Unterschiede zwischen den Revisionen 14 und 35 (über 21 Versionen hinweg)
Revision 14 vom 2004-01-18 17:49:40
Größe: 4164
Autor: p508C3664
Kommentar:
Revision 35 vom 2004-09-21 08:00:47
Größe: 9917
Kommentar:
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert.
Zeile 1: Zeile 1:
Vorneweg: [http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf Halbwegs verständliche Worte zum Strafverfahrensrecht]
Zeile 3: Zeile 5:
Das im sog. „Volkzählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts festgeschrieben „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ („Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“) (BVerfG 15.12.1985) kann und darf auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht erfährt also seine Einschränkungen durch eine Vielzahl von gesetzlichen (Sonder) Regelungen.
Für den Kontext personenbezogener Datenbanken wären dies in erster Linie die
Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer,
die Landesverfassungsschutzgesetze,
das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfschG).

Sie regeln u.a. die Erhebung und die weiter Verwendung personenbezogener Daten. Wir bezeichnen sie als bereichspezifische Regelungen, diese „bereichspezifischen Regelungen“ gehen dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor.
 
Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (weitestgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich.
Zeile 16: Zeile 29:
ihrer Löschung. ihrer Löschung (auch "informationelle Gewaltenteilung", BVerfGE 65, 1, 46, da Daten, die für einen Zweck erhoben wurden, in der Regel nicht für einen anderen Zweck verwendet werden dürfen).
Zeile 28: Zeile 41:
Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft wird durch das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) geregelt.
Dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich Auskunft zu erteilen über
die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Verarbeitung (§ 21, Abs. 1 LDSG). Das Auskunfstersuchen unterbleibt ohne Begründung, wenn durch die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird (§ 21, Abs. 5, 6 LDSG)

Nach dem Abschluss eines Ermittlungsverfahrens ''muss'' die Polizei ''anhand des Urteils'' prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird.

Zeile 30: Zeile 50:
 *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/bundesdatenschutzgesetz_2003.pdf Bundesdatenschutzgesetz]
 *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/ldsg.pdf Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg]
 *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/bundesdatenschutzgesetz_2003.pdf Bundesdatenschutzgesetz] -- BundesdatenschutzgesetzKommentar
 *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/ldsg.pdf Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg] -- BaWueKommentar
Zeile 45: Zeile 65:
 *[^http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/fuev.htm Fernmeldeüberwachungsverordnung (FÜV)]  *[^http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/fuev.htm Fernmeldeüberwachungsverordnung (FÜV)] wurde von TKÜV abgelöst
 *[^http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102003s0361.pdf Terrorismusbekämpfungsgesetz]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/pkk.html Kontrollgremiumsgesetz-PKGrG]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/iukdg.html Teledienstegesetz - TDG]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/awg.html Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) § 39-41]
 *[^http://kai.iks-jena.de/misc/filterpilot4.html#mdstv Mediendienstestaatsvertrag]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/appell.html Grosser Lauschangriff (Artikel 13 GG)]
 *[^http://kai.iks-jena.de/law/vbkg.html Verbrechensbekämpfungsgesetz]
 *[^http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/DSG_RP.htm#DSG_RP_rahmen Datenschutzgesetz Rheinland-Pfalz]
 *[^http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/PolG_RP.htm#PolG_RP_Rahmen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz]
 *[^http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/PolG_RP.htm#Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)]

=== detailliertere Betrachtungen ===

[^http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates]

==== TKÜV ====

 *[^http://kai.iks-jena.de/law/tkuev.html Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung und Technische Richtlinie (Internet) (TKÜV-E/TKÜV-TR)]
Zeile 51: Zeile 89:

Nach § 45 des Polizeigesetzes erteilt der Polizeivollzugsdienst nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten.
Dies hat also unentgeldlich zu erfolgen, denn nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes ist jeder Person unentgeldlich Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten zu erteilen.

Dies wird ergänzt durch bundesgesetzliche Regelungen.

Nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) steht jeder Person das das Recht zu, unentgeldlich Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu erhalten. Eine Auskunft kann jedoch auch ohne Begründung unterbleiben, wenn beispielsweise die Aufgabenerfüllung der betreffenden Behörde gefährdet werden würde. Unterbleibt ein eine Auskunftserteilung, ist der Betroffene jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden kann. http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_neu.pdf
Zeile 62: Zeile 107:
Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen hat auch der Verfassungsschutz nach zu kommen (§ 15 Bundesverfassungsschutzgesetz). Der Antragsteller hat jedoch auf einen konkreten Sachverhalt und eine besonderes Interessen an der Auskunft nachzuweisen. Auch hier kann die Auskunftserteilung jedoch aus diversen Gründen ohne Benennung der Gründe unterbleiben. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Diesem wiederum ist auf ein Ersuchen hin Auskunft zu erteilen.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfschg/

Den selben Wortlaut beinhaltet § 15 des Landesverfassungsschutzgeseztes des Landes Baden - Württemberg: Pflicht zur unentgeldlichen Auskunftserteilung über gespeicherte Daten, die unter Umständen ohne Nennung der Gründe unterbleibt. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Eine Auskunfsterteilung an ihn ist jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben.
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/Landes_Hinweise/lvsg.html

Wird eine Anfrage an eine Behörde also mit oder ohne Nennung der Gründe verweigert, empfielt es sich, mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz bzw. den Landesbeauftragten für Datenschutz Kontakt aufzunehmen, ihnen den Fall zukommen zu lassen, und auf diesem Wege Einsicht zu gewinnen.

