Unterschiede zwischen den Revisionen 140 und 141
Revision 140 vom 2006-10-14 17:10:21
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Autor: LilaBlume
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Revision 141 vom 2006-11-13 21:40:34
Größe: 15760
Autor: LilaBlume
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Vorneweg: [http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf Halbwegs verständliche Worte zum Strafverfahrensrecht]
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= Gesetzliche Regelungen, Auskunftspflicht = = Überblick =
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Das im sog. „Volkzählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts festgeschrieben „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ („Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“) (BVerfG 15.12.1985) kann und darf auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden. Für das Datenbank(un)wesen der "Sicherheits"organe sind in erster Linie einschlägig:
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Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht erfährt also seine Einschränkungen durch eine Vielzahl von gesetzlichen (Sonder) Regelungen.
Für den Kontext personenbezogener Datenbanken wären dies in erster Linie die
Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer,
die Landesverfassungsschutzgesetze,
das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfschG).
 * Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder
 * Die Polizei- und Verfassungsschutzgesetze der Länder
 * Das BKA-Gesetz und das Verfassungsschutzgesetz
 * Die Strafprozessordnung ([http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf Ein paar halbwegs verständliche Worte dazu])
Zeile 15: Zeile 12:
Sie regeln u.a. die Erhebung und die weiter Verwendung personenbezogener Daten. Wir bezeichnen sie als bereichspezifische Regelungen, diese „bereichspezifischen Regelungen“ gehen dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor.
 
Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (weitestgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich.
Dazu kommen im Einzelnen noch ein ganzer Schwung weiterer Gesetze.
Zeile 19: Zeile 14:
BVerfG-Urteil Dezember 2001 -- GF dürfen nur von veruteilten
Straftätern entnommen und gepeichert werden. Es dürfen aber nur
nichtkodierende Bereiche verwendet werden, Persönlichkeitsprofile sind
unzulässig. Ansonsten ist die Verwendung von GF durch §81g StPO geregelt: nur bei "Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesonderes eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahl in einem besonders schweren Fall oder einer Erpressung"
Das Datenschutzrecht in der BRD ist noch nicht alt. Es begann eigentlich erst 1985 mit dem sog. "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts, das im Groben feststellte, dass ein Staat, dessen Bürger``Innen nicht zu jederzeit wüssten, was wer über sie speichert, keine funktionierende Demokratie mehr sein kann, weil der/die Bürger``In keine Möglichkeit mehr hat, die Konsequenzen einer Handlung oder Äußerung zu übersehen und daher Handlungen und Äußerungen nach vorauseilenden Opportunitätskriterien organisieren wird.
Zeile 24: Zeile 16:
§§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 BKAG: Bundesweite Verfügbarkeit
personenbezogener Fallinformation nur bei Straftaten erheblicher
Bedeutung.
Die Datenschutzregelungen im Gefolge dieses bahnbrechenden Urteils dienten dann eigentlich nur noch dazu, die Realität (in der natürlich fast alle Panik haben, wegen Bibifax in fiesen Datenbanken zu landen) zu dieser Forderung hinzuschönen bzw. die vom Gericht zugelassene Einschränkung auf der Basis von Gesetzen zu bestimmen. Spätestens seit Kochs Wahlsieg in Hessen und der folgenden Panik der ersten rot-grünen Regierung beginnt dann die offene Missachtung der Grundsätze von 1985.
Zeile 28: Zeile 18:
§ 8 Abs. 2 BKAG: Speicherung personenbezogener Daten auch ''Verdächtiger'' (nicht nur Beschuldigter) ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass künftig einmal Verfahren zu führen sein werden. = Das Volkszählungsurteil =
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'''Finalitätsprinzip''': Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu Das Volkzählungsurteil definiert das '''Recht auf informationelle Selbstbestimmung'' ("Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen") (BVerfG 15.12.1985) als Grundrecht. Es darf, wie das mit Grundrechten mal so ist, auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Darauf ergibt sich u.a. das '''Finalitätsprinzip''': Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu
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In der Regel Speicherung von Daten für fünf Jahre. Praktisch nur
Ausnahmen, bei Jugendlichen auch mal nach unten, z.B. für
"gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige
Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Bei "Zuspeicherung" laufen diese
Fristen evtl. neu an.
= Bereichsspezifische Regelungen =

Die erwähnten gesetzlichen Einschränkungen des Grundrechts --
sie regeln u.a. die Erhebung und Weiterverwendung personenbezogener Daten regeln -- gehen als "bereichsspezifische Regelungen" dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor.
 
Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (nach wie vor weitgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich.
Zeile 41: Zeile 34:
Zweckbestimmung. Diese kommt wohl in Regel vom zuständigen Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und wann auch zu geben. Allerdings können Datenbanken offenbar auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Einrichtungsanordnung laufen -- im Fall von AFIS (BKA) [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_07.html waren das acht Jahre]. Zweckbestimmung. Diese kommt wohl in Regel vom zuständigen Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung findet nur dann statt, wenn die geltende Rechtslage die Einrichtung einer bestimmten Datenbank nicht hergibt; dies war etwa bei der ["DAD"] oder der [""Anti-Terror-Datenbank""] der Fall.
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Jedenfalls in Baden-Württemberg müssen öffentliche Stellen, die Daten per EDV verarbeiten, zusätzlich ein Verfahrensverzeichnis führen, in dem insbesondere festzulegen ist, über welche Personen denn Daten gespeichert werden dürfen. Allerdings können Datenbanken offenbar auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Einrichtungsanordnung laufen (vgl. z.B. ["AFIS"]), ohne dass das für irgendwen ernsthaftere Konsequenzen hätte.
Zeile 45: Zeile 38:
Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft wird durch das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) geregelt.
Dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich Auskunft zu erteilen über
die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Verarbeitung (§ 21, Abs. 1 LDSG). Das Auskunfstersuchen unterbleibt ohne Begründung, wenn durch die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird (§ 21, Abs. 5, 6 LDSG)
In Baden-Württemberg und vermutlich auch anderen Ländern müssen öffentliche Stellen, die Daten per EDV verarbeiten, zusätzlich ein Verfahrensverzeichnis führen, in dem insbesondere festzulegen ist, über welche Personen denn Daten gespeichert werden dürfen.

= Speicherfristen =

Grundsätzlich legt das Finalitätsprinzip fest, dass Daten zu löschen sind, wenn der Grund ihrer Erhebung und Speicherung nicht mehr besteht. Nun ist das aus Sicht der Polizei und schon gar des Verfassungsschutzes (a) hinderlich und (b) auch schwierig, etwa, wenn eine Dienststelle nichts von der Einstellung eines Verfahrens mitbekommt.

Deshalb sind grundsätzlich in allen Datenbanken "Aussonderungsprüfungsfristen" vorgesehen, nach denen ein Datensatz ''angesehen'' werden ''muss''. Er muss aber normalerweise nicht gelöscht werden, wenn ein Grund gefunden werden kann, warum der Zweck seiner Speicherung doch weiter besteht.

In der Praxis sieht das typischerweise so aus, dass für eine Datenbank eine Prüffrist festgelegt wird, typischerweise fünf bis zehn Jahre, für Jugendliche und Kinder gern etwas weniger, dann und wann auch mal mehr -- etwa für
"gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige
Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Das reflektiert die Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. In üblichen Datenbanken wird nach dieser Frist reichlich bedingungslos gelöscht, im politischen Bereich kann davon allerdings nicht ausgegangen werden.

Weiter laufen die Fristen normalerweise bei "Zuspeicherung" neu an. Was genau eine Zuspeicherung darstellt, obliegt natürlich einem weiten Ermessenspielraum -- Datenbanken sind normalerweise nicht so organisiert, dass es einen Eintrag "Friedrich Schmidt" gibt, bei dem alles steht, was er so angestellt hat, sondern in Tabellen. Dabei steht in einer Tabelle ("Personen") Friedrich Schmidt, in einer anderen ("Taten") was von illegalem Plakatieren, einer Sitzblockade und einer Demoteilnahme. Dass all diese Verbrechen gerade Friedrich Schmidt zur Last gelegt werden, geht aus einer weiteren Tabelle hervor, die Personen und Taten verbindet. Dass nun die Speicherfrist fürs Plakatieren neu anläuft, wenn Friedrich Schmidt in der Nähe eines AKWs wandernd aufgefunden wurde, ist eigentlich nicht klar, wird aber üblicherweise so gehandhabt.

Die übliche Begründung dafür ist, dass all die mit Friedrich Schmidt zusammenhängenden Vergehen zur Prävention oder Aufklärung künftiger Straftaten hilfreich sein können (das ist der "Zweck", an den sie gebunden sind) und jede Zuspeicherung dokumentiert, dass dies auch weiter der Fall ist (hätte Schmidt nicht weiter Staatsfeindliches im Sinn, wäre er woanders spazieren gegangen).

