Unterschiede zwischen den Revisionen 10 und 13 (über 3 Versionen hinweg)
Revision 10 vom 2016-05-18 10:14:52
Größe: 2893
Autor: LilaBlume
Kommentar:
Revision 13 vom 2016-12-27 21:34:04
Größe: 2784
Autor: anonym
Kommentar: ups, Link gibt es schon
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<<Doclink(2006-bka-kanea.pdf,Errichtungsanordnung Stand 2009)>> <<Doclink(2006-bka-kanea.pdf,Errichtungsanordnung Stand 2006)>>
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Inzwischen hat der KAN umfangreiche Freitextfelder, die das BKA als
[[elektronische Kriminalakte]] nutzt.
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Menshc darf gespannt sein, wie sie das BKA dem entziehen wird. Mensch darf gespannt sein, wie sich das BKA dem entziehen wird.

Der KAN („Kriminalaktennachweis”) ist traditionell Herzstück der INPOL-Sytems des BKA und speichert für einige Millionen Menschen vor allem Vorwürfe, die mal in Strafverfahren aktuell waren. Er wurde 1983 eingerichtet.

Errichtungsanordnung Stand 2013. Zu Vergleichszwecken haben wir auch die Errichtungsanordnung Stand 2006

Inhalt

Der Kriminalaktennachweis war in der Anlage ein reines Aktennachweissystem, also ein Verzeichnis von Akten, die über eine Person verfügbar sind, zusammen mit Angaben zu den Fundstellen (also z.B.~Ort, Zeit, Vorwurf). Dazu gab und gibt es PHWs.

Der KAN ist eine Verbunddatei, die Daten werden also von Landespolizeien angeliefert und auch wieder von diesen abgerufen. Das soll stattfinden für schwere Straftaten und Straftaten von länderübergreifender Bedeutung. Letzteres umfasst regelmäßig alles, was die Polizei für politisch motiviert hält.

Der KAN verwies zunächst auf papierne Unterlagen, und hatte sich, von den PHWs abgesehen, auf Sachverhalte zu beschränken, die entsprechend dokumentiert waren (das hat natürlich oft nicht geklappt).

Aus der Einrichtungsanordnung

  • Der KAN dient
    • dem Nachweis von Kriminalakten, die beim Bund und bei den Ländern in Fällen schwerer oder überregional bedeutsamer Straftaten über Beschuldigte oder sonst tatverdächtige Personen angelegt sind,
    • der Abbildung des kriminellen Werdegangs der jeweiligen Person, in dem auch alle bei anderen Polizeidienststellen über den Beschuldigten oder Tatverdächtigen geführte Kriminalakten aufgenommen werden, die für sich genommen nicht die KAN-Zugangskriterien erfüllen, wenn mindestens eine Straftat die Zugangskriterien zum KAN erfüllt.
    Der KAN kann Daten enthalten, die als solche selbst nicht ohne Weiteres die KAN-Zugangskriterien erfüllen, jedoch aufgrund einer Bewertung (Prognose) ergeben, dass diese zur Verhütung von Straftaten von länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung beitragen können"

Anzahl Datensätze

Kritik

Im 25. TB (2015) schreibt die BfDI (Abschnitt 5.13.1, S. 89f) einiges Aufschlussreiche über Zweck und Beschränkungen von Kriminalakten. Insbesondere fordert sie, dass eine Speicherung im KAN zwingend die Eingabe und Speicherung sowohl von Rechtsgrundlage und Negativprognose (vgl. Rechtslage) verlangt. Mensch darf gespannt sein, wie sich das BKA dem entziehen wird.