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Kontodaten sind Teil der [[Privat-Öffentliche Datenbanken|Privat-Öffentliche Datenbanken]], welche per Gesetz gezwungen für die [[Datenbanken der Dienste|Geheimsdienste]] und die [[Datenbanken der Bundespolizeien|Polizeien des Bundes]] und den Sicherheitsbehörden der [[Datenbanken auf Länderebene|Länder]] zur Verfügung zu gestellt werden müssen. Es gibt ein Zugriffs-System auf Kontostammdaten, realisiert über die Bundesanstalt für Finanzlesitungsaufsicht (WikiPedia:BaFin), welches ursprünglich zur Abwehr von Terrorismus und Geldwäsche eingeführt wurde. Die Stammdaten von KontoinhaberInnen bei deutschen Banken bieten u.a. als sogenannte [[Privat-Öffentliche Datenbanken|als Privat-Öffentliche Datenbanken]] im Zugriffsmöglichkeiten für die [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]] und die [[Datenbanken der Bundespolizeien|Polizeien]].
In diesem Rahmen bedienen sich auch zahlreiche andere [[Datenbanken anderer Behörden|Behörden]] (etwa Finanz- und Sozialämter).

== Rechtsgrundlage ==

Nach [[http://bundesrecht.juris.de/kredwg/__24c.html|§24c Kreditwesengesetz]] hat jedes Kreditinstitut eine Datei der Konten seiner Kunden zu führen (mit Name, Anschrift und Geburtsdatum). Dabei ist zu gewährleisten, dass darauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (WikiPedia:BaFin) für eigene oder fremde Zwecke (z.B. gemäß § 5 Abs. 3 GeldwäscheG für das Bundeskriminalamt), jederzeit automatisiert diese Daten abrufen kann (ohne dass das Kreditinstitut selbst davon Kenntnis erlangen darf).

Zur datenschutzrechtlichen Verantworung sagt das Gesetz: "Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle." Abfragen werden für 18 Monate protokolliert

== Inhalt der Kontodaten ==

Der Kontenabruf erfolgt über spezielle Tabellen (oder Views), die aus den
gesamten von der Bank zu einer Person gespeicherten Daten herausfiltern:

 * Namen des Inhabers und Zugriffsberechtigter incl. Adressen
 * Kontonummer
 * Datum von Eröffnung und Auflösung

Die Speicherfrist nach Auflösung des Kontos beträgt drei Jahre.

== Anzahl Abfragen ==

=== Anzahl der Abfragen von Polizei und Staatsanwaltschaft ===

Abfragen der Repressionsbehörden (Zusammenstellung durch eineN fleißigeN Wikipedia-Autor``In):
  || || 2004 || 2005 || 2006 ||
  || Polizei || 26.212||38.675 || 47.805 ||
  || Staatsanwaltschaften||3.038|| 7.494 ||12.861 ||

=== Abfragen von Finanzämter und Sozialbehörden ===

Auch [[Datenbanken Finanzamt|Finanz]]- und [[Datenbanken Sozialamt|Sozialämter]] haben über die WikiPedia:BaFin-Schnittstelle Zugriff auf die Kontostammdaten und machen davon fleißig Gebrauch. Im Jahre 2010 gab es 58.000 Abfragen.

Auf Grund der Änderungen in § 93 und § 93 b AO (mit Wirkung ab 1.4.2005 durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003, BGBl. I 2003, S. 2928, 2931; zuletzt geändert durch UnternehmenssteuerreformG 2008 vom 6.7.2007; BGBl. 2007, 1888, 1999) kann jetzt auch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt - es löste ab 1.1.2006 das Bundesamt für Finanzen ab) direkt und ebenfalls ohne Kenntnis der Kreditinstitute von einem heimlichen Zugriff auf diese Datei nach § 24 c KWG ihre Abrufe tätigen. Finanzbehörden und Gemeinden (soweit sie Realsteuern verwalten) können nach § 93 Abs. 7 AO über das BZSt diese Daten aus der § 24 c KWG-Datei abrufen. (nach http://wiki.piratenpartei.de/Was_%C3%BCber_uns_gespeichert_wird#Kontodaten).

=== Kritik an der exponentiellen Steigerung der Abfragen durch den BfDI ===

Der [[Datenschutzbeauftragten|BfD]] kritisiert in einer [[http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=4728|PM von 2011]] die inflationäre Steigerung der Abfragen von [[Datenbanken Finanzamt|Finanzämtern]], [[Datenbanken Sozialamt|Sozialbehörden]] und Strafverfolgungsbehörden. Im Jahre 2005 haben die Finanz- und Sozialämter 9000 Abfragen getätigt, im Jahre 2010 dann 58000. Das Verfahren, das zur Bekämpfung von "Terrorismus und Geldwäsche" eingeführt worden sei, werde "ohne konkreten Anhaltspunkt" genutzt und auch die Straftverfolgungsbehörden würden ohne konkreten Tatverdacht auf die Daten zugreifen. Peter Schaar plädiert daher dafür, die Zugriffe auf konkrete Verdachtsfällr für Steuerhinterziehung, Sozialhilfemissbrauch und Straftaten von erheblicher Bedeutung zu beschränken.
''Anmerkung: Die Tatbestandsinflation geht aber auch am BfDI nicht vorbei, denn Steuerhinterziehung oder Sozialbetrug findet er inzwischen auch verhältnismäßig.''