Auf der anderen Seite zeigt das Verhalten der Behörden bei Auskunftsersuchen, dass durchaus Unrechtsbewusstsein vorhanden ist, denn nicht selten scheint vor der Auskunft eine Aussonderungsprüfung mit positivem Ausgang zu stehen...


= Auskunftsrecht =

Ebenfalls auf das Volkszählungsurteil geht ein recht weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen zurück (in der am weitesten gültigen Fassung steht das heute in §19 Bundesdatenschutzgesetz).

Dabei ist Betroffenen von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeldlich Auskunft zu erteilen über
die zu seiner Person gespeicherten Daten, oft auch den Zweck der Speicherung, eventuelle Übermittlungen usf. Details regeln jeweils die Polizeigesetze der Länder. Eine gerade im politischen Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen ernsthafte Einschränkung des Auskunftsrechts ist, dass bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bei Gefährdung von Ermittlungspersonal u.ä. die Auskunft unterbleiben darf. In solchen Fällen erfolgt eine Rechtsbehelfsbelehrung, und man sollte nicht zögern, mit solchen Nummern zum/zur zuständigen Datenschutzbeauftragten zu gehen, da eine solche Grundrechtsbeschränkung in jedem Fall ernst ist.
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Nach dem Abschluss eines Ermittlungsverfahrens ''muss'' die Polizei ''anhand des Urteils'' prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird. Leider hängt die Auskunftspflicht stark davon ab, welche Behörde in welchem Bundesland die Datei führt (wobei nicht immer klar ist, wann verfassungsmäßige Grenzen überschritten werden). Besonders krass ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) Bayern, wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt, und im Polizeigesetz kurzerhand erklärt wird: "Art. 8 Abs. 1 , Art. 10 bis 13 , 15 Abs. 5 bis 8 , Art. 16 bis 22 und
26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung." (Art. 49 im 3. Unterabschnitt) -- diese Artikel sind genau die, die überhaupt Anwendung finden könnten. Frech? Ja.

Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen hat auch der Verfassungsschutz nach zu kommen (§ 15 Bundesverfassungsschutzgesetz). Der Antragsteller hat jedoch auf einen konkreten Sachverhalt und eine besonderes Interessen an der Auskunft nachzuweisen. Auch hier kann die Auskunftserteilung jedoch aus diversen Gründen ohne Benennung der Gründe unterbleiben. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Diesem wiederum ist auf ein Ersuchen hin Auskunft zu erteilen.

Ähnliche Regelungen beinhaltet auch §15 des Landesverfassungsschutzgeseztes des Landes Baden-Württemberg und analoge Regelungen vieler anderer Länder: Pflicht zur unentgeldlichen Auskunftserteilung über gespeicherte Daten, die im Normalfall ohne Nennung der Gründe unterbleibt.

Es muss wohl nicht eigens betont werden, dass gerade in einem praktisch nicht kontrollierten Bereich wie den Geheimdiensten so etwas der Intention des Verfassungsgerichts beim Volkszählungsurteil ins Gesicht fliegt, zumal z.B. Brandenburg vormacht, dass keineswegs der Russe kommt, wenn man hier etwas verfassungsgemäßer vorgeht. Nach Lage der Dinge raten wir jedenfalls in der Regel von Auskunftsersuchen bei den Geheimdiensten ab. Der Deal, nach dem man zunächst selbst Information preiszugeben hat, um häufig banale und unvollständige Infos vom Verfassungsschutz zu bekommen und dann nicht viel gegen die Frechheit tun zu können, dieser Deal ist ein Mist.

Wer möchte, könnte die Frage, ob der VS sowas darf, mal bis zu Verfassungsgericht durchklagen. Wir betreuen und teilfinanzieren das gern, Kontakt über die Adresse unten.

= Daten aus eingestellten Ermittlungsverfahren =

Vor allem im politischen Bereich, in dem der Einsatz von oft hanebüchenen Ermittlungsverfahren nicht selten als informelles und außergesetzliches Bestrafungsinstrument der Polizei eingesetzt wird, ist die Einstellung von Verfahren Regel und nicht Ausnahme.
 
Nach der Einstellung eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ''muss'' die Polizei ''anhand des Urteils'' prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird.
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== Allgemeine gesetzliche Grundlagen == = Allgemeine gesetzliche Grundlagen =
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=== Europäisches Datenschutzrecht === == Europäisches Datenschutzrecht ==
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=== Bundesgesetze === == Bundesgesetze ==
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 *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/bundesdatenschutzgesetz_2003.pdf Bundesdatenschutzgesetz]; [http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_syn.pdf Synopse der 2001er Änderungen zum Umsetzung der EU-Richtline] -- BundesdatenschutzgesetzKommentar   * [^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/bundesdatenschutzgesetz_2003.pdf Bundesdatenschutzgesetz]; [http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_syn.pdf Synopse der 2001er Änderungen zum Umsetzung der EU-Richtline]
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 *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bzrg/Bundeszentralregistergesetz]
*[^http://www.bnd.bund.de/cln_028/nn_373286/SharedDocs/Publikationen/DE/Downloads/Dateien/bnd__gesetz,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bnd_gesetzBND-Gesetz]
  * [^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bzrg/Bundeszentralregistergesetz]
 * [^http://www.bnd.bund.de/cln_028/nn_373286/SharedDocs/Publikationen/DE/Downloads/Dateien/bnd__gesetz,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bnd_gesetzBND-Gesetz]
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=== Landesgesetze === == Landesgesetze ==
Zeile 97: Zeile 127:
/!\ Die Landesgesetze sollen Stück für Stück auf die Seiten zu den entsprechenden Ländern wandern. Für Länder, die hier schon fehlen, sind die entsprechenden Links bereits dort und ab ["Datenbanken BRD"] zu finden. Vgl. die Seiten zu den einzelnen Ländern.
Zeile 99: Zeile 129:

==== Rheinland-Pfalz ====
["Datenbanken Rheinland-Pfalz"]

==== Sachsen ====
["Datenbanken Sachsen"]
 
==== Sachsen-Anhalt ====
["Datenbanken Sachsen-Anhalt"]

==== Bayern ====
["Datenbanken Bayern"]

==== Hamburg ====
["Datenbanken Hamburg"]

==== Hessen ====
["Datenbanken Hessen"]

==== Mecklenburg-Vorpommern ====
["Datenbanken Mecklenburg-Vorpommern"]

==== Niedersachsen ====
["Datenbanken Niedersachsen"]

==== Nordrhein-Westfalen ====
["Datenbanken NRW"]

==== Saarland ====
["Datenbanken Saarland"]

==== Schleswig-Holstein ====

["Datenbanken Schleswig-Holstein"]

==== Thüringen ====

["Datenbanken Thüringen"]

=== detailliertere Betrachtungen ===
== detailliertere Betrachtungen ==
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==== TKÜV ====
Zeile 145: Zeile 133:


== Auskunftspflicht ==

Leider hängt die Auskunftspflicht stark davon ab, welche Behörde in welchem Bundesland die Datei führt.

Grundsätzlich steht nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) jeder Person das das Recht zu, unentgeldlich Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu erhalten. Eine Auskunft kann jedoch auch ohne Begründung unterbleiben, wenn beispielsweise die Aufgabenerfüllung der betreffenden Behörde gefährdet werden würde. Unterbleibt ein eine Auskunftserteilung, ist der Betroffene jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden kann. http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_neu.pdf

In diese Rechte kann allerdings aufgrund von Gesetzen beliebig eingegriffen werden (wobei nicht immer klar ist, wann verfassungsmäßige Grenzen überschritten werden). Besonders krass ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) Bayern, wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt und im Polizeigesetz kurzerhand erklärt wird: "Art. 8 Abs. 1 , Art. 10 bis 13 , 15 Abs. 5 bis 8 , Art. 16 bis 22 und
26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung." (Art. 49 im 3. Unterabschnitt) -- diese Artikel sind genau die, die überhaupt Anwendung finden könnten. Frech? Ja.

=== Baden-Württemberg ===

Nach § 45 des Polizeigesetzes erteilt der Polizeivollzugsdienst nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten.
Dies hat also unentgeldlich zu erfolgen, denn nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes ist jeder Person unentgeldlich Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten zu erteilen.

Dies wird ergänzt durch bundesgesetzliche Regelungen.


Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen hat auch der Verfassungsschutz nach zu kommen (§ 15 Bundesverfassungsschutzgesetz). Der Antragsteller hat jedoch auf einen konkreten Sachverhalt und eine besonderes Interessen an der Auskunft nachzuweisen. Auch hier kann die Auskunftserteilung jedoch aus diversen Gründen ohne Benennung der Gründe unterbleiben. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Diesem wiederum ist auf ein Ersuchen hin Auskunft zu erteilen.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfschg/

Den selben Wortlaut beinhaltet § 15 des Landesverfassungsschutzgeseztes des Landes Baden - Württemberg: Pflicht zur unentgeldlichen Auskunftserteilung über gespeicherte Daten, die unter Umständen ohne Nennung der Gründe unterbleibt. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Eine Auskunfsterteilung an ihn ist jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben.
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/Landes_Hinweise/lvsg.html

Wird eine Anfrage an eine Behörde also mit oder ohne Nennung der Gründe verweigert, empfielt es sich, mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz bzw. den Landesbeauftragten für Datenschutz Kontakt aufzunehmen, ihnen den Fall zukommen zu lassen, und auf diesem Wege Einsicht zu gewinnen.

 Sonstiges:
  * [^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_7/__188.html Krankenkassen]
  * [^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_10/__100.html Arzt]
  * [^http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=92407&template=allgemein_lda Bundesarchivgesetz - BArchG $4]


= Verschiedene Quellen, Auslegungen, usf =
Zeile 183: Zeile 136:
=== KPMD === = KPMD =

TableOfContents

Überblick

Für das Datenbank(un)wesen der "Sicherheits"organe sind in erster Linie einschlägig:

  • Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder
  • Die Polizei- und Verfassungsschutzgesetze der Länder
  • Das BKA-Gesetz und das Verfassungsschutzgesetz
  • Die Strafprozessordnung ([http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf Ein paar halbwegs verständliche Worte dazu])

Dazu kommen im Einzelnen noch ein ganzer Schwung weiterer Gesetze.

Das Datenschutzrecht in der BRD ist noch nicht alt. Es begann eigentlich erst 1985 mit dem sog. "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts, das im Groben feststellte, dass ein Staat, dessen BürgerInnen nicht zu jederzeit wüssten, was wer über sie speichert, keine funktionierende Demokratie mehr sein kann, weil der/die BürgerIn keine Möglichkeit mehr hat, die Konsequenzen einer Handlung oder Äußerung zu übersehen und daher Handlungen und Äußerungen nach vorauseilenden Opportunitätskriterien organisieren wird.

Die Datenschutzregelungen im Gefolge dieses bahnbrechenden Urteils dienten dann eigentlich nur noch dazu, die Realität (in der natürlich fast alle Panik haben, wegen Bibifax in fiesen Datenbanken zu landen) zu dieser Forderung hinzuschönen bzw. die vom Gericht zugelassene Einschränkung auf der Basis von Gesetzen zu bestimmen. Spätestens seit Kochs Wahlsieg in Hessen und der folgenden Panik der ersten rot-grünen Regierung beginnt dann die offene Missachtung der Grundsätze von 1985.

Das Volkszählungsurteil

Das Volkzählungsurteil definiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ("Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen") (BVerfG 15.12.1985) als Grundrecht. Es darf, wie das mit Grundrechten mal so ist, auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Darauf ergibt sich u.a. das Finalitätsprinzip: Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu ihrer Löschung (auch "informationelle Gewaltenteilung", BVerfGE 65, 1, 46, da Daten, die für einen Zweck erhoben wurden, in der Regel nicht für einen anderen Zweck verwendet werden dürfen).

Bereichsspezifische Regelungen

Die erwähnten gesetzlichen Einschränkungen des Grundrechts -- sie regeln u.a. die Erhebung und Weiterverwendung personenbezogener Daten regeln -- gehen als "bereichsspezifische Regelungen" dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor.

Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (nach wie vor weitgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich.

Datenbanken der Polizei, die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Einrichtungsanordnung samt genauer Zweckbestimmung. Diese kommt wohl in Regel vom zuständigen Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung findet nur dann statt, wenn die geltende Rechtslage die Einrichtung einer bestimmten Datenbank nicht hergibt; dies war etwa bei der ["DAD"] oder der [""Anti-Terror-Datenbank""] der Fall.

Allerdings können Datenbanken offenbar auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Einrichtungsanordnung laufen (vgl. z.B. ["AFIS"]), ohne dass das für irgendwen ernsthaftere Konsequenzen hätte.

In Baden-Württemberg und vermutlich auch anderen Ländern müssen öffentliche Stellen, die Daten per EDV verarbeiten, zusätzlich ein Verfahrensverzeichnis führen, in dem insbesondere festzulegen ist, über welche Personen denn Daten gespeichert werden dürfen.

Speicherfristen

Grundsätzlich legt das Finalitätsprinzip fest, dass Daten zu löschen sind, wenn der Grund ihrer Erhebung und Speicherung nicht mehr besteht. Nun ist das aus Sicht der Polizei und schon gar des Verfassungsschutzes (a) hinderlich und (b) auch schwierig, etwa, wenn eine Dienststelle nichts von der Einstellung eines Verfahrens mitbekommt.

Deshalb sind grundsätzlich in allen Datenbanken "Aussonderungsprüfungsfristen" vorgesehen, nach denen ein Datensatz angesehen werden muss. Er muss aber normalerweise nicht gelöscht werden, wenn ein Grund gefunden werden kann, warum der Zweck seiner Speicherung doch weiter besteht.

In der Praxis sieht das typischerweise so aus, dass für eine Datenbank eine Prüffrist festgelegt wird, typischerweise fünf bis zehn Jahre, für Jugendliche und Kinder gern etwas weniger, dann und wann auch mal mehr -- etwa für "gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Das reflektiert die Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. In üblichen Datenbanken wird nach dieser Frist reichlich bedingungslos gelöscht, im politischen Bereich kann davon allerdings nicht ausgegangen werden.

Weiter laufen die Fristen normalerweise bei "Zuspeicherung" neu an. Was genau eine Zuspeicherung darstellt, obliegt natürlich einem weiten Ermessenspielraum -- Datenbanken sind normalerweise nicht so organisiert, dass es einen Eintrag "Friedrich Schmidt" gibt, bei dem alles steht, was er so angestellt hat, sondern in Tabellen. Dabei steht in einer Tabelle ("Personen") Friedrich Schmidt, in einer anderen ("Taten") was von illegalem Plakatieren, einer Sitzblockade und einer Demoteilnahme. Dass all diese Verbrechen gerade Friedrich Schmidt zur Last gelegt werden, geht aus einer weiteren Tabelle hervor, die Personen und Taten verbindet. Dass nun die Speicherfrist fürs Plakatieren neu anläuft, wenn Friedrich Schmidt in der Nähe eines AKWs wandernd aufgefunden wurde, ist eigentlich nicht klar, wird aber üblicherweise so gehandhabt.

Die übliche Begründung dafür ist, dass all die mit Friedrich Schmidt zusammenhängenden Vergehen zur Prävention oder Aufklärung künftiger Straftaten hilfreich sein können (das ist der "Zweck", an den sie gebunden sind) und jede Zuspeicherung dokumentiert, dass dies auch weiter der Fall ist (hätte Schmidt nicht weiter Staatsfeindliches im Sinn, wäre er woanders spazieren gegangen).

Auf der anderen Seite zeigt das Verhalten der Behörden bei Auskunftsersuchen, dass durchaus Unrechtsbewusstsein vorhanden ist, denn nicht selten scheint vor der Auskunft eine Aussonderungsprüfung mit positivem Ausgang zu stehen...

Auskunftsrecht

Ebenfalls auf das Volkszählungsurteil geht ein recht weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen zurück (in der am weitesten gültigen Fassung steht das heute in §19 Bundesdatenschutzgesetz).

Dabei ist Betroffenen von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeldlich Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, oft auch den Zweck der Speicherung, eventuelle Übermittlungen usf. Details regeln jeweils die Polizeigesetze der Länder. Eine gerade im politischen Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen ernsthafte Einschränkung des Auskunftsrechts ist, dass bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bei Gefährdung von Ermittlungspersonal u.ä. die Auskunft unterbleiben darf. In solchen Fällen erfolgt eine Rechtsbehelfsbelehrung, und man sollte nicht zögern, mit solchen Nummern zum/zur zuständigen Datenschutzbeauftragten zu gehen, da eine solche Grundrechtsbeschränkung in jedem Fall ernst ist.

Zur Auskunft muss die Polizei die Identität des Anfragenden prüfen, was in der Regel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises passiert. Weitergehende Anforderungen sind nicht statthaft (vgl. [http://www.lfd.m-v.de/taetberi/tb6/6_203.html 6. TB des LfD MV]).

Leider hängt die Auskunftspflicht stark davon ab, welche Behörde in welchem Bundesland die Datei führt (wobei nicht immer klar ist, wann verfassungsmäßige Grenzen überschritten werden). Besonders krass ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) Bayern, wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt, und im Polizeigesetz kurzerhand erklärt wird: "Art. 8 Abs. 1 , Art. 10 bis 13 , 15 Abs. 5 bis 8 , Art. 16 bis 22 und 26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung." (Art. 49 im 3. Unterabschnitt) -- diese Artikel sind genau die, die überhaupt Anwendung finden könnten. Frech? Ja.

Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen hat auch der Verfassungsschutz nach zu kommen (§ 15 Bundesverfassungsschutzgesetz). Der Antragsteller hat jedoch auf einen konkreten Sachverhalt und eine besonderes Interessen an der Auskunft nachzuweisen. Auch hier kann die Auskunftserteilung jedoch aus diversen Gründen ohne Benennung der Gründe unterbleiben. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Diesem wiederum ist auf ein Ersuchen hin Auskunft zu erteilen.

Ähnliche Regelungen beinhaltet auch §15 des Landesverfassungsschutzgeseztes des Landes Baden-Württemberg und analoge Regelungen vieler anderer Länder: Pflicht zur unentgeldlichen Auskunftserteilung über gespeicherte Daten, die im Normalfall ohne Nennung der Gründe unterbleibt.

Es muss wohl nicht eigens betont werden, dass gerade in einem praktisch nicht kontrollierten Bereich wie den Geheimdiensten so etwas der Intention des Verfassungsgerichts beim Volkszählungsurteil ins Gesicht fliegt, zumal z.B. Brandenburg vormacht, dass keineswegs der Russe kommt, wenn man hier etwas verfassungsgemäßer vorgeht. Nach Lage der Dinge raten wir jedenfalls in der Regel von Auskunftsersuchen bei den Geheimdiensten ab. Der Deal, nach dem man zunächst selbst Information preiszugeben hat, um häufig banale und unvollständige Infos vom Verfassungsschutz zu bekommen und dann nicht viel gegen die Frechheit tun zu können, dieser Deal ist ein Mist.

Wer möchte, könnte die Frage, ob der VS sowas darf, mal bis zu Verfassungsgericht durchklagen. Wir betreuen und teilfinanzieren das gern, Kontakt über die Adresse unten.

Daten aus eingestellten Ermittlungsverfahren

Vor allem im politischen Bereich, in dem der Einsatz von oft hanebüchenen Ermittlungsverfahren nicht selten als informelles und außergesetzliches Bestrafungsinstrument der Polizei eingesetzt wird, ist die Einstellung von Verfahren Regel und nicht Ausnahme.

Nach der Einstellung eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens muss die Polizei anhand des Urteils prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird.

Die Polizei geht dabei in der Regel viel zu restriktiv vor und speichert mehr als sie dürfte. Ein Fall dieser Art ist im [http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2005/tb-2.htm 2005er-Bericht des LfD Ba-Wü] unter 4.2 beschrieben. Grundsätzlich gilt: Eine Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts legt sehr nahe, dass gelöscht werden muss.

Allgemeine gesetzliche Grundlagen

Europäisches Datenschutzrecht

http://www.lfd.nrw.de/fachbereich/fach_3_0.html#europ%E4isches

Bundesgesetze

Neues Telemedienrecht  Forderungen aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer ]

Landesgesetze

Vgl. die Seiten zu den einzelnen Ländern.

detailliertere Betrachtungen

[^http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates]

KPMD

Die "Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst" sind wohl eine Art Durchführungsverordnung zur Datenerhebung und legen fest, wann was gemeldet (und damit potenziell in EDV-Anlagen gespeichert) werden muss.

Vor allem im politischen Bereich interessant sind die Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen (KPMD-S) -- hat wer eine Quelle dafür?

Unklar ist uns, ob die KPMD-S mittlerweile durch die neue KPMD-PMK von 2001 abgelöst sind. In diesen steht jedenfalls, dass Straftaten, die in Würdigung der Umstände, der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, meldepflichtig seien.

[http://www.bmi.bund.de/cln_007/nn_122778/sid_0319BC9F7BAD1ADD3C02B90CA7B06618/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/2004/05/Schily__Politisch__motivierte__Id__94880__de.html]


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