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Revision 34 vom 2011-01-25 12:44:20
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= Auskunftsrecht =

== Grundsätzliches ==
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Datenbanken erfassten Personen zurück (in der am weitesten gültigen Fassung
steht das heute in [[#§19 BDSG|§19 Bundesdatenschutzgesetz]] ).
Datenbanken erfassten Personen. Die generische Regelung steht in §19 BDSG,
der verlangt, dass auf Antrag kostenfrei Auskunft gegeben wird über
gespeicherte Daten, deren Herkunft, eventuelle Übermittlungen und den
Zweck der Speicherung (was idR auch die Rechtsgrundlage umfassen wird).
In §19 (2) BDSG gibt es dann zahlreiche Ausnahmetatbestände; so kann
Auskunft verweigert werden, wenn die Funktion der Behörde oder die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre.
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Dabei ist Betroffenen von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich
Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, oft auch
den Zweck der Speicherung, eventuelle Übermittlungen usf.
Landesdatenschutzgesetzte, Polizeigesetze und viele weitere
überschreiben die BDSG-Regelung (z.B.
[[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__491.html|§491 StPO ]],
[[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__15.html|§15 VerfschG]]);
da die BDSG-Formulierung allerdings kaum mehr als das verfassungsmäßig
gebotene Minimum kodifiziert, können sie kaum dahinter zurückbleiben.
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Leider hängt die Auskunftspflicht stark davon ab, welche Behörde in welchem
Bundesland die Datei führt (wobei nicht immer klar ist, wann verfassungsmäßige
Grenzen überschritten werden). Besonders krass ist in diesem Zusammenhang
(wenig überraschend) Bayern, wo der Verfassungsschutz das Recht auf
Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände
aufzählt, und im Polizeigesetz kurzerhand erklärt wird: "Art. 8 Abs. 1 , Art.
10 bis 13 , 15 Abs. 5 bis 8 , Art. 16 bis 22 und 26 bis 28 des Bayerischen
Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung." (Art. 49 im 3. Unterabschnitt) --
diese Artikel sind genau die, die überhaupt Anwendung finden könnten. Frech?
Ja.
In der Praxis ist Auskunftsverweigerung bei den Polizeien eher selten
(normalerweise vor allem, wenn Daten von Spitzeln im Spiel sind, ggf.
auch mal bei großer Ermittlungstaktik oder durchgedrehten Polizeien).
Ganz schlimm ist die Situation bei [[BfV]] und die [[LfV]] von BaWü und
[[Thüringen]]. Sie geben laut Gesetz nur Auskunft bei Angabe eines
konkreten Grundes. Noch eine Steigerung ist in diesem Zusammenhang
(wenig überraschend) [[Datenbanken Bayern|Bayern]], wo der
Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und
nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt.
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Noch schlimer ist dies auf Europäischer Ebene (wo das Volkszählungsurteil
ja auch nicht wirklich einschlägig ist). [[Europol]] und [[SIS]] haben sehr
niedrige Hürden zur Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu (oder
schreiben sogar vor), dass in bestimmten (oder allen) Fällen auch die Tatsache
einer Speicherung vor den Anfragenden geheim zu halten ist.
Die Polizei in [[Thüringen]] schickt auf Auskunftsersuchen immer noch
Fragen nach Gründen. Der dortige [[LfDI]] ist recht unambitioniert und
interveniert da nicht. Die Rückfrage kann mensch getrost und brüsk
zurückweisen. Sie ist sicher unwirksam, egal, was ein offensichtlich
inkompetenter Gesetzgeber ins Landespolizeigesetz geschrieben hat.
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Zur Problematik der [[#Geheimdienste|Geheimdienste]] vgl. unten. In [[NRW]] untergräbt die Polizei das Auskunftsrecht schon seit Jahren
durch Konfusionierung, indem im Jahresrhythmus auskunftsgebene Stellen
und Umfang der Auskunft geändert wird. Dazu gibt es Fälle wie die
[[Datenbanken NRW#SKB-Datenbanken]], die auf lokaler Ebene geführt
werden und vom LKA gar nicht beauskunftet werden.
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=== Auskunftsgenerator === Noch schlimmer ist Auskunfthandhabung allerdings auf Europäischer Ebene.
[[Europol]] und [[SIS]] haben sehr niedrige Hürden zur
Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu, dass in bestimmten
(oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den
Anfragenden geheim zu halten ist; mithin kann dort gelogen werden. In
der BRD ist uns bisher kein Fall bekannt geworden, in dem die Behörden
bewusst gelogen hätten (es kommt aber schon vor, dass sie selbst nicht
verstehen, was sie gespeichert haben).
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Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser
Webseite einen PDF-Generator, vgl. AuskunftErsuchen.
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== Gesetze == == Auskunftsgenerator ==
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Im Bund ist das Auskunfzsrecht für alle Bundesbehörden, bis auf die [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]], durch [[#§19 BDSG|§19 BDSG]] geregelt. Für die Geheimdienste gilt das eingeschränkte Auskunftsrecht nach [[#§15 VerfSchG|§15 VerfschG]].
 
