Stand der Dinge ist, dass das ZStV in seinen Antworten
Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. [...] Vor diesem Hintergrund teile ich folgenden Inhalt des ZStV mit: Keine Eintragung.
schreibt. Was das konkret heißt, können wir nicht beurteilen: Würde da ein anderer Text stehen, wenn sie was gespeichert hätten, das aber nicht sagen „dürfen“, weil die speichernde Staatsanwaltschaft das nicht zulässt? Angesichts der Paranoia von BMJ und StAen vor Transparenz gegenüber den Bürger_innen ist das jedenfalls denkbar (um das naheliegendere „wahrscheinlich“ zu vermeiden.
Mitte 2022 war die Laufzeit für eine Negativauskunft von Mitte August bis Mitte Oktober, als rund zwei Monate.