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Revision 1 vom 2003-12-31 14:52:15
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Autor: tucana
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Revision 124 vom 2006-01-02 15:27:35
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Autor: LilaBlume
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= Gesetzliche Regelungen, Auskunftspflicht und sowas =
Vorneweg: [http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf Halbwegs verständliche Worte zum Strafverfahrensrecht]

[[TableOfContents]]

= Gesetzliche Regelungen, Auskunftspflicht =

Das im sog. „Volkzählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts festgeschrieben „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ („Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“) (BVerfG 15.12.1985) kann und darf auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht erfährt also seine Einschränkungen durch eine Vielzahl von gesetzlichen (Sonder) Regelungen.
Für den Kontext personenbezogener Datenbanken wären dies in erster Linie die
Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer,
die Landesverfassungsschutzgesetze,
das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfschG).

Sie regeln u.a. die Erhebung und die weiter Verwendung personenbezogener Daten. Wir bezeichnen sie als bereichspezifische Regelungen, diese „bereichspezifischen Regelungen“ gehen dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor.
 
Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (weitestgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich.
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unzulässig. unzulässig. Ansonsten ist die Verwendung von GF durch §81g StPO geregelt: nur bei "Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesonderes eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahl in einem besonders schweren Fall oder einer Erpressung"
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Finalitätsprinzip: Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu
ihrer Löschung.
§ 8 Abs. 2 BKAG: Speicherung personenbezogener Daten auch ''Verdächtiger'' (nicht nur Beschuldigter) ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass künftig einmal Verfahren zu führen sein werden.

'''Finalitätsprinzip''': Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu
ihrer Löschung (auch "informationelle Gewaltenteilung", BVerfGE 65, 1, 46, da Daten, die für einen Zweck erhoben wurden, in der Regel nicht für einen anderen Zweck verwendet werden dürfen).
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brauchen in der Regel eine Einrichtungsanordnung samt genauer
Zweckbestimmung. Diese kommt wohl jedenfalls mittelbar aus dem
Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und
wann auch zu geben.
brauchen in der Regel eine '''Einrichtungsanordnung''' samt genauer
Zweckbestimmung. Diese kommt wohl in Regel vom zuständigen Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und wann auch zu geben. Allerdings können Datenbanken offenbar auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Einrichtungsanordnung laufen -- im Fall von AFIS (BKA) [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_07.html waren das acht Jahre].

Jedenfalls in Baden-Württemberg müssen öffentliche Stellen, die Daten per EDV verarbeiten, zusätzlich ein Verfahrensverzeichnis führen, in dem insbesondere festzulegen ist, über welche Personen denn Daten gespeichert werden dürfen.

Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft wird durch das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) geregelt.
Dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich Auskunft zu erteilen über
die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Verarbeitung (§ 21, Abs. 1 LDSG). Das Auskunfstersuchen unterbleibt ohne Begründung, wenn durch die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird (§ 21, Abs. 5, 6 LDSG)

Zur Auskunft muss die Polizei die Identität des Anfragenden prüfen, was in der Regel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises passiert. Weitergehende Anforderungen sind nicht statthaft (vgl. [http://www.lfd.m-v.de/taetberi/tb6/6_203.html 6. TB des LfD MV]).

Nach dem Abschluss eines Ermittlungsverfahrens ''muss'' die Polizei ''anhand des Urteils'' prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird.

Die Polizei geht dabei in der Regel viel zu restriktiv vor und speichert mehr als sie dürfte. Ein Fall dieser Art ist im [http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2005/tb-2.htm 2005er-Bericht des LfD Ba-Wü] unter 4.2 beschrieben. Grundsätzlich gilt: Eine Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts legt ''sehr'' nahe, dass gelöscht werden muss.

