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Stammdaten von Konten bei deutschen Banken stehen u.a. [[Privat-Öffentliche Datenbanken|im Zugriff der Repressionsbehörden]]. In diesem Rahmen bedienen sich auch zahlreiche andere Behörden (etwa Finanz- und Sozialämter). |
Es gibt ein Zugriffs-System auf Kontostammdaten, realisiert über die Bundesanstalt für Finanzlesitungsaufsicht (WikiPedia:BaFin), welches ursprünglich zur Abwehr von Terrorismus und Geldwäsche eingeführt wurde. Die Stammdaten von KontoinhaberInnen bei deutschen Banken bieten u.a. als sogenannte [[Privat-Öffentliche Datenbanken|als Privat-Öffentliche Datenbanken]] im Zugriffsmöglichkeiten für die [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]] und die [[Datenbanken der Bundespolizeien|Polizeien]]. In diesem Rahmen bedienen sich auch zahlreiche andere [[Datenbanken anderer Behörden|Behörden]] (etwa Finanz- und Sozialämter). |
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[[http://bundesrecht.juris.de/kredwg/__24c.html|§24c Kreditwesengesetz]] | Nach [[http://bundesrecht.juris.de/kredwg/__24c.html|§24c Kreditwesengesetz]] hat jedes Kreditinstitut eine Datei der Konten seiner Kunden zu führen (mit Name, Anschrift und Geburtsdatum). Dabei ist zu gewährleisten, dass darauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (WikiPedia:BaFin) für eigene oder fremde Zwecke (z.B. gemäß § 5 Abs. 3 GeldwäscheG für das Bundeskriminalamt), jederzeit automatisiert diese Daten abrufen kann (ohne dass das Kreditinstitut selbst davon Kenntnis erlangen darf). |
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Darin u.a.: | Zur datenschutzrechtlichen Verantworung sagt das Gesetz: "Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle." Abfragen werden für 18 Monate protokolliert |
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* Banken führen Dateien mit Konto-Stammdaten für die Nutzung durch die BAFin * Abfragen der Behörden sollen für die Banken nicht sichtbar sein * Die BAFin liefert die Daten an "für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist" sowie zur "internationalen Rechtshilfe in Strafsachen" * "Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle." * Abfragen werden für 18 Monate protokolliert == Daten == |
== Inhalt der Kontodaten == |
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Speicherfrist ist drei Jahre. | Die Speicherfrist nach Auflösung des Kontos beträgt drei Jahre. |
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== Anzahl Abfragen == | |
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== Nutzung == | === Anzahl der Abfragen von Polizei und Staatsanwaltschaft === |
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=== Abfragen von Finanzämter und Sozialbehörden === | |
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== Kontobewegungen == | Auch [[Datenbanken Finanzamt|Finanz]]- und [[Datenbanken Sozialamt|Sozialämter]] haben über die WikiPedia:BaFin-Schnittstelle Zugriff auf die Kontostammdaten und machen davon fleißig Gebrauch. Im Jahre 2010 gab es 58.000 Abfragen. |
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Kontobewegungen sind von der Kontenabfrage zunächst nicht betroffen. Zugriff auf die im Rahmen von Fahnungen sind aber eine übliche Folge von Kontoabfragen ("Auskunftsersuchen"). Nach Ottokatalog und vielfach auch Landesgesetzen zum Verfassungsschutz (vgl. z.B. http://www.landtag-bw.de/WP13/Drucksachen/4000/13_4524_d.pdf, §5a LVSG, geändert 2005) können Geheimdienste auf Daten zu Kontobewegungen zugreifen. |
