9595
Kommentar:
|
10113
|
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. | Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert. |
Zeile 17: | Zeile 17: |
Problematisch an dem Bundesbeauftragten für Datenschutz ist, dass dieser zwar formell unabhängig ist, aber dem Bundesministerium des Innern angegliedert ist. Dieses heißt, dass auch das Personal mit vom Innenministerium eingestellt wird. Zusätzlich soll beim BfDI der Verbleib in Bonn (im Gegensatz zum Rest des Ministeriums) dazu geführt haben, dass besonders viele Unengagierte dort verblieben sind (d.h. die kein Bock hatten nach Berlin zu ziehen). | Problematisch an dem Bundesbeauftragten für Datenschutz ist, dass dieser zwar formell unabhängig ist, aber dem Bundesministerium des Innern angegliedert ist. Dieses heißt, dass auch das Personal mit vom Innenministerium eingestellt wird. Zusätzlich soll beim BfDI der Verbleib in Bonn (im Gegensatz zum Rest des Ministeriums) dazu geführt haben, dass besonders viele Unengagierte dort verblieben sind (''d.h. die kein Bock hatten nach Berlin zu ziehen''). |
Zeile 27: | Zeile 27: |
[[http://www.bfdi.bund.de|Webseite des BfDI]] | [[http://www.bfdi.bund.de|Webseite des BfDI]] |
Zeile 35: | Zeile 35: |
Da die meisten Landesbehörden für Datenschutz, bis auf den [[https://www.datenschutzzentrum.de/|ULD]] (Unabhängigen Landesbeuaftragten für Datenschutz) in Schleswig Holstein, den Innenministerien angegliedert sind, besteht die Unabhängigkeit bei den Sachbearbeiter_innen_innen in der Regel nicht. In [[Datenbanken Bremen#Mehr_Unabh.2BAOQ-ngigkeit_f.2BAPw-r_den__Datenschutz|Bremen]] wurde das Datenschutzgesetz dementsprechend im Jahre 2010 geändert, das der LfDI über sein Personal selbsständig entscheiden kann. Das dürfte langfristig zu einer Verbesserung auf Sachbearbeiterebene führen. |
Da die meisten Landesbehörden für Datenschutz, bis auf den [[https://www.datenschutzzentrum.de/|ULD]] (Unabhängigen Landesbeuaftragten für Datenschutz) in Schleswig Holstein, den Innenministerien angegliedert sind, besteht die Unabhängigkeit bei den SachbearbeiterInnen in der Regel nicht. Auch wenn das nicht heißt, dass es in einigen [[Ländern]] äußerst engagierte Datenschutzbeaufragten gibt, wie z.B. in BaWü. |
Zeile 41: | Zeile 40: |
==== Verbesserungen in Sicht ==== Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März 2010 in welchem die mangelnde Unabhängigkeit gerügt wurde, ist allerdings Besserung in Sicht. In [[Bremen]] wurde deswegen das Datenschutzgesetz dementsprechend im Jahre 2010 geändert. Der LfDI kann nach dieser Gesetzesänderung über sein Personal selbsständig entscheiden, was langfristig zu einer Verbesserung auf Sachbearbeiterebene führen dürfte. [[Berlin]] hat im Jahre 2010 ebenfalls den Datenschutzbeauftragten mehr Unabhängigkeit gewährt (siehe [[http://www.heise.de/newsticker/meldung/Datenschutzaufsicht-in-Berlin-wird-unabhaengig-1192890.html|Heise-Newsticker]]). Im Jahre 2011 hat der Landtag von [[Rheinland-Pfalz]] ein Gesetz verabschiedet, dass dort den Datenschutzbeauftragten ebenfalls unabhängiger macht (siehe [[http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=4810|datenschutz.de]]). |
|
Zeile 44: | Zeile 45: |
[[http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html|Links zu den LfDIs]] Webseiten | [[http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html|Links zu den LfDIs]] Webseiten |
Zeile 53: | Zeile 54: |
[[http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/|Webseite des EU-Datenschutzbeauftragten]] | [[http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/|Webseite des EU-Datenschutzbeauftragten]] |
