Melderegister

Die Melderegister werden in Deutschland bei den Einwohnermeldeämtern der Gemeinden geführt. In fast allen Bundesländern ist die Gemeinde selbst die Meldebehörde im rechtlichen Sinn. Derzeit werden die deutschen Melderegister von 5.283 dezentralen Einwohnermeldeämtern verwaltet.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz. Mit der Föderalismusreform ist die Zuständigkeit für das Meldewesen an den Bund übergegangen, vorher hatte es das Melderechtsrahmengesetz (MMRG) plus Landesregelungen gegeben.

Weiter werden behördliche Zugriffsrechte im Passgesetz (§22a) bzw. im Personalausweisgesetz (§25) geregelt.

Inhalt

Gespeichert wird nach §3 BMG mindestens

  • Name, Geschlecht, Geburtstag und -ort, Staatsanghörigkeiten
  • Sterbetag und -ort
  • gegenwärtige und frühere Anschriften incl. Nebenwohnsitze
  • Datum des Ein- und Auszugs,
  • Familienstand incl. ggf. Datum der Eheschließung,
  • ggf. Stiefeltern bei Kindern
  • Religion
  • ggf. einige Daten zu gesetzlicher Vertreter_innen, Ehegatt_innen, Kindern,
  • Daten des Personalausweises
  • Auskunfts- und Übermittlungssperren (vgl. unten)
  • Infos zu Wahlberechtigungen
  • Steuerklasse, Freibeträge usf., Steuernummer
  • ggf. Passversagungsgründe,
  • ggf. waffenrechliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse
  • ggf. AZR-Nummer

Übermittlung

Alle Behörden nach Bedarf (§34 BMG), dann aber durch Basisdaten. Weitere Daten können nach Verhältnismäßigkeitsabwägung (Abs. 3) übertragen werden.

Seit den Post-Amri-Verschärfungen von 2017 dürfen die Polizeien und Geheimdienste jederzeit im Melderegister recherchieren und insbesondere auch die biometrischen Bilder abrufen; richtig funktionieren sollte das 2021. NB: Das sind immer noch Recherchen mit Namen nach Bildern. Recherchen von Bildern nach Namen sind immer noch ausgeschlossen – außer natürlich, die Polizei adoptiert das Bild. Bundestags-Drucksache 20/5781 (2022) berichtet, im KAN des BKA hätten sich 3 564 613 Fotos aus Amtshilfeverfahren angesammelt; da dürften ordentlich viele aus dem Melderegister dabei sein.

In der Realität funktionierte das offenbar nur in Ausnahmefällen und jedenfalls bei weitem nicht für alle der zu diesem Zeitpunkt rund 5000 Meldebehörden. Im Mai 2021 genehmgite die Regierung den Ländern im Rahmen des (eigentlich damit nicht zusammenhängenden) eId-Gesetzes, Zentralregister für Passbilder und gescannte Unterschriften anzulegen (netzpolitik.org dazu)

Auch 2023 funktioniert der automatische Abruf offenbar immer noch nur in zwei Bundesländern; das jedenfalls behauptet heise online am 29.3.2023 in der Berichterstattung zu einem weiteren Ausweismodernisierungsgesetz.

Auskunftsrecht

Nach §8 MMRG erteilt die zuständige Meldebehörde Auskunft; bis zum „Omnibusgesetz“ (Umsetzung der DSGVO) 2019 waren die meisten Übermittlungen vom Auskunftsrecht ausgeschlossen, inzwischen besteht auch für diese Auskunftspflicht. Im Prinzip müssen Übermittlungen an Polizei und Co für mindestens ein Jahr gespeichert werden. §8 (5): Daten, die die Meldebehörde von Geheimdiensten bekommen hat, werden nur mit ihrem Einverständnis rausgerückt.

Zuvor war, wie der LfDI Hamburg in seinem 28. TB (2019) feststellt (S. 29f), dürfen dabei Übertragungen an Polizeien und Geheimdienste nicht beim Melderegister protokolliert werden (wurden sie zwar in den Nordländern trotzdem, aber das wurde dann abgestellt). Das heißt, dass leider ein Auskunftsersuchen beim Melderegister (das wir auch nicht unterstützen, weil es so viele Meldebehörden gibt) keine Möglichkeit ist, Zugriffe der Polizei etwa auf die biometrischen Fotos zu registrieren.

