Unterschiede zwischen den Revisionen 1 und 2
Revision 1 vom 2012-07-05 11:15:34
Größe: 398
Autor: anonym
Kommentar: Definition Sozialdaten aus SGB
Revision 2 vom 2012-07-05 11:16:13
Größe: 398
Autor: anonym
Kommentar:
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''Sozialdaten'' sind nach § 67 SGB X "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.". Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach § 35 Abs. 4 SGB I den Sozialdaten gleichgestellt. ''Sozialdaten'' sind gemäß § 67 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach § 35 Abs. 4 SGB I den Sozialdaten gleichgestellt.

Sozialdaten sind gemäß § 67 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach § 35 Abs. 4 SGB I den Sozialdaten gleichgestellt.