Diese Seite behandelt alte, möglicherweise nicht mehr bestehende Infrastruktur des BKA. Das BKA bastelt gerade (2017-2019) in großem Stil an seiner EDV (und der der Länder), und es ist unklar, was eigentlich derzeit wie läuft. Mehr Infos bei PIAV. Wer konkrete Informationen hat, möge sie bitte hier (oder an geeigneter Stelle) einarbeiten.

Eine Verbunddatei von INPOL (vgl. Datenbanken BKA) zur Speicherung von Daten aus dem Staatssicherheits-Bereich, auch als IFIS bekannt. Bundestags-Drucksache 16/13563 zählt auf, gespeichert werden sollten Daten von:

  • Beschuldigten und Verdächtigen (§ 8 Absatz 1 und 2 BKAG),
  • ­Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten oder Verdächtigen, soweit dies zur Verhütung oder Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist (§ 8 Absatz 4 BKAG),
  • sonstigen Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (§ 8 Absatz 5 BKAG),
  • Häftlingen (soweit die richterliche Häftlingsüberwachung angeordnet ist),
  • Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer einer künftigen Straftat werden können, soweit dies zur Verhütung oder Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist (grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person, § 8 Absatz 4 BKAG),
  • Opfern einer Straftat, soweit sie der Speicherung zugestimmt haben (§§ 4, 4a BKAG),
  • Opfern von Tötungsdelikten,
  • Deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland eine Straftat begangen haben oder einer Straftat verdächtig sind, die auch im Inland zu einer Speicherung in der Datei geführt hätte,
  • ­ Personen, die Besuchs-, Post- oder Telefonkontakt zu den unter Spiegelstrich 4 genannten Personen haben, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist (§ 8 Absatz 4 Satz 1 BKAG).

Leider sind die wirklich angewandten Regeln, KPMD-PMK (Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst, politisch motivierte Kriminalität, bis 2001 KPMD-S, „Staatsschutzsachen”) geheim (VS-NfD), was bisherige Versuche, sie per IFG einzusehen, vereitelte. Zum Übergang von KPMD-S auf KPMD-PMK kommentiert Landtags-Drucksache 15/4430 aus Bayern:

Durch die Einführung des Definitionssystems, das nun auf dem Begriff „Politisch motivierte Straftat“ mit Unterscheidung in die Phänomenbereiche „links“, „rechts“, „Ausländer“ und „Sonstige/nicht zuzuordnen“ basiert, wurde eine geeignetere Grundlage zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Informationsbasis im Bereich Staatsschutz eingerichtet.

Einen Hauch von Transparenz im Hinblick auf die KPMD-PMK vermittelt dabei der Tätigkeitsbericht des LfD Berlin für 2003 (PDF-Seite 51), der die Voraussetzungen für eine Speicherung vor 2001 so zitiert:

- Zuordnung der Straftaten zum Katalog der Staatsschutzdelikte, - zu anderen Straftaten, sofern wegen der Angriffsrichtung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation der Verdacht besteht, dass mit der Tat Ziele im Sinne von Nr. 1 der KPMD-S [FDGO und Bestand und Sicherheit des Bundes oder der Länder oder Beeinträchtigung der Amtsführung] verfolgt werden, - Straftatvorwürfe gegen ein Objekt (Person, Institution oder Sache), aus denen sich der Verdacht ergibt, dass der Betroffene Ziele im Sinne von Nr. 1 der KPMD-S verfolgt und keine Erkenntnisse vorliegen, die eine Erfassung wegen des Motivs des Täters ausschließen würden.

– damit hätte also immer nachgewiesen werden müssen, warum eine Castorblockade oder eine Hausbesetzung tatsächlich staatsgefährdend hätten sein sollen. Das ist natürlich auch damals nicht passiert. Statt dann aber den damaligen Datenbestand zu bereinigen, wurde in Nr. 2 KPMD-PMK eine Regelung getroffen, die der LfD Berlin wie folgt zusammenfasst:

[Es sind] insbesondere Straftaten, die in Würdigung der Umstände, der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, meldepflichtig.