Auf Grund der Änderungen in § 93 und § 93 b AO (mit Wirkung ab 1.4.2005 durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003, BGBl. I 2003, S. 2928, 2931; zuletzt geändert durch UnternehmenssteuerreformG 2008 vom 6.7.2007; BGBl. 2007, 1888, 1999) kann jetzt auch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt - es löste ab 1.1.2006 das Bundesamt für Finanzen ab) direkt und ebenfalls ohne Kenntnis der Kreditinstitute von einem heimlichen Zugriff auf diese Datei nach § 24 c KWG ihre Abrufe tätigen. Finanzbehörden und Gemeinden (soweit sie Realsteuern verwalten) können nach § 93 Abs. 7 AO über das BZSt diese Daten aus der § 24 c KWG-Datei abrufen. (nach http://wiki.piratenpartei.de/Was_%C3%BCber_uns_gespeichert_wird#Kontodaten). |
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Dann und wann lassen sich Banken auch ohne wirklich existierende Rechtsgrundlage in die Karten schauen, vgl. http://www.heise.de/newsticker/meldung/83449). |
=== Kritik an der exponentiellen Steigerung der Abfragen durch den BfDI === |
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== Andere Behörden == Der BfD [[http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=4728|beschwert sich 2011]] über überbordende Abfragen.von Finanzämtern und Sozialbehörden; 2005 habe es davon noch 9000 gegeben, 2010 dann 58000. Das Verfahren, das zur Bekämpfung von "Terrorismus und Geldwäsche" eingeführt worden sei, werde "ohne konkreten Anhaltspunkt" genutzt; die Tatbestandsinflation geht aber auch an Schaar nicht vorbei, denn Steuerhinterziehung oder Sozialbetrug fände er inzwischen auch verhältnismäßig. |
Der [[Datenschutzbeauftragten|BfD]] kritisiert in einer [[http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=4728|PM von 2011]] die inflationäre Steigerung der Abfragen von [[Datenbanken Finanzamt|Finanzämtern]], [[Datenbanken Sozialamt|Sozialbehörden]] und Strafverfolgungsbehörden. Im Jahre 2005 haben die Finanz- und Sozialämter 9000 Abfragen getätigt, im Jahre 2010 dann 58000. Das Verfahren, das zur Bekämpfung von "Terrorismus und Geldwäsche" eingeführt worden sei, werde "ohne konkreten Anhaltspunkt" genutzt und auch die Straftverfolgungsbehörden würden ohne konkreten Tatverdacht auf die Daten zugreifen. Peter Schaar plädiert daher dafür, die Zugriffe auf konkrete Verdachtsfällr für Steuerhinterziehung, Sozialhilfemissbrauch und Straftaten von erheblicher Bedeutung zu beschränken. ''Anmerkung: Die Tatbestandsinflation geht aber auch am BfDI nicht vorbei, denn Steuerhinterziehung oder Sozialbetrug findet er inzwischen auch verhältnismäßig.'' |
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== Geheimdienste == | == Kontobewegungen == |
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Der Ottokatalog (siehe [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__8a.html|§8a BverfSchG]]räumt auch [[Datenbanken der Dienste|Geheimdiensten]] Zugriffsrechte auf allerlei Bankdaten ein. [[http://www.heise.de/newsticker/meldung/Deutsche-Nachrichtendienste-hoerten-2009-mehr-ab-1156145.html|Laut PKG]]: 2009 18 Anfragen des VS an Banken (02-09 insgesamt 84). | Kontobewegungen sind von der Kontendatenabfrage zunächst nicht betroffen. Zugriff auf die im Rahmen von Fahnungen sind aber eine übliche Folge von Kontoabfragen ("Auskunftsersuchen"). Nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__8a.html|§8a BverfSchG] und vielfach auch Landesgesetzen zum Verfassungsschutz (vgl. z.B. [[http://www.landtag-bw.de/WP13/Drucksachen/4000/13_4524_d.pdf| §5a LVSG, geändert 2005]]) können Geheimdienste auf Daten zu Kontobewegungen zugreifen. === Anzahl der Zugriffe auf Kontobewegungen der Geheimdienste === Auf die Kontobewegungen nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__8a.html|§8a BverfSchG]] wurde laut [[http://www.heise.de/newsticker/meldung/Deutsche-Nachrichtendienste-hoerten-2009-mehr-ab-1156145.html|Heise-Newsticker]] das [[Datenbanken der Dienste#PKGr|PKGr]] über 18 Anfragen des BfV an Banken im Jahre 2009 informiert (02-09 insgesamt 84). Nicht dabei sind allerdings die Anfragen der Landesämter für Verfassungsschutz, die auf [[Datenbanken auf Länderebene|Länderebene]] kontrolliert werden. |