Vorneweg: [http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf Halbwegs verständliche Worte zum Strafverfahrensrecht]

Gesetzliche Regelungen, Auskunftspflicht und sowas

Das im sog. „Volkzählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts festgeschrieben „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ („Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“) (BVerfG 15.12.1985) kann und darf auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht erfährt also seine Einschränkungen durch eine Vielzahl von gesetzlichen (Sonder) Regelungen. Für den Kontext personenbezogener Datenbanken wären dies in erster Linie die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer, die Landesverfassungsschutzgesetze, das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfschG).

Sie regeln u.a. die Erhebung und die weiter Verwendung personenbezogener Daten. Wir bezeichnen sie als bereichspezifische Regelungen, diese „bereichspezifischen Regelungen“ gehen dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor.

Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (weitestgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich.

BVerfG-Urteil Dezember 2001 -- GF dürfen nur von veruteilten Straftätern entnommen und gepeichert werden. Es dürfen aber nur nichtkodierende Bereiche verwendet werden, Persönlichkeitsprofile sind unzulässig.

§§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 BKAG: Bundesweite Verfügbarkeit personenbezogener Fallinformation nur bei Straftaten erheblicher Bedeutung.

§ 8 Abs. 2 BKAG: Speicherung personenbezogener Daten auch Verdächtiger (nicht nur Beschuldigter) ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass künftig einmal Verfahren zu führen sein werden.

Finalitätsprinzip: Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu ihrer Löschung (auch "informationelle Gewaltenteilung", BVerfGE 65, 1, 46, da Daten, die für einen Zweck erhoben wurden, in der Regel nicht für einen anderen Zweck verwendet werden dürfen).

In der Regel Speicherung von Daten für fünf Jahre. Praktisch nur Ausnahmen, bei Jugendlichen auch mal nach unten, z.B. für "gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Bei "Zuspeicherung" laufen diese Fristen evtl. neu an.

Datenbanken der Polizei, die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Einrichtungsanordnung samt genauer Zweckbestimmung. Diese kommt wohl in Regel vom zuständigen Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und wann auch zu geben. Allerdings können Datenbanken offenbar auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Einrichtungsanordnung laufen -- im Fall von AFIS (BKA) [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_07.html waren das acht Jahre].

Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft wird durch das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) geregelt. Dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Verarbeitung (§ 21, Abs. 1 LDSG). Das Auskunfstersuchen unterbleibt ohne Begründung, wenn durch die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird (§ 21, Abs. 5, 6 LDSG)

Nach dem Abschluss eines Ermittlungsverfahrens muss die Polizei anhand des Urteils prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird.

Allgemeine gesetzliche Grundlagen

detailliertere Betrachtungen

[^http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates]

TKÜV

Auskunftspflicht

Ja, wie siehts damit aus?

Nach § 45 des Polizeigesetzes erteilt der Polizeivollzugsdienst nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten. Dies hat also unentgeldlich zu erfolgen, denn nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes ist jeder Person unentgeldlich Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten zu erteilen.

Dies wird ergänzt durch bundesgesetzliche Regelungen.

Nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) steht jeder Person das das Recht zu, unentgeldlich Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu erhalten. Eine Auskunft kann jedoch auch ohne Begründung unterbleiben, wenn beispielsweise die Aufgabenerfüllung der betreffenden Behörde gefährdet werden würde. Unterbleibt ein eine Auskunftserteilung, ist der Betroffene jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden kann. http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_neu.pdf

Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen hat auch der Verfassungsschutz nach zu kommen (§ 15 Bundesverfassungsschutzgesetz). Der Antragsteller hat jedoch auf einen konkreten Sachverhalt und eine besonderes Interessen an der Auskunft nachzuweisen. Auch hier kann die Auskunftserteilung jedoch aus diversen Gründen ohne Benennung der Gründe unterbleiben. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Diesem wiederum ist auf ein Ersuchen hin Auskunft zu erteilen. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfschg/

Den selben Wortlaut beinhaltet § 15 des Landesverfassungsschutzgeseztes des Landes Baden - Württemberg: Pflicht zur unentgeldlichen Auskunftserteilung über gespeicherte Daten, die unter Umständen ohne Nennung der Gründe unterbleibt. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Eine Auskunfsterteilung an ihn ist jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben. http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/Landes_Hinweise/lvsg.html

Wird eine Anfrage an eine Behörde also mit oder ohne Nennung der Gründe verweigert, empfielt es sich, mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz bzw. den Landesbeauftragten für Datenschutz Kontakt aufzunehmen, ihnen den Fall zukommen zu lassen, und auf diesem Wege Einsicht zu gewinnen.

Verschiedene Quellen, Auslegungen, usf