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Kommentar: + APIS-Anekdote NRW 2003
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Staatssicherheits-Bereich, auch als IFIS bekannt. <<Doclink(2009-bundestag-1613563.pdf,Bt-DS 16/13563)>> zählt | Staatssicherheits-Bereich, auch als IFIS bekannt. <<BtDS(16/13563)>> zählt |
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Leider sind die wirklich angewandten Regeln (Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen, KPMD-S, inzwischen KPMD-PMK, "politisch motivierte Kriminalität") geheim (VS-NfD), was bisherige Versuche, sie per IFG einzusehen, vereitelte. Klar ist allerdings, dass die Polizei ca. 2001 weitaus liberale Speichermöglichkeiten bekommen hat. Einen Hauch von Transparenz vermittelt dabei der [[http://www.thm.de/zaftda/tb-bundeslaender/doc_download/84-tb-lfd-berlin-2003-152|Tätigkeitsbericht des LfD Berlin für 2003]] (PDF-Seite 51), der die Voraussetzungen für eine Speicherung vor 2001 so zitiert: {{{#!blockquote - Zuordnung der Straftaten zum Katalog der Staatsschutzdelikte, - zu anderen Straftaten, sofern wegen der Angriffsrichtung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation der Verdacht besteht, dass mit der Tat Ziele im Sinne von Nr. 1 der KPMD-S [FDGO und Bestand und Sicherheit des Bundes oder der Länder oder Beeinträchtigung der Amtsführung] verfolgt werden, - Straftatvorwürfe gegen ein Objekt (Person, Institution oder Sache), aus denen sich der Verdacht ergibt, dass der Betroffene Ziele im Sinne von Nr. 1 der KPMD-S verfolgt und keine Erkenntnisse vorliegen, die eine Erfassung wegen des Motivs des Täters ausschließen würden. }}} -- damit hätte also immer nachgewiesen werden müssen, warum eine Castorblockade oder eine Hausbesetzung tatsächlich staatsgefährdend hätten sein sollen. Das ist natürlich auch damals nicht passiert. Statt dann aber den damaligen Datenbestand zu bereinigen, wurde in Nr. 2 KPMD-PMK eine Regelung getroffen, die der LfD Berlin wie folgt zusammenfasst: {{{#!blockquote [Es sind] insbesondere Straftaten, die in Würdigung der Umstände, der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, meldepflichtig. }}} -- was da wirklich steht, ist weiter geheim, aber natürlich auch irrelevant, weil sich die Polizei ohnehin zu genehmigen scheint, was immer sie will (dennoch gab es aber schon erfolgreiche Löschungen aus der Inneren Sicherheit, denn nicht mal das BKA kann menschenrechtliche Standards komplett ignorieren). |
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(<<Doclink(2006-bundestag-1602875.pdf,Bt-DS 16/2875)>>), am 10.6.2009 | (<<BtDS(16/2875)>>), am 10.6.2009 |
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== „Relevante Personen” == Die IFIS diente schon immer gerne zur Speicherung von „Gefährdern”, Menschen also, die zwar unbequem sind, denen aber mit dem Stafrecht nicht beizukommen ist. Aktuell kommen zu dieser Kategorie noch „relevante Personen”, die ein deutlich exklusiverer Personenkreis sind. Laut <<BtDS(18/10340)>> sind mit {{{#!blockquote Mit Stand vom 7. November 2016 sind bundesweit 651 relevante Personen ein- gestuft. Davon entfallen 125 auf PMK -links-, 108 auf PMK -rechts-, 64 auf PMAK und 354 auf den religiös motivierten internationalen Terrorismus. 3. }}} Dabei war die Wachstumsrate im Linksbereich 2015/16 genau null, der Schwerpunkt lag klar auf „religiös motiviertem internationalen Terrorismus”. Mehr zu den Begrifflichkeiten bietet <<BtDS(16/3570)>>. Im Hinblick auf die „bestimmten Tatsachen”, die eigentlich Voraussetzung für eine Einstufung als Gefährder bzw. relevante Person sein sollen, fasst <<BtDS(18/10340)>> die Rechtsprechung – vielleicht als Service für Löschverlangen – so zusammen: {{{#!blockquote Der Begriff „bestimmte Tatsachen“ entspricht einer vielfach in der Strafprozessordnung (StPO) und den Polizeigesetzen des Bundes und der Ländern genutzten Formulierung im Rahmen von Eingriffstatbeständen. Tatsachen sind konkrete Geschehnisse oder Zustände, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich sind. Durch die Voraussetzung der Tatsachen einerseits und der zusätzlichen Betonung der Bestimmtheit dieser Tatsachen andererseits, wird gewährleistet, dass sich die zu treffende Prognose nicht auf vage Anhaltspunkte, bloße Vermutungen oder Gerüchte, sondern auf eine hinreichend sichere Tatsachenbasis stützt, welche bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht haben muss. }}} Die „Kletteraktivistin”, von der in der Drucksache die Rede ist, hat auch eine [[http://www.eichhoernchen.ouvaton.org/de/rep/ueberwachung.html#relevant|eigene Seite zu ihrer Relevanz]. |