=== §19 BDSG ===

1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
 * 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
 * 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
 * 3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
 * 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
 * 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
 * 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.

Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__19.html|Bundesdatenschutzgesetz]]

=== §15 BVerfSchG ===

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
 * 1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
 * 2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
 * 3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
 * 4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.

Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__15.html| VerfschG]] (Verfassungsschutzgesetz)
Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser
Webseite einen [[/auskunft|Auskunfts-Generator]]. Vgl. auch AuskunftErsuchen.
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Eine gerade im politischen Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen ernsthafte
Einschränkung des Auskunftsrechts ist, dass bei Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, bei Gefährdung von Ermittlungspersonal u.ä. die
Auskunft unterbleiben darf. In solchen Fällen erfolgt eine
Rechtsbehelfsbelehrung, und man sollte nicht zögern, mit solchen Nummern
zum/zur zuständigen [[Datenschutzbeauftragten]] zu gehen, da eine solche
Grundrechtsbeschränkung in jedem Fall ernst ist.
Eine gerade im [[Staatsschutz]]-Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen
kommen Auskunftsverweigerungen vor; nicht alle Auskunftsverweigerungen
deuten aber gleich auf Polizeispitzel hin, es kann auch einfach nur
Polizeitaktik dahinterstecken. In einigen Fällen, in denen
Auskunftsverweigerungen erfolgreich angefochten werden konnten, hatten
sie z.B. die Sorge, ihre eigenen Strukturen könnten ausgeforscht werden.

In einem bekannt gewordenen Fall, in dem die Polizei das Umfeld der
"Freiheit statt Angst"-Demos beobachtet hat, beruhte die
Auskunftsverweigerung darauf, dass die Polizei wohl ernstlich glaubte,
es gebe da eine "kriminelle Vereinigung", die losschlagen oder in den
Untergrund abtauchen oder... wer weiß? könnte, wenn sie wüsste, dass ihr
das BKA auf der Spur ist. Der Albernheit behördlicher Fantasie in
diesen Fragen sind keine Grenzen gesetzt, und so kann sich eine
Anfechtung von Verweigerungen durchaus lohnen.

Wir empfehlen nach wie vor, eine solche Anfechtung über den/die
zuständige Datenschutzbeauftrage_n zu machen. Die werden zwar immer
zahnloser, funktionieren aber doch dann und wann noch.

Alternativ kommt auch der Gang vors Verwaltungsgericht in Frage. Das
kostet aber ernsthaft Geld, wenn ihr verliert und braucht einiges an
juristischer Technik. Wenn das System der Datenschutzbeauftragten
weiter so abbaut, wird sich irgendwer drum kümmern müssen, dass der Gang
vors VG irgendwie erleichtert wird.

