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=== § 129 a StGB === | === §129a StGB === |
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(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, | Der [[http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129a.html|§129a StGB]] ist der Terrorismusparagraph, er bestraft auch Personen, welche eine terroristische Vereinigung unterstützen. |
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1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder | |
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2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b 3. (weggefallen) zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, 2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, 3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, 4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder 5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. (3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern. (7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend. (8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). (9) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129a.html|§129a StGB]] === § 129b == |
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erweitert, für Personen die in einem anderen Land terroristische Aktivitäten unterstützen. Der Paragraph ist noch umstrittener als der 129a, weil sich die Justiz hierzulande auf Aussagen von ausländischen Sicherheitsorganen verlassen muss. | erweitert, für Personen die in einem anderen Land terroristische Aktivitäten unterstützen. Der Paragraph ist noch umstrittener als der 129a, weil sich die Justiz hierzulande auf Aussagen von ausländischen Sicherheitsorganen verlassen muss. D.h. viele der Erkenntnisse könnten auch unter Folter erlangt worden sein. Der §129b bezieht sich auf die Unterstützung von Vereinigungen die nur Straftaten im Ausland und nicht in der BRD begehen. Ob eine Vereinigung unter den Paragraphen 129b fällt, wird vom Bundesjustizministerium entschieden. Es ensteht so eine Aufweichung der Gewaltenteilung. Des weiteren ist es problematisch, dass je nach politischer Wetterlage eine Vereinigung als Befreiungsbewegung oder als terroristische Organisation wahrgenommen wird. === §129 StGB === Wenn der §129a nicht geht, wird der §129 (kriminelle Vereinigung) genommen, welcher immer noch recht breite Ausforschungsmöglichkeiten bietet. |
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Weniger als drei Prozent der Ermittlungsverfahren, die in den 1990er Jahren auf Grund des § 129a eingeleitet wurden, endeten mit einem gerichtlichen Urteil. Die eingestellten restlichen 97 Prozent waren für den Staatsschutz keineswegs nutzlos, denn der § 129a eröffnet eine Fülle von Möglichkeiten zur Überwachung großer Personengruppen mittels [[Überwachungstechnik]] auch ohne wikliche Anhaltspunkte. Die gesammelten Daten verbleiben dann nach der Einstellung des Verfahrens in der Regel in [[INPOL]] und auf jedenfall in[[Datenbanken der Dienste|NADIS]]. Viele der ehemaligen Verdächtigen der eingestellten Verfahren sind dann auch beim nächsten 129a-Verfahren wieder mit dabei. So geschehen bei einigen Beschuldigten des Hakenkrallen-Verfahrens, die beim Autonome Gruppen-Verfahren dann wieder beschuldigt wurden. |
Weniger als drei Prozent der Ermittlungsverfahren, die in den 1990er Jahren auf Grund des § 129a eingeleitet wurden, endeten mit einem gerichtlichen Urteil. Die eingestellten restlichen 97 Prozent waren für den [[Staatsschutz]] keineswegs nutzlos, denn der § 129a eröffnet eine Fülle von Möglichkeiten zur Überwachung großer Personengruppen mittels [[Überwachungstechnik]] auch ohne wikliche Anhaltspunkte. Die gesammelten Daten verbleiben dann nach der Einstellung des Verfahrens in der Regel in [[INPOL]] und auf jedenfall in [[NADIS]]. Viele der ehemaligen Verdächtigen der eingestellten Verfahren sind dann auch beim nächsten 129a-Verfahren wieder mit dabei. So geschehen bei einigen Beschuldigten des [[#Hakenkrallen Verfahren|Hakenkrallen-Verfahrens]], die beim [[#Autonome Gruppen|Autonome Gruppen-Verfahren]] dann wieder beschuldigt wurden. |