== Allgemeine gesetzliche Grundlagen ==

=== Europäisches Datenschutzrecht ===

http://www.lfd.nrw.de/fachbereich/fach_3_0.html#europ%E4isches

=== Bundesgesetze ===

 *[^http://www.gesetze-im-internet.de Alle Bundesgestzte sind hier zu finden]

 * [^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/bundesdatenschutzgesetz_2003.pdf Bundesdatenschutzgesetz]; [http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_syn.pdf Synopse der 2001er Änderungen zum Umsetzung der EU-Richtline] -- BundesdatenschutzgesetzKommentar
 *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/tdg_neu.pdf Teledienstegesetz]
 *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/tddsg_neu.pdf Teledienstedatenschutzgesetz]
 *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/index.html Telekommunikationsgesetz]
 *[^http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s3317.pdf Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV)]
 *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfschg/ Bundesverfassungsschutzgesetz]
 *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bzrg/ Bundeszentralregistergesetz]
 *[^http://www.bnd.bund.de/cln_028/nn_373286/SharedDocs/Publikationen/DE/Downloads/Dateien/bnd__gesetz,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bnd_gesetz BND-Gesetz]
 *[^http://www.verfassungsschutz-mv.de/download/MADG.pdf MAD-Gesetz]
 *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkag_1997/ BKA-Gesetz]
 *[^http://www.bka.de/profil/bka_gesetz.pdf BKA-Gesetz]
 *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgsg_1994/ Bundesgrenzschutzgesetz]
 *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/ Strafprozeßordnung]
 *[^http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/fuev.htm Fernmeldeüberwachungsverordnung (FÜV)] wurde von TKÜV abgelöst
 *[^http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102003s0361.pdf Terrorismusbekämpfungsgesetz]
 *[^http://www.verfassungsschutz-mv.de/download/PkgrG.pdf Kontrollgremiumsgesetz-PKGrG]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/iukdg.html Teledienstegesetz - TDG]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/awg.html Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) § 39-41]
 *[^http://kai.iks-jena.de/misc/filterpilot4.html#mdstv Mediendienstestaatsvertrag]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/appell.html Grosser Lauschangriff (Artikel 13 GG)]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/vbkg.html Verbrechensbekämpfungsgesetz]
 *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/g10_2001/ Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- undFernmeldegeheimnisses (G-10 Gesetz)]
 *[^http://www.lrz-muenchen.de/~rgerling/gesetze/ZFdG.html Zollfahndungsdienstgesetz]
 *[^http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/owig_1968/ Gesetz über Ordnungswidrigkeiten]
 *[^http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html Strafgesetzbuch (StGB)]
 *[^http://www.rechtliches.de/info_Informationsfreiheitsgesetz.html Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreitsgesetz (IFG)]

=== Landesgesetze ===
==== Baden-Württemberg ====
 *[^http://doks.gew-bw.de/LDSG-BW_141204.pdf Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg idF. 14.12.2004, GBl. S. 884] -- BaWueKommentar
 *[^http://dejure.org/gesetze/PolG Polizeigesetz BW]
 *[^http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/recht/land/lvsg.zip Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg Landesverfassungsschutzgesetz - (LVSG)]

==== Rheinland-Pfalz ====
 * [^http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/DSG_RP.htm#DSG_RP_rahmen Datenschutzgesetz Rheinland-Pfalz]
 * [^http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/PolG_RP.htm#PolG_RP_Rahmen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz]
 * [^http://www.ism.rlp.de/flash_main.asp?was=az Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz] (Suchbegriff LVerfSchG)

==== Sachsen ====
 * [^http://www.sachsen.de/de/bf/staatsregierung/ministerien/smi/smi/upload/SachsDSG2003.pdf Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG)]
 * [^http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/verfassungsschutz/aufgaben/gesetze/SaechsVSG.pdf Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG)]
 * [^http://www.sachsen.de/de/bf/rs/inhalt_lebenslagen28.html Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG)]
 
==== Sachsen-Anhalt ====
 * [^http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/binary/dsg-lsa/dsg-lsa.pdf Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) ]
 * [^http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/binary/vv-dsg-lsa/vv-dsg-lsa.pdf Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA)]
 * [^http://www.inneres.sachsen-anhalt.de/min/r52/download/verfbe_02.pdf Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt]
 * [^http://www.parlamentsspiegel.de/cgi-bin/hyperdoc/show_dok.pl?k=XPRGVB0332&von=00214&bis=00241 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt]

==== Brandenburg ====
 * [^http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K23/23-01.htm Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg(Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)]
 * [^http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K12/12-01.htm Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg(Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)]
 * [^http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K22/220-01.htm Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)]


