PHW
Die personenbezogenen (manchmal auch personenengebundene) Hinweise (PHW) sind eine Art Tags in Polizeidatenbanken. Zunächst zur „Eigensicherung der Polizei“ eingeführt („Bewaffnet und gefährlich“), geht ihr Einsatz inzwischen weit darüber hinaus. So wurden schon Gefährderansprachen aus PHWs wie „linksmotivierter Gewalttäter“ gemacht, und natürlich kann, wer einen Betäubungsmittel-PHW hat, sich bei jedem Polizeikontakt auf eine Durchsuchung gefasst machen.
PHWs gab es in der Geschichte deutscher Polizeidatenbanken in großer Zahl, und sie waren immer wieder Gegenstand größerer oder kleinerer Skandale. Neben "gewalttätig" oder "bewaffnet" gab oder gibt es Sachen wie "linksextermistische motivierter Gewalttäter", "psychisch krank" bzw. "psychisch auffällig" bzw. "geisteskrank", typischerweise ohne Grundlage abgesehen von polizeilichen Einschätzungen, "Landfahrer" (heute: HwAo, häufig wechsender Aufenthaltsorg), "BTM-Konsument" und/oder "DROG", gerne auch ohne einschlägige Delikte usf.
Eine Kurzexpertise zu Antiziganismus und Polizei von Markus End (2017) zeigt auf S. 21 die Kontinuität rassistischen Einsatzes von PHWs durch Zitate (anonym bleibender) Polizeibeamter: „Mal ehrlich: man hat HWAO erfunden, weil Landfahrer verboten wurde“ und „Kein Mensch sagt HWAO-Schnitzel“.
Rechtslage
Beispiele für PHWs im 1997er INPOL waren nach dem damaligen § 7 Abs. 3 BKAG:
BEWA, Bewaffnet; GEWA, Gewalttätig; AUSB, Ausbrecher; ANST, Ansteckungsgefahr; GEKR, Geisteskrank; BTMK, BtM-Konsument; FREI, Freitodgefahr; PROS, Prostitution.
und nach § 8 Abs. 2 BKAG:
VEMO, Straftäter verbotener militanter Organisation/Vereinigung/Partei/ Gruppe; REMO, Straftäter rechtsmotiviert; LIMO, Straftäter linksmotiviert; AUMO, Straftäter politisch motivierter Ausländerkriminalität; EXPL, Explosivstoffgefahr; SEXT, Sexualtäter; HWAO, Häufig wechselnder Aufenthaltsort; § 7 oder § 8 BKAG, je nach Fallkonstellation: BEWA, Bewaffnet; GEWA, Gewalttätig; AUSB, Ausbrecher; FREI, Freitodgefahr.
Später wurden die PHW-Listen meist in den Errichtungsanordnungen festgehalten. Was nach deren faktischer Abschaffung durch PIAV passieren wird, ist noch unklar.
In INPOL muss ein PHW seit 2005 immer mit einer Speicherung in einer der Dateien Personenfahndung, Erkennungsdienst oder KAN verbunden sein (Bundestags-Drucksache 17/8260, Antworten 6 und 9). Die Regelung entstand offenbar, nachdem zuvor freihändig vergebene PHWs die Löschungen der anlassgebenden Einträge überlebten -- was z.B. bei DROG recht handfeste Konsequenzen hatte. Bei der Umstellung wurden allerdings schon vorhandene PHWs nicht an die anlassgebenden Einträge gebunden; es werden also noch lange alte PHWs rumliegen.
Für Baden-Württembergs Nachweissystem POLAS werden in LtDS 15/5841 folgende zusätzliche PHW angegeben: Konsument harter Drogen, Fluchtgefahr, Land- oder Stadtstreicher, Mehrfach- und Intensivtäter Gewaltkriminalität und Wechselt häufig Aufenthaltsort.
Zahlen
Nach Bundestags-Drucksache 17/8260 (Anwort 6) gab es etwa zu "Straftäter linksmotiviert" im Januar 2012 7642 Personen in INPOL. Davon mussten über 3000 Altfälle sein, die seit über sieben Jahren gespeichert waren (die etwas komplizierte Erklärung ist in Antwort 6a aaO). Bundestags-Drucksache 17/8263 (S. 32) gibt für den 3.1.2012 18902 Personen mit PHW Straftäter rechtsmotiviert.
Weiteres
PHW psychisch auffällig gibt es nur in Bremen
Der PHW "psychisch auffällig" wird laut 31. Jahresbericht LfDI Bremen (2008) (pdf) bundesweit nur im Land Bremen nach der Dienstanweisung über polizeiliche Maßnahmen gegenüber psychisch auffälligen Personen aus dem Jahre 2003 vergeben. In dieser Dienstanweisung wird geregelt, dass der PHW „psychisch auffällig“ im Vorfeld der Feststellung einer psychischen Krankheit vergeben werden kann. Somit bedarf es für diesen Eintrag in dem polizeilichen Informationssystem in Bremen keiner Feststellung einer psychischen Erkrankung durch den Arzt. Die LfDI hat Beschwerden von Betroffenen geprüft und festgsetllt, dass die Vergabe des PHW „psychisch auffällig“ im jeweiligen Einzelfall nicht genau verifizierbar sei. Mit Blick auf die bundesweit durchaus übliche Vergabe eines PHW „psychisch krank“ nach ärztlicher Feststellung hat die LfDI den inzwischen Rot-Grün regierten Senat angeregt, den PHW „psychisch auffällig“ abzuschaffen und den PHW „psychisch krank“ einzuführen.