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Revision 100 vom 2011-10-24 06:42:54
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Kommentar: Tätigkeitsbericht
Revision 103 vom 2016-02-07 08:31:09
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Autor: anonym
Kommentar: + Bussgeldbewehrung vermurkster Auskünfte
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= Auskunftsrecht = Ein Eckpfeiler des durch das [[RechtsLage#VZU|Volkszählungsurteil]] definierten
Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den
Datenbanken erfassten Personen. Die generische Regelung steht in §19 BDSG,
der verlangt, dass auf Antrag kostenfrei Auskunft gegeben wird über
gespeicherte Daten, deren Herkunft, eventuelle Übermittlungen und den
Zweck der Speicherung (was idR auch die Rechtsgrundlage umfassen wird).
In §19 (2) BDSG gibt es dann zahlreiche Ausnahmetatbestände; so kann
Auskunft verweigert werden, wenn die Funktion der Behörde oder die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre.
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Das Auskunftsrecht ist ein Spezialfall der [[RechtsLage]] der Datenspeicherungen bei [[Datenbanken der Bundespolizeien|Polizei]] und [[Datenbanken der Dienste|Geheimdiensten]]. Landesdatenschutzgesetzte, Polizeigesetze und viele weitere
überschreiben die BDSG-Regelung (z.B.
[[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__491.html|§491 StPO ]],
[[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__15.html|§15 VerfschG]]);
da die BDSG-Formulierung allerdings kaum mehr als das verfassungsmäßig
gebotene Minimum kodifiziert, können sie kaum dahinter zurückbleiben.
Zeile 7: Zeile 20:
== Grundsätzliches == In der Praxis ist Auskunftsverweigerung bei den Polizeien eher selten
(normalerweise vor allem, wenn Daten von Spitzeln im Spiel sind, ggf.
auch mal bei großer Ermittlungstaktik oder durchgedrehten Polizeien).
Ganz schlimm ist die Situation bei [[BfV]] und die [[LfV]] von BaWü und
[[Thüringen]]. Sie geben laut Gesetz nur Auskunft bei Angabe eines
konkreten Grundes. Noch eine Steigerung ist in diesem Zusammenhang
(wenig überraschend) [[Datenbanken Bayern|Bayern]], wo der
Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und
nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt.
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Ein Eckpfeiler des durch das [[RechtsLage#VZU|Volkszählungsurteil]] definierten Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen zurück (in der am weitesten gültigen Fassung steht das heute in [[#§19 BDSG|§19 Bundesdatenschutzgesetz]] ). Dabei ist Betroffenen von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich [[AuskunftErsuchen|Auskunft]] zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und eventuelle Übermittlungen. Die Polizei in [[Thüringen]] schickt auf Auskunftsersuchen immer noch
Fragen nach Gründen. Der dortige [[LfDI]] ist recht unambitioniert und
interveniert da nicht. Die Rückfrage kann mensch getrost und brüsk
zurückweisen. Sie ist sicher unwirksam, egal, was ein offensichtlich
inkompetenter Gesetzgeber ins Landespolizeigesetz geschrieben hat.
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Leider hängt die Auskunftspflicht stark davon ab, welche Behörde in welchem Bundesland die Datei führt (wobei nicht immer klar ist, wann verfassungsmäßigeGrenzen überschritten werden). Das [[BfV]] und die [[LfV]] von BaWü und [[Thüringen]] geben nur Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes. Noch eine Steigerung ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) [[Datenbanken Bayern|Bayern]], wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt. Die Polizei in Bayern hatte auch versucht das Auskunftsrecht zu umgehen (nur bei Angabe von konkreten Gründen), auf Grund der beharrlichen Intervention des [[LfDI]] kommt die Bayrische Polizei dem AuskunftErsuchen inzwischen auch ohne Angaben von Gründen nach. Bei der Polizei in [[Thüringen]] wird allerdings weiterhin ein Grund verlangt, da der dortige [[LfDI]] recht unambitioniert zu sein scheint und im Gegensatz zum Bayrischen [[LfDI]] nicht interveniert. In [[NRW]] versucht die Polizei momentan die Auskunftspflicht zu umgehen, indem sie nur über die Daten Auskunft erteilt, welche sie selber eingegeben hat. Auch sieht der [[LfDI]], wie in [[Thüringen]], keinen Anlass zum einschreiten. In [[NRW]] untergräbt die Polizei das Auskunftsrecht schon seit Jahren
durch Konfusionierung, indem im Jahresrhythmus auskunftsgebene Stellen
und Umfang der Auskunft geändert wird. Dazu gibt es Fälle wie die
[[Datenbanken NRW#SKB-Datenbanken]], die auf lokaler Ebene geführt
werden und vom LKA gar nicht beauskunftet werden.
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Noch schlimmer ist Auskunfthandhabung allerdings auf Europäischer Ebene. [[Europol]] und [[SIS]] haben sehr niedrige Hürden zur Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu, dass in bestimmten (oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den Anfragenden geheim zu halten ist. Noch schlimmer ist Auskunfthandhabung allerdings auf Europäischer Ebene.
[[Europol]] und [[SIS]] haben sehr niedrige Hürden zur
Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu, dass in bestimmten
(oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den
Anfragenden geheim zu halten ist; mithin kann dort gelogen werden.  In
der BRD ist uns bisher kein Fall bekannt geworden, in dem die Behörden
bewusst gelogen hätten (es kommt aber schon vor, dass sie selbst nicht
verstehen, was sie gespeichert haben).
Zeile 16: Zeile 52:
=== Auskunftsgenerator === == Auskunftsgenerator ==
Zeile 18: Zeile 54:
Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser Webseite einen PDF-Generator: Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser
Webseite einen [[/auskunft|Auskunfts-Generator]].  Vgl. auch AuskunftErsuchen.
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 '''Vgl'''. AuskunftErsuchen. == Auskunftsverweigerung ==
Zeile 22: Zeile 59:
== Rechtsgrundlage == Eine gerade im [[Staatsschutz]]-Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen
kommen Auskunftsverweigerungen vor; nicht alle Auskunftsverweigerungen
deuten aber gleich auf Polizeispitzel hin, es kann auch einfach nur
Polizeitaktik dahinterstecken. In einigen Fällen, in denen
Auskunftsverweigerungen erfolgreich angefochten werden konnten, hatten
sie z.B. die Sorge, ihre eigenen Strukturen könnten ausgeforscht werden.
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Im Bund ist das Auskunftsrecht für alle Bundesbehörden, bis auf die [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]], durch [[#§19 BDSG|§19 BDSG]] geregelt. Für die Geheimdienste gilt das eingeschränkte Auskunftsrecht nach [[#§15 BVerfSchG|§15 VerfschG]].
 