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Der Datenschutzbeauftragte von Berlin kritisiert in seinem [[http://www.datenschutz-berlin.de/jahresbe/03/teil4_1.htm|2003er TB]] u.a. die willkürliche Speicherung der Daten eines Robin-Wood-Aktivisten, der an Medienaktionen gegen den Castor und ein Staudammprojekt teilgenommen hatte. |
Der Datenschutzbeauftragte von Berlin beschreibt in seinem [[http://www.thm.de/zaftda/tb-bundeslaender/doc_download/84-tb-lfd-berlin-2003-152|Tätigkeitsbericht für 2003]] (PDF-Seite 51) die Prüfung eines Falles, bei dem es "um zwei Verfahren aus den Jahren 1997 und 2000 wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (Plakat- Entrollen auf dem Vordach einer Gebäudeeingangshalle) und Hausfriedensbruch (Er- klettern des Berliner Fernsehturmes und Versuch, ein Zelt aufzubauen bzw. ein Plakat aufzuhängen)" ging -- Petent war ein ein Robin Wood-Aktivist gewesen. Bemerkenswert die Stellungnahme des Polizeipräsidenten: |
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Ein ähnlicher Fall der Speicherung recht nebensächlicher Daten aus | {{{#!blockquote Der Polizeipräsident hat die Meldungen an das BKA damit gerechtfertigt, dass der Betroffene offensichtlich zu Mitstreitern der Umweltorganisation Robin Wood gehört [...] In den von Robin Wood aufgegriffenen Themenfeldern wie Anti-AKW- bzw. Anti-Castor-Protesten ist es in der Vergangenheit zu Überschneidungen mit der militanten, linksextremistischen Szene [...] gekommen. }}} Die Argumentation ist sozusagen doppelte Gedankenpolizei: Die Speicherung erfolgte, weil das Opfer Sympathisant einer Organisation ist, die ihrerseits mit Staatsfeinden "Überschneidungen" hatte. An der Speicherung änderte sich trotz Einspruch des LfD nichts: {{{#!blockquote Anhaltspunkte für eine staatsfeindliche oder gar terroristische Motivation des Betroffenen bei der Begehung der vorliegenden Straftaten waren nicht erkennbar. Der Betroffene wollte mit seinen Aktionen auf angebliche Missstände im Bereich der Castor-Transporte aufmerksam machen bzw. über den Bau eines umweltpolitisch diskutablen Staudamm-Projektes in Spanien informieren. Der Polizeipräsident hat ohne weitere Begründung erklärt, dass die weitere Speicherung zulässig ist, weil nach Würdigung der Umstände Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen. }}} Ein ähnlicher Fall der Speicherung von Öko-AktivistInnen aus |
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[[https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/17_DIB/17__Datenschutz-_und_Informationsfreiheitsbericht.pdf|17. TB des LfD NRW (2003/04)] | [[https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/17_DIB/17__Datenschutz-_und_Informationsfreiheitsbericht.pdf|17. TB des LfD NRW (2003/04)]] |
Eine Verbunddatei von INPOL (vgl. Datenbanken BKA) zur Speicherung von Daten aus dem Staatssicherheits-Bereich, auch als IFIS bekannt. Bundestags-Drucksache 16/13563 zählt auf, gespeichert werden sollten Daten von:
- Beschuldigten und Verdächtigen (§ 8 Absatz 1 und 2 BKAG),
- Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten oder Verdächtigen, soweit dies zur Verhütung oder Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist (§ 8 Absatz 4 BKAG),
- sonstigen Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (§ 8 Absatz 5 BKAG),
- Häftlingen (soweit die richterliche Häftlingsüberwachung angeordnet ist),
- Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer einer künftigen Straftat werden können, soweit dies zur Verhütung oder Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist (grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person, § 8 Absatz 4 BKAG),
- Opfern einer Straftat, soweit sie der Speicherung zugestimmt haben (§§ 4, 4a BKAG),
- Opfern von Tötungsdelikten,
- Deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland eine Straftat begangen haben oder einer Straftat verdächtig sind, die auch im Inland zu einer Speicherung in der Datei geführt hätte,
- Personen, die Besuchs-, Post- oder Telefonkontakt zu den unter Spiegelstrich 4 genannten Personen haben, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist (§ 8 Absatz 4 Satz 1 BKAG).
