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Die meisten Datenschutzgesetze sehen vor, dass Behörden und Unternehmen einen
behördlichen Datenschutzbeauftragten stellen. Er/sie ist Teil der Behörde und
steht normalerweise auch eher auf der Seite der Behördenleitung;
insbesondere sind die Interventionsmöglichkeiten des behördlichen BfD
auch noch beschränkter als die der Landes- oder Bundesbeauftragten für
Datenschutz (LfD, BfDI), die immerhin Rügen aussprechen können und unter
Umständen auch ganz katastrophale Verfahren abstellen.

= Bundesbeauftragter für Datenschutz =

Der [[http://www.bfdi.bund.de|Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit]]
Der Begriff „Datenschutzbeauftragte“ (im Folgenden in der Regel BfD) hat
zwei sehr verschiedene Bedeutungen, und es ist schon fast böser Wille,
dass das gleiche Wort für beide verwendet wird.

== Behördliche BfDs ==

Behördliche oder betriebliche Datenschutzbeauftragte nach Art. 37ff
DSGVO bzw. Art. 32ff der DSR sind Personen, die von den jeweiligen
Leitungen ernannt werden Ihre Aufgaben werden in Art 34ff umschrieben;
die Kurzfassung ist: „Behördliche Bf``Ds sind dafür da, dass sich Chefs
und andere Mitarbeiter_innen nicht um Datenschutz kümmern müssen”. In
der Tat gilt es zumindest im Arbeitsrecht als ausgemacht, dass
betriebliche Bf``Ds als ausführende Organe der Unternehmensseite keine
Vertrauenspersonen für die Mitarbeitenden sind.

Zumindest vor der DSGVO waren behördliche Bf``Ds recht häufig Leute, die
aufs Abstellgleis geschoben wurden. Alternativ haben auch externe
Firmen oder Dienststellen (z.B. ZENDAS für die Unis in
Baden-Württemberg) diesen Job gemacht. Im letzteren Fall gab es zwar
durchaus Kompetenzen im Datenschutz, die Einrichtungen hüteten sich
aber, allzu forsch für Datenschutz einzutreten, da immer das
Damoklesschwert des Auftragsentzugs über ihnen schwebte. Die
Entwicklung unter Vorzeichen der DSGVO bleibt abzuwarten.

Im Bereich der Polizeidatenbanken habt ihr beim AuskunftErsuchen in der
Regel mit den behördlichen Bf``Ds zu tun; diese bearbeiten die Anfrage,
laufen hinter den jeweiligen Dienststellen her und formulieren am Ende
den Brief. Sie sind dabei fast immer mehr auf der Seite der Behörde als
auf der Seite des Datenschutzes.


== Aufsichtsbehörden ==

Die Landes- oder Bundesbeauftragten für Datenschutz (LfD, BfDI) sind die
Aufsichtsbehörden nach Kapitel VI DSR (oder analog Kapitel IV der DSGVO
außerhalb des Repressionsbereichs). Dies sind Stellen, die zwar
normalerweise drastisch unterbesetzt sind und inzwischen gerne mit eher
autoritär gesinnten Personen besetzt werden, aber dennoch im
Wesentlichen dem Datenschutz verpflichtet sind. Selbst Menschen wie
Andrea Voßhoff, die 2014 als Befürworterin der Vorratsdatenspeicherung
BfDI wurde, entwickelte im Amt relativ schnell Rudimente
bürgerrechtlicher Instinkte. Ein mahnendes Gegenbeispiel war Jörg
Klingbeil als baden-württembergischer LfD, der während seiner ganzen
Amtszeit 2008-2016 nie das autoritäre Erbe seiner Arbeit im
Innenministerium hatte ablegen können.

Beschwerden bei ihnen können durchaus sinnvoll sein und führen dann und
wann auch tatsächlich zu Abhilfe bei groben Misständen. Wunder sind
von ihnen natürlich nicht zu erwarten – die, für ihre Verhaltnisse,
„nukleare“ Option, nach Artikel 47 (2c) DSR ein EDV-Vefahren kurzerhand
zu verbieten, haben sie (auch nach analogen Vorläufernormen) praktisch
nie genutzt. Rügen in den Berichten haben aber gelegentlich doch
Wirkungen.


