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Kommentar: Aufarbeitung von Omnibusgesetz-Änderungen
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Zugriffsprotokolle nicht beim Melderegister; auch Referenzen auf BMG gebracht.
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Gespeichert wird nach §2 MMRG mindestens | Gespeichert wird nach §3 BMG mindestens |
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* Familienstand incl. ggf. Datum der Eheschließung, ggf. Gatt``In, ggf. Kinder, | * Familienstand incl. ggf. Datum der Eheschließung, |
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* ggf. gesetzlicher Vertreter | * ggf. einige Daten zu gesetzlicher Vertreter_innen, Ehegatt_innen, Kindern, |
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* Übermittlungssperren (kann mit Begründung beantragt werden) | * Auskunfts- und Übermittlungssperren (vgl. unten) |
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* ggf. [[AZR]]-Nummer | |
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Alle Behörden nach Bedarf (§18 (1) MMRG), dann aber durch Basisdaten. Normal (Abs. 2) muss die Meldebehörde prüfen, ob weitere Daten zur Erfüllung der Aufgabe der Behörde nötig sind (in der Regel verfügt sie ja auch über jede Menge kompetentes und motiviertes Personal für sowas). |
Alle Behörden nach Bedarf (§34 BMG), dann aber durch Basisdaten. Weitere Daten können nach Verhältnismäßigkeitsabwägung (Abs. 3) übertragen werden. |
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Seit den Post-Amri-Verschärfungen von 2017 dürfen die Behörden jederzeit im Melderegister recherchieren und insbesondere auch die biometrischen Bilder abrufen; richtig funktionieren soll das 2021. NB: Das sind immer noch Recherchen mit Namen nach Bildern. Recherchen von Bildern nach Namen sind immer noch ausgeschlossen. | Seit den Post-Amri-Verschärfungen von 2017 dürfen die Polizeien und Geheimdienste jederzeit im Melderegister recherchieren und insbesondere auch die biometrischen Bilder abrufen; richtig funktionieren soll das 2021. NB: Das sind immer noch Recherchen mit Namen nach Bildern. Recherchen von Bildern nach Namen sind immer noch ausgeschlossen. Wie der LfDI Hamburg in seinem 28. TB (2019) feststellt (S. 29f), dürfen dabei Übertragungen an Polizeien und Geheimdienste nicht beim Melderegister protokolliert werden (wurden sie zwar in den Nordländern trotzdem, aber das wurde dann abgestellt). Das heißt, dass leider ein Auskunftsersuchen beim Melderegister (das wir auch nicht unterstützen, weil es so viele Meldebehörden gibt) keine Möglichkeit ist, Zugriffe der Polizei etwa auf die biometrischen Fotos zu registrieren. Die Protokolle müssten nach §40 BMG bei Polizei und VS liegen. Sie dort beauskunftet zu kriegen, dürfte allerdings sehr schwierig sein. |
Inhaltsverzeichnis
Melderegister
Die Melderegister werden in Deutschland bei den Einwohnermeldeämtern der Gemeinden geführt. In fast allen Bundesländern ist die Gemeinde selbst die Meldebehörde im rechtlichen Sinn. Derzeit werden die deutschen Melderegister von 5.283 dezentralen Einwohnermeldeämtern verwaltet.
Rechtsgrundlage
Bundesmeldegesetz. Mit der Föderalismusreform ist die Zuständigkeit für das Meldewesen an den Bund übergegangen, vorher hatte es das Melderechtsrahmengesetz (MMRG) plus Landesregelungen gegeben.
Weiter werden behördliche Zugriffsrechte im Passgesetz (§22a) bzw. im Personalausweisgesetz (§25) geregelt.
Inhalt
Gespeichert wird nach §3 BMG mindestens
- Name, Geschlecht, Geburtstag und -ort, Staatsanghörigkeiten
- Sterbetag und -ort
- gegenwärtige und frühere Anschriften incl. Nebenwohnsitze
- Datum des Ein- und Auszugs,
- Familienstand incl. ggf. Datum der Eheschließung,
- ggf. Stiefeltern bei Kindern
- Religion
- ggf. einige Daten zu gesetzlicher Vertreter_innen, Ehegatt_innen, Kindern,
- Daten des Personalausweises
- Auskunfts- und Übermittlungssperren (vgl. unten)
- Infos zu Wahlberechtigungen
- Steuerklasse, Freibeträge usf., Steuernummer
- ggf. Passversagungsgründe,
- ggf. waffenrechliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse
ggf. AZR-Nummer
Übermittlung
Alle Behörden nach Bedarf (§34 BMG), dann aber durch Basisdaten. Weitere Daten können nach Verhältnismäßigkeitsabwägung (Abs. 3) übertragen werden.
