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=== Nachweisakten bei der Polizei ===
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== Gesetze == Dieses gilt für die Polizei, d.h. [[INPOL]] und die [[Länderübergreifende Software#Verd.2BAOQ-chtigenkarteien_und_Nachweissysteme|Nachweisakten]] der Länderpolizeien, wie z.B. [[POLAS]].
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=== $153 StPO === === Staatsanwaltschaft ===
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(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Bei den Staatsanwaltschaften verbleiben dagegen alle erledigten Verfahren im [[ZStV]] auch nach deren Einstellung. Bei rechtskräftig verurteilten Personen werden dieses ins [[Bundeszentralregister]] verschoben.
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[[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153.html|§153 StPO]] == Gesetzesgrundlagen ==

=== § 153 StPO ===

[[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153.html|§153 StPO]] -- wegen Nichtigkeit eingestellte Verfahren
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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html|§170 StPO]]
[[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html|§170 StPO]] -- eingestellt aus mangel an Beweisen
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(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für die in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu löschen
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1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484, 485 zulässig ist,
2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prüfung nach Absatz 4 ergibt, dass die Kenntnis der Daten für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich ist und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist,
3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.

(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.
(4) Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten Fristen, ob nach § 484 gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist beträgt

1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,
4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.

(5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.
(6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den die Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
(8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__489.html|§489 StPO]]
[[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__489.html|§489 StPO]] -- Speicherfristen von Daten
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== Einstellungen als politisches Mittel gegen Oppositionelle == == Eingestellte Verfahren als politisches Mittel gegen Oppositionelle ==

Eingestellte Verfahren

Artikel in der Roten Hilfe Zeitung zum Thema

Ein größerer Artikel zum Thema der Speicherung eingestellter Verfahren ist in RHZ 2/09 erschienen

Rechtsgrundlagen

Nachweisakten bei der Polizei

"Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unrechtmäßig ist" -- diese in §489 StPO, den meisten einschlägigen Landesgesetzen und vielen Urteilen zu lesende Sentenz könnte eigentlich reichen, wenn das mit dem "unrechtmäßig" nicht so kompliziert wäre.

So dass eigentlich alle eingestellten Verdfahren gelöscht werden müssten. Auf jedenfall gilt dieses für Verfahren, die nach §170 StPO eingestellt worden sind. Obwohl dieses meist nicht automatisch geschieht (außer bei Polizeibeamten). Dagegen ist die Rechtslage bei Verfahren, die nach §153 StPO eingestellt wurden schon schwieriger. Dieses können weiter gespeichert werden, falls die Vermutung besteht, dass die Person weitere Straftaten begeht.

D.h. es geht um die Prävention. Idee ist, zu behaupten, die in Rede stehenden Daten könnten in Zukunft für die Aufklärung von Verbrechen oder auch ihre Prävention wichtig werden. Dieser Zweck ist nun so ohne weiteres für kein Datum zu bestreiten, und so eiern die Gerichte seit Jahrzehnten um die Frage, wo die Grenzen sind.

Konsens besteht mittlerweile, dass es irgendeine Sorte von Negativprognose geben muss. Dass es sich die Behörden damit häufig zu leicht machen, zeigt das Verfassungsgerichtsurteil 1 BvR 2293/03 von 2006, das auf einer "sorgfältigen und nicht formelhaften Prüfung" besteht. Das ist eine gute Nachricht für den Bereich der politischen Justiz, denn formelhaft ist ja eigentlich klar, dass Zecken Zecken bleiben und nur auf die nächste Gelegenheit zum Umsturz warten.

In dem Sinn ist das im Politbereich ähnlich wie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. In diesem Bereich hat das Verfassungsgericht 2002 angedeutet (indem es nämlich nicht weiter beschließen wollte), dass selbst nach einem Freispruch weitergespeichert werden darf, denn die Speicherung eines Verdachts sei etwas ganz anderes als eine Bestrafung, die durch den Freispruch abgelehnt worden sei.

Dieses gilt für die Polizei, d.h. INPOL und die Nachweisakten der Länderpolizeien, wie z.B. POLAS.

Staatsanwaltschaft

Bei den Staatsanwaltschaften verbleiben dagegen alle erledigten Verfahren im ZStV auch nach deren Einstellung. Bei rechtskräftig verurteilten Personen werden dieses ins Bundeszentralregister verschoben.

Gesetzesgrundlagen

§ 153 StPO

§153 StPO -- wegen Nichtigkeit eingestellte Verfahren

§170 StPO

§170 StPO -- eingestellt aus mangel an Beweisen

§489 StPO

§489 StPO -- Speicherfristen von Daten

Eingestellte Verfahren als politisches Mittel gegen Oppositionelle

In der politischen Repression ist der Einsatz von oft hanebüchenen Ermittlungsverfahren nicht selten beliebt als informelles und außergesetzliches Bestrafungsinstrument der Polizei. Da ja die Einleitung eines dann oft peinlich endenden Gerichtsverfahren gar nicht angestrebt wird, ist die Einstellung von Verfahren, in dem Fall nach §170(2) StPO (Ermittlungen bieten keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung) Regel und nicht Ausnahme (von dieser Einstellung werden die Betroffenen übrigens in der Regel nicht informiert, wenn sie vom Ermittlungsverfahren nichts wussten).

