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Datenerhebung durch Abhörmaßnahmen oder Verdeckte Ermittler und V-Leute des [[Datenbanken BKA|BKA]]s werden nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__20g.html|§ 20g BKA-Gesetz]] geregelt. Diese Maßnahmen können danach bei Personen (und Kontaktpersonen) ergriffen werden wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen Straftaten gemäß [[http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__4a.html|§ 4a Abs. 1 Satz 2]] (d.h. terroristische Straftaten) begehen werden.  Datenerhebung durch Abhörmaßnahmen oder Verdeckte Ermittler und V-Leute des [[Datenbanken BKA|BKA]]s werden nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/BJNR165010997.html#BJNR165010997BJNG003001377|§ 20 folgende]] des BKA-Gesetzes geregelt. Diese Maßnahmen können danach bei Personen (und Kontaktpersonen) ergriffen werden wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen Straftaten gemäß [[http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__4a.html|§ 4a Abs. 1 Satz 2]] (d.h. terroristische Straftaten) begehen werden.
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== Strafgesetzbuch == == Strafprozessordnung ==
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In § 98 StGb ist der datenabgleich geregelt. § 100 StGb regelt das Abhören, das geht sogar wenn eine Verleitung zum Missbräuchlichen Asylantrag vermutet wird.
[[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html#BJNR006290950BJNG000902301|§94-§111 StPO]] regelt das Datensammeln.
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§ 18 VerfschG regelt die Übermittlung von Informationen von staatlichen [[Datenbanken anderer Behörden|Behörden]] an die [[Datenbanken der Dienste|Verfassungsschutzbehörden]]. [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__18.html|§ 18 VerfschG]] regelt die Übermittlung von Informationen von staatlichen [[Datenbanken anderer Behörden|Behörden]] an die [[Datenbanken der Dienste|Verfassungsschutzbehörden]].
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§ 8 regelt die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Erhebung und Übermittlung allgemein, danach ist der Verfassungsschutz recht frei bei der Datensammlung: [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__18.html|§ 8]] regelt die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Erhebung und Übermittlung allgemein, danach ist der Verfassungsschutz recht frei bei der Datensammlung:
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Der Zoll darf auch bei harmloseren Fällen als die Polizei überwachungsmäßig präventiv tätig werden. Der [[Datenbanken des Zoll|Zoll]] darf auch bei vermuteten Straftaten von erheblicher Bedeutung in ihrem Aufgabenbereich tätig werden. Auf Grund des Zuständigkeitsbereiches des Zoll dürften dieses harmloseren Fällen als wie bei Polizei sein. Die Rechtsvorschriften zum Abhören stehen in [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/BJNR320210002.html#BJNR320210002BJNG001201301|§ 23 folgende]] des Zollfahndungsdienstgesetzes. Die Vorschriften für [[V-Leute]] stehen in [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/__21.html|§ 21 ZfDG]], die für Wanzen in [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/__20.html|§ 20]] ZfDG und in [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/__19.html|§19 ZfDG]] die Videoaufnahmen außerhalb der Wohnung.
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Die RechtsLage zum Datensammeln

Es gibt massenhaft Gesetzesvorschriften nach denen Geheimdienste und Polizeien des Bundes und der Länder Daten erheben und sich übermitteln lassen können.

BKA Gesetz

Datenerhebung durch Abhörmaßnahmen oder Verdeckte Ermittler und V-Leute des BKAs werden nach § 20 folgende des BKA-Gesetzes geregelt. Diese Maßnahmen können danach bei Personen (und Kontaktpersonen) ergriffen werden wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 (d.h. terroristische Straftaten) begehen werden.

Strafprozessordnung

§94-§111 StPO regelt das Datensammeln.

Verfassungsschutzgesetz

§ 18 VerfschG regelt die Übermittlung von Informationen von staatlichen Behörden an die Verfassungsschutzbehörden.

§ 8 regelt die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Erhebung und Übermittlung allgemein, danach ist der Verfassungsschutz recht frei bei der Datensammlung:

{{{ (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. }}}

Zollgesetz

Der Zoll darf auch bei vermuteten Straftaten von erheblicher Bedeutung in ihrem Aufgabenbereich tätig werden. Auf Grund des Zuständigkeitsbereiches des Zoll dürften dieses harmloseren Fällen als wie bei Polizei sein. Die Rechtsvorschriften zum Abhören stehen in § 23 folgende des Zollfahndungsdienstgesetzes. Die Vorschriften für V-Leute stehen in § 21 ZfDG, die für Wanzen in § 20 ZfDG und in §19 ZfDG die Videoaufnahmen außerhalb der Wohnung.

Polizeigesetzte der Länder

Die Länder haben meist recht ähnlichlautende Gesetze. Es seien hier einige Länder beispielhaft angeführt:

Polizeigesetz NRW

In NRW wird die Datenübermittlung an die Polizei durch § 30 (2) des Polizeigesetzes NRW geregelt.

{{{ § 30 Polizeigesetz NRW

(2)Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, prüft sie nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Polizei liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die Polizei hat die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. }}}

D.h. die öffentliche Behörde hat die Gesetzesmäßigkeit der Anfrage zwar offiziell zu prüfen und notfalls zu beanstanden. Real wird dieses wohl kaum passieren.

Observieren, Verdeckte Ermittler und V-Leute und technische Abhörmaßnahmen darf sie einsetzen wenn § 4 Polizeigesetz voliegt (d.h. die Person angeblich eine Gefahr verursacht).