Sonstiges

  1. 37. TB LfD Hessen, 4.3.4: Zur Praxis der Übermittlung von Passfotos zur Fahrerfeststellung in Hessen (nach §2b (2) Hess. PAuswG).

  2. 28. TB ULD S-H: In Schleswig-Holstein wird die Übertragung der Registerdaten an die Polizei zentral durch einen Dienstleister erledigt, der Spiegel der Meldedaten hat. Der ULD zählt ca. 15 Kategorien von Murks auf, der dabei passiert, z.B. wurden offenbar Suchkriterien stark erweitert, so dass regelmäßig viel zu viele Datensätze übertragen wurden, es wurden auch immer komplette Datensätze übertragen, also nicht etwa nur die Adresse, wenn das ausgereicht hätte.

  3. 14. TB LfD Sachsen (2009), 8.9 berichtet von einer Verknüfung der Meldedaten mit Daten aus ZEVIS, um einen Menschen zu finden, der eine Nummer wie DD-D-irgendwas hat und in der Nähe eines Tatorts wohnt. Ging natürlich um Kinderschänderei, aber so Kram dürfte mehr oder weniger ständige Praxis sein/werden.

Verknüpfung auf EU-Ebene

Auf EU-Ebene gibt es die Idee alle Melderegister miteinander zu verbinden. Das ganze nennt sich RISER (Registry Information Service on European Residents).

Auskunft an Dritte

Gehört zwar eigentlich nicht hierher, aber trotzdem: Unterabschnitt 2 des Bundesmeldegesetzes beschäftigt sich mit Aukünften aus dem Melderegister an nichtstaatliche Stellen; das war historisch insbesondere von Werbetreibenden genutzt worden, und einer der größeren Skandale, in die der radikalautoritäre Hans-Peter Uhl verwickelt war, bezog sich auf das Einschmuggeln von Datenhandel-Regelungen während der 2012er-Meldegesetz-Verschärfung in letzter Sekunde (Zusammenfassung in der Wikipedia).

Während der Omnibusgesetz-Überarbeitung wurden die diesbezüglichen Bürgerrechte sprürbar gestärkt; die Gruppenauskunft nach §46 ist jetzt nur mehr möglich, wenn sie „im öffentlichen Interesse“ liegt (wozu leider offenbar auch die Bundeswehr gezählt wird, die mittels Gruppenauskünften regelmäßig Jugendliche fürs Töten werben möchte).

Mit öffentlichem Interesse in diesem Sinn kann ausgewählt werden nach Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ein- und Auszugsdatum sowie Famlienstand.

Diese Übermittlungen können erschwert werden durch einen Sperrvermerk nach §51 BMG; dafür müssen die Betroffenen aber glaubhaftmachen, dass „durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann“, was zumindest schwierig ist. Mit so einem Sperrvermerk fragt die Behörde vor einer Übertragung nach (oder lässt sie ganz).

Analog können Menschen im Knast, in Pflegeeinrichtungen oder in der Reha nach §52 BMG einen bedingten Sperrvermerk einrichten lassen; die Meldebehörde muss dann vor einer Übertragung prüfen, ob „ine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann”.

Skandale

Salamitaktik bei biometrischen Bildern

Als im Gefolge von 9/11 biometrische Bilder in den Personalausweis kamen, hieß es anfänglich, diese würden nur auf dem Ausweis gespeichert und nur ausgelesen, um Maschinen die Prüfung der Identität zu ermöglichen. Bis das Gesetz fertig war, wurden die Bilder bereits in den Melderegistern gespeichert, 2010 war dann der Zugriff der Polizei für Strafverfolgung und Prävention erlaubt, 2017 dann durchgehender Zugriff auf die Daten für Polizei und Geheimdienste. Natürlich hat das trotz Gesetz noch lange nicht funktioniert, weshalb 2021 dann die Übertragung der Fotos in zentrale Datenbanken auf Länderebene legalisiert wurde – ein atemberaubender Weg von „nur lokal zur Identitätskontrolle“ zu „zentraler Speicherung mit breiter Nutzungsmöglichkeit“.

2020 hat die deutsche Regierung beschlossen, ab 2021 Personalausweise nur noch mit Fingerabdruck auszugeben. Natürlich mit Fingerabdrücken lokal und nur zum Identitätsabgleich…