=== §19 BDSG ===
In einem bekannt gewordenen Fall, in dem die Polizei das Umfeld der
"Freiheit statt Angst"-Demos beobachtet hat, beruhte die
Auskunftsverweigerung darauf, dass die Polizei wohl ernstlich glaubte,
es gebe da eine "kriminelle Vereinigung", die losschlagen oder in den
Untergrund abtauchen oder... wer weiß? könnte, wenn sie wüsste, dass ihr
das BKA auf der Spur ist. Der Albernheit behördlicher Fantasie in
diesen Fragen sind keine Grenzen gesetzt, und so kann sich eine
Anfechtung von Verweigerungen durchaus lohnen.
Zeile 28: Zeile 75:
{{{#!wiki note Wir empfehlen nach wie vor, eine solche Anfechtung über den/die
zuständige Datenschutzbeauftrage_n zu machen. Die werden zwar immer
zahnloser, funktionieren aber doch dann und wann noch.
Zeile 30: Zeile 79:
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
   1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
   2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
   3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
Alternativ kommt auch der Gang vors Verwaltungsgericht in Frage. Das
kostet aber ernsthaft Geld, wenn ihr verliert und braucht einiges an
juristischer Technik. Wenn das System der Datenschutzbeauftragten
weiter so abbaut, wird sich irgendwer drum kümmern müssen, dass der Gang
vors VG irgendwie erleichtert wird.
Zeile 36: Zeile 85:
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
   1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
   2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
   3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
Bei Datenbanken der Staatsanwaltschaften wird regelmäßig die Auskunft
verweigert, soweit laufende Verfahren betroffen sind. Das dürfte,
jedenfalls ohne Einzelfallabwägung, rechtswidrig sein, aber soweit
bekannt hat da noch niemand ein Verfahren führen wollen. Leider treibt
die Polizei gelegentlich auch solche Spiele; die Polizei Hamburg etwa
macht 2011 eine entsprechende Ansage
([[http://auskunftsersuchen.info/2011/02/03/die-antworten-der-letzten-woche/|Antwort LKA Hamburg, Februar 2011]]),
die sich aber ziemlich klar nicht mit der Auskunftspraxis deckt.
Zeile 43: Zeile 94:
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. == Sanktionen bei Verstößen ==
Zeile 45: Zeile 96:
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Wenn die Polizei eine Auskunft verschlafen oder gar bewusst
unterschlagen hat (oft kommt es ja anderweitig raus), hat sie
ordnungswidrig gehandelt; §43 (1) Nr. 8a bis 8c sind da trotz wirklich
beeindruckender Veweiseritis, recht klar:
Zeile 47: Zeile 101:
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich. {{{#!blockquote
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]
Zeile 49: Zeile 104:
8a.   entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,
entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz
1

8b.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8c.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht
rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
Zeile 51: Zeile 116:
Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__19.html|Bundesdatenschutzgesetz]] -- als Bußgeldgrenze bietet das Gesetz 50000 Euro an.
Zeile 53: Zeile 118:
=== § 491 StPO === Es ist nicht bekannt, dass mal wer auf diese Weise Geld bekommen hätte,
aber wenn mal wer einen guten Fall hat, wäre es einen Versuch wert.
Zeile 55: Zeile 121:
{{{#!wiki note
§ 491
(1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beantragung der Auskunft noch nicht mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht erteilt. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist des Satzes 2 auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltungsbedürfnis fortbesteht. Über eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist entscheidet der Generalstaatsanwalt, in Verfahren der Generalbundesanwaltschaft der Generalbundesanwalt. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden oder nicht, auf die Regelung in den Sätzen 2 bis 5 hinzuweisen.
(2) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat.
}}}
== Identitätsprüfung ==
Zeile 61: Zeile 123:
Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__491.html| § 491 StPO ]] Vlg. [[AuskunftErsuchen#Ausweisfragen]].
Zeile 63: Zeile 125:
=== §15 BVerfSchG === == BVerfG und xfDI zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten ==
Zeile 65: Zeile 127:
{{{#!wiki note
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
   1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
   2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
   3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
   4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.

Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
}}}

Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__15.html| VerfschG]] (Verfassungsschutzgesetz)
Die Entscheidung
[[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90]]
des BVerfG zum Auskunftsrecht vom 10.10.2000 hat die grundsätzliche
Grundgesetzkonformität von §15 BVerfSchG (Angabe von Gründen)
festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine
genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren sei. Danach sind auch
Auskunftsersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht
pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei
Angabe eines konkreten Grundes nur in gravierenden Ausnahmefällen zu
verweigern sei.
Zeile 82: Zeile 139:
=== Artikel 30 Europol Ratsbeschluss === Der BfDI kritisiert in seinem <<Doclink(2011-BfDI-TB23.pdf,23. Tätigkeitsbericht (2011))>>, 7.5.2 (S. 93),
das BfV stelle zu hohe Anforderungen an den im Gesetz verlangten
konkreten Sachverhalt stellt. Zudem würde das [[BfV]] bei einer
Auskunftsverweigerung, keine angemessene und in den Akten
nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallabwägung vorgenommen, sondern
die Auskunft pauschal verweigert und somit nicht nach der Entscheidung
des BVerfG handelt.
Zeile 84: Zeile 147:
{{{#!wiki note
Artikel 30
In seinem
[[http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,6/Itemid,9/|36. TB (2008) Kapitel 1/5.3.4 ]]
äußert sich der LfD Hessen relativ zufrieden über die Auskunftspraxis
des [[LfV]] in Hessen
Zeile 87: Zeile 152:
Zugangsrecht von Personen

(1) Jede Person hat in jedem Fall unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen das Recht, in angemessenen Abständen zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten von Europol verarbeitet werden und sich diese Daten in verständlicher Form übermitteln zu lassen oder sie überprüfen zu lassen.

(2) Jede Person, die die ihr nach diesem Artikel zustehenden Rechte wahrnehmen will, kann dies ohne übermäßige Kosten in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl bei der zu diesem Zweck benannten Behörde dieses Mitgliedstaats beantragen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.

(3) Im Einklang mit diesem Artikel ist der Antrag von Europol unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang bei Europol, zu beantworten.

(4) Europol konsultiert die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, bevor es über seine Antwort auf ein gemäß Absatz 1 gestelltes Ersuchen entscheidet. Eine Entscheidung über den Zugang zu Daten setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Europol und den durch die Übermittlung dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat die von Europol vorgeschlagene Antwort ab, so setzt er in jedem Fall Europol unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis.

(5) Die Bereitstellung von Informationen zur Beantwortung eines Ersuchens nach Absatz 1 wird verweigert, soweit dies erforderlich ist

a) für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol;

b) zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten oder zur Bekämpfung von Straftaten;

c) zur Gewährleistung, dass keine nationalen Ermittlungen gestört werden;

d) zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausnahme in Frage kommt, sind die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen.

(6) Wird die Bereitstellung von Informationen zur Beantwortung eines Ersuchens gemäß Absatz 1 verweigert, so teilt Europol der betroffenen Person mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei Europol sie betreffende Daten verarbeitet werden.

(7) Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz in angemessenen Abständen zu ersuchen, dass sie prüft, ob die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten von Europol erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet wurden, mit den die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmt. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt der betroffenen Person mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei Europol sie betreffende Daten verarbeitet werden.
}}}

Quelle: [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009D0371:DE:NOT|europa.eu: Europol Ratsbeschluss]] (html)

=== Artikel 41 SDÜ ===

{{{#!wiki note
Artikel 41

Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten

1. Das Recht jeder Person, über die gemäß dieser Verordnung zu ihrer Person im SIS II gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird.

2. Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird.

3. Ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.

4. Die Auskunftserteilung an die betroffene Person unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist.

5. Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene sachlich unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen.

6. Der Betroffene wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung seines Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen.

7. Der Betroffene wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Stellung seines Antrags auf Berichtigung oder Löschung, oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung seines Rechts auf Berichtigung oder Löschung getroffen wurden.
}}}

Quelle: [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006R1987:DE:NOT|europa.eu: Schengener Durchführungs Übereinkommen]] (html)

=== Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht ===

In einer Entscheidung<<FootNote([[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 ]]Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2000)>> vom 10.10.2000 hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen im BVerfSchG und im Polizeigesetz von
[[Berlin]] grundsätzlich grundgesetzkonform sind, hat aber zugleich
festgestellt, dass auch mit diesen Regelungen grundsätzlich eine
Auskunftspflicht besteht und diese nur in Ausnahmefällen verweigert werden
darf.

{{{#!wiki note
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 586/90 -
- 1 BvR 673/90 -

