Kontodaten

Repressionsbehörden können auf Konten Inhaber_innen zuordnen sowie herausfinden, welche Konten eine Person unterhält ("Stammdaten"). Das Verfahren wird über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgewickelt. Ursprünglich zur Abwehr von Terrorismus und Geldwäsche eingeführt, wird es längst auch etwa von Finanz- oder Sozialämtern eingesetzt.

Vgl. Privat-Öffentliche Datenbanken.

Rechtsgrundlage

Nach §24c Kreditwesengesetz hat jedes Kreditinstitut eine Datei der Konten seiner Kunden zu führen (mit Name, Anschrift und Geburtsdatum). Dabei ist zu gewährleisten, dass darauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für eigene oder fremde Zwecke (z.B. gemäß § 5 Abs. 3 GeldwäscheG für das Bundeskriminalamt), jederzeit automatisiert diese Daten abrufen kann (ohne dass das Kreditinstitut selbst davon Kenntnis erlangen darf).

Zur datenschutzrechtlichen Verantworung sagt das Gesetz: "Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle." Abfragen werden für 18 Monate protokolliert

Eher überraschenderweise hat das Bundesverfassungsgericht am 13.6.2007 entschieden, dass große Teile dieser Regelungen in grundrechtlich in Ordnung gehen. Es sei normenklar, nicht alles, was Strafverfolgungsbehörden dürfen, müsse in der StPO stehen. Zur Verhältnismäßigkeit sagt das Gericht, dass die Alternative eine Vielzahl von Einzelanfragen sei und die seien wohl kein milderes Mittel, da ja dann alle Banken von den Verdachtsmomenten erführen. Die Kontostammdaten hätten zudem "bei isolierter Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz", während die Verfolgung von Steuer- oder Sozialbetrug herausgehobene Werte seien.

Inhalt der Kontodaten

Der Kontenabruf erfolgt über spezielle Tabellen (oder Views), die aus den gesamten von der Bank zu einer Person gespeicherten Daten herausfiltern:

  • Namen des Inhabers und Zugriffsberechtigter incl. Adressen
  • Kontonummer
  • Datum von Eröffnung und Auflösung

Die Speicherfrist nach Auflösung des Kontos beträgt drei Jahre.

Anzahl Abfragen

Anzahl der Abfragen von Polizei und Staatsanwaltschaft

Abfragen der Repressionsbehörden (Zusammenstellung u.a. durch eineN fleißigeN Wikipedia-AutorIn, vgl. auch ND vom 22.2.2012):

  • 2004

    2005

    2006

    2011

    Polizei

    26.212

    38.675

    47.805

    69675

    Staatsanwaltschaften

    3.038

    7.494

    12.861

    25997

Abfragen von Finanzämter und Sozialbehörden

Auch Finanz- und Sozialämter haben über die BaFin-Schnittstelle Zugriff auf die Kontostammdaten und machen davon fleißig Gebrauch. Im Jahre 2010 gab es 58.000 Abfragen.

Auf Grund der Änderungen in § 93 und § 93 b AO (mit Wirkung ab 1.4.2005 durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003, BGBl. I 2003, S. 2928, 2931; zuletzt geändert durch UnternehmenssteuerreformG 2008 vom 6.7.2007; BGBl. 2007, 1888, 1999) kann jetzt auch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt - es löste ab 1.1.2006 das Bundesamt für Finanzen ab) direkt und ebenfalls ohne Kenntnis der Kreditinstitute von einem heimlichen Zugriff auf diese Datei nach § 24 c KWG ihre Abrufe tätigen. Finanzbehörden und Gemeinden (soweit sie Realsteuern verwalten) können nach § 93 Abs. 7 AO über das BZSt diese Daten aus der § 24 c KWG-Datei abrufen. (nach http://wiki.piratenpartei.de/Was_%C3%BCber_uns_gespeichert_wird#Kontodaten).

Kritik an der exponentiellen Steigerung der Abfragen durch den BfDI

Der BfD kritisiert in einer PM von 2011 die inflationäre Steigerung der Abfragen von Finanzämtern, Sozialbehörden und Strafverfolgungsbehörden. Im Jahre 2005 haben die Finanz- und Sozialämter 9000 Abfragen getätigt, im Jahre 2010 dann 58000. Das Verfahren, das zur Bekämpfung von "Terrorismus und Geldwäsche" eingeführt worden sei, werde "ohne konkreten Anhaltspunkt" genutzt und auch die Straftverfolgungsbehörden würden ohne konkreten Tatverdacht auf die Daten zugreifen. Peter Schaar plädiert daher dafür, die Zugriffe auf konkrete Verdachtsfällr für Steuerhinterziehung, Sozialhilfemissbrauch und Straftaten von erheblicher Bedeutung zu beschränken. Anmerkung: Die Tatbestandsinflation geht aber auch am BfDI nicht vorbei, denn Steuerhinterziehung oder Sozialbetrug findet er inzwischen auch verhältnismäßig.

