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Die Rechtsgrundlage ist das Zensus-Gesetz 2011: [[http://bundesrecht.juris.de/zensg_2011/index.html|ZensG 2011]] (html) |
* [[http://bundesrecht.juris.de/zensg_2011/index.html|ZensG 2011]] -- regelt den Ablauf der eigentlichen Zählung * [[http://bundesrecht.juris.de/zensvorbg_2011/index.html|Zensusvorbereitungsgesetz 2011]] -- regelt die Bildung des vorläufigen Anschriften- und Gebäuderegisters * [[http://bundesrecht.juris.de/bstatg_1987/index.html|Bundesstatistikgesetz]] -- regelt u.a. Auskunftspflichten, aber auch die Vierjahresfrist für die Verwendung von Adressen zur Bildung blockseitenorientierten Auswertungen |
Zensus2011
Im Rahmen des Zensus werden u.a. etliche Datenbanken von Behörden aus dem Nichtrepressionsbereich zusammen geführt.
Eine Einführung in den Zensus aus Antirepressionssicht ist in RHZ 2/2011 erschienen.
Rechtsgrundlagen
ZensG 2011 -- regelt den Ablauf der eigentlichen Zählung
Zensusvorbereitungsgesetz 2011 -- regelt die Bildung des vorläufigen Anschriften- und Gebäuderegisters
Bundesstatistikgesetz -- regelt u.a. Auskunftspflichten, aber auch die Vierjahresfrist für die Verwendung von Adressen zur Bildung blockseitenorientierten Auswertungen
Was wird gezählt
Die Volkszählung 2011 stützt sich, anders als 1987, vor allem auf die Zusammenführung der Datensammlungen des Melderegisters (§ 4 ZensG) und der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 ZensG). Diese werden gespeichert und mit Hilfe von vereinheitlichen Ordnungsnummern verknüpft und mit Daten aus dem gleichzeitig neu erstellten Wohnungsregister zusammengeführt. Dazu wurden bereits 2010 von EigentümerInnen, Hausverwaltungen oder ggf. MieterInnen detaillierte Angaben zu Eigentumsverhältnissen, Größe und Ausstattung der Wohnungen erfragt. Im Mai 2011 werden etwa 7 Prozent aller Bürger nochmals ausführlich persönlich befragt ("Haushaltestichprobe"), wo u.a. die Religionzugehörigkeit und die Herkunftsländer der Vorfahren abgefragt werden; dazu wird in "Sonderbereichen" (Wohnheime, Knäste, Reha-Einrichtungen) mit einem kleineren Fragenkatalog vollerfasst.
Die Daten werden durchweg personalisiert erhoben. Das Gesetz schreibt vor, der Personenbezug müsse nach der Zusammenführung, spätestens aber bis 2015, entfernt werden.