(...)
Aber auch soweit sie keine näheren Angaben macht, ist § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt für Verfassungschutz ihren Antrag ohne weiteres ablehnen dürfte. Nach dem einfachgesetzlichen Regelungsgehalt, der unter Beachtung der Grundrechtsvorgaben auszulegen und anzuwenden ist, entfällt in einem solchen Fall lediglich die Auskunftspflicht (vgl. auch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses, BTDrucks 12/4094, S. 3, 11 ff.). Das verbleibende Ermessen, Auskunft zu erteilen, ist nach Maßgabe des Zwecks der Regelung auszuüben. Neben dem auch den allgemeinen einschlägigen Vorschriften zugrunde liegenden Ziel, einen im Hinblick auf das Informationsinteresse unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, soll die Regelung Ausforschungsgefahren begegnen. Dabei handelt es sich um einen legitimen Belang, sofern die gestellten Anforderungen mit Rücksicht auf die konkrete Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich und im Hinblick auf das jeweilige Informationsinteresse verhältnismäßig sind. Die Möglichkeit, jeden Antrg, mit dem Auskunft über sämtliche zur Person gespeicherten Daten begehrt wird, pauschal abzulehnen, ergibt § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht.
(...)
Die Norm grenzt den nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG grundsätzlich gegebenen Auskunftsanspruch durch eine Reihe konkretisierter gegenläufiger Belange ein. Auch in diesem Rahmen darf die begehrte Auskunft nur abgelehnt werden, soweit der behördliche Umgang mit den jeweiligen Informationen und Daten überhaupt auf Grund bestimmter Belange geheimhaltungsbedürftig ist und eine im Einzelfall erfolgende Abwägung solcher konkret bestehenden Belange mit den geschützten Interessen der betroffenen Person ergibt, dass diese Interessen zurückstehen müssen. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen; dadurch werden sie der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. In der Norm ist ebenfalls die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten vorgesehen (§ 15 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BVerfSchG).
(...)
}}}

== Polizei ==

Die Polizei ist im Prinzip nach [[#§19 BDSG|§19 BDSG]] und ähnlich lautenden Gesetzen auf [[Länderebene]] verpflichtet ohne weitere Angabe von Gründen Auskunft zu erteilen. Die Polizei von [[Bayern]] hat allerdings lange versucht darum zu kommen, kommt auf Grund der Interventionen des [[LfDI]] dem inzwischen nach. Die Polizei in [[Thüringen]] macht dagegen noch weiterhin Zicken.

=== Auskunftsverweigerung ===

Eine gerade im [[Staatsschutz]]-Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen (d.h. die Gefährdung der Rechte Dritter) gibt es zumeist eine Einschränkung des Auskunftsrechts. In solchen Fällen muss eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen, und man sollte nicht zögern, damit zum/zur zuständigen [[Datenschutzbeauftragten]] zu gehen, da eine solche Grundrechtsbeschränkung in jedem Fall ernst ist.

''Anmerkung: Bei europäischen Datenbanken und bei der [[#Staatsanwaltschaft|Staatsanwaltschaft]] unterbleibt dieses allerdings (vermutlich) grundgesetzwidrigerweise. Zudem ist anzunehmen, dass inzwischen die Polizei sich auch teilweise die grundgesetzwidrigen Rechte der Staatsanwaltschaft herausnimmt, insbesondere da die Nicht-Mitteilung der Staatsanwaltschaft durch ein AuskunftErsuchen bei der Polizei unterlaufen werden könnte. In einem Anwortschreiben der Polizei Hamburg wird dieses auch direkt gesagt, dass über von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren keine Auskunft erteilt wird''<<FootNote([[http://auskunftsersuchen.info/2011/02/03/die-antworten-der-letzten-woche/|auskunftersuchen.info]]:Antwort LKA Hamburg)>>.

=== Identitätsprüfung ===

Zur Auskunft muss kann die Polizei die Identität des Anfragenden prüfen, was in der Regel durch eine Kopie des Personalausweises passiert. Weitergehende Anforderungen, wie eine Beglaubigung vom Einwohnermeldeamt, sind nach dem LfDI MeckPom <<FootNote([[http://www.lfd.m-v.de/dschutz/taetberi/tb6/lfdmvtb6.pdf|6. TB des LfD Mecklenburg-Vorpommern]])>> nur statthaft, wenn die von der Polizei gespeicherte Adresse, von der angegebenen abweicht. Trotzdem verlangen das [[Datenbanken BKA|BKA]] und der [[Datenbanken des Zoll|Zoll]] grundsätzliche eine beglaubigte Kopie. Die "Beglaubigung" kann für diese Zwecke (wiederum kostenlos) von der nächsten Polizeidienststelle vorgenommen werden. Es ist also ''nicht'' nötig, dafür bei irgendwelchen Einwohnermeldeämtern Gebühren zu bezahlen. Allerdings wissen die meisten Polizeibeamten nicht, dass dieses möglich ist, so dass sich die Beglaubigung in die Länge ziehen kann.

=== Realitäten bei der Auskunft ===
Nach der Stellung eines Auskunftsantrages werden häufig rechtswidrige Daten schnell gelöscht und dem Auskunftsbegehrenden mitgeteilt, dass keine Daten gespeichert wurden. Falls Daten an andere Behörden weitergeleitet wurden, hat die Person keine Chance da zu erfahren, außer er fragt durch Zufall bei dieser Behörde an. Wenn die Behörden Auskunft erteilen ist diese auch häufig unvollständig, d.h. es werden problematische Daten weggelassen. Eigentlich besteht das Recht auf ein Kopie des Datenbankeintrages, meist wird dann aber nur eine Zusammenfassung mitgeteilt, die brisante Details weglässt.

Grundsätzlich ist das Problem, dass die behördlichen [[Datenschutzbeauftragten]] bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft keine Konsequenzen zu befürchten haben (strafrechtlich sowieso nicht und allenfalls dienstrechtlich). Wogegen die behördlichen Datenschutzbeauftragten bei der Mitteilung von problematischen Details Mobbing, verursacht durch den [[Korpsgeist]] innerhalb der Behörde, ausgesetzt sind.

