Joint Supervisory Bodies bzw. Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI) waren Konstrukte zur Datenschutzaufsicht bei verschiedenen EU-Institutionen, bevor es mit der Einrichtung des EDPS bzw. des EDPB (vgl. Datenschutzbeauftragte) tragfähige Institutionen auf EU-Ebene gab.

Typischerweise waren sie sowohl für die technische Kontrolle der Datenbanken als auch für die Durchsetzung individueller Rechte auf Datenschutz zuständig.

Die JSBs bestehen jeweils aus VertreterInnen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten, zumeist jeweils zwei aus jedem Staat. Diese treffen sich einige wenige Male pro Jahr. Schon aus dieser Konstellation ist erahnbar, dass die GKIs als solche relativ zahnlos sind; entsprechend kommen die wesentlichen Informationen über Skandale aus Kontrollen nationaler Behörden.

Laut RAV-Infobrief 104 (2010) existierte Ende der Nullerjahre zur Koordnierung der Aufgaben der JSBs ein einziges Sekretariat mit ganzen drei MitarbeiterInnen.

Einzelne Kontrollinstanzen

JSA von SIS

Vgl. JSA von SIS

JSB des Zolls

Der JSB of Custom sollte für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems (CIS und FIDE) zuständig sein.

JSB von Eurojust

Der JSB of Eurojust kontrollierte die Aktivitäten von Eurojust, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Eurojust-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört auch Beschwerden im Hinblick auf die Verweigerung von Auskunftsrechten.

Der JSB von Europol

Die Kontrolle von Europol ist mit <<Verordnung(2016/794)>> auf den EPS übergegangen.

Zuvor unterhielt der JSB von Europol Arbeitsgruppen, etwa zu Errichtungsanordnungen für Analysedateien (AWF) oder dem Datenaustausch mit Drittstaaten.

Dazu war er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim JSB|Beschwerden]] bei Auskunftsverweigerung nach einem Auskunftsersuchen oder bei sonstiger individueller Verletzung des Datenschutzes zuständig.

Beschwerdeausschuss des JSB von Europol

Der Europol-JSB unterhielt einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar nicht Auskunft erteilt wurde. Dabei kann der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über Entscheidungen von Europol hinwegsetzen. Das JSB hat bis 2009 über sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die Entscheidungen zu Beschwerden gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeausschuss des JSB.

Schnelle Löschung

Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein Brite bei Europol Auskunft verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer Europol-Sitzung bekommen hatte. Die Antwort auf das Auskunftsersuchen des Briten war das Übliche: Europol habe keinerlei ihn betreffende Daten, die gemäß Artikel 19 des Europol-Übereinkommens zu Beauskunften seien. Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. Europol hatte die Daten zwischenzeitlich schlicht und ergreifend gelöscht, der JSB hatte keine Möglichkeit, die Daten und somit die Beweise sicherzustellen. So war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen (was im UK ein bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD).

Auskunftsverweigerung a la Francaise

In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den französischen Datenschutzbeauftragten, damit er indirekt über ihn Auskunft von Europol bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im französischen Strafregister (Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach dem Europol-Übereinkommen in Verbindung mit den französischen Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf Grund des indirektes Auskunftsrecht in Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen Datenschutzbeauftragten getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die Antwort von Europol rechtsmäßig war.