Konkreter formuliert die bayerische Staatsregierung in Landtags-Drucksache 15/4430 aus Bayern (und bestätigt gleich noch die Einschätzung, dass die Staatsgefährungskriterien aus der KPMD-S vor 2001 auch nicht so eng gesehen wurden):

Hierunter sind auch Straftaten im Zusammenhang mit Protesten gegen die Nutzung der Kernenergie, der Tierhaltung oder der Gentechnologie zu subsumieren. Aus diesem Grunde werden Straftaten im Sinne der schriftlichen Anfrage in aller Regel als politisch motivierte Kriminalität, hier Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB, verfolgt. Im Übrigen war bereits vor Einführung des KPMD-PMK zum 01.01.2001 in Abstimmung mit dem BKA bundesweit festgelegt, dass bei Straftaten im Zusammenhang mit Gentechnologie von Staatsschutzdelikten ausgegangen wird.

Was wirklich in der KPMD-PMK steht, bleibt dennoch unklar, aber natürlich auch irrelevant, weil sich die Polizei ohnehin zu genehmigen scheint, was immer sie will (dennoch gibt es regelmäßig erfolgreiche Löschungen aus der Inneren Sicherheit; zumindest das Übermaßverbot bleibt selbst in Staatsschutzsachen auch beim BKA gültig).

Die Datei wurde 1980 als APIS eingerichtet und ist also eine der ältesten Spezialdateien überhaupt.

2006 enthielt sie fast 1.5 Millionen Datensätze (Bundestags-Drucksache 16/2875), am 10.6.2009 dann 1572915 Datensätze (Bt-DS 16/13563) incl. Sachdaten.

Ende 2011 waren nach Bundestags-Drucksache 17/7307 86955 Personen erfasst, Anfang 2012 nach Bundestags-Drucksache 17/8263 (S. 21) dann 84374, davon 45196 (also demnach über die Hälfte!) aus dem "Phänomenbereich PMK rechts".

Im November 2019 gibt Bundestags-Drucksache 19/15346 für die IFIS 101744 Personen und 9284 organisationen, die die verschiedenen Polizeien als die innere Sicherheit gefährdend sieht.

Laut 28. TB LfD BaWü, 2.1/1.1 war sie die Hauptquelle für Daten, die das BKA an die "Anti-Terror-Datenbank" geliefert hat.

Vor der Umstellung auf INPOL-neu hieß diese Daten APIS und war für zahlreiche Skandale gut.

„Relevante Personen”

Die IFIS diente schon immer gerne zur Speicherung von „Gefährdern”, Menschen also, die zwar unbequem sind, denen aber mit dem Stafrecht nicht beizukommen ist.

Aktuell kommen zu dieser Kategorie noch „relevante Personen”. Laut Bundestags-Drucksache 18/10340 sind

Mit Stand vom 7. November 2016 sind bundesweit 651 relevante Personen ein- gestuft. Davon entfallen 125 auf PMK -links-, 108 auf PMK -rechts-, 64 auf PMAK und 354 auf den religiös motivierten internationalen Terrorismus. 3.

Dabei war die Wachstumsrate relevanter Personen im Linksbereich 2015/16 genau null, der Schwerpunkt lag klar auf „religiös motiviertem internationalen Terrorismus”.

Mehr zu den Begrifflichkeiten bietet Bundestags-Drucksache 16/3570 sowie Bundestags-Drucksache 17/5136, die ausführt:

verwiesen. Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn

  • sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers oder eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO) fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder
  • es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt.

Im Hinblick auf „objektiven Hinweise” bzw. „bestimmten Tatsachen” (es ist unklar, ob die Abweichung von dieser Terminologie in 17/5136 etwas bedeutet), die es für die Einstufung als Gefährder bzw. relevante Person braucht, fasst Bundestags-Drucksache 18/10340 die Rechtsprechung – vielleicht als Service für Löschverlangen – so zusammen:

Der Begriff „bestimmte Tatsachen“ entspricht einer vielfach in der Strafprozessordnung (StPO) und den Polizeigesetzen des Bundes und der Ländern genutzten Formulierung im Rahmen von Eingriffstatbeständen. Tatsachen sind konkrete Geschehnisse oder Zustände, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich sind. Durch die Voraussetzung der Tatsachen einerseits und der zusätzlichen Betonung der Bestimmtheit dieser Tatsachen andererseits, wird gewährleistet, dass sich die zu treffende Prognose nicht auf vage Anhaltspunkte, bloße Vermutungen oder Gerüchte, sondern auf eine hinreichend sichere Tatsachenbasis stützt, welche bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht haben muss.

Die „Kletteraktivistin”, von der in der Drucksache die Rede ist, hat auch eine eigene Seite zu ihrer Relevanz.

Skandale

Aus APIS-Zeiten

In INPOL-Alt hieß der Datenbestand noch "Arbeitsdatei PIOS - Innere Sicherheit" (APIS; das ist von der Bundesregierung in Bt-DS 16/13563 bestätigt) und war in diesem Zusammenhang für zahlreiche Skandale gut (TODO: ein paar sammeln, google müsste reichen).

Der Datenschutzbeauftragte von Berlin beschreibt in seinem Tätigkeitsbericht für 2003 (PDF-Seite 51) die Prüfung eines Falles, bei dem es "um zwei Verfahren aus den Jahren 1997 und 2000 wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (Plakat- Entrollen auf dem Vordach einer Gebäudeeingangshalle) und Hausfriedensbruch (Er- klettern des Berliner Fernsehturmes und Versuch, ein Zelt aufzubauen bzw. ein Plakat aufzuhängen)" ging -- Petent war ein ein Robin Wood-Aktivist gewesen. Bemerkenswert die Stellungnahme des Polizeipräsidenten:

Der Polizeipräsident hat die Meldungen an das BKA damit gerechtfertigt, dass der Betroffene offensichtlich zu Mitstreitern der Umweltorganisation Robin Wood gehört [...] In den von Robin Wood aufgegriffenen Themenfeldern wie Anti-AKW- bzw. Anti-Castor-Protesten ist es in der Vergangenheit zu Überschneidungen mit der militanten, linksextremistischen Szene [...] gekommen.

Die Argumentation ist sozusagen doppelte Gedankenpolizei: Die Speicherung erfolgte, weil das Opfer Sympathisant einer Organisation ist, die ihrerseits mit Staatsfeinden "Überschneidungen" hatte.

An der Speicherung änderte sich trotz Einspruch des LfD nichts:

Anhaltspunkte für eine staatsfeindliche oder gar terroristische Motivation des Betroffenen bei der Begehung der vorliegenden Straftaten waren nicht erkennbar. Der Betroffene wollte mit seinen Aktionen auf angebliche Missstände im Bereich der Castor-Transporte aufmerksam machen bzw. über den Bau eines umweltpolitisch diskutablen Staudamm-Projektes in Spanien informieren.

Der Polizeipräsident hat ohne weitere Begründung erklärt, dass die weitere Speicherung zulässig ist, weil nach Würdigung der Umstände Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen.

Ein ähnlicher Fall der Speicherung von Öko-AktivistInnen aus dieser Zeit wird im 17. TB des LfD NRW (2003/04) (PDF-Seite 90) referiert:

Um auf eine umweltpolitische Forderung aufmerksam zu machen, entrollten fünf Personen auf einer Rheinbrücke ein Transparent. Zu diesem Zweck seilten sich drei von ihnen von der Brücke ab. Ein Vorgang, der einem Beteiligten nicht nur eine Strafanzeige wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz einbrachte, sondern auch eine vom Landeskriminalamt veranlasste Erfassung in der beim Bundeskriminalamt bundesweit geführten Verbunddatei APIS (Arbeitsdatei PIOS-Innere Sicherheit) als politisch motivierter Straftäter. [...]

Auch die nur zwei Wochen später erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft änderte nichts an dessen Erfassung in APIS. Hier ist nicht nur ein Betroffener vorschnell mit dem Etikett eines politischen Straftäters versehen worden. Vielmehr offenbarte der Einzelfall gleichzeitig erhebliche organisatorische Mängel, da die zuständige Polizeibehörde einräumen musste, es sei nicht mehr nachzuvollziehen, wann und wie der Sachverhalt an wen mit der Folge der Erfassung in der beim Bundeskriminalamt geführten bundesweiten Datei gemeldet worden sei.

Reporter von Polizistin über den Haufen gerannt: Sperrung

Beim 2017er G20-Gipfel in Hamburg wird der Journalist Florian Boillot zunächst akkreditiert, dann aber aufgrund von Sicherheitsbedenken des BKA doch gesperrt. Hintergrund ist, dass das BKA die Anzeige einer Polizistin wegen Widerstands in der IFIS gespeichert hatte – diese hatte ihn im März 2016 am Rande eines Fascho-Aufmarschs über den Haufen gerannt und war dann aufgebracht, weil er sich nicht schnell genug aus dem Staub gemacht hatte.

Die Speicherung wurde auch nach einem Freispruch im Mai 2017 aufrecht erhalten; das ist nicht ganz untypisch, wenn auch in der Form nicht völlig Routine (wie die Weiterspeicherung nach 170 (2)-Einstellungen).

Die Geschichte im Blog des ARD-Hauptstadtstudios