= Bundesbeauftragte für Datenschutz =

Die [[http://www.bfdi.bund.de|Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit]]
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== Realitäten wegen Angliederungs ans IM ==

Problematisch am BfDI ist, dass dieser zwar formell unabhängig ist,
aber dem Bundesministerium des Innern angegliedert ist. Mithin
wird auch das Personal unter Beteiligung des Innenministeriums
eingestellt, und dessen letzter Chef mit bürgerrechtlichem Instinkt war
Gerhart Baum in den frühen 80ern.

Zusätzlich soll beim BfDI der Verbleib in Bonn (im Gegensatz zum Rest
des Ministeriums) dazu geführt haben, dass besonders viele Unengagierte
dort verblieben sind („kein Bock nach Berlin zu
ziehen”).
Seit 1.1.2016 ist die BfDI eine unabhängige oberste Bundesbehörde; zuvor war
sie trotz langjähriger Kritik auch europäischer Stellen (vgl. unten) Teil
ausgerechnet des konsequent bürgerrechtsfeindlichen Innenministeriums.

Im <<Doclink(2015-BfDI-tb25.pdf,25. TB (2015))>> diskutiert die BfDI
selbst die neuen Regelungen; darin beklagt sie unter anderem, dass die
BRD hier (wie üblich, wenn es um Menschenrechte geht) nur die
„unabdingbaren Mindestanforderungen, die das europäische Recht
aufstellt&quot;' erfüllt. Neben einer angemessenen materiellen Ausstattung
fehlt ihr auch die Möglichkeit zur Einrichtung von Außenstellen oder
etwa die Möglichkeit, bei schweren Verstößen Bußgelder im Telekombereich
zu verhängen.

Tief blicken lässt auch der Bericht der BfDI, der Regierungsentwurf habe
ursprünglich eine Pflicht vorgesehen, ihre Stellungnahmen bei Gericht
oder im Gesetzgebungsprozess mit der Bundesregierung abzustimmen.
Immerhin das ist im Gesetzgebungsprozess abgebogen worden.


== Realitäten der BfDI ==
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=== Erneute Rüge von der EU wegen fehlender Unabhängigkeit des BfDI ===
=== Rügen des EU ===
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zum wiederholten Mal die BRD, weil die xfDs zu nah an der Exekutive
stehen -- im (typischen) Fall des BfDI gar Teil des konstant auf
Bürgerrechtsabbau drängenden Innenministeriums.
zum wiederholten Mal die BRD, weil die xfDs in Deutschland zu nah an der
Exekutive stehen -- im (typischen) Fall des BfDI war die Behörde gar
Teil des konstant auf Bürgerrechtsabbau drängenden Innenministeriums.

Der EuGH hat dann 2010, 2012 und 2014 drei Urteile (nacheinander gegen
die BRD, Österreich und Ungarn) gefällt, die jeweils die
Datenschutzbehörden der jeweiligen Länder für unzureichend befanden.
Beim 2010er-Urteil wieselte sich die Regierung noch raus, erst nach dem
2012er-Urteil bequemte sich die Regierung, den menschenrechtlichen
Appellen der EU-Gerichtsbarkeit nachzukommen. Das Ergebnis war ein
Gesetz, das die BfDI zu einer (wenn auch der bei weitem kleinsten)
obersten Bundesbehörde macht.

Die Geschichte wird auch Sicht der BfDI in ihrem
<<Doclink(2015-BfDI-tb25.pdf,25. TB (2016)>>, 2.4, behandelt.
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Da die meisten Landesbehörden für Datenschutz den Innenministerien
angegliedert sind, besteht die Unabhängigkeit bei den Sachbearbeiter_innen in der Regel nicht.
Dennoch wachsen viele LfDs in ihren Ämtern.
Traditionell waren die meisten Landesbehörden für Datenschutz den
Innenministerien angegliedert, womit die die Unabhängigkeit bei den
Sachbearbeiter_innen in der Regel nur auf dem Papier stand.  Dennoch
wuchsen viele LfDs in ihren Ämtern.
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Auf Grund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März
2010 in welchem die mangelnde Unabhängigkeit gerügt wurde, ist
allerdings Besserung in Sicht.

In [[Bremen]] wurde deswegen das
Datenschutzgesetz dementsprechend im Jahre 2010 geändert. Der LfDI kann
nach dieser Gesetzesänderung über sein Personal selbsständig
Auf Grund etlicher Urteile des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
[[#Rügen des EuGH]]) haben sich einige Länder bewegt (Schleswig-Holstein gebührt
Lob, weil es mit seinem ULD in der Hinsicht als einziges Land von Anfang
an das Richtigte getan hat), in denen die mangelnde Unabhängigkeit
verschiedener Datenschutzbeauftragter gerügt wurde, ist allerdings
Besserung in Sicht.

