Indirektes Auskunftsrecht

In vielen europäischen Staaten, wie Frankreich, Schweiz und Belgien gibt es statt dem Auskunftsrecht wie in der BRD, bei den Sicherheitsbehörden nur eine indirektes Auskunftsrecht. Dieses geschieht über den Datenschutzbeauftragten, der nur mitteilen darf das keine Datenschutzrechtlichen Verstöße vorliegen.

Beschreibung des indirekten Auskunftsrecht

In einem Bericht der Schweizer Datenschutzkontrollkomission wird das indirekte Auskunftsrecht folgendermaßen beschrieben:

Nach Artikel 18 Absatz 1 BWIS kann jede Person beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) verlangen, dass dieser prüft, ob in ISIS Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden. Nach der Prüfung teilt der EDÖB der gesuchstellenden Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass in Bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an den DAP gerichtet habe. Aufgrund dieser Mitteilung weiss die betroffene Person jedoch nicht, ob über sie Einträge in ISIS vorliegen oder nicht. Sie erhält nur die Gewissheit, dass der EDÖB ihr Gesuch geprüft und bei allfälligen Unrechtmässigkeiten eine Empfehlung zu deren Behebung abgegeben hat.

Quelle: vgl Bericht der GDPl vom 21 Juni 2010