Deutlich wird dies durch den [[http://www.datenschutz.hessen.de/_old_content/tb32/k05p06.htm|32 Teilbericht]] des [[LfDI]] von [[Hessen]], in welchen von einer persönlichen und detailierten [[Gefährder]]-Ansprache durch einen Beamten des [[Staatsschutz]]es vor einer Demo berichtet wird. Ein Auskunftsersuchen bei der Polizei durch den Betroffenen wurde negativ beschieden. Die Erkundigungen des [[LfDI]] ergaben, dass die [[Gefährder]]-Ansprache auf Grund von Daten des [[LfV]] geschehen seien, die Details hätte der Beamte des [[Staatsschutz]]es noch persönlich im Gedächtniss gehabt. ''Anmerkung:Dies zeigt auch, dass die Datenschutzbeauftragten im Zweifelsfall bereit sind jeden Sch... zu glauben.''

  '''Vgl''' [[AuskunftErsuchen]]

== Geheimdienste ==

Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen besteht auch grundsätzlich für die [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]].
Beim BfV nach [[#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] und ähnlichlautenden gesetzlichen Regelungen in einigen Bundesländern, wie ([[Bayern]], BaWü und [[Thüringen]]), ist hier vorgeschrieben, dass ein AuskunftErsuchen nur unter Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt und/oder eine besonderes Interessen an der Auskunft gestellt werden kann.

{i} Nach Lage der Dinge rät die Rote Hilfe in der Regel von AuskunftErsuchen bei den Geheimdiensten, die eine Begründung verlangen, ab. Der Deal, zunächst erst selber Informationen preiszugeben, um dann zumeist banale und unvollständige Infos vom Verfassungsschutz zu bekommen und dann nicht viel gegen die Frechheit tun zu können, dieser Deal ist Mist!
 
 '''Vgl''' [[NADIS]]


=== Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten ===

Die Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht vom 10.10.2000<<FootNote([[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 ]] Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 10.10.2000)>> hat die grundsätzliche Grundgesetzkonformität von [[#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren sei. Danach sind auch AuskunftErsuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes nur in gravierenden Ausnahmefällen zu verweigern sei.

=== Kritik des BfDI an der Auskunftspraxis des BfV ===

Der BfDI kritisiert in seinem <<Doclink(2011-BfDI-TB23.pdf,23. Tätigkeitsbericht (2011))>>, 7.5.2 (S. 93), das BfV stelle zu hohe Anforderungen an den im Gesetz verlangten konkreten Sachverhalt stellt. Zudem würde das [[BfV]] bei einer Auskunftsverweigerung, keine angemessene und in den Akten nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallabwägung vorgenommen, sondern die Auskunft pauschal verweigert und somit nicht nach der Entscheidung des BVerfG handelt.

=== Der LfDI Hessen zur Auskunftspraxis beim LfV ===

In seinem Teilbericht äußert sich der LfD Hessen allerdings relativ zufrieden über die Auskunftspraxis des [[LfV]] in Hessen<<FootNote([[http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,6/Itemid,9/|36. TB (2008) Kapitel 1/5.3.4 ]] doc)>>

== Staatsanwaltschaft ==

Von Seiten des Bundesjustizministeriums (BMJ) und der [[Staatsanwaltschaften]] wurde die Befürchtung geäußert, dass eine Negativauskunft (d.h. die Auskunft, das nichts gespeichert ist) ermögliche zu erfahren, ob jemand in das Visier der Ermittler geraten sei. Deshalb gab es einen Erlass vom Justizministerium, dass Auskünfte generell nur über abgeschlossene oder dem Beschuldigten bereits bekannt gewordene Ermittlungsverfahren erteilt werden darf. Eine eindeutige Auskunft, ob nichts gespeichert ist, gibt es seitdem nicht mehr. Inzwischen ist dieses gesetzlich durch [[#§ 491 StPO|§ 491 StPO]] geregelt.


== Europol ==

Das Auskunftsrecht bei [[Europol]] ist durch [[#Artikel 30 Europol Ratsbeschluss|Artikel 30 Europol Ratsbeschluss]] geregelt. [[Europol]] hat ein noch eingschränkteres Auskunftsrecht als die Deutschen Geheimdienste. Zwar muss kein Grund angegeben werden, um Auskunft zu bekommen, in der Antwort muss allerdings nicht mal stehen ob etwas gespeichert ist (auch wenn dem so ist). Daher widerspricht die Praxis von Europol der Entscheidung des BVerfG <<FootNote([[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 ]] Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2000)>> vom 10.10, 2000 und somit wohl unserem Grundgesetz.

=== Beschwerde beim Joint Supervisory Body ===

Es gibt allerdings die Möglichkeit gegen die Auskunft beim Joint Supervisory Body ([[JSB]]) oder Gemeinsamen Kontrollinstanz (GKI) von [[Europol]] Beschwerde einzulegen. Dieser entscheidet als Quasi-Gerichtsersatz über die Beschwerde<<FootNote([[http://europoljsb.consilium.europa.eu|Webseite des Joint Supervisory Bodys]])>>.

==== Ergebnisse der Beschwerden ====
Bis jetzt hatte nur eine Person welche in den Niedelanden lebt Erfolg und im März 2011 auch eine Person aus der BRD
Da sich die Auskunft an dem jeweiligen Datenschutzgesetzen orientiert und in den Niederlanden ist das Recht auf informelle Selbstbestimmung recht
weitgehend, ebenso wie in der BRD, wurde ihnen zugestanden zu wissen ob etwas gespeichert ist.

 '''vgl [[Europol#Auskunftsrecht]]'''

==== Juristische Problematik des JSBs ====
Problematisch und juritisch höchst fragwürdig ist, dass der [[JSB]] quasi auch Gerichtsersatz ist und es danach keine weiteren juristischen Möglichkeiten gibt gegen die Entscheidung vorzugehen (außer eventuelle vorm Bundesverfassungsgericht).
Insbesondere da die Mitglieder_innen des [[JSB]]s sich aus den nationalen [[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbehörden]] zusammensetzen und diese nicht über die ''relative'' Unabhängigkeit eines Gerichts verfügen. Zudem ist die Entscheidungsgewalt des [[JSB]]s noch eingschränkt, da es [[Europol]]-Entscheidungen mit zwei-drittel Mehrheit überstimmen muss.

== Auskunft beim SIS ==

Das Schengener Informationssystem ([[SIS]]) dient dem Austausch von Personen und Fahrzeugen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind. Es wurde als Ersatz für die wegfallenden Grenzkontrollen nach dem Schengen Abkommen eingerichtet. Inzwischen werden dort allerdings auch sehr viele weitere Daten von Personen gespeichert, wie z.B. MigrantInnen die nicht in die EU einreisen dürfen und Personen die zur verdeckten Beobachtung ausgeschrieben sind. Ausschreibungen zur verdeckten Beobachtung können in der BRD seit 2007 auch von den [[Geheimdienste]]n nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__17.html|§ 17 BVerfSchG]] veranlasst werden<<FootNote([[http://www.bfdi.bund.de/cln_134/DE/Schwerpunkte/Terrorismusbekaempfung/Artikel/TBEG.html|bfdi PM]] zu der Gesetzeserweiterung welche SIS-Speicherungen für den BND und BfV ermöglicht)>>.

Das Auskunftsrecht richtet sich im Prinzip nach [[#Artikel 41 SDÜ|Artikel 41 SDÜ]] nach dem jeweiligen nationalen Recht. Auskünfte über Verdeckte Ausschreibungen nach Artikel 99 SDÜ erfolgen nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/sch_bkd_bkg/art_5.html|Artikel 5 Schengen Übereikommens Durchführungsgesetz]] allerdings erst nach Beendigung der Ausschreibung.

=== Bröschüre des BfDI zum SIS-Auskunftrecht ===

Der [[BfDI]] ist für die Datenschutzkontrolle von Dateneingaben der BRD zuständig, zudem gibt es auch beim SIS einen [[JSB|JSA]], der hier mehr für die grundsätzliche Kontrolle zuständig ist. Der [[BfDI]] hat in Kooperation mit dem [[JSB|JSA]] von Schengen eine umfassende Broschüre zum [[SIS]]-Auskunftsrecht herausgegeben<<FootNote([[http://www.bfdi.bund.de/cln_136/DE/EuropaUndInternationales/PolZusarb/Artikel/LeitfadenAuskunftsrechtSIS.html;jsessionid=E7A4701BE17F5387F75DF4C386AD74A7?nn=408908|Broschüre des BfDI zum SIS-Auskunftsrecht]] doc)>>.

== Auskunft bei Privatfirmen ==

Auf Anfrage muss Ihnen jedes Unternehmen sämtliche Daten (siehe auch [[Private Datenbanken]]), die es über Sie speichert, schriftlich nennen ([[http://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/__34.html|§ 34]] des Bundesdatenschutzgesetzes). Außerdem kann erfragt werden, woher die gespeicherten Daten stammen, an welche Empfänger die Daten weitergegeben werden und zu welchen Zwecken die Daten gespeichert werden. Die Auskunft ist kostenlos zu erteilen
Einen Musterbrief gibt es auf der Webseite Daten-Speicherung<<FootNote([[http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenspeicherung/auskunftsrecht/|Daten Speicherung]]mit Musterbriefen zur Auskunft bei Privatfirmen)>>.

== Akteneinsicht ==

Grundsätzlich bezieht sich das Auskunftsrecht erstmal nur auf Daten im Rechner. Diese sind in der Tat etwas qualitativ anderes als Daten in Akten, denn sie können mit vernachlässigbarem Aufwand beliebig vervielfältigt, verbreitet indiziert und automatisch weiterverarbeitet werden.

Nach Absatz 1, Punkt 3 von [[#§19 BDSG|§19 BDSG]] ist es allerdings auch möglich durch Angabe eines Hinweises zur Erleichterung des Auffindens, Einsicht in nicht automatisierten Dateien zu bekommen (worunter nach den einschlägigen Kommentaren auch Akten fallen).


=== Akteneinsicht bei den Geheimdiensten ===

Für Daten aus dem Repressionsbereich hat das Bundesverwaltungsgericht 2007 <<FootNote([[http://lexetius.com/2007,4090|Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2007]] -- 6 A 2. 07)>> beschlossen, es wolle die Frage nicht grundsätzlich klären, sprach aber dem Kläger (in diesem Fall einem vom BND bespitzelten Journalisten) immerhin im konkreten Fall ein Auskunftsrecht zu. Bodo Ramelow wurde die Auskunft über seine Speicherung in Sachakten des BfV hingegen vom Verwaltungsgericht versagt (vgl. [[Datenbanken der Dienste/NADIS|NADIS]] ).