Zeile 57: | Zeile 58: |
Für supranationale Organisationen, wie [[Europol#Kontrolle_von_Europol|Europol]] ist der EU-Datenschutzbeauftragte allerdings nicht zuständig, dafür gibt es Joint Supervisory Bodys (JSBs) oder JSAs (siehe auch [[http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/pid/79|Liste der JSBs]] ). Die noch weniger Einfluss haben als die normalen Datenschutzbeauftragten. Sie setzen sich zusammen aus Mitarbeiter_innen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten. | Für supranationale Organisationen, wie [[Europol]] und [[Eurojust]] ist der EU-Datenschutzbeauftragte allerdings nicht zuständig, dafür gibt es Joint Supervisory Bodys ([[JSB]]s). Die noch weniger Einfluss haben als die normalen Datenschutzbeauftragten. Sie setzen sich zusammen aus Mitarbeiter_innen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten. |
Zeile 59: | Zeile 60: |
==== JSB für Europol ==== Bei [[Europol]] haben sie die Vollmacht über die Rechtswidrigkeit der Auskunft oder der Speicherung von individuellen Daten zu entscheiden, da dort der normale Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen ist. ==== JSA für SIS ==== Beim Schengener Informationssystem ([[SIS]]) gibt es ein JSA für die allgemeine technische Kontrolle, die Eingaben von jedem Teilnehmer Staat werden durch die jeweiligen nationalen Kontrollinstanzen kontrolliert. D.h. in der BRD der BfDI. |
[[http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/pid/79|Liste der JSBs auf der Webseite des EU-Datenschutzbeauftragten]] |
Zeile 70: | Zeile 66: |
[[http://www.datatilsynet.dk/|Dänischer Datenschutzbeauftragter]] | [[http://www.datatilsynet.dk/|Dänischer Datenschutzbeauftragter]] |
Zeile 74: | Zeile 70: |
[[http://www.om.fi/1548.htm|Finnischer Datenschutzbeauftragter]] | [[http://www.om.fi/1548.htm|Finnischer Datenschutzbeauftragter]] === Frankreich === Die [[http://fr.wikipedia.org/wiki/CNIL|Commission nationale de l'informatique et des libertés]] gibt es seit 1978, das zu Grunde liegende Gesetz ist [[http://fr.wikipedia.org/wiki/Loi_relative_%C3%A0_l%27informatique,_aux_fichiers_et_aux_libert%C3%A9s_du_6_janvier_1978|Loi relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés du 6 janvier 1978]]. Auskunft über gespeicherte Daten bei der Französischen Polizei gibt es laut [[http://www.cnil.fr/vos-libertes/vos-droits/vos-droits-en-questions/|CNIL Webseite]] nur indirekt durch den Französichen Datenschutzbeauftragten. Dieses wird zum Problem bei europäischen Datenbanken wie [[SIS]] und [[Europol]], wenn dort auch Daten von der Französischen Polizei eingegeben wurden (Die Rechte zur Polizeikontrolle des CNIL wurden laut [[http://fr.wikipedia.org/wiki/CNIL#La_CNIL_en_question|Wikipedia Frankreich]] seit 2007 auch eingeschränkt, es gab deswegen eine Besetzung des CNIL um darauf Aufmerksam zu machen). [[http://www.cnil.fr/|Französischer Datenschutzbeauftragter]] === Niederlande === College Bescherming Persoonsgegevens [[http://www.cbpweb.nl| Niederländischer Datenschutzbeauftragter]] |
Zeile 78: | Zeile 87: |