Nach der Einstellung eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens muss die Polizei anhand des Urteils prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird.

Die Polizei geht dabei in der Regel viel zu restriktiv vor und speichert mehr als sie dürfte. Ein Fall dieser Art ist im 2005er-Bericht des LfD Ba-Wü unter 4.2 beschrieben. Grundsätzlich gilt: Eine Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts legt sehr nahe, dass gelöscht werden muss.

Ein Grundsatzpapier dazu wurde 1994 von den LfD und dem BfD erarbeitet.

Unterdessen ist die Speicherung nach 170(2)-Einstellungen so Routine, das, wie in 29. TB LfD BaWü, 2.1/2.2.3 nachzulesen ist, die Polizei BaWü 2009 einen Fall überhaupt erst nach einer 170(2)-Einstellung gespeichert hat. Dass aus den Entscheidungsgründen klar hervorging, dass keine Strafbarkeit vorlag und mithin schon überhaupt nicht erkennbar ist, wie das Datum zur künftigen Aufklärung von Straftaten hätte beitragen können, ist da nur noch ein Detail.

Urteile

  • BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -- selbst nach einem Freispruch kann weitergespeichert werden, denn "die Aufbewahrung polizeilicher Ermittlungsergebnisse und deren weitere Verwendung in der Polizeiarbeit ist etwas substantiell anderes als die gerichtliche Verhängung einer Strafe" (nur: was?), weshalb die Unschuldsvermutung da nicht zieht.

  • VG Frankfurt 5. Kammer, 5 E 1632/96 (3), Urteil vom 28.11.1996 -- der Klassiker jedenfalls im Hinblick auf Hessen und von DatenschützerInnen gern zitiert: Nach 170(2) eingestellte Geschichten dürfen "allenfalls ausnahmsweise und dann auch nur unter strengen Voraussetzungen" gespeichert werden. Mit 153a-Einstellungen ist das viel einfacher.

  • BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 3. 03 -- das BKA darf auch bei Einstellungen nach 170(2) StPO weiterspeichern.

  • BVerfG, Beschluss vom 1.6.2006 - 1 BvR 2293/03 -- bei Weiterspeicherung nach 170(2)-Einstellung (in dem Fall von ED-Daten) muss in jedem Fall eine sorgfältige und nicht formelhafte Prüfung stattfinden; das gilt nach VG München 17. Kammer, M 17 K 92.1368 (Urtiel vom 24.02.1994) sogar in Bayern.

  • Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, 10 UE 4135/98, Urteil vom 23.04.2002 -- das BKA muss nach einem Freispruch löschen, und auch, wenn das Verfahren "nicht nur vorläufig" eingestellt ist. Bei 170(2)-Einstellungen muss die Staatsanwaltschaft explizit sagen, inwieweit Restverdacht besteht, obwohl sie einstellt, wenn die Polizei speichern will. Bei Einstellung kommt weiterspeicherung überhaupt nur in Frage, wenn ein Restverdacht bleibt, Schuldausschießungsgründe vorliegen oder Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe vorliegen.
  • VG Meiningen 2. Kammer, 2 K 191/07 Me -- BTM-Geschichte und Schneeballwurf (beide eingestellt nach 170(2)) sind zu löschen, weil Vergehen zu geringfügig und außerdem zu lange her, um eine Negativprognose zu rechtfertigen.
  • OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 3 VAs 47 - 48/07, 3 VAs 47/07, 3 VAs 48/07, Beschluss vom 17.01.2008 -- Einstellung nach 170, "Tatverdacht ausgeräumt"; das Gericht eiert herum, sagt aber immerhin, dass "Archivierung" kein ausreichender Zweck für die Speicherung "Straftat gegen sexuelle Selbstbestimmung" sei. Der Zweck selbst wird irrerweise im Hinblick auf eine Online-Speicherung nicht bestritten.
  • KG Berlin 4. Strafsenat, 1552 E GSTA 3/99 - 4 VAs 10/99, 1552 E GStA 3/99, 4 VAs 10/99, Beschluss vom 06.08.1999 -- die Staatsanwaltschaft muss bei Einstellung sogar weiter speichern (vgl. ZStV), da die Akten bis zum Ende der Verjährungsfrist aufgehoben werden müssen. Dieser Unsinn (für den Nachweis tuts ja nun wirklich ein Zettelkasten) wurde inzwischen von mehreren Gerichten bestätigt.