In [[Bremen]] wurde etwa deswegen das
Datenschutzgesetz dementsprechend im Jahre 2010 geändert. Die LfDI kann
nach dieser Gesetzesänderung über ihr Personal selbstständig
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 * [[http://www.datenschutz-bremen.de/|Bremer Datenschutzbeauftragter]]  * [[https://www.datenschutz.bremen.de/|Bremer Datenschutzbeauftragte]]

Grundsätzliches

Der Begriff „Datenschutzbeauftragte“ (im Folgenden in der Regel BfD) hat zwei sehr verschiedene Bedeutungen, und es ist schon fast böser Wille, dass das gleiche Wort für beide verwendet wird.

Behördliche BfDs

Behördliche oder betriebliche Datenschutzbeauftragte nach Art. 37ff DSGVO bzw. Art. 32ff der DSR sind Personen, die von den jeweiligen Leitungen ernannt werden Ihre Aufgaben werden in Art 34ff umschrieben; die Kurzfassung ist: „Behördliche BfDs sind dafür da, dass sich Chefs und andere Mitarbeiter_innen nicht um Datenschutz kümmern müssen”. In der Tat gilt es zumindest im Arbeitsrecht als ausgemacht, dass betriebliche BfDs als ausführende Organe der Unternehmensseite keine Vertrauenspersonen für die Mitarbeitenden sind.

Zumindest vor der DSGVO waren behördliche BfDs recht häufig Leute, die aufs Abstellgleis geschoben wurden. Alternativ haben auch externe Firmen oder Dienststellen (z.B. ZENDAS für die Unis in Baden-Württemberg) diesen Job gemacht. Im letzteren Fall gab es zwar durchaus Kompetenzen im Datenschutz, die Einrichtungen hüteten sich aber, allzu forsch für Datenschutz einzutreten, da immer das Damoklesschwert des Auftragsentzugs über ihnen schwebte. Die Entwicklung unter Vorzeichen der DSGVO bleibt abzuwarten.

Im Bereich der Polizeidatenbanken habt ihr beim AuskunftErsuchen in der Regel mit den behördlichen BfDs zu tun; diese bearbeiten die Anfrage, laufen hinter den jeweiligen Dienststellen her und formulieren am Ende den Brief. Sie sind dabei fast immer mehr auf der Seite der Behörde als auf der Seite des Datenschutzes.

Aufsichtsbehörden

Die Landes- oder Bundesbeauftragten für Datenschutz (LfD, BfDI) sind die Aufsichtsbehörden nach Kapitel VI DSR (oder analog Kapitel IV der DSGVO außerhalb des Repressionsbereichs). Dies sind Stellen, die zwar normalerweise drastisch unterbesetzt sind und inzwischen gerne mit eher autoritär gesinnten Personen besetzt werden, aber dennoch im Wesentlichen dem Datenschutz verpflichtet sind. Selbst Menschen wie Andrea Voßhoff, die 2014 als Befürworterin der Vorratsdatenspeicherung BfDI wurde, entwickelte im Amt relativ schnell Rudimente bürgerrechtlicher Instinkte. Ein mahnendes Gegenbeispiel war Jörg Klingbeil als baden-württembergischer LfD, der während seiner ganzen Amtszeit 2008-2016 nie das autoritäre Erbe seiner Arbeit im Innenministerium hatte ablegen können.

Beschwerden bei ihnen können durchaus sinnvoll sein und führen dann und wann auch tatsächlich zu Abhilfe bei groben Misständen. Wunder sind von ihnen natürlich nicht zu erwarten – die, für ihre Verhaltnisse, „nukleare“ Option, nach Artikel 47 (2c) DSR ein EDV-Vefahren kurzerhand zu verbieten, haben sie (auch nach analogen Vorläufernormen) praktisch nie genutzt. Rügen in den Berichten haben aber gelegentlich doch Wirkungen.

Bundesbeauftragte für Datenschutz

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist für die Datenschutzaufsicht bei Bundesbehörden und anderen auf nationaler Ebene operierenden Entietäten (etwa Telekommunikationsunternehmen oder der Bahn) ebenso zuständig wie seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes IFG des Bundes 2006 für die Informationsfreiheit in diesem Rahmen.

Seit 1.1.2016 ist die BfDI eine unabhängige oberste Bundesbehörde; zuvor war sie trotz langjähriger Kritik auch europäischer Stellen (vgl. unten) Teil ausgerechnet des konsequent bürgerrechtsfeindlichen Innenministeriums.

