Revision 1 vom 2011-02-05 13:21:36

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Die RechtsLage zum Datensammeln

Es gibt massenhaft Gesetzesvorschriften nach denen Geheimdienste und Polizeien des Bundes und der Länder Daten erheben und sich übermitteln lassen können.

BKA Gesetz

Datenerhebung durch Abhörmaßnahmen oder Verdeckte Ermittler und V-Leute des BKAs werden nach § 20g BKA-Gesetz geregelt. Diese Maßnahmen können danach bei Personen (und Kontaktpersonen) ergriffen werden wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 (d.h. terroristische Straftaten) begehen werden.

Strafgesetzbuch

In § 98 StGb ist der datenabgleich geregelt. § 100 StGb regelt das Abhören, das geht sogar wenn eine Verleitung zum Missbräuchlichen Asylantrag vermutet wird.

Verfassungsschutzgesetz

§ 18 VerfschG regelt die Übermittlung von Informationen von staatlichen Behörden an die Verfassungsschutzbehörden.

§ 8 regelt die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Erhebung und Übermittlung allgemein, danach ist der Verfassungsschutz recht frei bei der Datensammlung:

{{(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. }}

Zollgesetz

Der Zoll darf auch bei harmloseren Fällen als die Polizei überwachungsmäßig präventiv tätig werden.

Polizeigesetzte der Länder

Die Länder haben meist recht ähnlichlautende Gesetze. Es seien hier einige Länder beispielhaft angeführt:

=== Polizeigesetz NRW ==

In NRW wird die Datenübermittlung an die Polizei durch § 30 (2) des Polizeigesetzes NRW geregelt.

{{§ 30 Polizeigesetz NRW

(2)Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, prüft sie nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Polizei liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die Polizei hat die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.}}

D.h. die öffentliche Behörde hat die Gesetzesmäßigkeit der Anfrage zwar offiziell zu prüfen und notfalls zu beanstanden. Real wird dieses wohl kaum passieren.

Observieren, Verdeckte Ermittler und V-Leute und technische Abhörmaßnahmen darf sie einsetzen wenn § 4 Polizeigesetz voliegt (d.h. die Person angeblich eine Gefahr verursacht).