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Kurz vor dem G8-Gipfel in Heiligendamm wurden etliche Hausdurchsuchungen in Berlin und in Hamburg wegen einer angeblichen terroristischen Vereinigung ''Autonomen Gruppe gegen den G8-Gipfel'' von Bundesanwaltschaft durchgeführt. Dafür bekam die Bundesanwältin 2007 einen [[http://www.bigbrotherawards.de/2007/.gov|Big Brother Award]]. Das Verfahren wurde im Sommer 2009 eingestellt. | Kurz vor dem G8-Gipfel in Heiligendamm wurden etliche Hausdurchsuchungen in [[Berlin]], [[Bremen]] und in [[Hamburg]] wegen einer angeblichen terroristischen Vereinigung ''Autonomen Gruppe gegen den G8-Gipfel'' von Bundesanwaltschaft durchgeführt. Dafür bekam die Bundesanwältin 2007 einen [[http://www.bigbrotherawards.de/2007/.gov|Big Brother Award]]. Das Verfahren wurde im Herbst 2008 eingestellt. |
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Anfang des Jahrtausend tauchten zum erstenmal Bekennerschreiben der [[http://de.wikipedia.org/wiki/Militante_gruppe_(mg)|mg]] (militanten gruppe) nach Brandanschlägen in Berlin auf. Daraufhin wurden etliche 129a-Verfahren gegen die unterschiedlichsten Personen ohne wikliche Anhaltspunkte aus Berlin eingeleitet. Im Nachhinein wurden die meisten Verfahren vom BGH als rechtsweidrig beanstandet. |
Anfang des Jahrtausend tauchten zum erstenmal Bekennerschreiben der [[http://de.wikipedia.org/wiki/Militante_gruppe_(mg)|mg]] (militanten gruppe) nach Brandanschlägen in [[Berlin]] auf. Daraufhin wurden etliche 129a-Verfahren gegen die unterschiedlichsten Personen ohne wirkliche Anhaltspunkte aus Berlin eingeleitet. Im Nachhinein wurden die meisten Verfahren vom BGH als rechtswidrig beanstandet. |
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Drei Personen wurden vom Berliner Kammergericht im Oktober 2009 der Mitgliedschaft der mg verurteilt, weil sie 2007 in der Nähe waren, als ein Bundeswehrfahrzeug versucht wurde anzuzünden. Die Revision steht 2011 noch aus. | Drei Personen wurden vom Berliner Kammergericht im Oktober 2009 der Mitgliedschaft der mg zu drei und drei einhalb Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie 2007 in der Nähe waren, wo jemand versucht hatte ein Bundeswehrfahrzeug anzuzünden. Die Revision wurde im Mai 2011 vom BGH abgelehnt (vgl. [[http://einstellung.so36.net/de/1835|Einstellungsbündniss]]). |
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Der Soziologe [[http://de.wikipedia.org/wiki/Andrej_Holm|Andrej Holm]] wurde zusammen mit den drei anderen Personen verhaftet, weil ihm unterstellt wurde der interlektuelle Kopf zu sein, da in den Bekennerschreiben Worte auftauchten, die er häufig in Artikeln verwendete. Das Verfahren gegen Andrej Holm wurde im [[http://annalist.noblogs.org/post/2010/07/11/einstellung/|Sommer 2010 einstellt]]. | Der Soziologe [[http://de.wikipedia.org/wiki/Andrej_Holm|Andrej Holm]] wurde zusammen mit den drei anderen Personen verhaftet, weil ihm unterstellt wurde der intellektuelle Kopf zu sein, da in den Bekennerschreiben Worte auftauchten, die er häufig in wissenschaftlichen Artikeln verwendete. Das Verfahren gegen Andrej Holm wurde im [[http://annalist.noblogs.org/post/2010/07/11/einstellung/|Sommer 2010 einstellt]]. |
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* [[http://www.einstellung.so36.net|Webseite der Soli-Gruppe zum mg-Verfahren]] | * [[http://www.einstellung.so36.net|Webseite der Soli-Gruppe zum mg-Verfahren]] (mit einer ausführlichen Sammlung von Presseartikel) |
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== §278-Verfahren gegen Tierrechtler in Felix Austria == Auf Östreichisch heißt der 129a-Paragraph, §278a. Etliche Tierechtsaktivisten sind deswegen seit 2008 angeklagt. Dabei war auch eine [[Verdeckte Ermittler|verdeckte Ermittlerin]] im Einsatz, die mit einem der Hauptangeklagten eine Beziehung hatte. |