== Auskunftsrecht ==

Interessante Frage. 1 BvR 1550/03 vom 13.6.2007 sagt, eine
''Benachrichtigungspflicht'' richte sich nach den Regeln der nutzenden
Behörde.

Ob die BAFin auskunftspflichtig wg. der Übermittlungen ist, müsste mal
probiert werden (TODO).

== Kontobewegungen ==

Kontobewegungen sind von der Kontendatenabfrage zunächst nicht
betroffen. Im Bereich der Abfragen von Kontostand und -bewegungen
existiert eine große Zahl von Regelungen; z.B. haben Steuerbehörden
erhebliche Rechte ("Auskunftsersuchen" nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93.html|§93 Abgabenordnung]]). Die Polizei hat jedoch offenbar
keine speziellen Rechte. Umgekehrt genießen Banken keinen strafrechtlichen
Schutz, ihre MitarbeiterInnen haben also ''vor Gericht'' Aussagepflicht.

Angesichts der Routine, mit der Gerichte Kontoauszüge auch von
inländischen Banken per Hausdurchsuchung zu beschaffen versuchen (z.B. 1 Ws
385/06 OLG Koblenz 1. Strafsenat (2006)) liegt die Vermutung nahe, dass
sich die Polizei derzeit
noch eher selten Kontobewegungsdaten direkt von den Banken besorgt.

Der tatsächliche Zugriff auf Bankdaten von Polizeiseite dürfte vermutlich
immer noch laufen wie in einem Urteil des 7. Senats des BFH von 1997
beschrieben:

{{{#!blockquote
Im Rahmen eines [...] Steuerstrafverfahrens hatte der
Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) einen Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts erwirkt, durch den die Durchsuchung
der Geschäftsräume der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
(Antragstellerin), einer Bank, angeordnet worden ist. Die Antragstellerin hat
von der in diesem Beschluß vorgesehenen Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht und
Auskunft erteilt.
}}}

Also: Das Gericht stempelt einen Zettel, auf dem steht: "Her mit den Daten, oder wir holen sie uns" (in dem Verfahren fand die Bank das unfreundlich, zumal es um Steuergeschichten ging, und wollte die Daten lieber behalten, unterlag aber in dem Prozess).

Nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__8a.html|§8a BverfSchG]] und vielfach auch Landesgesetzen zum Verfassungsschutz
(vgl. z.B. [[http://www.landtag-bw.de/WP13/Drucksachen/4000/13_4524_d.pdf| §5a LVSG, geändert 2005]])
können Geheimdienste auf Daten zu Kontobewegungen zugreifen. Auf Bundesebene
kam diese Befugnis als Teil des Ottokatalogs ("Terrorismusbekämpfungsgesetz").
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== Schnittstelle für die BaFin == === Anzahl der Zugriffe auf Kontobewegungen der Geheimdienste ===
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), darf laut [[http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__24c.html|§24 c Kreditwesengesetz]] seit 2002 auf die Informationssysteme der Banken direkt zugreifen. Dies dürfen die Banken nicht bemerken. Auf die Kontobewegungen nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__8a.html|§8a BverfSchG]] wurde laut [[http://www.heise.de/newsticker/meldung/Deutsche-Nachrichtendienste-hoerten-2009-mehr-ab-1156145.html|Heise-Newsticker]] das [[Datenbanken der Dienste#PKGr|PKGr]] über 18 Anfragen des BfV an Banken im Jahre 2009 informiert (02-09 insgesamt 84). Nicht dabei sind allerdings die Anfragen der Landesämter für Verfassungsschutz, die auf [[Datenbanken auf Länderebene|Länderebene]] kontrolliert werden.
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 * [[http://www.bigbrotherawards.de/2002/.blamed?set_language=de| Tadelnde Erwähnung beim Big Brother Award 2002 ]] == Sonstiges ==

 * International werden zur Stammdatenabfrage gerne MLA-Verträge ("Mutal legal assistence") genutzt; dabei räumen sich Staaten gegenseitig Rechte für die Ermittlungsbehörden des jeweils anderen Staates ein. Ein Beispiel erläutert statewathch.org in [[http://www.statewatch.org/news/2011/mar/07netherlands-usa-swift-mla.htm|SWIFT data and MLA treaty]] (3/2011).