== Rechtsweg ==

Falls die Behörde die Auskunft verweigert oder nur eingeschränkt Auskunft erteilt hat, gibt es die Möglichkeit dagegen vorm Verwaltungsgericht mit einer Verpflichtungsklage nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__42.html|§ 42 Verwaltungsgerichtsordnung]] zu klagen.
Dieses ist allerdings mit entsprechenden finanziellem Risiko verbunden.
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<<FootNote([[http://dokumente.linksfraktion.de/mdb/42017561.pdf|BT-Ducksache 17/4833]] Anfrage der Linken zu Datenspeicherungen von [[Gefährder]]n und Linksextremisten, Mega PDF-File)>> zur Begründung einer nicht vorhandenen Benachrichtigungspflicht von als "[[Gefährder]]n" gespeicherten Personen ausführte: <<BtDS(17/4833)>>
zur Begründung einer nicht vorhandenen Benachrichtigungspflicht von als
"[[Gefährder]]n" gespeicherten Personen ausführte:
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  Nach den Erfahrungen des BKA machen überwiegend Betroffene von diesem grundlegenden Datenschutzrecht [dem Auskunftsersuchen] Gebrauch, deren personenbezogene Daten auch tatsächlich gespeichert sind. Dies bestätigt die Grundannahme des Gesetzgebers, dass durch die gesetzlichen Vorschriften hinreichend erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten durch die Polizei verarbeitet werden dürfen. {{{#!blockquote
Nach den Erfahrungen des BKA machen überwiegend Betroffene von diesem
 
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gesetzlichen Vorschriften hinreichend erkennbar ist, unter welchen
 
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Die Argumentation geht hier so ''(mit Klarstellungen, warum hier das Auskunftsrecht grob missbraucht wird)'': Die Argumentation nochmal in Zeitlupe:
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Dass weder der Autor (''Anmerkung der oder die PraktikantIn'') der Antwort noch der für ihn zuständige Minister für Dass weder der Autor der Antwort noch der für ihn zuständige Minister für
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== Referenzen ==

Ein Eckpfeiler des durch das Volkszählungsurteil definierten Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen. Die generische Regelung steht in §19 BDSG, der verlangt, dass auf Antrag kostenfrei Auskunft gegeben wird über gespeicherte Daten, deren Herkunft, eventuelle Übermittlungen und den Zweck der Speicherung (was idR auch die Rechtsgrundlage umfassen wird). In §19 (2) BDSG gibt es dann zahlreiche Ausnahmetatbestände; so kann Auskunft verweigert werden, wenn die Funktion der Behörde oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre.

Landesdatenschutzgesetzte, Polizeigesetze und viele weitere überschreiben die BDSG-Regelung (z.B. §491 StPO, §15 VerfschG); da die BDSG-Formulierung allerdings kaum mehr als das verfassungsmäßig gebotene Minimum kodifiziert, können sie kaum dahinter zurückbleiben.

In der Praxis ist Auskunftsverweigerung bei den Polizeien eher selten (normalerweise vor allem, wenn Daten von Spitzeln im Spiel sind, ggf. auch mal bei großer Ermittlungstaktik oder durchgedrehten Polizeien). Ganz schlimm ist die Situation bei BfV und die LfV von BaWü und Thüringen. Sie geben laut Gesetz nur Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes. Noch eine Steigerung ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) Bayern, wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt.

Die Polizei in Thüringen schickt auf Auskunftsersuchen immer noch Fragen nach Gründen. Der dortige LfDI ist recht unambitioniert und interveniert da nicht. Die Rückfrage kann mensch getrost und brüsk zurückweisen. Sie ist sicher unwirksam, egal, was ein offensichtlich inkompetenter Gesetzgeber ins Landespolizeigesetz geschrieben hat.

In NRW untergräbt die Polizei das Auskunftsrecht schon seit Jahren durch Konfusionierung, indem im Jahresrhythmus auskunftsgebene Stellen und Umfang der Auskunft geändert wird. Dazu gibt es Fälle wie die Datenbanken NRW#SKB-Datenbanken, die auf lokaler Ebene geführt werden und vom LKA gar nicht beauskunftet werden.

Noch schlimmer ist Auskunfthandhabung allerdings auf Europäischer Ebene. Europol und SIS haben sehr niedrige Hürden zur Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu, dass in bestimmten (oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den Anfragenden geheim zu halten ist; mithin kann dort gelogen werden. In der BRD ist uns bisher kein Fall bekannt geworden, in dem die Behörden bewusst gelogen hätten (es kommt aber schon vor, dass sie selbst nicht verstehen, was sie gespeichert haben).

Auskunftsgenerator

Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser Webseite einen Auskunfts-Generator. Vgl. auch AuskunftErsuchen.

Auskunftsverweigerung

Eine gerade im Staatsschutz-Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen kommen Auskunftsverweigerungen vor; nicht alle Auskunftsverweigerungen deuten aber gleich auf Polizeispitzel hin, es kann auch einfach nur Polizeitaktik dahinterstecken. In einigen Fällen, in denen Auskunftsverweigerungen erfolgreich angefochten werden konnten, hatten sie z.B. die Sorge, ihre eigenen Strukturen könnten ausgeforscht werden.

In einem bekannt gewordenen Fall, in dem die Polizei das Umfeld der "Freiheit statt Angst"-Demos beobachtet hat, beruhte die Auskunftsverweigerung darauf, dass die Polizei wohl ernstlich glaubte, es gebe da eine "kriminelle Vereinigung", die losschlagen oder in den Untergrund abtauchen oder... wer weiß? könnte, wenn sie wüsste, dass ihr das BKA auf der Spur ist. Der Albernheit behördlicher Fantasie in diesen Fragen sind keine Grenzen gesetzt, und so kann sich eine Anfechtung von Verweigerungen durchaus lohnen.