  • OLG Dresden 2. Strafsenat, 2 VAs 4/02, 2 VAs 0004/02, Beschluss vom 19.05.2003 -- bei all dem muss die StA aber doch auf die informationelle Selbstbestimmung denken und im Einzelfall den Speicherzweck nachweisen (das Gericht verdonnert die StA aber nur zur Prüfung, nicht zur Löschung).
  • VGH Baden-Württemberg 1. Senat, 1 S 2054/00, Beschluss vom 20.02.2001 -- Einstellungen mit Verweis auf eine Privatklage begründen auch keinen Löschungsanspruch, vor allem dann nicht, wenn das Opfer der Speicherung des Öfteren "in Erscheinung getreten" ist.
  • BVerwG 1. Senat, 1 C 14/95, Urteil vom 09.09.1998 -- es besteht ein Anspruch auf die Bestätigung der Löschung von Daten (was allerdings ziemlich für die Füße ist, weil ja ein weiteres Auskunftsersuchen ohnehin Klarheit bringen könnte).
  • VG Frankfurt 5. Kammer, 5 G 1630/96 (3), Urteil vom 27.08.1996 -- wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Speicherung bestehen (und das ist bei 170(2)-Einstellungen nach Meinung etlicher Gerichte der Regelfall), kann die Sperrung der Daten bis zur endgültigen Klärung in Frage kommen.
  • VG Stuttgart 3. Kammer, 3 K 1886/08, Beschluss vom 01.08.2008 -- eine Fahrerflucht hätte gelöscht werden müssen, weil nach Einstellung nach 153(1) kaum Wiederholungsgefahr bestand.
  • VG Berlin 1. Kammer, 1 A 162.01, Urteil vom 21.12.2005 -- Gericht erkennt, dass die Speicherung eines nach 153(1) eingestellten Verfahrens ein Makel sei und sich ein Rehabilitationsinteresse ergibt, zumal sich der Beschuldigte gegen die Einstellung nicht wehren kann.
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 10. Senat, 10 C 08.1780, 24.07.2008: Trotz StPO sind Landesgesetze einschlägig. Keine Löschung in einem 170(2)-eingestellten Hehlereifall mit Verweis auf abgehörte Telefongespräche. Bei Ritalinverkloppen und Diebstahl dazu erfinden muss nach sieben Jahren wg. Jugend des Täters abgewogen werden.
  • HessVGH, 11 UE 2982/02, Urteil vom 16.12.2004: Endlose Verlängerung der Aussonderungprüffrist eines Delikts mit ED-Daten, um diese zur Verwendung in unverbundenen Verfahren zu weiterspeichern zu können, verletzt die Zweckbindung. Auch ist "Dokumentation einer kriminellen Karriere" kein ausreichender Speichergrund. Zwar darf die Polizei im Groben speichern, was sie will, aber eben nicht beliebig lang.
  • VG Augsburg, Au 5 K 07.1212, Urteil vom 28.02.2008: ED-Daten, die für repressive Zwecke erhoben wurden, dürfen nachher präventiv umgelabelt werden, auch wenn wg. 170(2) eingestellt wurde, jedenfalls, wenn Tatverdacht fortbesteht.
  • VG Köln 20. Kammer, 20 K 1934/06, Urteil vom 14.02.2008: 153a-Einstellungen begründen in der Regel einen Restverdacht, weil hinreichender Tatverdacht und die Zustimmung des Beschuldigten nötig sind. Es müssen also "gewichtige Anhaltspunkte" vorgetragen werden. Ansonsten erlaubt das Gericht der Polizei, bei der Weiterspeicherung das "Gesamtbild" zu würdigen (also nicht die einzelnen Vorwürfe für sich im Hinblick auf eine Löschpflicht zu prüfen) und widerspricht auch nicht der Einschätzung der Polizei, bei "politischen Überzeugungstätern" (hier übrigens ein Nazi) könne grundsätzich von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.
  • BVerwG 1. Senat, 1 B 61/88, Urteil vom 06.07.1988, ED-Daten aus §81b (Prävention) dürfen auch nach einem Freispruch weitergespeichert werden, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die Daten Ermittlungen bei einer "noch aufzuklärenden strafbaren Handlung" fördern könnten.
  • BayVGH, 24. Senat, 24 C 07.1078, Beschluss vom 31.10.2007: Einstellung aus Mangel an Beweisen ist definitiv kein Grund zur Löschung.
  • AG Tiergarten, 120 PLs 2396/03, Urteil vom 19.02.2007: In der DAD muss bei einem Freispruch aus Mangel an Beweisen gelöscht werden.
  • VG Lüneburg 3. Kammer, 3 A 116/02, Urteil vom 30.03.2004: Daten, die "nebenbei", etwa bei Kontrollen auf dem Weg zu einer Demo, erhoben werden, dürfen nicht gespeichert werden, wenn ihre Erhebung nicht zu Hinweisen auf unmittelbar bevorstehende revolutionäre Umtriebe geführt hat.