==== Bayern ====
 * [^http://www.verfassungsschutz.bayern.de/ Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) > Zugang zum pdf > "Befugnisse Aufgaben Kontrolle" anklicken, dann "Rechtsgrundlagen" und "BayVSG"]
 
==== Berlin ====
 * [^http://www.Berlin.de/seninn/verfassungsschutz/gesetze/vsgbln.html Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin]
 * [^http://www.Berlin.de/datenschutz/ Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz –BlnDSG)]
 * [^http://www.datenschutz-berlin.de/recht/bln/rv/sich_o/asog1.htm Allgemeines Gesetz zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin(ASOG - Berliner Polizeigesetz)]
 
==== Bremen ====
 * [^http://www.bremen.de/sixcms/media.php/36/gesetz_datenschutz.pdf Bremisches Datenschutzgesetz]
 * [^http://www.datenschutz-bremen.de/pdf/inneres.pdf Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) & Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen]

==== Hamburg ====
 * [^http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/landesamt-fuer-verfassungsschutz/wir-ueber-uns/gesetzliche-grundlagen.html Hamburgische Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)]
 * [^http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/weitere-einrichtungen/datenschutzbeauftragter/datenschutzrecht/start.html Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) > Zugang entsprechend > anklicken für Gesetz oder Erläuterung dazu]
 * [^http://hh.juris.de/hh/gesamt/SOG_HA.htm#SOG_HA_rahmen Hamburgisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) > ALT (noch in Kraft am 03.02.05)]
 * [^http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/pressemeldungen/2004/dezember/14/2004-12-14-bfi-sicherheit.html Hamburgisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) > NEU (noch nicht in Kraft am 03.02.05)]
 * [^http://hh.juris.de/hh/gesamt/PolDVG_HA.htm#PolDVG_HA_P1 Hamburgisches Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG)]

==== Hessen ====
 * [^http://www.verfassungsschutz-hessen.de Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz (Hessen) > Zugang entsprechend > anklicken]
 * [^http://www.verfassungsschutz-hessen.de Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) > Zugang entsprechend > anklicken]

==== Mecklenburg-Vorpommern ====
 * [^http://www.verfassungsschutz-mv.de/pages/gesetz_LVSCHG_neu.htm Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)]
 * [^http://www.verfassungsschutz-mv.de/pages/gesetz_G10_neu.htm Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Lande Mecklenburg-Vorpommern]
 * [^http://www.verfassungsschutz-mv.de/pages/gesetz_DSG_MV.htm Gesetz zum Schutz des Bürgers beim Umgang mit seinen Daten - Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern - DSG MV -]
 * [^http://www.mv-regierung.de/laris/daten/2011/1/0/2011-1-0-lr0.htm Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)]


==== Niedersachsen ====
 * [^http://www.schure.de/1200003/nverfschg.htm Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen (Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz) NVerfSchG]
 * [^http://www.schure.de/ndsgin.htm Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)]
 * [^http://www.schure.de/2101110/ngefag.htm Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG)]

==== Nordrhein-Westfalen ====
 * [^http://www.im.nrw.de/sch/seiten/vs/gesetze/verfschutzg.htm Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -)]
 * [^http://www.im.nrw.de/sch/seiten/vs/gesetze/10gg_ag.htm Ausführungsgesetz zu Artikel 10 Grundgesetz Nordrhein-Westfalen]
 * [^http://www.lfd.nrw.de/fachbereich/fach_3_1.html Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW -)]
 * [^http://www.polizei.nrw.de/im/recht/gesetze/polgnrw.pdf Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)]
                                                                                                                        

==== Saarland ====
 * [^http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Gesetze/spolg.htm Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)]
 * [^http://www.justiz-soziales.saarland.de/justiz/medien/inhalt/205-4(1).pdf Saarländisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Saarländisches Datenschutzgesetz - SDSG)]
 * [^http://www.innen.saarland.de/medien/inhalt/mfis_lfv_SVerfSG032003.pdf Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG)]


==== Schleswig-Holstein ====
 * [^http://www.landesregierung-sh.de/landesrecht/20-1.htm "Polizeigesetz ist gleich Abschnitt III - IV (§162 - §261)" aus Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)]
 * [^http://www.landesregierung-sh.de/landesrecht/204-4.htm Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -)]
 * [^http://www.landesregierung-sh.de/landesrecht/204-4-1.htm Landesverordnung über die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzverordnung - DSVO -)]
 * [^http://www.landesregierung-sh.de/landesrecht/2041.2h.htm Hinweise zur Durchführung des Landesdatenschutzgesetzes]
 * [^http://www.landesregierung-sh.de/landesrecht/12-2.htm Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG -)]


==== Thüringen ====
 * [^http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/61.pdf Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -)]
 * [^http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/gesetze_vo/19.pdf Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)]
 * [^http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/gesetze_vo/18.pdf Hinweise zum Thüringer Datenschutzgesetz]
 * [^http://www.verfassungsschutz.thueringen.de/gesetze/thuervsg.htm Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVSG)]


=== detailliertere Betrachtungen ===

[^http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates]

==== TKÜV ====

 *[^http://kai.iks-jena.de/law/tkuev.html Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung und Technische Richtlinie (Internet) (TKÜV-E/TKÜV-TR)]
Zeile 30: Zeile 194:
Ja, wie siehts damit aus? Leider hängt die Auskunftspflicht stark davon ab, welche Behörde in welchem Bundesland die Datei führt.

Grundsätzlich steht nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) jeder Person das das Recht zu, unentgeldlich Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu erhalten. Eine Auskunft kann jedoch auch ohne Begründung unterbleiben, wenn beispielsweise die Aufgabenerfüllung der betreffenden Behörde gefährdet werden würde. Unterbleibt ein eine Auskunftserteilung, ist der Betroffene jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden kann. http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_neu.pdf

In diese Rechte kann allerdings aufgrund von Gesetzen beliebig eingegriffen werden (wobei nicht immer klar ist, wann verfassungsmäßige Grenzen überschritten werden). Besonders krass ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) Bayern, wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt und im Polizeigesetz kurzerhand erklärt wird: "Art. 8 Abs. 1 , Art. 10 bis 13 , 15 Abs. 5 bis 8 , Art. 16 bis 22 und
26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung." (Art. 49 im 3. Unterabschnitt) -- diese Artikel sind genau die, die überhaupt Anwendung finden könnten. Frech? Ja.

=== Baden-Württemberg ===

Nach § 45 des Polizeigesetzes erteilt der Polizeivollzugsdienst nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten.
Dies hat also unentgeldlich zu erfolgen, denn nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes ist jeder Person unentgeldlich Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten zu erteilen.

Dies wird ergänzt durch bundesgesetzliche Regelungen.


Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen hat auch der Verfassungsschutz nach zu kommen (§ 15 Bundesverfassungsschutzgesetz). Der Antragsteller hat jedoch auf einen konkreten Sachverhalt und eine besonderes Interessen an der Auskunft nachzuweisen. Auch hier kann die Auskunftserteilung jedoch aus diversen Gründen ohne Benennung der Gründe unterbleiben. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Diesem wiederum ist auf ein Ersuchen hin Auskunft zu erteilen.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfschg/

Den selben Wortlaut beinhaltet § 15 des Landesverfassungsschutzgeseztes des Landes Baden - Württemberg: Pflicht zur unentgeldlichen Auskunftserteilung über gespeicherte Daten, die unter Umständen ohne Nennung der Gründe unterbleibt. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Eine Auskunfsterteilung an ihn ist jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben.
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/Landes_Hinweise/lvsg.html

Wird eine Anfrage an eine Behörde also mit oder ohne Nennung der Gründe verweigert, empfielt es sich, mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz bzw. den Landesbeauftragten für Datenschutz Kontakt aufzunehmen, ihnen den Fall zukommen zu lassen, und auf diesem Wege Einsicht zu gewinnen.

 Sonstiges:
  * [^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_7/__188.html Krankenkassen]
  * [^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_10/__100.html Arzt]
  * [^http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=92407&template=allgemein_lda Bundesarchivgesetz - BArchG $4]


= Verschiedene Quellen, Auslegungen, usf =

 * Der BfD zur [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_03.html Zulässigkeit der Speicherung verdachtsunabhängiger Daten im KAN] -- im Gegensatz zu Spudok?
 * Übersicht über die [http://www.uni-mainz.de/~pommeren/DSVorlesung01/Grundprobleme/Gesetze.html Datenschutzgesetze]

=== KPMD ===

Die "Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst" sind wohl eine Art Durchführungsverordnung zur Datenerhebung und legen fest, wann was gemeldet (und damit potenziell in EDV-Anlagen gespeichert) werden muss.