Auskunftsrecht

Interessante Frage. 1 BvR 1550/03 vom 13.6.2007 sagt, eine Benachrichtigungspflicht richte sich nach den Regeln der nutzenden Behörde.

Ob die BAFin auskunftspflichtig wg. der Übermittlungen ist, müsste mal probiert werden (TODO).

MLA-Anfragen

International werden zur Stammdatenabfrage gerne MLA-Verträge ("Mutal legal assistence") genutzt; dabei räumen sich Staaten gegenseitig Rechte für die Ermittlungsbehörden des jeweils anderen Staates ein. Ein Beispiel erläutert statewathch.org in SWIFT data and MLA treaty (3/2011).

Tadelnde Erwähnung beim Big Brother Award 2002

Tadelnde Erwähnung beim Big Brother Award 2002

Kontobewegungen

Polizeien, Justiz

Kontobewegungen sind von der Kontendatenabfrage zunächst nicht betroffen. Im Bereich der Abfragen von Kontostand und -bewegungen existiert eine große Zahl von Regelungen; z.B. haben Steuerbehörden erhebliche Rechte ("Auskunftsersuchen" nach §93 Abgabenordnung). Die Polizei hat jedoch offenbar keine speziellen Rechte. Umgekehrt genießen Banken keinen strafrechtlichen Schutz, ihre MitarbeiterInnen haben also vor Gericht Aussagepflicht.

Angesichts der Routine, mit der Gerichte Kontoauszüge auch von inländischen Banken per Hausdurchsuchung zu beschaffen versuchen (z.B. 1 Ws 385/06 OLG Koblenz 1. Strafsenat (2006)) liegt die Vermutung nahe, dass sich die Polizei derzeit noch eher selten Kontobewegungsdaten direkt von den Banken besorgt.

Der tatsächliche Zugriff auf Bankdaten von Polizeiseite dürfte vermutlich immer noch laufen wie in einem Urteil des 7. Senats des BFH von 1997 beschrieben:

Im Rahmen eines [...] Steuerstrafverfahrens hatte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts erwirkt, durch den die Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), einer Bank, angeordnet worden ist. Die Antragstellerin hat von der in diesem Beschluß vorgesehenen Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht und Auskunft erteilt.

Also: Das Gericht stempelt einen Zettel, auf dem steht: "Her mit den Daten, oder wir holen sie uns" (in dem Verfahren fand die Bank das unfreundlich, zumal es um Steuergeschichten ging, und wollte die Daten lieber behalten, unterlag aber in dem Prozess).

Nach §8a BverfSchG und vielfach auch Landesgesetzen zum Verfassungsschutz (vgl. z.B. §5a LVSG, geändert 2005) können Geheimdienste auf Daten zu Kontobewegungen zugreifen. Auf Bundesebene kam diese Befugnis als Teil des Ottokatalogs ("Terrorismusbekämpfungsgesetz").

Im Rahmen von Rasterfahndungen werden regelmäßig Finanztransaktionsdaten in großen Mengen ausgewertet, wenn auch vermutlich nicht viele, die direkt Konten betreffen. Ein schönes Beispiel lieferten die Landesermittlungen gegen die Opfer des NSU-Terrors, die nach Auskunft der Bundesregierung in 80 Einzelmaßnahmen 13000000 Daten aus Kartenbezahlungen einbezogen.

Geheimdienste

Auf die Kontobewegungen nach §8a BverfSchG wurde laut Heise-Newsticker das PKGr über 18 Anfragen des BfV an Banken im Jahre 2009 informiert (02-09 insgesamt 84). Nicht dabei sind allerdings die Anfragen der Landesämter für Verfassungsschutz, die auf Länderebene kontrolliert werden.

Via TFTP

Nach Artikel 10 des TFTP-Abkommens können Polizeibehörden (und einige weitere) versuchen, in den USA Überweisungsdaten mit Nexus im Terrorbereich zu bekommen. In den USA werden Überweisungsdaten geheimgehaltener geographischer Bestimmung (vermutlich also primär ein Ende im islamisch geprägten Raum) für fünf Jahre gespeichert.