Bei Datenbanken der Staatsanwaltschaften wird regelmäßig die Auskunft
verweigert, soweit laufende Verfahren betroffen sind. Das dürfte,
jedenfalls ohne Einzelfallabwägung, rechtswidrig sein, aber soweit
bekannt hat da noch niemand ein Verfahren führen wollen. Leider treibt
die Polizei gelegentlich auch solche Spiele; die Polizei Hamburg etwa
macht 2011 eine entsprechende Ansage
([[http://auskunftsersuchen.info/2011/02/03/die-antworten-der-letzten-woche/|Antwort LKA Hamburg, Februar 2011]]),
die sich aber ziemlich klar nicht mit der Auskunftspraxis deckt.
Zeile 92: Zeile 96:
Zur Auskunft muss die Polizei die Identität des Anfragenden prüfen, was in der Regel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises passiert. Weitergehende Anforderungen sind nicht statthaft (vgl. [[http://www.lfd.m-v.de/taetberi/tb6/6_203.html|6. TB des LfD MV]]). Die "Beglaubigung" kann für diese Zwecke (wiederum kostenlos) von der nächsten Polizeidienststelle vorgenommen werden; es ist ''nicht'' nötig, dafür irgendwelchen Bürgerämtern o.ä. Gebühren zukommen zu lassen. Vlg. [[AuskunftErsuchen#Ausweisfragen]].
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== Realitäten bei der Auskunft ==
Nach der Stellung eines Auskunftsantrages werden häufig rechtswidrige Daten schnell gelöscht und dem Auskunftsbegehrenden mitgeteilt, dass keine Daten gespeichert wurden. Falls Daten an andere Behörden weitergeleitet wurden, hat die Person keine Chance da zu erfahren, außer er fragt durch Zufall bei dieser Behörde an.
Wenn die Behörden Auskunft erteilen ist diese auch häufig unvollständig, d.h. es werden problematische Daten weggelassen. Eigentlich besteht das Recht auf ein Kopie des Datenbankeintrages, meist wird dann aber nur eine Zusammenfassung mitgeteilt, die brisante Details weglässt.
== BVerfG xfDI zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten ==
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Grundsätzlich ist das Problem, dass die behördlichen [[Datenschutzbeauftragten]] bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft keine Konsequenzen zu befürchten haben (strafrechtlich sowieso nicht und allenfalls dienstrechtlich). (siehe auch [[AuskunftErsuchen]] )

== Geheimdienste ==

Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen besteht auch für
Geheimdienste, hier insbesondere den Verfassungsschutz ( [[Rechtslage/Auskunftsrecht#§15 BVerfSchg|§15 Bundesverfassungsschutzgesetz]], viele verschieden lautende Regelungen für die [[Datenbanken auf Länderebene|Landesämter]] ). Sehr häufig ist hier aber vorgeschrieben, dass ein
AuskunftErsuchen nur unter Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt und/oder
eine besonderes Interessen an der Auskunft gestellt werden kann. Die
Auskunftserteilung kann i.d.R. ohne Benennung eventueller Gründe unterbleiben.
Immerhin ist das Opfer auf den Weg zum/zur zuständigen [[Datenschutzbeauftragten]]
hinzuweisen (es ist dann also klar, ''dass'' es etwas gibt, nicht aber, was).

Es muss wohl nicht eigens betont werden, dass gerade in einem praktisch nicht
kontrollierten Bereich wie den Geheimdiensten so etwas der Intention des
Verfassungsgerichts beim Volkszählungsurteil ins Gesicht fliegt (immerhin ist
für die perfekt legal, den Umstand des Auskunftsersuchens in ihren Datenbanken
zu speichern). Brandenburg etwa macht außerdem vor, dass der Russe nur in
recht überschaubaren Zahlen kommt, wenn man hier jedenfalls auf dem
Papier etwas verfassungsgemäßer vorgeht.

Nach Lage der Dinge raten wir jedenfalls in der Regel von Auskunftsersuchen bei
den Geheimdiensten, die keine allgemeine Auskunftspflicht haben. Der
Deal, nach dem man zunächst selbst Information preiszugeben hat, um häufig
banale und unvollständige Infos vom Verfassungsschutz zu bekommen und dann
nicht viel gegen die Frechheit tun zu können, dieser Deal ist ein Mist.

Es gab in diesem Bereich schon etliche Verfahren; je nach Sachlage könnten wir
uns vorstellen, auch mal eins zu betreuen und teilzufinanzieren, denn dieser
Skandal gehört regelmäßig publik gemacht.

=== Entscheidung des BVerfG ===

In seiner Entscheidung vom [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|10.10.2000]] hat das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Grundgesetzkonformität von [[/Auskunftsrecht#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren ist. Danach sind auch Auskunftersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen.
Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes nur in Ausnahmefällen abzulehnen ist.