Leider sind die wirklich angewandten Regeln (Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen, KPMD-S, inzwischen KPMD-PMK, "politisch motivierte Kriminalität") geheim (VS-NfD), was bisherige Versuche, sie per IFG einzusehen, vereitelte. Klar ist allerdings, dass die Polizei ca. 2001 weitaus liberale Speichermöglichkeiten bekommen hat.
Einen Hauch von Transparenz vermittelt dabei der Tätigkeitsbericht des LfD Berlin für 2003 (PDF-Seite 51), der die Voraussetzungen für eine Speicherung vor 2001 so zitiert:
- Zuordnung der Straftaten zum Katalog der Staatsschutzdelikte, - zu anderen Straftaten, sofern wegen der Angriffsrichtung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation der Verdacht besteht, dass mit der Tat Ziele im Sinne von Nr. 1 der KPMD-S [FDGO und Bestand und Sicherheit des Bundes oder der Länder oder Beeinträchtigung der Amtsführung] verfolgt werden, - Straftatvorwürfe gegen ein Objekt (Person, Institution oder Sache), aus denen sich der Verdacht ergibt, dass der Betroffene Ziele im Sinne von Nr. 1 der KPMD-S verfolgt und keine Erkenntnisse vorliegen, die eine Erfassung wegen des Motivs des Täters ausschließen würden.
-- damit hätte also immer nachgewiesen werden müssen, warum eine Castorblockade oder eine Hausbesetzung tatsächlich staatsgefährdend hätten sein sollen. Das ist natürlich auch damals nicht passiert. Statt dann aber den damaligen Datenbestand zu bereinigen, wurde in Nr. 2 KPMD-PMK eine Regelung getroffen, die der LfD Berlin wie folgt zusammenfasst:
[Es sind] insbesondere Straftaten, die in Würdigung der Umstände, der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, meldepflichtig.
-- was da wirklich steht, ist weiter geheim, aber natürlich auch irrelevant, weil sich die Polizei ohnehin zu genehmigen scheint, was immer sie will (dennoch gab es aber schon erfolgreiche Löschungen aus der Inneren Sicherheit, denn nicht mal das BKA kann menschenrechtliche Standards komplett ignorieren).
Die Datei wurde 1980 als APIS eingerichtet und ist also eine der ältesten Spezialdateien überhaupt.
2006 enthielt sie fast 1.5 Millionen Datensätze (Bundestags-Drucksache 16/2875), am 10.6.2009 dann 1572915 Datensätze (Bt-DS 16/13563) incl. Sachdaten.
Ende 2011 waren nach Bundestags-Drucksache 17/7307 86955 Personen erfasst, Anfang 2012 nach Bundestags-Drucksache 17/8263 (S. 21) dann 84374, davon 45196 (also demnach über die Hälfte!) aus dem "Phänomenbereich PMK rechts".
Laut 28. TB LfD BaWü, 2.1/1.1 war sie die Hauptquelle für Daten, die das BKA an die "Anti-Terror-Datenbank" geliefert hat.
Vor der Umstellung auf INPOL-neu hieß diese Daten APIS und war für zahlreiche Skandale gut.
„Relevante Personen”
Die IFIS diente schon immer gerne zur Speicherung von „Gefährdern”, Menschen also, die zwar unbequem sind, denen aber mit dem Stafrecht nicht beizukommen ist.
Aktuell kommen zu dieser Kategorie noch „relevante Personen”, die ein deutlich exklusiverer Personenkreis sind. Laut Bundestags-Drucksache 18/10340 sind mit
Mit Stand vom 7. November 2016 sind bundesweit 651 relevante Personen ein- gestuft. Davon entfallen 125 auf PMK -links-, 108 auf PMK -rechts-, 64 auf PMAK und 354 auf den religiös motivierten internationalen Terrorismus. 3.
Dabei war die Wachstumsrate im Linksbereich 2015/16 genau null, der Schwerpunkt lag klar auf „religiös motiviertem internationalen Terrorismus”.