Wir empfehlen nach wie vor, eine solche Anfechtung über den/die zuständige Datenschutzbeauftrage_n zu machen. Die werden zwar immer zahnloser, funktionieren aber doch dann und wann noch.

Alternativ kommt auch der Gang vors Verwaltungsgericht in Frage. Das kostet aber ernsthaft Geld, wenn ihr verliert und braucht einiges an juristischer Technik. Wenn das System der Datenschutzbeauftragten weiter so abbaut, wird sich irgendwer drum kümmern müssen, dass der Gang vors VG irgendwie erleichtert wird.

Bei Datenbanken der Staatsanwaltschaften wird regelmäßig die Auskunft verweigert, soweit laufende Verfahren betroffen sind. Das dürfte, jedenfalls ohne Einzelfallabwägung, rechtswidrig sein, aber soweit bekannt hat da noch niemand ein Verfahren führen wollen. Leider treibt die Polizei gelegentlich auch solche Spiele; die Polizei Hamburg etwa macht 2011 eine entsprechende Ansage (Antwort LKA Hamburg, Februar 2011), die sich aber ziemlich klar nicht mit der Auskunftspraxis deckt.

Sanktionen bei Verstößen

Wenn die Polizei eine Auskunft verschlafen oder gar bewusst unterschlagen hat (oft kommt es ja anderweitig raus), hat sie ordnungswidrig gehandelt; §43 (1) Nr. 8a bis 8c sind da trotz wirklich beeindruckender Veweiseritis, recht klar:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]

8a.   entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1

8b.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8c.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,

-- als Bußgeldgrenze bietet das Gesetz 50000 Euro an.

Es ist nicht bekannt, dass mal wer auf diese Weise Geld bekommen hätte, aber wenn mal wer einen guten Fall hat, wäre es einen Versuch wert.

Identitätsprüfung

Vlg. AuskunftErsuchen#Ausweisfragen.

BVerfG und xfDI zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten

Die Entscheidung 1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 des BVerfG zum Auskunftsrecht vom 10.10.2000 hat die grundsätzliche Grundgesetzkonformität von §15 BVerfSchG (Angabe von Gründen) festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren sei. Danach sind auch Auskunftsersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes nur in gravierenden Ausnahmefällen zu verweigern sei.

Der BfDI kritisiert in seinem 23. Tätigkeitsbericht (2011), 7.5.2 (S. 93), das BfV stelle zu hohe Anforderungen an den im Gesetz verlangten konkreten Sachverhalt stellt. Zudem würde das BfV bei einer Auskunftsverweigerung, keine angemessene und in den Akten nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallabwägung vorgenommen, sondern die Auskunft pauschal verweigert und somit nicht nach der Entscheidung des BVerfG handelt.

In seinem 36. TB (2008) Kapitel 1/5.3.4 äußert sich der LfD Hessen relativ zufrieden über die Auskunftspraxis des LfV in Hessen

Missbrauch des Auskunftsrechts

"Erweiteres Führungszeugnis"

Zeitweise war es insbesondere bei Firmen im "Sicherheitsbereich" (Söldner, Schwarze Sherriffs) üblich, von Bewerbern die Ergebnisse eines Auskunftsersuchen zu fordern. Nicht selten hat die betreffende Firma den Papierkram selbst erledigt. Fälle dieser Art sind beschrieben im entsprechenden Abschnitt unserer Irren Geschichten.

Auskunftsrecht statt Benachrichtigung für Gefährder

Völlig verquere Logik und ein alarmierendes Rechtsverständnis legte die Bundesregierung 2011 an den Tag, als sie in der Antwort auf Frage 5 in Bundestags-Drucksache 17/4833 zur Begründung einer nicht vorhandenen Benachrichtigungspflicht von als "Gefährdern" gespeicherten Personen ausführte:

  • Nach den Erfahrungen des BKA machen überwiegend Betroffene von diesem grundlegenden Datenschutzrecht [dem Auskunftsersuchen] Gebrauch, deren personenbezogene Daten auch tatsächlich gespeichert sind. Dies bestätigt die Grundannahme des Gesetzgebers, dass durch die gesetzlichen Vorschriften hinreichend erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten durch die Polizei verarbeitet werden dürfen.

Die Argumentation nochmal in Zeitlupe:

(1) Fast alle, die fragen, sind auch gespeichert -- das ist nach Erfahrungen der Datenschutzgruppe eher unwahrscheinlich, aber soll das mal so sein

(2) Daher können sich die Leute, die gespeichert werden, eh ausrechnen, was los ist -- dieser Schluss könnte vielleicht dann gemacht werden, wenn fast alle, die gespeichert sind, auch anfragen würden; aber (1) sagt etwas ganz anderes, und so ist das kein Argument, sondern leere Rhetorik.

(3) Daher müssen diese Leute auch nicht benachrichtigt werden -- selbst wenn (2) wahr wäre, wäre dieser "Schluss" immer noch unzulässig, denn beim Rechtsschutz geht es ja gerade darum, den "Unschuldigen", die mithin also gar nicht zu der in (1) stipulierten Gruppe gehören, eine Chance zu geben, sich gegen Rechtsmissbräuche oder Fehler zu wehren.

Dass weder der Autor der Antwort noch der für ihn zuständige Minister für so horrenden Quatsch Probleme bekommen haben, erlaubt tiefe Einblicke in den Zustand der "demokratischen Kontrolle" der Exekutive.