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Revision 10 vom 2004-01-14 17:37:06
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Autor: p508C2964
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Revision 27 vom 2004-03-02 21:10:17
Größe: 7290
Autor: LilaBlume
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Vorneweg: [http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf Halbwegs verständliche Worte zum Strafverfahrensrecht]
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Das im sog. „Volkzählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts festgeschrieben „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ („Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“) (BVerfG 15.12.1985) kann und darf auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht erfährt also seine Einschränkungen durch eine Vielzahl von gesetzlichen (Sonder) Regelungen.
Für den Kontext personenbezogener Datenbanken wären dies in erster Linie die
Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer,
die Landesverfassungsschutzgesetze,
das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfschG).

Sie regeln u.a. die Erhebung und die weiter Verwendung personenbezogener Daten. Wir bezeichnen sie als bereichspezifische Regelungen, diese „bereichspezifischen Regelungen“ gehen dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor.
 
Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (weitestgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich.
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Finalitätsprinzip: Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu
ihrer Löschung.
§ 8 Abs. 2 BKAG: Speicherung personenbezogener Daten auch ''Verdächtiger'' (nicht nur Beschuldigter) ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass künftig einmal Verfahren zu führen sein werden.

'''Finalitätsprinzip''': Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu
ihrer Löschung (auch "informationelle Gewaltenteilung", BVerfGE 65, 1, 46, da Daten, die für einen Zweck erhoben wurden, in der Regel nicht für einen anderen Zweck verwendet werden dürfen).
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brauchen in der Regel eine Einrichtungsanordnung samt genauer
Zweckbestimmung. Diese kommt wohl jedenfalls mittelbar aus dem
Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und
wann auch zu geben.
brauchen in der Regel eine '''Einrichtungsanordnung''' samt genauer
Zweckbestimmung. Diese kommt wohl in Regel vom zuständigen Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und wann auch zu geben. Allerdings können Datenbanken offenbar auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Einrichtungsanordnung laufen -- im Fall von AFIS (BKA) [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_07.html waren das acht Jahre].

Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft wird durch das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) geregelt.
Dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich Auskunft zu erteilen über
die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Verarbeitung (§ 21, Abs. 1 LDSG). Das Auskunfstersuchen unterbleibt ohne Begründung, wenn durch die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird (§ 21, Abs. 5, 6 LDSG)

Nach dem Abschluss eines Ermittlungsverfahrens ''muss'' die Polizei ''anhand des Urteils'' prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird.
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 *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/bundesdatenschutzgesetz_2003.pdf Bundesdatenschutzgesetz]
 *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/ldsg.pdf Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg]
 *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/bundesdatenschutzgesetz_2003.pdf Bundesdatenschutzgesetz] -- BundesdatenschutzgesetzKommentar
 *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/ldsg.pdf Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg] -- BaWueKommentar
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 *[^http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/fuev.htm Fernmeldeüberwachungsverordnung (FÜV)] wurde von TKÜV abgelöst
 *[^http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102003s0361.pdf Terrorismusbekämpfungsgesetz]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/pkk.html Kontrollgremiumsgesetz-PKGrG]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/iukdg.html Teledienstegesetz - TDG]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/awg.html Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) § 39-41]
 *[^http://kai.iks-jena.de/misc/filterpilot4.html#mdstv Mediendienstestaatsvertrag]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/appell.html Grosser Lauschangriff (Artikel 13 GG)]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/vbkg.html Verbrechensbekämpfungsgesetz]

=== detailliertere Betrachtungen ===

[^http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates]

==== TKÜV ====

 *[^http://kai.iks-jena.de/law/tkuev.html Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung und Technische Richtlinie (Internet) (TKÜV-E/TKÜV-TR)]
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= Verschiedene Quellen, Auslegungen, usf =

 * Der BfD zur [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_03.html Zulässigkeit der Speicherung verdachtsunabhängiger Daten im KAN] -- im Gegensatz zu Spudok?

Vorneweg: [http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf Halbwegs verständliche Worte zum Strafverfahrensrecht]

Gesetzliche Regelungen, Auskunftspflicht und sowas

Das im sog. „Volkzählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts festgeschrieben „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ („Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“) (BVerfG 15.12.1985) kann und darf auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht erfährt also seine Einschränkungen durch eine Vielzahl von gesetzlichen (Sonder) Regelungen. Für den Kontext personenbezogener Datenbanken wären dies in erster Linie die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer, die Landesverfassungsschutzgesetze, das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfschG).

Sie regeln u.a. die Erhebung und die weiter Verwendung personenbezogener Daten. Wir bezeichnen sie als bereichspezifische Regelungen, diese „bereichspezifischen Regelungen“ gehen dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor.

Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (weitestgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich.

BVerfG-Urteil Dezember 2001 -- GF dürfen nur von veruteilten Straftätern entnommen und gepeichert werden. Es dürfen aber nur nichtkodierende Bereiche verwendet werden, Persönlichkeitsprofile sind unzulässig.

§§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 BKAG: Bundesweite Verfügbarkeit personenbezogener Fallinformation nur bei Straftaten erheblicher Bedeutung.

§ 8 Abs. 2 BKAG: Speicherung personenbezogener Daten auch Verdächtiger (nicht nur Beschuldigter) ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass künftig einmal Verfahren zu führen sein werden.

Finalitätsprinzip: Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu ihrer Löschung (auch "informationelle Gewaltenteilung", BVerfGE 65, 1, 46, da Daten, die für einen Zweck erhoben wurden, in der Regel nicht für einen anderen Zweck verwendet werden dürfen).

In der Regel Speicherung von Daten für fünf Jahre. Praktisch nur Ausnahmen, bei Jugendlichen auch mal nach unten, z.B. für "gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Bei "Zuspeicherung" laufen diese Fristen evtl. neu an.

Datenbanken der Polizei, die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Einrichtungsanordnung samt genauer Zweckbestimmung. Diese kommt wohl in Regel vom zuständigen Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und wann auch zu geben. Allerdings können Datenbanken offenbar auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Einrichtungsanordnung laufen -- im Fall von AFIS (BKA) [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_07.html waren das acht Jahre].

Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft wird durch das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) geregelt. Dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Verarbeitung (§ 21, Abs. 1 LDSG). Das Auskunfstersuchen unterbleibt ohne Begründung, wenn durch die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird (§ 21, Abs. 5, 6 LDSG)

Nach dem Abschluss eines Ermittlungsverfahrens muss die Polizei anhand des Urteils prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird.

Allgemeine gesetzliche Grundlagen

detailliertere Betrachtungen

[^http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates]

TKÜV

Auskunftspflicht

Ja, wie siehts damit aus?

Verschiedene Quellen, Auslegungen, usf