=== Weiteres ===

In seinem [[http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,6/Itemid,9/|36. TB (2008)]], 1/5.3.4,
äußert sich der LfD Hessen relativ zufrieden über die Auskunftspraxis
des VS in Hessen.

== Europol ==

[[Europol]] hat ein noch eingschränkteres Auskunftsrecht als die Deutschen Geheimdienste. Zwar muss kein Grund angegeben werden, um Auskunft zu bekommen, in der Antwort muss allerdings nicht mal stehen ob etwas gespeichert ist (auch wenn dem so ist). Daher widerspricht die Praxis von Europol der [[RechtsLage/Auskunftsrecht#Entscheidung des BVerfG|Entscheidung des BVerfG]] vom 10.10, 2000 und somit wohl unserem Grundgesetz.

=== Beschwerde beim Joint Supervisory Body ===

Es gibt allerdings die Möglichkeit gegen die Auskunft beim Joint Supervisory Body von [[Europol]] Beschwerde einzulegen. Dieser entscheidet als Quasi-Gerichtsersatz über die Beschwerde.

Siehe auch die [[http://europoljsb.consilium.europa.eu|Webseite des Joint Supervisory Bodys]]

==== Ergebnisse der Beschwerden ====
Bis jetzt hatte nur eine Person welche in den Niedelanden lebt Erfolg,
da sich die Auskunft an dem jeweiligen Datenschutzgesetzen orientiert. In den Niederlanden ist das Recht auf informelle Selbstbestimmung recht
weitgehend, daher wurde ihm zugestanden zu wissen ob etwas gespeichert ist.
Theoretisch sollte daher jeder/e sein Auskunftersuchen auf Niederländisch an die dortige Polizei schicken...

==== Juristische Problematik des JSBs ====
Problematisch und juritisch höchst fragwürdig ist, dass der JSB quasi auch Gerichtsersatz ist und es danach keine weiteren juristischen Möglichkeiten gibt gegen die Entscheidung vorzugehen (außer vorm Bundesverfassungsgericht).
Insbesondere da die Mitglieder_innen des JSBs sich aus den nationalen [[Datenschutzbeauftragen|Datenschutzbehörden]] zusammensetzen und diese nicht über die relative Unabhängigkeit eines Gerichts verfügen. Zudem ist die Entscheidungsgewalt des JSBs noch eingschränkt, da es [[Europol]]-Entscheidungen mit zwei-drittel Mehrheit überstimmen muss.
Die Entscheidung
[[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90]]
des BVerfG zum Auskunftsrecht vom 10.10.2000 hat die grundsätzliche
Grundgesetzkonformität von §15 BVerfSchG (Angabe von Gründen)
festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine
genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren sei. Danach sind auch
Auskunftsersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht
pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei
Angabe eines konkreten Grundes nur in gravierenden Ausnahmefällen zu
verweigern sei.
Zeile 160: Zeile 112:
Der BfDI kritisiert in seinem <<Doclink(2011-BfDI-TB23.pdf,23. Tätigkeitsbericht (2011))>>, 7.5.2 (S. 93),
das BfV stelle zu hohe Anforderungen an den im Gesetz verlangten
konkreten Sachverhalt stellt. Zudem würde das [[BfV]] bei einer
Auskunftsverweigerung, keine angemessene und in den Akten
nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallabwägung vorgenommen, sondern
die Auskunft pauschal verweigert und somit nicht nach der Entscheidung
des BVerfG handelt.
Zeile 161: Zeile 120:
== Akteneinsicht ==

Grundsätzlich bezieht sich das Auskunftsrecht erstmal nur auf Daten im
Rechner. Diese sind in der Tat etwas qualitativ anderes als Daten in Akten,
denn sie können mit vernachlässigbarem beliebig vervielfältigt, verbreitet
indiziert und automatisch weiterverarbeitet werden.

