Unterschiede zwischen den Revisionen 5 und 6
Revision 5 vom 2004-01-01 17:24:28
Größe: 1812
Autor: p508C3042
Kommentar:
Revision 6 vom 2004-01-01 17:34:11
Größe: 2031
Autor: p508C3042
Kommentar:
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert.
Zeile 38: Zeile 38:
 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg:
  * [^http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/LDSG/ldsg-t1.htm §5]
  * [^http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/LDSG/ldsg-t3.htm §21]

Gesetzliche Regelungen, Auskunftspflicht und sowas

BVerfG-Urteil Dezember 2001 -- GF dürfen nur von veruteilten Straftätern entnommen und gepeichert werden. Es dürfen aber nur nichtkodierende Bereiche verwendet werden, Persönlichkeitsprofile sind unzulässig.

§§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 BKAG: Bundesweite Verfügbarkeit personenbezogener Fallinformation nur bei Straftaten erheblicher Bedeutung.

Finalitätsprinzip: Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu ihrer Löschung.

In der Regel Speicherung von Daten für fünf Jahre. Praktisch nur Ausnahmen, bei Jugendlichen auch mal nach unten, z.B. für "gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Bei "Zuspeicherung" laufen diese Fristen evtl. neu an.

Datenbanken der Polizei, die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Einrichtungsanordnung samt genauer Zweckbestimmung. Diese kommt wohl jedenfalls mittelbar aus dem Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und wann auch zu geben.

Auskunftspflicht

Ja, wie siehts damit aus?