Vor allem im politischen Bereich interessant sind die Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen (KPMD-S) -- hat wer eine Quelle dafür?

Unklar ist uns, ob die KPMD-S mittlerweile durch die neue KPMD-PMK von 2001 abgelöst sind. In diesen steht jedenfalls, dass Straftaten, die in Würdigung der Umstände, der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, meldepflichtig seien.

[http://www.bmi.bund.de/cln_007/nn_122778/sid_0319BC9F7BAD1ADD3C02B90CA7B06618/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/2004/05/Schily__Politisch__motivierte__Id__94880__de.html]
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Vorneweg: [http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf Halbwegs verständliche Worte zum Strafverfahrensrecht]

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Gesetzliche Regelungen, Auskunftspflicht

Das im sog. „Volkzählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts festgeschrieben „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ („Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“) (BVerfG 15.12.1985) kann und darf auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht erfährt also seine Einschränkungen durch eine Vielzahl von gesetzlichen (Sonder) Regelungen. Für den Kontext personenbezogener Datenbanken wären dies in erster Linie die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer, die Landesverfassungsschutzgesetze, das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfschG).

Sie regeln u.a. die Erhebung und die weiter Verwendung personenbezogener Daten. Wir bezeichnen sie als bereichspezifische Regelungen, diese „bereichspezifischen Regelungen“ gehen dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor.

Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (weitestgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich.

BVerfG-Urteil Dezember 2001 -- GF dürfen nur von veruteilten Straftätern entnommen und gepeichert werden. Es dürfen aber nur nichtkodierende Bereiche verwendet werden, Persönlichkeitsprofile sind unzulässig. Ansonsten ist die Verwendung von GF durch §81g StPO geregelt: nur bei "Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesonderes eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahl in einem besonders schweren Fall oder einer Erpressung"

§§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 BKAG: Bundesweite Verfügbarkeit personenbezogener Fallinformation nur bei Straftaten erheblicher Bedeutung.

§ 8 Abs. 2 BKAG: Speicherung personenbezogener Daten auch Verdächtiger (nicht nur Beschuldigter) ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass künftig einmal Verfahren zu führen sein werden.

Finalitätsprinzip: Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu ihrer Löschung (auch "informationelle Gewaltenteilung", BVerfGE 65, 1, 46, da Daten, die für einen Zweck erhoben wurden, in der Regel nicht für einen anderen Zweck verwendet werden dürfen).

In der Regel Speicherung von Daten für fünf Jahre. Praktisch nur Ausnahmen, bei Jugendlichen auch mal nach unten, z.B. für "gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Bei "Zuspeicherung" laufen diese Fristen evtl. neu an.

Datenbanken der Polizei, die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Einrichtungsanordnung samt genauer Zweckbestimmung. Diese kommt wohl in Regel vom zuständigen Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und wann auch zu geben. Allerdings können Datenbanken offenbar auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Einrichtungsanordnung laufen -- im Fall von AFIS (BKA) [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_07.html waren das acht Jahre].

Jedenfalls in Baden-Württemberg müssen öffentliche Stellen, die Daten per EDV verarbeiten, zusätzlich ein Verfahrensverzeichnis führen, in dem insbesondere festzulegen ist, über welche Personen denn Daten gespeichert werden dürfen.

Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft wird durch das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) geregelt. Dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Verarbeitung (§ 21, Abs. 1 LDSG). Das Auskunfstersuchen unterbleibt ohne Begründung, wenn durch die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird (§ 21, Abs. 5, 6 LDSG)

Zur Auskunft muss die Polizei die Identität des Anfragenden prüfen, was in der Regel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises passiert. Weitergehende Anforderungen sind nicht statthaft (vgl. [http://www.lfd.m-v.de/taetberi/tb6/6_203.html 6. TB des LfD MV]).

Nach dem Abschluss eines Ermittlungsverfahrens muss die Polizei anhand des Urteils prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird.

Die Polizei geht dabei in der Regel viel zu restriktiv vor und speichert mehr als sie dürfte. Ein Fall dieser Art ist im [http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2005/tb-2.htm 2005er-Bericht des LfD Ba-Wü] unter 4.2 beschrieben. Grundsätzlich gilt: Eine Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts legt sehr nahe, dass gelöscht werden muss.

Allgemeine gesetzliche Grundlagen

Europäisches Datenschutzrecht

http://www.lfd.nrw.de/fachbereich/fach_3_0.html#europ%E4isches

Bundesgesetze

Landesgesetze

Baden-Württemberg

Rheinland-Pfalz

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Brandenburg

Bayern

Berlin

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Saarland

Schleswig-Holstein

Thüringen

detailliertere Betrachtungen

[^http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates]

TKÜV

Auskunftspflicht

Leider hängt die Auskunftspflicht stark davon ab, welche Behörde in welchem Bundesland die Datei führt.

Grundsätzlich steht nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) jeder Person das das Recht zu, unentgeldlich Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu erhalten. Eine Auskunft kann jedoch auch ohne Begründung unterbleiben, wenn beispielsweise die Aufgabenerfüllung der betreffenden Behörde gefährdet werden würde. Unterbleibt ein eine Auskunftserteilung, ist der Betroffene jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden kann. http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_neu.pdf

In diese Rechte kann allerdings aufgrund von Gesetzen beliebig eingegriffen werden (wobei nicht immer klar ist, wann verfassungsmäßige Grenzen überschritten werden). Besonders krass ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) Bayern, wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt und im Polizeigesetz kurzerhand erklärt wird: "Art. 8 Abs. 1 , Art. 10 bis 13 , 15 Abs. 5 bis 8 , Art. 16 bis 22 und 26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung." (Art. 49 im 3. Unterabschnitt) -- diese Artikel sind genau die, die überhaupt Anwendung finden könnten. Frech? Ja.

Baden-Württemberg

Nach § 45 des Polizeigesetzes erteilt der Polizeivollzugsdienst nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten. Dies hat also unentgeldlich zu erfolgen, denn nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes ist jeder Person unentgeldlich Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten zu erteilen.

Dies wird ergänzt durch bundesgesetzliche Regelungen.

Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen hat auch der Verfassungsschutz nach zu kommen (§ 15 Bundesverfassungsschutzgesetz). Der Antragsteller hat jedoch auf einen konkreten Sachverhalt und eine besonderes Interessen an der Auskunft nachzuweisen. Auch hier kann die Auskunftserteilung jedoch aus diversen Gründen ohne Benennung der Gründe unterbleiben. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Diesem wiederum ist auf ein Ersuchen hin Auskunft zu erteilen. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfschg/

Den selben Wortlaut beinhaltet § 15 des Landesverfassungsschutzgeseztes des Landes Baden - Württemberg: Pflicht zur unentgeldlichen Auskunftserteilung über gespeicherte Daten, die unter Umständen ohne Nennung der Gründe unterbleibt. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Eine Auskunfsterteilung an ihn ist jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben. http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/Landes_Hinweise/lvsg.html

Wird eine Anfrage an eine Behörde also mit oder ohne Nennung der Gründe verweigert, empfielt es sich, mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz bzw. den Landesbeauftragten für Datenschutz Kontakt aufzunehmen, ihnen den Fall zukommen zu lassen, und auf diesem Wege Einsicht zu gewinnen.

Verschiedene Quellen, Auslegungen, usf

KPMD

Die "Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst" sind wohl eine Art Durchführungsverordnung zur Datenerhebung und legen fest, wann was gemeldet (und damit potenziell in EDV-Anlagen gespeichert) werden muss.

Vor allem im politischen Bereich interessant sind die Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen (KPMD-S) -- hat wer eine Quelle dafür?

Unklar ist uns, ob die KPMD-S mittlerweile durch die neue KPMD-PMK von 2001 abgelöst sind. In diesen steht jedenfalls, dass Straftaten, die in Würdigung der Umstände, der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, meldepflichtig seien.

[http://www.bmi.bund.de/cln_007/nn_122778/sid_0319BC9F7BAD1ADD3C02B90CA7B06618/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/2004/05/Schily__Politisch__motivierte__Id__94880__de.html]


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