Mehr zu den Begrifflichkeiten bietet Bundestags-Drucksache 16/3570. Im Hinblick auf die „bestimmten Tatsachen”, die eigentlich Voraussetzung für eine Einstufung als Gefährder bzw. relevante Person sein sollen, fasst Bundestags-Drucksache 18/10340 die Rechtsprechung – vielleicht als Service für Löschverlangen – so zusammen:
Der Begriff „bestimmte Tatsachen“ entspricht einer vielfach in der Strafprozessordnung (StPO) und den Polizeigesetzen des Bundes und der Ländern genutzten Formulierung im Rahmen von Eingriffstatbeständen. Tatsachen sind konkrete Geschehnisse oder Zustände, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich sind. Durch die Voraussetzung der Tatsachen einerseits und der zusätzlichen Betonung der Bestimmtheit dieser Tatsachen andererseits, wird gewährleistet, dass sich die zu treffende Prognose nicht auf vage Anhaltspunkte, bloße Vermutungen oder Gerüchte, sondern auf eine hinreichend sichere Tatsachenbasis stützt, welche bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht haben muss.
Die „Kletteraktivistin”, von der in der Drucksache die Rede ist, hat auch eine [[http://www.eichhoernchen.ouvaton.org/de/rep/ueberwachung.html#relevant|eigene Seite zu ihrer Relevanz].
Ex-APIS
In INPOL-Alt hieß der Datenbestand noch "Arbeitsdatei PIOS - Innere Sicherheit" (APIS; das ist von der Bundesregierung in Bt-DS 16/13563 bestätigt) und war in diesem Zusammenhang für zahlreiche Skandale gut (TODO: ein paar sammeln, google müsste reichen).
Der Datenschutzbeauftragte von Berlin beschreibt in seinem Tätigkeitsbericht für 2003 (PDF-Seite 51) die Prüfung eines Falles, bei dem es "um zwei Verfahren aus den Jahren 1997 und 2000 wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (Plakat- Entrollen auf dem Vordach einer Gebäudeeingangshalle) und Hausfriedensbruch (Er- klettern des Berliner Fernsehturmes und Versuch, ein Zelt aufzubauen bzw. ein Plakat aufzuhängen)" ging -- Petent war ein ein Robin Wood-Aktivist gewesen. Bemerkenswert die Stellungnahme des Polizeipräsidenten:
Der Polizeipräsident hat die Meldungen an das BKA damit gerechtfertigt, dass der Betroffene offensichtlich zu Mitstreitern der Umweltorganisation Robin Wood gehört [...] In den von Robin Wood aufgegriffenen Themenfeldern wie Anti-AKW- bzw. Anti-Castor-Protesten ist es in der Vergangenheit zu Überschneidungen mit der militanten, linksextremistischen Szene [...] gekommen.
Die Argumentation ist sozusagen doppelte Gedankenpolizei: Die Speicherung erfolgte, weil das Opfer Sympathisant einer Organisation ist, die ihrerseits mit Staatsfeinden "Überschneidungen" hatte.
An der Speicherung änderte sich trotz Einspruch des LfD nichts:
Anhaltspunkte für eine staatsfeindliche oder gar terroristische Motivation des Betroffenen bei der Begehung der vorliegenden Straftaten waren nicht erkennbar. Der Betroffene wollte mit seinen Aktionen auf angebliche Missstände im Bereich der Castor-Transporte aufmerksam machen bzw. über den Bau eines umweltpolitisch diskutablen Staudamm-Projektes in Spanien informieren.
Der Polizeipräsident hat ohne weitere Begründung erklärt, dass die weitere Speicherung zulässig ist, weil nach Würdigung der Umstände Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen.
Ein ähnlicher Fall der Speicherung von Öko-AktivistInnen aus dieser Zeit wird im 17. TB des LfD NRW (2003/04) (PDF-Seite 90) referiert:
Um auf eine umweltpolitische Forderung aufmerksam zu machen, entrollten fünf Personen auf einer Rheinbrücke ein Transparent. Zu diesem Zweck seilten sich drei von ihnen von der Brücke ab. Ein Vorgang, der einem Beteiligten nicht nur eine Strafanzeige wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz einbrachte, sondern auch eine vom Landeskriminalamt veranlasste Erfassung in der beim Bundeskriminalamt bundesweit geführten Verbunddatei APIS (Arbeitsdatei PIOS-Innere Sicherheit) als politisch motivierter Straftäter. [...]
Auch die nur zwei Wochen später erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft änderte nichts an dessen Erfassung in APIS. Hier ist nicht nur ein Betroffener vorschnell mit dem Etikett eines politischen Straftäters versehen worden. Vielmehr offenbarte der Einzelfall gleichzeitig erhebliche organisatorische Mängel, da die zuständige Polizeibehörde einräumen musste, es sei nicht mehr nachzuvollziehen, wann und wie der Sachverhalt an wen mit der Folge der Erfassung in der beim Bundeskriminalamt geführten bundesweiten Datei gemeldet worden sei.