In [[Datenbanken UK|UK]] ist das Information_Commissioner's_Office für den Datenschutz zuständig. Sie ist eine nationale Behörde, welche direkt dem Parlament berichtet. Sie wird vom Justiz Ministerium finanziert. Sie ist zuständig für England, Wales und Nordirland. Für Schottland ist sie mit Einschränkungen zuständig. Die Rechtsgrundlage ist der WikiPedia:Data_Protection_Act_1998. | In [[Datenbanken UK|UK]] ist das Information_Commissioner's_Office für den Datenschutz zuständig. Sie ist eine nationale Behörde, welche direkt dem Parlament berichtet. Sie wird vom Justiz Ministerium finanziert. Sie ist zuständig für England, Wales und Nordirland. Für Schottland ist sie mit Einschränkungen zuständig. Die Rechtsgrundlage ist der WikiPedia:Data_Protection_Act_1998. Das Gesetz und die Kompentenzen des Britischen Datenschutzbeauftragten genügen sogar nach Auffassung der EU-Komission nicht der Europäischen Datenschutzrichtlinie (siehe [[http://www.unwatched.org/20110222_EU-Kommission_kritisiert_britisches_Datenschutzgesetz|unwatched.org]]). |
Zeile 80: | Zeile 89: |
[[http://www.dataprotection.gov.uk/|Britischer Datenschutzbeauftragter]] | [[http://www.dataprotection.gov.uk/|Britischer Datenschutzbeauftragter]] |
Zeile 86: | Zeile 95: |
[[http://www.edoeb.admin.ch/|Schweizer Datenschutzbeauftragter]] === Frankreich === Die [[http://fr.wikipedia.org/wiki/CNIL|Commission nationale de l'informatique et des libertés]] gibt es seit 1978, das zu Grunde liegende Gesetz ist [[http://fr.wikipedia.org/wiki/Loi_relative_%C3%A0_l%27informatique,_aux_fichiers_et_aux_libert%C3%A9s_du_6_janvier_1978|Loi relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés du 6 janvier 1978]]. Auskunft über gespeicherte Daten bei der Französischen Polizei gibt es laut [[http://www.cnil.fr/vos-libertes/vos-droits/vos-droits-en-questions/|CNIL Webseite]] nur indirekt durch den Französichen Datenschutzbeauftragten. Dieses wird zum Problem bei europäischen Datenbanken wie [[SIS]] und [[Europol]], wenn dort auch Daten von der Französischen Polizei eingegeben wurden (Die Rechte zur Polizeikontrolle des CNIL wurden laut [[http://fr.wikipedia.org/wiki/CNIL#La_CNIL_en_question|Wikipedia Frankreich]] seit 2007 auch eingeschränkt, es gab deswegen eine Besetzung des CNIL um darauf Aufmerksam zu machen). [[http://www.cnil.fr/|Französischer Datenschutzbeauftragter]] |
[[http://www.edoeb.admin.ch/|Schweizer Datenschutzbeauftragter]] |
Zeile 97: | Zeile 100: |
[[http://www.dsk.gv.at/|Webseite der österreichischen Datenschutzkommission]] | [[http://www.dsk.gv.at/|Webseite der österreichischen Datenschutzkommission]] |
Zeile 102: | Zeile 105: |
( [[http://es.wikipedia.org/wiki/Agencia_Espnola_de_Proteccion_de_Datos|Agencia Espanola de Proteccion de Datos]] ) und daneben noch Datenschutzbeauftragte für die autonomen Provinzen Katalonien, und das Baskenland. In Spanien gibt es, wie in [[Datenbanken Frankreich|Frankreich]], nur ein indirektes Auskunftsrecht über den Datenschutzbeauftragten bei der Polizei. | ( [[http://es.wikipedia.org/wiki/Agencia_Espnola_de_Proteccion_de_Datos|Agencia Espanola de Proteccion de Datos]] ) und daneben noch Datenschutzbeauftragte für die autonomen Provinzen Katalonien, und das Baskenland. |
Zeile 104: | Zeile 107: |
[[https://www.agpd.es/portalwebAGPD/index-ides-idphp.php|Spanischer Datenschutzbeauftragter]] | [[https://www.agpd.es/portalwebAGPD/index-ides-idphp.php|Spanischer Datenschutzbeauftragter]] |
Zeile 106: | Zeile 109: |
[[http://www.apdcat.net/ca/index.php|Katalonischer Datenschutzbeauftragter]] | [[http://www.apdcat.net/ca/index.php|Katalonischer Datenschutzbeauftragter]] |
Zeile 108: | Zeile 111: |
[[http://www.avpd.euskadi.net/s04-5213/es/|Baskischer Datenschutzbeauftragter]] | [[http://www.avpd.euskadi.net/s04-5213/es/|Baskischer Datenschutzbeauftragter]] |
Zeile 115: | Zeile 118: |