Seit den Post-Amri-Verschärfungen von 2017 dürfen die Polizeien und Geheimdienste jederzeit im Melderegister recherchieren und insbesondere auch die biometrischen Bilder abrufen; richtig funktionieren soll das 2021. NB: Das sind immer noch Recherchen mit Namen nach Bildern. Recherchen von Bildern nach Namen sind immer noch ausgeschlossen.
Wie der LfDI Hamburg in seinem 28. TB (2019) feststellt (S. 29f), dürfen dabei Übertragungen an Polizeien und Geheimdienste nicht beim Melderegister protokolliert werden (wurden sie zwar in den Nordländern trotzdem, aber das wurde dann abgestellt). Das heißt, dass leider ein Auskunftsersuchen beim Melderegister (das wir auch nicht unterstützen, weil es so viele Meldebehörden gibt) keine Möglichkeit ist, Zugriffe der Polizei etwa auf die biometrischen Fotos zu registrieren.
Die Protokolle müssten nach §40 BMG bei Polizei und VS liegen. Sie dort beauskunftet zu kriegen, dürfte allerdings sehr schwierig sein.
Auskunftsrecht
Nach §8 MMRG erteilt die zuständige Meldebehörde Auskunft; bis zum „Omnibusgesetz“ (Umsetzung der DSGVO) 2019 waren die meisten Übermittlungen vom Auskunftsrecht ausgeschlossen, inzwischen besteht auch für diese Auskunftspflicht. Im Prinzip müssen Übermittlungen an Polizei und Co für mindestens ein Jahr gespeichert werden. §8 (5): Daten, die die Meldebehörde von Geheimdiensten bekommen hat, werden nur mit ihrem Einverständnis rausgerückt.
Sonstiges
37. TB LfD Hessen, 4.3.4: Zur Praxis der Übermittlung von Passfotos zur Fahrerfeststellung in Hessen (nach §2b (2) Hess. PAuswG).
28. TB ULD S-H: In Schleswig-Holstein wird die Übertragung der Registerdaten an die Polizei zentral durch einen Dienstleister erledigt, der Spiegel der Meldedaten hat. Der ULD zählt ca. 15 Kategorien von Murks auf, der dabei passiert, z.B. wurden offenbar Suchkriterien stark erweitert, so dass regelmäßig viel zu viele Datensätze übertragen wurden, es wurden auch immer komplette Datensätze übertragen, also nicht etwa nur die Adresse, wenn das ausgereicht hätte.
14. TB LfD Sachsen (2009), 8.9 berichtet von einer Verknüfung der Meldedaten mit Daten aus ZEVIS, um einen Menschen zu finden, der eine Nummer wie DD-D-irgendwas hat un in der Nähe eines Tatorts wohnt. Ging natürlich um Kinderschänderei, aber so Kram dürfte mehr oder weniger ständige Praxis sein/werden.
Verknüpfung auf EU-Ebene
Auf EU-Ebene gibt es die Idee alle Melderegister miteinander zu verbinden. Das ganze nennt sich RISER (Registry Information Service on European Residents).
Auskunft an Dritte
Gehört zwar eigentlich nicht hierher, aber trotzdem: Unterabschnitt 2 des Bundesmeldegesetzes beschäftigt sich mit Aukünften aus dem Melderegister an nichtstaatliche Stellen; das war historisch insbesondere von Werbetreibenden genutzt worden, und einer der größeren Skandale, in die der radikalautoritäre Hans-Peter Uhl verwickelt war, bezog sich auf das Einschmuggeln von Datenhandel-Regelungen während der 2012er-Meldegesetz-Verschärfung in letzter Sekunde (Zusammenfassung in der Wikipedia).
Während der Omnibusgesetz-Überarbeitung wurden die diesbezüglichen Bürgerrechte sprürbar gestärkt; die Gruppenauskunft nach §46 ist jetzt nur mehr möglich, wenn sie „im öffentlichen Interesse“ liegt (wozu leider offenbar auch die Bundeswehr gezählt wird, die mittels Gruppenauskünften regelmäßig Jugendliche fürs Töten werben möchte).
Mit öffentlichem Interesse in diesem Sinn kann ausgewählt werden nach Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ein- und Auszugsdatum sowie Famlienstand.
Diese Übermittlungen können erschwert werden durch einen Sperrvermerk nach §51 BMG; dafür müssen die Betroffenen aber glaubhaftmachen, dass „durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann“, was zumindest schwierig ist. Mit so einem Sperrvermerk fragt die Behörde vor einer Übertragung nach (oder lässt sie ganz).
Analog können Menschen im Knast, in Pflegeeinrichtungen oder in der Reha nach §52 BMG einen bedingten Sperrvermerk einrichten lassen; die Meldebehörde muss dann vor einer Übertragung prüfen, ob „ine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann”.