Im 25. TB (2015) diskutiert die BfDI selbst die neuen Regelungen; darin beklagt sie unter anderem, dass die BRD hier (wie üblich, wenn es um Menschenrechte geht) nur die „unabdingbaren Mindestanforderungen, die das europäische Recht aufstellt"' erfüllt. Neben einer angemessenen materiellen Ausstattung fehlt ihr auch die Möglichkeit zur Einrichtung von Außenstellen oder etwa die Möglichkeit, bei schweren Verstößen Bußgelder im Telekombereich zu verhängen.

Tief blicken lässt auch der Bericht der BfDI, der Regierungsentwurf habe ursprünglich eine Pflicht vorgesehen, ihre Stellungnahmen bei Gericht oder im Gesetzgebungsprozess mit der Bundesregierung abzustimmen. Immerhin das ist im Gesetzgebungsprozess abgebogen worden.

Realitäten der BfDI

Rolf Gössners Beobachtung wurde vom BfDI damals nicht problematisch eingeschätzt

Ende 2008 wurde nach 38 Jahren die Langezeitbeobachtung durch den VS von Rolf Gössner eingestellt. Dieses geschah erst, nachdem er Klage gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz eingereicht hatte. Laut Stern vom 7.03.2008 hatte der BfD die Beobachtung nicht beanstandet. Die Beurteilung eines Sachverhalts durch xfDs ist also kein sicherer Indikator für ein späteres Urteil.

Rügen des EU

Im März 2011 kritisiert die EU-Justizkommissarin zum wiederholten Mal die BRD, weil die xfDs in Deutschland zu nah an der Exekutive stehen -- im (typischen) Fall des BfDI war die Behörde gar Teil des konstant auf Bürgerrechtsabbau drängenden Innenministeriums.

Der EuGH hat dann 2010, 2012 und 2014 drei Urteile (nacheinander gegen die BRD, Österreich und Ungarn) gefällt, die jeweils die Datenschutzbehörden der jeweiligen Länder für unzureichend befanden. Beim 2010er-Urteil wieselte sich die Regierung noch raus, erst nach dem 2012er-Urteil bequemte sich die Regierung, den menschenrechtlichen Appellen der EU-Gerichtsbarkeit nachzukommen. Das Ergebnis war ein Gesetz, das die BfDI zu einer (wenn auch der bei weitem kleinsten) obersten Bundesbehörde macht.

Die Geschichte wird auch Sicht der BfDI in ihrem 25. TB (2016, 2.4, behandelt.

Datenschutzbeauftragte der Länder

Die Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI, auch Landesdatenschutzbeauftragte) überwachen und beraten die öffentlichen Stellen der Länder in Fragen des Datenschutzes (in den meisten Ländern sind sie auch für den nichtöffentlichen Bereich zuständig). Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung sind sie (auf dem Papier) unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.

Problematik der mangelnde Unabhängigkeit

Traditionell waren die meisten Landesbehörden für Datenschutz den Innenministerien angegliedert, womit die die Unabhängigkeit bei den Sachbearbeiter_innen in der Regel nur auf dem Papier stand. Dennoch wuchsen viele LfDs in ihren Ämtern.

Der damalige Ministerpräsident von Niedersachsen und jetzige Bundespräsident bekam 2008 den Big Brother Award, weil er den LfDI an das Innenministerium angegliedert hat.

Auf Grund etlicher Urteile des Europäischen Gerichtshofs (vgl. #Rügen des EuGH) haben sich einige Länder bewegt (Schleswig-Holstein gebührt Lob, weil es mit seinem ULD in der Hinsicht als einziges Land von Anfang an das Richtigte getan hat), in denen die mangelnde Unabhängigkeit verschiedener Datenschutzbeauftragter gerügt wurde, ist allerdings Besserung in Sicht.

In Bremen wurde etwa deswegen das Datenschutzgesetz dementsprechend im Jahre 2010 geändert. Die LfDI kann nach dieser Gesetzesänderung über ihr Personal selbstständig entscheiden, was langfristig zu einer Verbesserung auf Sachbearbeiterebene führen dürfte. Berlin hat im Jahre 2010 ebenfalls dem LfDI mehr Unabhängigkeit gewährt.

Im Jahre 2011 hat der Landtag von Rheinland-Pfalz ein Gesetz verabschiedet, das dort den Datenschutzbeauftragten ebenfalls unabhängiger macht.