=== §278-Verfahren gegen Tierrechtler in Felix Austria === Auf [[Datenbanken Austria|Östreichisch]] heißt der 129a-Paragraph, §278a. Etliche Tierechtsaktivisten sind deswegen seit 2008 angeklagt. Dabei war auch eine [[Verdeckte Ermittler|verdeckte Ermittlerin]] im Einsatz, die mit einem der Hauptangeklagten eine Beziehung hatte. Beweise gab es aber trotz dieser weitgehenden Ausforschung nicht. Die Angeklagten wurden im Mai 2011 freigesprochen, die Staatsanwaltschaft hat allerdings Revision angekündigt. |
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=== Terrorismusverfahren wegen Unistreik in Österreich === Im Sommer 2010 wurden vier KunststudentInnen in [[Österreich]] wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung nach [[http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=11&paid=278b|§278]] verhaftet. Zur Last geworfen wurde ihnen, dass sie angeblich die Redelsführer beim Unistreik gewesen seien und Mülltonnen vor einem Arbeitsamt angezündet hätten. Da das nicht tragbar war wurden sie nach 7 Wochen wieder auf freien Fuß gesetzt, es wird aber weiterehin jetzt nach [[http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=11&paid=277|§277]] ("verbrecherischem Komplott") ermittelt. Auch bei der liberalen Öffentlichkeit hat dieses zum Umdenken über Polizeibefugnissen geführt. So entdeckte auch Peter Sloterdjik seine kritische Ader wieder. Im Februar 2011 wurde gegen die Vier ein neuer Verdacht gefunden, da die PolizistInnen während der Hausdurchsuchung ein Video einer Abschiebung gefunden hatte. Denn das Video der Abschiebung wird von den Ermittlern durchgehend als „Observation“ bezeichnet, die vermuten lasse, dass die Beschuldigten offensichtlich Verhinderungen von Abschiebungen, möglicherweise aber auch Häftlingsbefreiungen planen würden. * [[http://fm4.orf.at/stories/1676765/|ORF: Über die Kriminalisierung von Protest am Beispiel von #unibrennt.]] * [[http://derstandard.at/1282273508951/Die-Uni-Bewegung-wird-kriminalisiert|Standard:Philosoph Peter Sloterdijk erklärt sich solidarisch mit den Verdächtigen - Diese orten Willkür bei den Behörden]] * [[http://www.datum.at/0211/stories/alarmstufe-rot/| www.datum.at: Weil sie eine Abschiebung gefilmt haben, sollen vier Wiener Studenten eine Terrororganisation sein]] === §129b-Verfahren gegen Kurdische Kommunisten === Mitglieder der Kurdischen DHKP-C wurden im Dezember 2010 nach 129b in Düsseldorf zu jahrelangen Haftstrafen verurteilt. * [[http://attacmedien.wordpress.com/2009/06/16/129b-verfahren-in-d-dorf/|Attac-Medien:]] 129b-Verfahren in D-Dorf * [[http://www.no129.info/|Webseite der Soligruppe]] === Tarnac 9 === Im November 2008 werden etliche MitgliederInnen einer Kommune in [[Frankreich]], wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verhaftet. Der Grund für die Verhaftung waren mehrere Sabotageakte am Schienennetz und weil der Staatsschutz vermutet, dass die AutorInnen von ''"Der kommende Aufstand"'' aus Tarnac stammen. Nach mehreren Monaten Gefängnis wurde dann auch der vermeintlich Hauptverdächtige freigelassen, da es keine Beweise gab. * [[http://tarnac9.noblogs.org|Deutsche Soli-Seite für Tarnac 9]] |
Inhaltsverzeichnis
Verfahren nach §129a
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist der Begriff, unter dem der im Strafgesetzbuch (StGB) dargelegte Straftatbestand „Bildung terroristischer Vereinigungen“ allgemein bekannt ist. Der Straftatbestand wurde 1976 im Zuge der Bekämpfung des Terrorismus in das StGB aufgenommen und führte den Begriff „Terroristische Vereinigung“ als Rechtsbegriff ein. § 129a StGB ist Bestandteil eines als Lex RAF bezeichneten Gesetzesbündels, das mit besonderem Bezug auf die Rote Armee Fraktion (RAF) erlassen wurde
Rechtsgrundlagen
§129a StGB
Der §129a StGB ist der Terrorismusparagraph, er bestraft auch Personen, welche eine terroristische Vereinigung unterstützen.