Nach Absatz 1, Punkt 3 von [[#§19 BDSG|§19 BDSG]] ist es allerdings auch möglich durch Angabe eines Hinweises zur Erleichterung des Auffindens, Einsicht in nicht automatisierten Dateien zu bekommen (worunter nach den Einschlägigen Kommentaren auch Akten fallen).
In seinem
[[http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,6/Itemid,9/|36. TB (2008) Kapitel 1/5.3.4 ]]
äußert sich der LfD Hessen relativ zufrieden über die Auskunftspraxis
des [[LfV]] in Hessen
Zeile 171: Zeile 126:
=== Akteneinsicht bei den Geheimdiensten === == Missbrauch des Auskunftsrechts ==
Zeile 173: Zeile 128:
Für Daten aus dem Repressionsbereich hat [[http://lexetius.com/2007,4090|Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2007 -- 6 A 2. 07]] beschlosseen, es
wolle die Frage nicht grundsätzlich klären, sprach aber dem Kläger (in dem Fall einem vom BND bespitzelten Journalisten) immerhin im konkreten Fall ein Auskunftsrecht zu.
=== "Erweiteres Führungszeugnis" ===
Zeile 176: Zeile 130:
Bodo Ramelow wurde die Auskunft über seine Speicherung in Sachakten des BfV vom Verwaltungsgericht versagt (siehe auch [[Datenbanken der Dienste/NADIS|NADIS]] ). Zeitweise war es insbesondere bei Firmen im "Sicherheitsbereich" (Söldner,
Schwarze Sherriffs) üblich, von Bewerbern die Ergebnisse eines
Auskunftsersuchen zu fordern. Nicht selten hat die betreffende Firma den
Papierkram selbst erledigt. Fälle dieser Art sind beschrieben im
[[Irre Geschichten#Begehrlichkeiten|entsprechenden Abschnitt unserer Irren Geschichten]].
Zeile 178: Zeile 136:
=== Auskunftsrecht statt Benachrichtigung für Gefährder ===
Zeile 179: Zeile 138:
== Rechtweg == Völlig verquere Logik und ein alarmierendes Rechtsverständnis legte
die Bundesregierung 2011 an den Tag, als sie in der Antwort auf Frage 5 in
<<BtDS(17/4833)>>
zur Begründung einer nicht vorhandenen Benachrichtigungspflicht von als
"[[Gefährder]]n" gespeicherten Personen ausführte:
Zeile 181: Zeile 144:
Falls die Behörde die Auskunft verweigert oder nur eingeschränkt Auskunft erteilt hat, gibt es die Möglichkeit dagegen vorm Verwaltungsgericht mit einer Verpflichtungsklage zu klagen.
Dieses ist allerdings mit entsprechenden finanziellem Risiko verbunden.
{{{#!blockquote
  Nach den Erfahrungen des BKA machen überwiegend Betroffene von diesem
  grundlegenden Datenschutzrecht [dem Auskunftsersuchen] Gebrauch, deren
  personenbezogene Daten auch tatsächlich gespeichert sind. Dies
  bestätigt die Grundannahme des Gesetzgebers, dass durch die
  gesetzlichen Vorschriften hinreichend erkennbar ist, unter welchen
  Voraussetzungen personenbezogene Daten durch die Polizei verarbeitet
  werden dürfen.
}}}

Die Argumentation nochmal in Zeitlupe:

(1) Fast alle, die fragen, sind auch gespeichert -- ''das ist nach Erfahrungen der Datenschutzgruppe eher unwahrscheinlich, aber soll das mal so sein''

(2) Daher können sich die Leute, die gespeichert werden, eh ausrechnen, was los ist -- ''dieser Schluss könnte vielleicht dann gemacht werden, wenn fast alle, die gespeichert sind, auch anfragen würden; aber (1) sagt etwas ganz anderes, und so ist das kein Argument, sondern leere Rhetorik.''

(3) Daher müssen diese Leute auch nicht benachrichtigt werden -- ''selbst wenn (2) wahr wäre, wäre dieser "Schluss" immer noch unzulässig, denn beim Rechtsschutz geht es ja gerade darum, den "Unschuldigen", die mithin also gar nicht zu der in (1) stipulierten Gruppe gehören, eine Chance zu geben, sich gegen Rechtsmissbräuche oder Fehler zu wehren.''

Dass weder der Autor der Antwort noch der für ihn zuständige Minister für
so horrenden Quatsch Probleme bekommen haben, erlaubt tiefe Einblicke in
den Zustand der "demokratischen Kontrolle" der Exekutive.