=== Tadelnde Erwähnung beim Big Brother Award 2002 ===

[[http://www.bigbrotherawards.de/2002/.blamed?set_language=de|Tadelnde Erwähnung beim Big Brother Award 2002 ]]

=== Entscheidung des BVerfG zu der Praxis der Kontodatenabfrage ===
Eher überraschenderweise hat das WikiPedia:Bundesverfassungsgericht am [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070613_1bvr155003.html|13.6.2007 entschieden]], dass große Teile dieser Regelungen in grundrechtlich in Ordnung gehen.
Es sei normenklar, nicht alles, was Strafverfolgungsbehörden dürfen, müsse in der [[http://bundesrecht.juris.de/stpo/|StPO]] stehen. Zur Verhältnismäßigkeit sagt das Gericht, dass die Alternative eine Vielzahl von Einzelanfragen sei und die seien wohl kein milderes Mittel, da ja dann alle Banken von den Verdachtsmomenten erführen. Die Kontostammdaten hätten zudem "bei isolierter Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz", während die Verfolgung von Steuer- oder Sozialbetrug herausgehobene Werte seien.

Kontodaten

Es gibt ein Zugriffs-System auf Kontostammdaten, realisiert über die Bundesanstalt für Finanzlesitungsaufsicht (BaFin), welches ursprünglich zur Abwehr von Terrorismus und Geldwäsche eingeführt wurde. Die Stammdaten von KontoinhaberInnen bei deutschen Banken bieten u.a. als sogenannte als Privat-Öffentliche Datenbanken im Zugriffsmöglichkeiten für die Geheimdienste und die Polizeien. In diesem Rahmen bedienen sich auch zahlreiche andere Behörden (etwa Finanz- und Sozialämter).

Rechtsgrundlage

Nach §24c Kreditwesengesetz hat jedes Kreditinstitut eine Datei der Konten seiner Kunden zu führen (mit Name, Anschrift und Geburtsdatum). Dabei ist zu gewährleisten, dass darauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für eigene oder fremde Zwecke (z.B. gemäß § 5 Abs. 3 GeldwäscheG für das Bundeskriminalamt), jederzeit automatisiert diese Daten abrufen kann (ohne dass das Kreditinstitut selbst davon Kenntnis erlangen darf).

Zur datenschutzrechtlichen Verantworung sagt das Gesetz: "Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle." Abfragen werden für 18 Monate protokolliert

Inhalt der Kontodaten

Der Kontenabruf erfolgt über spezielle Tabellen (oder Views), die aus den gesamten von der Bank zu einer Person gespeicherten Daten herausfiltern:

  • Namen des Inhabers und Zugriffsberechtigter incl. Adressen
  • Kontonummer
  • Datum von Eröffnung und Auflösung

Die Speicherfrist nach Auflösung des Kontos beträgt drei Jahre.

Anzahl Abfragen

Anzahl der Abfragen von Polizei und Staatsanwaltschaft

Abfragen der Repressionsbehörden (Zusammenstellung durch eineN fleißigeN Wikipedia-AutorIn):

  • 2004

    2005

    2006

    Polizei

    26.212

    38.675

    47.805

    Staatsanwaltschaften

    3.038

    7.494

    12.861

Abfragen von Finanzämter und Sozialbehörden

Auch Finanz- und Sozialämter haben über die BaFin-Schnittstelle Zugriff auf die Kontostammdaten und machen davon fleißig Gebrauch. Im Jahre 2010 gab es 58.000 Abfragen.

Auf Grund der Änderungen in § 93 und § 93 b AO (mit Wirkung ab 1.4.2005 durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003, BGBl. I 2003, S. 2928, 2931; zuletzt geändert durch UnternehmenssteuerreformG 2008 vom 6.7.2007; BGBl. 2007, 1888, 1999) kann jetzt auch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt - es löste ab 1.1.2006 das Bundesamt für Finanzen ab) direkt und ebenfalls ohne Kenntnis der Kreditinstitute von einem heimlichen Zugriff auf diese Datei nach § 24 c KWG ihre Abrufe tätigen. Finanzbehörden und Gemeinden (soweit sie Realsteuern verwalten) können nach § 93 Abs. 7 AO über das BZSt diese Daten aus der § 24 c KWG-Datei abrufen. (nach http://wiki.piratenpartei.de/Was_%C3%BCber_uns_gespeichert_wird#Kontodaten).