§129b StGB
Auf Grund der Anschläge auf das World Trade Center wurde der §129 umd den §129b StGB erweitert, für Personen die in einem anderen Land terroristische Aktivitäten unterstützen. Der Paragraph ist noch umstrittener als der 129a, weil sich die Justiz hierzulande auf Aussagen von ausländischen Sicherheitsorganen verlassen muss. D.h. viele der Erkenntnisse könnten auch unter Folter erlangt worden sein. Der §129b bezieht sich auf die Unterstützung von Vereinigungen die nur Straftaten im Ausland und nicht in der BRD begehen. Ob eine Vereinigung unter den Paragraphen 129b fällt, wird vom Bundesjustizministerium entschieden. Es ensteht so eine Aufweichung der Gewaltenteilung. Des weiteren ist es problematisch, dass je nach politischer Wetterlage eine Vereinigung als Befreiungsbewegung oder als terroristische Organisation wahrgenommen wird.
§129 StGB
Wenn der §129a nicht geht, wird der §129 (kriminelle Vereinigung) genommen, welcher immer noch recht breite Ausforschungsmöglichkeiten bietet.
Der Paragraph als Ausforschungsmittel
Weniger als drei Prozent der Ermittlungsverfahren, die in den 1990er Jahren auf Grund des § 129a eingeleitet wurden, endeten mit einem gerichtlichen Urteil. Die eingestellten restlichen 97 Prozent waren für den Staatsschutz keineswegs nutzlos, denn der § 129a eröffnet eine Fülle von Möglichkeiten zur Überwachung großer Personengruppen mittels Überwachungstechnik auch ohne wikliche Anhaltspunkte. Die gesammelten Daten verbleiben dann nach der Einstellung des Verfahrens in der Regel in INPOL und auf jedenfall in NADIS. Viele der ehemaligen Verdächtigen der eingestellten Verfahren sind dann auch beim nächsten 129a-Verfahren wieder mit dabei. So geschehen bei einigen Beschuldigten des Hakenkrallen-Verfahrens, die beim Autonome Gruppen-Verfahren dann wieder beschuldigt wurden.
Skandal-Verfahren
Hakenkrallen Verfahren
Wegen Hakenkralle gegen den Zugverkehr wurde in den 90-zigern gegen mehrere bekannte Anti-AKW Aktivist_innen ein 129a-Verfahren eingeleitet, welches dann bald eingestellt wurde.
Indymedia-Artikel:Goldene Hakenkralle auf der roten Flora in HH
Autonome Gruppen
Kurz vor dem G8-Gipfel in Heiligendamm wurden etliche Hausdurchsuchungen in Berlin, Bremen und in Hamburg wegen einer angeblichen terroristischen Vereinigung Autonomen Gruppe gegen den G8-Gipfel von Bundesanwaltschaft durchgeführt. Dafür bekam die Bundesanwältin 2007 einen Big Brother Award. Das Verfahren wurde im Herbst 2008 eingestellt.