Ein Eckpfeiler des durch das Volkszählungsurteil definierten Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen. Die generische Regelung steht in §19 BDSG, der verlangt, dass auf Antrag kostenfrei Auskunft gegeben wird über gespeicherte Daten, deren Herkunft, eventuelle Übermittlungen und den Zweck der Speicherung (was idR auch die Rechtsgrundlage umfassen wird). In §19 (2) BDSG gibt es dann zahlreiche Ausnahmetatbestände; so kann Auskunft verweigert werden, wenn die Funktion der Behörde oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre.

Landesdatenschutzgesetzte, Polizeigesetze und viele weitere überschreiben die BDSG-Regelung (z.B. §491 StPO, §15 VerfschG); da die BDSG-Formulierung allerdings kaum mehr als das verfassungsmäßig gebotene Minimum kodifiziert, können sie kaum dahinter zurückbleiben.

In der Praxis ist Auskunftsverweigerung bei den Polizeien eher selten (normalerweise vor allem, wenn Daten von Spitzeln im Spiel sind, ggf. auch mal bei großer Ermittlungstaktik oder durchgedrehten Polizeien). Ganz schlimm ist die Situation bei BfV und die LfV von BaWü und Thüringen. Sie geben laut Gesetz nur Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes. Noch eine Steigerung ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) Bayern, wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt.

Die Polizei in Thüringen schickt auf Auskunftsersuchen immer noch Fragen nach Gründen. Der dortige LfDI ist recht unambitioniert und interveniert da nicht. Die Rückfrage kann mensch getrost und brüsk zurückweisen. Sie ist sicher unwirksam, egal, was ein offensichtlich inkompetenter Gesetzgeber ins Landespolizeigesetz geschrieben hat.

In NRW untergräbt die Polizei das Auskunftsrecht schon seit Jahren durch Konfusionierung, indem im Jahresrhythmus auskunftsgebene Stellen und Umfang der Auskunft geändert wird. Dazu gibt es Fälle wie die Datenbanken NRW#SKB-Datenbanken, die auf lokaler Ebene geführt werden und vom LKA gar nicht beauskunftet werden.

Noch schlimmer ist Auskunfthandhabung allerdings auf Europäischer Ebene. Europol und SIS haben sehr niedrige Hürden zur Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu, dass in bestimmten (oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den Anfragenden geheim zu halten ist; mithin kann dort gelogen werden. In der BRD ist uns bisher kein Fall bekannt geworden, in dem die Behörden bewusst gelogen hätten (es kommt aber schon vor, dass sie selbst nicht verstehen, was sie gespeichert haben).

Auskunftsgenerator

Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser Webseite einen Auskunfts-Generator. Vgl. auch AuskunftErsuchen.

Auskunftsverweigerung

Eine gerade im Staatsschutz-Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen kommen Auskunftsverweigerungen vor; nicht alle Auskunftsverweigerungen deuten aber gleich auf Polizeispitzel hin, es kann auch einfach nur Polizeitaktik dahinterstecken. In einigen Fällen, in denen Auskunftsverweigerungen erfolgreich angefochten werden konnten, hatten sie z.B. die Sorge, ihre eigenen Strukturen könnten ausgeforscht werden.

In einem bekannt gewordenen Fall, in dem die Polizei das Umfeld der "Freiheit statt Angst"-Demos beobachtet hat, beruhte die Auskunftsverweigerung darauf, dass die Polizei wohl ernstlich glaubte, es gebe da eine "kriminelle Vereinigung", die losschlagen oder in den Untergrund abtauchen oder... wer weiß? könnte, wenn sie wüsste, dass ihr das BKA auf der Spur ist. Der Albernheit behördlicher Fantasie in diesen Fragen sind keine Grenzen gesetzt, und so kann sich eine Anfechtung von Verweigerungen durchaus lohnen.

Wir empfehlen nach wie vor, eine solche Anfechtung über den/die zuständige Datenschutzbeauftrage_n zu machen. Die werden zwar immer zahnloser, funktionieren aber doch dann und wann noch.

Alternativ kommt auch der Gang vors Verwaltungsgericht in Frage. Das kostet aber ernsthaft Geld, wenn ihr verliert und braucht einiges an juristischer Technik. Wenn das System der Datenschutzbeauftragten weiter so abbaut, wird sich irgendwer drum kümmern müssen, dass der Gang vors VG irgendwie erleichtert wird.

Bei Datenbanken der Staatsanwaltschaften wird regelmäßig die Auskunft verweigert, soweit laufende Verfahren betroffen sind. Das dürfte, jedenfalls ohne Einzelfallabwägung, rechtswidrig sein, aber soweit bekannt hat da noch niemand ein Verfahren führen wollen. Leider treibt die Polizei gelegentlich auch solche Spiele; die Polizei Hamburg etwa macht 2011 eine entsprechende Ansage (Antwort LKA Hamburg, Februar 2011), die sich aber ziemlich klar nicht mit der Auskunftspraxis deckt.

Identitätsprüfung

Vlg. AuskunftErsuchen#Ausweisfragen.

BVerfG xfDI zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten

Die Entscheidung 1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 des BVerfG zum Auskunftsrecht vom 10.10.2000 hat die grundsätzliche Grundgesetzkonformität von §15 BVerfSchG (Angabe von Gründen) festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren sei. Danach sind auch Auskunftsersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes nur in gravierenden Ausnahmefällen zu verweigern sei.

Der BfDI kritisiert in seinem 23. Tätigkeitsbericht (2011), 7.5.2 (S. 93), das BfV stelle zu hohe Anforderungen an den im Gesetz verlangten konkreten Sachverhalt stellt. Zudem würde das BfV bei einer Auskunftsverweigerung, keine angemessene und in den Akten nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallabwägung vorgenommen, sondern die Auskunft pauschal verweigert und somit nicht nach der Entscheidung des BVerfG handelt.

In seinem 36. TB (2008) Kapitel 1/5.3.4 äußert sich der LfD Hessen relativ zufrieden über die Auskunftspraxis des LfV in Hessen

Missbrauch des Auskunftsrechts

"Erweiteres Führungszeugnis"

Zeitweise war es insbesondere bei Firmen im "Sicherheitsbereich" (Söldner, Schwarze Sherriffs) üblich, von Bewerbern die Ergebnisse eines Auskunftsersuchen zu fordern. Nicht selten hat die betreffende Firma den Papierkram selbst erledigt. Fälle dieser Art sind beschrieben im entsprechenden Abschnitt unserer Irren Geschichten.

Auskunftsrecht statt Benachrichtigung für Gefährder

Völlig verquere Logik und ein alarmierendes Rechtsverständnis legte die Bundesregierung 2011 an den Tag, als sie in der Antwort auf Frage 5 in Bundestags-Drucksache 17/4833 zur Begründung einer nicht vorhandenen Benachrichtigungspflicht von als "Gefährdern" gespeicherten Personen ausführte:

  • Nach den Erfahrungen des BKA machen überwiegend Betroffene von diesem grundlegenden Datenschutzrecht [dem Auskunftsersuchen] Gebrauch, deren personenbezogene Daten auch tatsächlich gespeichert sind. Dies bestätigt die Grundannahme des Gesetzgebers, dass durch die gesetzlichen Vorschriften hinreichend erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten durch die Polizei verarbeitet werden dürfen.

Die Argumentation nochmal in Zeitlupe:

(1) Fast alle, die fragen, sind auch gespeichert -- das ist nach Erfahrungen der Datenschutzgruppe eher unwahrscheinlich, aber soll das mal so sein

(2) Daher können sich die Leute, die gespeichert werden, eh ausrechnen, was los ist -- dieser Schluss könnte vielleicht dann gemacht werden, wenn fast alle, die gespeichert sind, auch anfragen würden; aber (1) sagt etwas ganz anderes, und so ist das kein Argument, sondern leere Rhetorik.

(3) Daher müssen diese Leute auch nicht benachrichtigt werden -- selbst wenn (2) wahr wäre, wäre dieser "Schluss" immer noch unzulässig, denn beim Rechtsschutz geht es ja gerade darum, den "Unschuldigen", die mithin also gar nicht zu der in (1) stipulierten Gruppe gehören, eine Chance zu geben, sich gegen Rechtsmissbräuche oder Fehler zu wehren.

Dass weder der Autor der Antwort noch der für ihn zuständige Minister für so horrenden Quatsch Probleme bekommen haben, erlaubt tiefe Einblicke in den Zustand der "demokratischen Kontrolle" der Exekutive.