Kritik an der exponentiellen Steigerung der Abfragen durch den BfDI

Der BfD kritisiert in einer PM von 2011 die inflationäre Steigerung der Abfragen von Finanzämtern, Sozialbehörden und Strafverfolgungsbehörden. Im Jahre 2005 haben die Finanz- und Sozialämter 9000 Abfragen getätigt, im Jahre 2010 dann 58000. Das Verfahren, das zur Bekämpfung von "Terrorismus und Geldwäsche" eingeführt worden sei, werde "ohne konkreten Anhaltspunkt" genutzt und auch die Straftverfolgungsbehörden würden ohne konkreten Tatverdacht auf die Daten zugreifen. Peter Schaar plädiert daher dafür, die Zugriffe auf konkrete Verdachtsfällr für Steuerhinterziehung, Sozialhilfemissbrauch und Straftaten von erheblicher Bedeutung zu beschränken. Anmerkung: Die Tatbestandsinflation geht aber auch am BfDI nicht vorbei, denn Steuerhinterziehung oder Sozialbetrug findet er inzwischen auch verhältnismäßig.

Auskunftsrecht

Interessante Frage. 1 BvR 1550/03 vom 13.6.2007 sagt, eine Benachrichtigungspflicht richte sich nach den Regeln der nutzenden Behörde.

Ob die BAFin auskunftspflichtig wg. der Übermittlungen ist, müsste mal probiert werden (TODO).

Kontobewegungen

Kontobewegungen sind von der Kontendatenabfrage zunächst nicht betroffen. Im Bereich der Abfragen von Kontostand und -bewegungen existiert eine große Zahl von Regelungen; z.B. haben Steuerbehörden erhebliche Rechte ("Auskunftsersuchen" nach §93 Abgabenordnung). Die Polizei hat jedoch offenbar keine speziellen Rechte. Umgekehrt genießen Banken keinen strafrechtlichen Schutz, ihre MitarbeiterInnen haben also vor Gericht Aussagepflicht.

Angesichts der Routine, mit der Gerichte Kontoauszüge auch von inländischen Banken per Hausdurchsuchung zu beschaffen versuchen (z.B. 1 Ws 385/06 OLG Koblenz 1. Strafsenat (2006)) liegt die Vermutung nahe, dass sich die Polizei derzeit noch eher selten Kontobewegungsdaten direkt von den Banken besorgt.

Der tatsächliche Zugriff auf Bankdaten von Polizeiseite dürfte vermutlich immer noch laufen wie in einem Urteil des 7. Senats des BFH von 1997 beschrieben:

Im Rahmen eines [...] Steuerstrafverfahrens hatte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts erwirkt, durch den die Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), einer Bank, angeordnet worden ist. Die Antragstellerin hat von der in diesem Beschluß vorgesehenen Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht und Auskunft erteilt.

Also: Das Gericht stempelt einen Zettel, auf dem steht: "Her mit den Daten, oder wir holen sie uns" (in dem Verfahren fand die Bank das unfreundlich, zumal es um Steuergeschichten ging, und wollte die Daten lieber behalten, unterlag aber in dem Prozess).

Nach §8a BverfSchG und vielfach auch Landesgesetzen zum Verfassungsschutz (vgl. z.B. §5a LVSG, geändert 2005) können Geheimdienste auf Daten zu Kontobewegungen zugreifen. Auf Bundesebene kam diese Befugnis als Teil des Ottokatalogs ("Terrorismusbekämpfungsgesetz").

Anzahl der Zugriffe auf Kontobewegungen der Geheimdienste

Auf die Kontobewegungen nach §8a BverfSchG wurde laut Heise-Newsticker das PKGr über 18 Anfragen des BfV an Banken im Jahre 2009 informiert (02-09 insgesamt 84). Nicht dabei sind allerdings die Anfragen der Landesämter für Verfassungsschutz, die auf Länderebene kontrolliert werden.

Sonstiges

  • International werden zur Stammdatenabfrage gerne MLA-Verträge ("Mutal legal assistence") genutzt; dabei räumen sich Staaten gegenseitig Rechte für die Ermittlungsbehörden des jeweils anderen Staates ein. Ein Beispiel erläutert statewathch.org in SWIFT data and MLA treaty (3/2011).

Tadelnde Erwähnung beim Big Brother Award 2002

Tadelnde Erwähnung beim Big Brother Award 2002

Entscheidung des BVerfG zu der Praxis der Kontodatenabfrage

Eher überraschenderweise hat das Bundesverfassungsgericht am 13.6.2007 entschieden, dass große Teile dieser Regelungen in grundrechtlich in Ordnung gehen. Es sei normenklar, nicht alles, was Strafverfolgungsbehörden dürfen, müsse in der StPO stehen. Zur Verhältnismäßigkeit sagt das Gericht, dass die Alternative eine Vielzahl von Einzelanfragen sei und die seien wohl kein milderes Mittel, da ja dann alle Banken von den Verdachtsmomenten erführen. Die Kontostammdaten hätten zudem "bei isolierter Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz", während die Verfolgung von Steuer- oder Sozialbetrug herausgehobene Werte seien.