Indymedia-Artikel: Autonome in Bewegung
Aktenauswertung von dem Verfahren
Spiegel-Artikel Justiz gegen Linksradikale
mg-Verfahren
Anfang des Jahrtausend tauchten zum erstenmal Bekennerschreiben der mg (militanten gruppe) nach Brandanschlägen in Berlin auf. Daraufhin wurden etliche 129a-Verfahren gegen die unterschiedlichsten Personen ohne wirkliche Anhaltspunkte aus Berlin eingeleitet. Im Nachhinein wurden die meisten Verfahren vom BGH als rechtswidrig beanstandet.
Drei Personen wurden vom Berliner Kammergericht im Oktober 2009 der Mitgliedschaft der mg zu drei und drei einhalb Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie 2007 in der Nähe waren, wo jemand versucht hatte ein Bundeswehrfahrzeug anzuzünden. Die Revision wurde im Mai 2011 vom BGH abgelehnt (vgl. Einstellungsbündniss).
Der Soziologe Andrej Holm wurde zusammen mit den drei anderen Personen verhaftet, weil ihm unterstellt wurde der intellektuelle Kopf zu sein, da in den Bekennerschreiben Worte auftauchten, die er häufig in wissenschaftlichen Artikeln verwendete. Das Verfahren gegen Andrej Holm wurde im Sommer 2010 einstellt.
Webseite der Soli-Gruppe zum mg-Verfahren (mit einer ausführlichen Sammlung von Presseartikel)
§278-Verfahren gegen Tierrechtler in Felix Austria
Auf Östreichisch heißt der 129a-Paragraph, §278a. Etliche Tierechtsaktivisten sind deswegen seit 2008 angeklagt. Dabei war auch eine verdeckte Ermittlerin im Einsatz, die mit einem der Hauptangeklagten eine Beziehung hatte. Beweise gab es aber trotz dieser weitgehenden Ausforschung nicht. Die Angeklagten wurden im Mai 2011 freigesprochen, die Staatsanwaltschaft hat allerdings Revision angekündigt.
Terrorismusverfahren wegen Unistreik in Österreich
Im Sommer 2010 wurden vier KunststudentInnen in Österreich wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung nach §278 verhaftet. Zur Last geworfen wurde ihnen, dass sie angeblich die Redelsführer beim Unistreik gewesen seien und Mülltonnen vor einem Arbeitsamt angezündet hätten. Da das nicht tragbar war wurden sie nach 7 Wochen wieder auf freien Fuß gesetzt, es wird aber weiterehin jetzt nach §277 ("verbrecherischem Komplott") ermittelt. Auch bei der liberalen Öffentlichkeit hat dieses zum Umdenken über Polizeibefugnissen geführt. So entdeckte auch Peter Sloterdjik seine kritische Ader wieder. Im Februar 2011 wurde gegen die Vier ein neuer Verdacht gefunden, da die PolizistInnen während der Hausdurchsuchung ein Video einer Abschiebung gefunden hatte. Denn das Video der Abschiebung wird von den Ermittlern durchgehend als „Observation“ bezeichnet, die vermuten lasse, dass die Beschuldigten offensichtlich Verhinderungen von Abschiebungen, möglicherweise aber auch Häftlingsbefreiungen planen würden.
§129b-Verfahren gegen Kurdische Kommunisten
Mitglieder der Kurdischen DHKP-C wurden im Dezember 2010 nach 129b in Düsseldorf zu jahrelangen Haftstrafen verurteilt.
Attac-Medien: 129b-Verfahren in D-Dorf
Tarnac 9
Im November 2008 werden etliche MitgliederInnen einer Kommune in Frankreich, wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verhaftet. Der Grund für die Verhaftung waren mehrere Sabotageakte am Schienennetz und weil der Staatsschutz vermutet, dass die AutorInnen von "Der kommende Aufstand" aus Tarnac stammen. Nach mehreren Monaten Gefängnis wurde dann auch der vermeintlich Hauptverdächtige freigelassen, da es keine Beweise gab.