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* International werden zur Stammdatenabfrage gerne MLA-Verträge ("Mutal legal assistence") genutzt; dabei räumen sich Staaten gegenseitig Rechte für die Ermittlungsbehörden des jeweils anderen Staates ein. Ein Beispiel erläutert statewathch.org in [[http://www.statewatch.org/news/2011/mar/07netherlands-usa-swift-mla.htm|SWIFT data and MLA treaty]] (3/2011). |
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Eher überraschenderweise hat das Bundesverfassungsgeriht am [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070613_1bvr155003.html|13.6.2007 entschieden]], dass große Teile dieser Regelungen in grundrechtlich in Ordnung gehen. Es sei normenklar, nicht alles, was Strafverfolgungsbehörden dürfen, müsse in der StPO stehen. Zur Verhältnismäßigkeit sagt das Gericht, die Alternative seien eine Vielzahl von Einzelanfragen, und die seien wohl kein milderes Mittel, da ja dann alle Banken von Verdachtsmomenten erführen. Die Stammdaten hätten zudem "bei isolierter Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz", während die Verfolgung von Steuer- oder Sozialbetrug herausgehobene Werte seien. |
Eher überraschenderweise hat das WikiPedia:Bundesverfassungsgericht am [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070613_1bvr155003.html|13.6.2007 entschieden]], dass große Teile dieser Regelungen in grundrechtlich in Ordnung gehen. Es sei normenklar, nicht alles, was Strafverfolgungsbehörden dürfen, müsse in der [[http://bundesrecht.juris.de/stpo/|StPO]] stehen. Zur Verhältnismäßigkeit sagt das Gericht, dass die Alternative eine Vielzahl von Einzelanfragen sei und die seien wohl kein milderes Mittel, da ja dann alle Banken von den Verdachtsmomenten erführen. Die Kontostammdaten hätten zudem "bei isolierter Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz", während die Verfolgung von Steuer- oder Sozialbetrug herausgehobene Werte seien. |
Inhaltsverzeichnis
Kontodaten
Es gibt ein Zugriffs-System auf Kontostammdaten, realisiert über die Bundesanstalt für Finanzlesitungsaufsicht (BaFin), welches ursprünglich zur Abwehr von Terrorismus und Geldwäsche eingeführt wurde. Die Stammdaten von KontoinhaberInnen bei deutschen Banken bieten u.a. als sogenannte als Privat-Öffentliche Datenbanken im Zugriffsmöglichkeiten für die Geheimdienste und die Polizeien. In diesem Rahmen bedienen sich auch zahlreiche andere Behörden (etwa Finanz- und Sozialämter).
Rechtsgrundlage
Nach §24c Kreditwesengesetz hat jedes Kreditinstitut eine Datei der Konten seiner Kunden zu führen (mit Name, Anschrift und Geburtsdatum). Dabei ist zu gewährleisten, dass darauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für eigene oder fremde Zwecke (z.B. gemäß § 5 Abs. 3 GeldwäscheG für das Bundeskriminalamt), jederzeit automatisiert diese Daten abrufen kann (ohne dass das Kreditinstitut selbst davon Kenntnis erlangen darf).
Zur datenschutzrechtlichen Verantworung sagt das Gesetz: "Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle." Abfragen werden für 18 Monate protokolliert
Inhalt der Kontodaten
Der Kontenabruf erfolgt über spezielle Tabellen (oder Views), die aus den gesamten von der Bank zu einer Person gespeicherten Daten herausfiltern:
- Namen des Inhabers und Zugriffsberechtigter incl. Adressen
- Kontonummer
- Datum von Eröffnung und Auflösung
Die Speicherfrist nach Auflösung des Kontos beträgt drei Jahre.
Anzahl Abfragen
Anzahl der Abfragen von Polizei und Staatsanwaltschaft
Abfragen der Repressionsbehörden (Zusammenstellung durch eineN fleißigeN Wikipedia-AutorIn):
2004
2005
2006
Polizei
26.212
38.675
47.805
Staatsanwaltschaften
3.038
7.494
12.861
Abfragen von Finanzämter und Sozialbehörden
Auch Finanz- und Sozialämter haben über die BaFin-Schnittstelle Zugriff auf die Kontostammdaten und machen davon fleißig Gebrauch. Im Jahre 2010 gab es 58.000 Abfragen.