[[http://www.datenschutz.hessen.de/adr_eur.htm#entry1907|Datenschutzbeauftragte in Europa]] | [[http://www.datenschutz.hessen.de/adr_eur.htm#entry1907|Datenschutzbeauftragte in Europa]] |
Inhaltsverzeichnis
Datenschutzbeauftragter
Grundsätzliches
Nach den Datenschutzgesetzen sind die Behörden und Unternehmen einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu stellen (an diese wird in der Regel das AuskunftErsuchen geschickt). Je nach Größe des Unternehmens kann dieser auch extern sein. Dieser soll dafür sorgen, dass der Datenschutz dort eingehalten wird. Kontrolliert werden sie von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
Bundesbeauftragter für Datenschutz
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist der Beauftragte des Bundes sowohl für den Datenschutz, als auch (seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes IFG des Bundes zum 1. Januar 2006) für die Informationsfreiheit. Er ist für die Kontrolle des Datenschutzes in der BRD auf bundesebene zuständig.
An den BfDI kann sich jeder wenden, falls seine Rechte auf Bundesebene verletzt wurden.
Realitäten wegen Angliederungs ans IM
Problematisch an dem Bundesbeauftragten für Datenschutz ist, dass dieser zwar formell unabhängig ist, aber dem Bundesministerium des Innern angegliedert ist. Dieses heißt, dass auch das Personal mit vom Innenministerium eingestellt wird. Zusätzlich soll beim BfDI der Verbleib in Bonn (im Gegensatz zum Rest des Ministeriums) dazu geführt haben, dass besonders viele Unengagierte dort verblieben sind (d.h. die kein Bock hatten nach Berlin zu ziehen).
Rolf Gössners Beobachtung wurde vom BfDI damals nicht problematisch eingeschätzt
Ende 2008 wurde nach 38 Jahren die Langezeitbeobachtung durch den VS von Rolf Gössner eingestellt. Dieses geschah erst, nachdem er Klage gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz eingereicht hatte. Laut Stern vom 7.03.2008 hatte der Bundesbeauftragte für Datenschutz die Beobachtung nicht beanstandet. Das zeigt, dass die Datenschutzbeauftragten nicht gewillt sind oder nicht über die Möglichkeiten verfügen, Grundrechte zu verteidigen.
VS-Klassifizierung für CIA-Flüge Papier vom BfDI
Auch die Tatsache, dass der amtierende BfD ein wikileaks Dokument VS-NfD klassifiziert zeigt, daß die Datenschutzbeauftragten ihre Aufgaben nicht optimal war nehmen können oder wollen (hier: mögl. CIA Geheimgefängnis Mannheim, BRD Überflüge in Foltergefängnisse der USA).
Webseite des BfDI
Datenschutzbeauftragte der Länder
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI, auch Landesdatenschutzbeauftragter) ist der Datenschutzbeauftragte eines deutschen Bundeslands. Er überwacht und berät die öffentlichen Stellen des Landes in Fragen des Datenschutzes. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung ist er auf dem Papier unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. Falls bei der Datenverarbeitung die persönlichen Rechte verletzt wurden, kann sich jeder an den entsprechenden LfDI wenden.
Problematik der mangelnde Unabhängigkeit
Da die meisten Landesbehörden für Datenschutz, bis auf den ULD (Unabhängigen Landesbeuaftragten für Datenschutz) in Schleswig Holstein, den Innenministerien angegliedert sind, besteht die Unabhängigkeit bei den SachbearbeiterInnen in der Regel nicht. Auch wenn das nicht heißt, dass es in einigen Ländern äußerst engagierte Datenschutzbeaufragten gibt, wie z.B. in BaWü.
Big Brother Award für Christian Wulff
Der damalige Ministerpräsident von Niedersachsen und jetzige Bundespräsident bekam 2008 den Big Brother Award, weil er den LfDI an das Innenministerium angegliedert hat.
