Unterschiede zwischen den Revisionen 11 und 12
Revision 11 vom 2004-01-18 15:19:18
Größe: 3629
Autor: p508B9495
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Revision 12 vom 2004-01-18 15:35:19
Größe: 3826
Autor: p508B9495
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§ 8 Abs. 2 BKAG: Speicherung personenbezogener Daten auch ''Verdächtiger'' (nicht nur Beschuldigter) ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass künftig einmal Verfahren zu führen sein werden.

Gesetzliche Regelungen, Auskunftspflicht und sowas

BVerfG-Urteil Dezember 2001 -- GF dürfen nur von veruteilten Straftätern entnommen und gepeichert werden. Es dürfen aber nur nichtkodierende Bereiche verwendet werden, Persönlichkeitsprofile sind unzulässig.

§§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 BKAG: Bundesweite Verfügbarkeit personenbezogener Fallinformation nur bei Straftaten erheblicher Bedeutung.

§ 8 Abs. 2 BKAG: Speicherung personenbezogener Daten auch Verdächtiger (nicht nur Beschuldigter) ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass künftig einmal Verfahren zu führen sein werden.

Finalitätsprinzip: Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu ihrer Löschung.

In der Regel Speicherung von Daten für fünf Jahre. Praktisch nur Ausnahmen, bei Jugendlichen auch mal nach unten, z.B. für "gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Bei "Zuspeicherung" laufen diese Fristen evtl. neu an.

Datenbanken der Polizei, die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Einrichtungsanordnung samt genauer Zweckbestimmung. Diese kommt wohl jedenfalls mittelbar aus dem Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und wann auch zu geben.

Allgemeine gesetzliche Grundlagen

Auskunftspflicht

Ja, wie siehts damit aus?

Verschiedene Quellen, Auslegungen, usf