Auf Grund der Änderungen in § 93 und § 93 b AO (mit Wirkung ab 1.4.2005 durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003, BGBl. I 2003, S. 2928, 2931; zuletzt geändert durch UnternehmenssteuerreformG 2008 vom 6.7.2007; BGBl. 2007, 1888, 1999) kann jetzt auch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt - es löste ab 1.1.2006 das Bundesamt für Finanzen ab) direkt und ebenfalls ohne Kenntnis der Kreditinstitute von einem heimlichen Zugriff auf diese Datei nach § 24 c KWG ihre Abrufe tätigen. Finanzbehörden und Gemeinden (soweit sie Realsteuern verwalten) können nach § 93 Abs. 7 AO über das BZSt diese Daten aus der § 24 c KWG-Datei abrufen. (nach http://wiki.piratenpartei.de/Was_%C3%BCber_uns_gespeichert_wird#Kontodaten).
Kritik an der exponentiellen Steigerung der Abfragen durch den BfDI
Der BfD kritisiert in einer PM von 2011 die inflationäre Steigerung der Abfragen von Finanzämtern, Sozialbehörden und Strafverfolgungsbehörden. Im Jahre 2005 haben die Finanz- und Sozialämter 9000 Abfragen getätigt, im Jahre 2010 dann 58000. Das Verfahren, das zur Bekämpfung von "Terrorismus und Geldwäsche" eingeführt worden sei, werde "ohne konkreten Anhaltspunkt" genutzt und auch die Straftverfolgungsbehörden würden ohne konkreten Tatverdacht auf die Daten zugreifen. Peter Schaar plädiert daher dafür, die Zugriffe auf konkrete Verdachtsfällr für Steuerhinterziehung, Sozialhilfemissbrauch und Straftaten von erheblicher Bedeutung zu beschränken. Anmerkung: Die Tatbestandsinflation geht aber auch am BfDI nicht vorbei, denn Steuerhinterziehung oder Sozialbetrug findet er inzwischen auch verhältnismäßig.
Auskunftsrecht
Interessante Frage. 1 BvR 1550/03 vom 13.6.2007 sagt, eine Benachrichtigungspflicht richte sich nach den Regeln der nutzenden Behörde.
Ob die BAFin auskunftspflichtig wg. der Übermittlungen ist, müsste mal probiert werden (TODO).
Kontobewegungen
Kontobewegungen sind von der Kontendatenabfrage zunächst nicht betroffen. Zugriff auf die im Rahmen von Fahnungen sind aber eine übliche Folge von Kontoabfragen ("Auskunftsersuchen"). Nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__8a.html|§8a BverfSchG] und vielfach auch Landesgesetzen zum Verfassungsschutz (vgl. z.B. §5a LVSG, geändert 2005) können Geheimdienste auf Daten zu Kontobewegungen zugreifen.
Anzahl der Zugriffe auf Kontobewegungen der Geheimdienste
Auf die Kontobewegungen nach §8a BverfSchG wurde laut Heise-Newsticker das PKGr über 18 Anfragen des BfV an Banken im Jahre 2009 informiert (02-09 insgesamt 84). Nicht dabei sind allerdings die Anfragen der Landesämter für Verfassungsschutz, die auf Länderebene kontrolliert werden.
Sonstiges
International werden zur Stammdatenabfrage gerne MLA-Verträge ("Mutal legal assistence") genutzt; dabei räumen sich Staaten gegenseitig Rechte für die Ermittlungsbehörden des jeweils anderen Staates ein. Ein Beispiel erläutert statewathch.org in SWIFT data and MLA treaty (3/2011).
Tadelnde Erwähnung beim Big Brother Award 2002
Tadelnde Erwähnung beim Big Brother Award 2002
Entscheidung des BVerfG zu der Praxis der Kontodatenabfrage
Eher überraschenderweise hat das Bundesverfassungsgericht am 13.6.2007 entschieden, dass große Teile dieser Regelungen in grundrechtlich in Ordnung gehen. Es sei normenklar, nicht alles, was Strafverfolgungsbehörden dürfen, müsse in der StPO stehen. Zur Verhältnismäßigkeit sagt das Gericht, dass die Alternative eine Vielzahl von Einzelanfragen sei und die seien wohl kein milderes Mittel, da ja dann alle Banken von den Verdachtsmomenten erführen. Die Kontostammdaten hätten zudem "bei isolierter Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz", während die Verfolgung von Steuer- oder Sozialbetrug herausgehobene Werte seien.