Personal

Das Datenschutzbarometer 2011 der Xamit GmbH gibt einen Überblick über den Personalstand der verschiedenen LfDs; dabei ist zu bedenken, dass zur Kontrolle der Repressions-EDV nur ein Bruchteil dieser Kapazität genutzt werden kann. In Klammern jeweils Zahlen für 2010; die Quelle gibt noch Anmerkungen, die hier unterschlagen sind..

Bundesland

Stellen öffentlicher Bereich 2011 (2010)

Baden-Württemberg

17,0 (17,0 )

Bayern

26,0 (26,0)

Berlin

22,8 (22,8 )

Brandenburg

14,7 (-)

Bremen

k. A. (k. A.)

Hamburg

8,9 (8,9 )

Hessen

24,5 (24,5)

Mecklenburg-Vorpommern

10,0 (13,0)

Niedersachsen

6,0 (-)

Nordrhein-Westfalen

21,75 (29,3 )

Rheinland-Pfalz

13,7 (9,4 )

Saarland

10,0 (-)

Sachsen

14,7 (14,7 )

Sachsen-Anhalt

15,0 (15,0)

Schleswig-Holstein

13,0 (13,5)

Thüringen

13,0 (13,0)

Gesamt gemeldet

231,5

Webseiten der LfDIs

Übericht: Links zu den LfDIs

Europäischer Datenschutzbeauftragter

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (engl. EDPS, European Data Protection Supervisor, frz. Contrôleur européen de la protection des données, CEPD) ist eine unabhängige Kontrollbehörde der Europäischen Union, errichtet auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (Datenschutzverordnung) um die EG-Organe und -Einrichtungen datenschutzrechtlich zu beraten und zu überwachen. Er hat seinen Sitz in Brüssel und ist seit 2004 Mitglied der Internationalen Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.

JSB für Europol und SIS

Für supranationale Organisationen, wie Europol und Eurojust ist der EU-Datenschutzbeauftragte allerdings nicht zuständig, dafür gibt es Joint Supervisory Bodys (JSBs). Die noch weniger Einfluss haben als die normalen Datenschutzbeauftragten. Sie setzen sich zusammen aus Mitarbeiter_innen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten.

Datenschutzbeauftragte in anderen EU-Ländern

Dänemark

Finnland

Frankreich

Die Commission nationale de l'informatique et des libertés gibt es seit 1978, das zu Grunde liegende Gesetz ist Loi relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés du 6 janvier 1978. Auskunft über gespeicherte Daten bei der Französischen Polizei gibt es laut CNIL Webseite nur indirekt durch den Französichen Datenschutzbeauftragten. Dieses wird zum Problem bei europäischen Datenbanken wie SIS und Europol, wenn dort auch Daten von der Französischen Polizei eingegeben wurden (Die Rechte zur Polizeikontrolle des CNIL wurden laut Wikipedia Frankreich seit 2007 auch eingeschränkt, es gab deswegen eine Besetzung des CNIL um darauf Aufmerksam zu machen).

Niederlande

College Bescherming Persoonsgegevens

UK

In UK ist das Information_Commissioner's_Office für den Datenschutz zuständig. Sie ist eine nationale Behörde, welche direkt dem Parlament berichtet. Sie wird vom Justiz Ministerium finanziert. Sie ist zuständig für England, Wales und Nordirland. Für Schottland ist sie mit Einschränkungen zuständig. Die Rechtsgrundlage ist der Data_Protection_Act_1998. Das Gesetz und die Kompentenzen des Britischen Datenschutzbeauftragten genügen sogar nach Auffassung der EU-Komission nicht der Europäischen Datenschutzrichtlinie (siehe unwatched.org).

Schweiz

Der Schweizerische Datenschutzbeauftragte:

Österreich

Die Datenschutzkommission (DSK) ist die für den Datenschutz in Österreich zuständige Stelle. Sie ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Wegen ihrer mangelnden Unabhängigkeit steht sie unter Kritik von Bürgerrechtsorganisationen.

Spanien

In Spanien gibt es einen nationalen Datenschutzbeauftragten ( Agencia Espanola de Proteccion de Datos ) und daneben noch Datenschutzbeauftragte für die autonomen Provinzen Katalonien, und das Baskenland.

Weitere Datenschutzbeauftragte in Europa

Eine Liste mit allen nationalen Datenschutzbeauftragten in Europa befindet sich auf der Webseite des Hessischen LfDI: