenden Opportunitätskriterien organisieren wird.
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 * [[http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/index.html|Bundesdatenschutzgesetz]] Das Bundesverfassungsgericht leitet direkt aus der hochrangingen
Menschenwürde (Art. 1 GG) das
'''Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung'''
("Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über
die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen")
ab. Wie in alle Grundrechte darf natürlich auch in dieses
auf Grundlage eines Gesetzes eingegegriffen werden.
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und die entsprechenden Gesetze auf [[Datenbanken auf Länderebene|Länderebene]]. Daraus leiten sich dann die Prinzipien des Datenschutzes ab. Diese
lassen sich in vielerlei Weisen definieren, die folgenden Konzepte
tauchen jedoch eigentlich immer auf:

  Datensparsamkeit:: oder auch Erforderlichkeitsprinzip Daten dürfen nur dann erhoben und gespeichert werden, wenn sie zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe (des "Zwecks") unverzichtbar sind. Beispiel: Zweck dieser Webseite ist die Aufklärung über staatliche Eingriffe in informationelle Grundrechte. Um diesen Zweck zu erfüllen, müssen wir nach Bearbeitung der Anfrage nicht die IP-Adressen derer speichern, die diese Seiten lesen (und dürfen es also auch nicht). ''Vielleicht'' könnten wir wissen wollen, was für Betriebssysteme die Leute haben, wenn wir dann die Aufklärungsarbeit danach ausrichten; dann wäre eine Speicherung entsprechender Daten in Ordnung, zumal der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch die nur schwach personalisierbaren Daten und einfach zu treffende Gegenmaßnahmen auch gering ist.

  Zweckbindung:: Wenn Daten für einen Zweck erhoben wurden, dürfen sie auch nur für diesen Zweck genutzt werden und müssen gelöscht werden, wenn dieser Zweck erfüllt ist. Aus dieser Forderung ergeben sich insbesondere auch Speicherfristen, nach denen in jedem Fall gelöscht werden muss. Beispiel: Während der Bearbeitung einer Anfrage hat unsere Server-Software natürlich zeitweise eure IP-Adresse, denn sonst könnte sie nicht die Antworten an euer Endgerät schicken. Diese IP-Adresse darf aber nicht verwendet werden, um etwa einen Portscan auf eurer IP durchzuführen oder beispielsweise je nach IP angepasste Werbung einzublenden.

  Transparenz:: Etwas großartiger ist das die eigentlich "informationelle Selbstbestimmung" – wer personenbezogene Daten speichert, muss die Gespeicherten davon in Kenntnis setzen (was natürlich implizit geschehen kann; wer eine Webseite aufruft, weiß (na ja, sollte wissen), dass der Server dann die IP-Adresse und allerlei Browser-Kennungen, Cookies und ähnliches sieht). Die Gespeicherten müssen erfahren können, was gespeichert wird, was mit ihren Daten passiert, wann sie gelöscht werden, und sie haben unter großzügigen Voraussetzungen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung.

Datenschutz

Datenschutz bezeichnet in der Regel den Schutz personenbezogener Daten vor Gebrauch zu Zwecken, die den Interessen der Betroffenen zuwiderlaufen. Datenschutz definiert Rechte Einzelner gegenüber Institutionen wie Staat oder Unternehmen, aber auch gegenüber anderen Personen.

Im englischen Sprachraum spricht man von „privacy“ (Schutz der Privatsphäre) und von „data privacy“ oder „information privacy“ (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff „data protection” verwendet.

Grundlagen

Das Datenschutzrecht in der BRD ist noch nicht alt. Anfang der 70er Jahre führten erste Länder Datenschutzgesetze ein, doch so richtig los ging es eigentlich erst 1983 mit dem Volkzählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts, das im Groben feststellte, dass ein Staat, dessen BürgerInnen nicht zu jederzeit wüssten, was wer über sie speichert, keine funktionierende Demokratie mehr sein kann, weil der/die BürgerIn keine Möglichkeit mehr hat, die Konsequenzen einer Handlung oder Äußerung zu übersehen und daher Handlungen und Äußerungen nach vorauseilenden Opportunitätskriterien organisieren wird.

Das Bundesverfassungsgericht leitet direkt aus der hochrangingen Menschenwürde (Art. 1 GG) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ("Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen") ab. Wie in alle Grundrechte darf natürlich auch in dieses auf Grundlage eines Gesetzes eingegegriffen werden.

Daraus leiten sich dann die Prinzipien des Datenschutzes ab. Diese lassen sich in vielerlei Weisen definieren, die folgenden Konzepte tauchen jedoch eigentlich immer auf:

Datensparsamkeit

oder auch Erforderlichkeitsprinzip Daten dürfen nur dann erhoben und gespeichert werden, wenn sie zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe (des "Zwecks") unverzichtbar sind. Beispiel: Zweck dieser Webseite ist die Aufklärung über staatliche Eingriffe in informationelle Grundrechte. Um diesen Zweck zu erfüllen, müssen wir nach Bearbeitung der Anfrage nicht die IP-Adressen derer speichern, die diese Seiten lesen (und dürfen es also auch nicht). Vielleicht könnten wir wissen wollen, was für Betriebssysteme die Leute haben, wenn wir dann die Aufklärungsarbeit danach ausrichten; dann wäre eine Speicherung entsprechender Daten in Ordnung, zumal der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch die nur schwach personalisierbaren Daten und einfach zu treffende Gegenmaßnahmen auch gering ist.

Zweckbindung
Wenn Daten für einen Zweck erhoben wurden, dürfen sie auch nur für diesen Zweck genutzt werden und müssen gelöscht werden, wenn dieser Zweck erfüllt ist. Aus dieser Forderung ergeben sich insbesondere auch Speicherfristen, nach denen in jedem Fall gelöscht werden muss. Beispiel: Während der Bearbeitung einer Anfrage hat unsere Server-Software natürlich zeitweise eure IP-Adresse, denn sonst könnte sie nicht die Antworten an euer Endgerät schicken. Diese IP-Adresse darf aber nicht verwendet werden, um etwa einen Portscan auf eurer IP durchzuführen oder beispielsweise je nach IP angepasste Werbung einzublenden.
Transparenz
Etwas großartiger ist das die eigentlich "informationelle Selbstbestimmung" – wer personenbezogene Daten speichert, muss die Gespeicherten davon in Kenntnis setzen (was natürlich implizit geschehen kann; wer eine Webseite aufruft, weiß (na ja, sollte wissen), dass der Server dann die IP-Adresse und allerlei Browser-Kennungen, Cookies und ähnliches sieht). Die Gespeicherten müssen erfahren können, was gespeichert wird, was mit ihren Daten passiert, wann sie gelöscht werden, und sie haben unter großzügigen Voraussetzungen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung.

Nichtstaatliche Organisationen

Staatliche Organisationen

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder:

Europäische Datenschutzbeauftragte

Virtuelles Datenschutzbüro

Mehr zu Datenschutzbeauftragten

(TODO: Einordnung, Geschichte)

Das Datenschutzbarometer 2011 der Xamit GmbH gibt einen Überblick über den Personalstand der verschiedenen LfDs; dabei ist zu bedenken, dass zur Kontrolle der Repressions-EDV nur ein Bruchteil dieser Kapazität genutzt werden kann. In Klammern jeweils Zahlen für 2010; die Quelle gibt noch Anmerkungen, die hier unterschlagen sind..

Bundesland

Stellen öffentlicher Bereich 2011 (2010)

Baden-Württemberg

17,0 (17,0 )

Bayern

26,0 (26,0)

Berlin

22,8 (22,8 )

Brandenburg

14,7 (-)

Bremen

k. A. (k. A.)

Hamburg

8,9 (8,9 )

Hessen

24,5 (24,5)

Mecklenburg-Vorpommern

10,0 (13,0)

Niedersachsen

6,0 (-)

Nordrhein-Westfalen

21,75 (29,3 )

Rheinland-Pfalz

13,7 (9,4 )

Saarland

10,0 (-)

Sachsen

14,7 (14,7 )

Sachsen-Anhalt

15,0 (15,0)

Schleswig-Holstein

13,0 (13,5)

Thüringen

13,0 (13,0)

Gesamt gemeldet

231,5