Verbesserungen in Sicht
Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März 2010 in welchem die mangelnde Unabhängigkeit gerügt wurde, ist allerdings Besserung in Sicht. In Bremen wurde deswegen das Datenschutzgesetz dementsprechend im Jahre 2010 geändert. Der LfDI kann nach dieser Gesetzesänderung über sein Personal selbsständig entscheiden, was langfristig zu einer Verbesserung auf Sachbearbeiterebene führen dürfte. Berlin hat im Jahre 2010 ebenfalls den Datenschutzbeauftragten mehr Unabhängigkeit gewährt (siehe Heise-Newsticker). Im Jahre 2011 hat der Landtag von Rheinland-Pfalz ein Gesetz verabschiedet, dass dort den Datenschutzbeauftragten ebenfalls unabhängiger macht (siehe datenschutz.de).
Webseiten der LfDIs
Links zu den LfDIs Webseiten
Europäischer Datenschutzbeauftragter
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (engl. EDPS, European Data Protection Supervisor, frz. Contrôleur européen de la protection des données, CEPD) ist eine unabhängige Kontrollbehörde der Europäischen Union, errichtet auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (Datenschutzverordnung) um die EG-Organe und -Einrichtungen datenschutzrechtlich zu beraten und zu überwachen. Er hat seinen Sitz in Brüssel und ist seit 2004 Mitglied der Internationalen Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.
Webseite des EfD
JSB für Europol und SIS
Für supranationale Organisationen, wie Europol und Eurojust ist der EU-Datenschutzbeauftragte allerdings nicht zuständig, dafür gibt es Joint Supervisory Bodys (JSBs). Die noch weniger Einfluss haben als die normalen Datenschutzbeauftragten. Sie setzen sich zusammen aus Mitarbeiter_innen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten.
Datenschutzbeauftragte in anderen EU-Ländern
Dänemark
Finnland
Frankreich
Die Commission nationale de l'informatique et des libertés gibt es seit 1978, das zu Grunde liegende Gesetz ist Loi relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés du 6 janvier 1978. Auskunft über gespeicherte Daten bei der Französischen Polizei gibt es laut CNIL Webseite nur indirekt durch den Französichen Datenschutzbeauftragten. Dieses wird zum Problem bei europäischen Datenbanken wie SIS und Europol, wenn dort auch Daten von der Französischen Polizei eingegeben wurden (Die Rechte zur Polizeikontrolle des CNIL wurden laut Wikipedia Frankreich seit 2007 auch eingeschränkt, es gab deswegen eine Besetzung des CNIL um darauf Aufmerksam zu machen).
Niederlande
College Bescherming Persoonsgegevens
UK
In UK ist das Information_Commissioner's_Office für den Datenschutz zuständig. Sie ist eine nationale Behörde, welche direkt dem Parlament berichtet. Sie wird vom Justiz Ministerium finanziert. Sie ist zuständig für England, Wales und Nordirland. Für Schottland ist sie mit Einschränkungen zuständig. Die Rechtsgrundlage ist der Data_Protection_Act_1998. Das Gesetz und die Kompentenzen des Britischen Datenschutzbeauftragten genügen sogar nach Auffassung der EU-Komission nicht der Europäischen Datenschutzrichtlinie (siehe unwatched.org).
Schweiz
Der Schweizerische Datenschutzbeauftragte:
Österreich
Die Datenschutzkommission (DSK) ist die für den Datenschutz in Österreich zuständige Stelle. Sie ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Wegen ihrer mangelnden Unabhängigkeit steht sie unter Kritik von Bürgerrechtsorganisationen.
Spanien
In Spanien gibt es einen nationalen Datenschutzbeauftragten ( Agencia Espanola de Proteccion de Datos ) und daneben noch Datenschutzbeauftragte für die autonomen Provinzen Katalonien, und das Baskenland.
Weitere Datenschutzbeauftragte in Europa
Eine Liste mit allen nationalen Datenschutzbeauftragten in Europa befindet sich auf der Webseite des Hessischen LfDI: