Unterschiede zwischen den Revisionen 21 und 22
Revision 21 vom 2004-02-09 19:25:05
Größe: 6547
Autor: kuba
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Revision 22 vom 2004-02-09 19:28:28
Größe: 6321
Autor: kuba
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Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht erfährt also seine Einschränkungen durch eine Vielzahl von gesetzlichen (Sonder) Regelungen. Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht erfährt also seine Einschränkungen durch eine Vielzahl von gesetzlichen Sonder) Regelungen.
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Aufgabe des „Bundesdatenschutzgesetzes“ (BDSG) ist der Schutz des Einzelnen vor Persönlichkeitsverletzender Verwendung seiner personenbezogenen Daten, in Bereichen die keiner expliziten gesetzlichen Regelung unterliegen.

Gesetzliche Regelungen, Auskunftspflicht und sowas

Das im sog. „Volkzählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts festgeschrieben „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ („Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“) (BVerfG 15.12.1985) kann und darf auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht erfährt also seine Einschränkungen durch eine Vielzahl von gesetzlichen Sonder) Regelungen. Für den Kontext personenbezogener Datenbanken wären dies in erster Linie die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer, die Landesverfassungsschutzgesetze, das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfschG).

Sie regeln die Erhebung und die weiter Verwendung personenbezogener Daten. Wir bezeichnen sie als bereichspezifische Regelungen, diese „bereichspezifischen Regelungen“ gehen dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor.

Wir beziehen uns zunächst auf die rechtlichen Grundlagen im Land Baden-Württemberg. Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (weitestgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend (bisweilen beträchtlich).

BVerfG-Urteil Dezember 2001 -- GF dürfen nur von veruteilten Straftätern entnommen und gepeichert werden. Es dürfen aber nur nichtkodierende Bereiche verwendet werden, Persönlichkeitsprofile sind unzulässig.

§§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 BKAG: Bundesweite Verfügbarkeit personenbezogener Fallinformation nur bei Straftaten erheblicher Bedeutung.

§ 8 Abs. 2 BKAG: Speicherung personenbezogener Daten auch Verdächtiger (nicht nur Beschuldigter) ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass künftig einmal Verfahren zu führen sein werden.

Finalitätsprinzip: Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu ihrer Löschung.

In der Regel Speicherung von Daten für fünf Jahre. Praktisch nur Ausnahmen, bei Jugendlichen auch mal nach unten, z.B. für "gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Bei "Zuspeicherung" laufen diese Fristen evtl. neu an.

Datenbanken der Polizei, die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Einrichtungsanordnung samt genauer Zweckbestimmung. Diese kommt wohl in Regel vom zuständigen Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und wann auch zu geben. Allerdings können Datenbanken offenbar auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Einrichtungsanordnung laufen -- im Fall von AFIS (BKA) [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_07.html waren das acht Jahre].

Allgemeine gesetzliche Grundlagen

detailliertere Betrachtungen

[^http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates]

TKÜV

Auskunftspflicht

Ja, wie siehts damit aus?

Verschiedene Quellen, Auslegungen, usf