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Grundsätzlich ist das Problem, dass die behördlichen [[Datenschutzbeauftragten]] bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft kein konsequenzen zu befürchten haben (strafrechtlich sowieso nicht und allenfalls dienstrechtlich). (siehe auch [[AuskunftErsuchen]] ) | Grundsätzlich ist das Problem, dass die behördlichen [[Datenschutzbeauftragten]] bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft keine Konsequenzen zu befürchten haben (strafrechtlich sowieso nicht und allenfalls dienstrechtlich). (siehe auch [[AuskunftErsuchen]] ) |
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In seiner Entscheidung vom [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|10.10.2000]] hat das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Grundgesetzkonformität von [[/Auskunftsrecht#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren ist. Danach sind auch Auskunftersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen. | In seiner Entscheidung vom [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|10.10.2000]] hat das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Grundgesetzkonformität von [[#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren ist. Danach sind auch Auskunftersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen. |
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Es gibt allerdings die Möglichkeit gegen die Auskunft Beschwerde einzulegen. Bis jetzt hatte nur eine Person welche in den Niedelanden lebt Erfolg, | === Beschwerde beim Joint Supervisory Body === Es gibt allerdings die Möglichkeit gegen die Auskunft beim Joint Supervisory Body von [[Europol]] Beschwerde einzulegen. Dieser entscheidet als Quasi-Gerichtsersatz über die Beschwerde. Siehe auch die [[http://europoljsb.consilium.europa.eu|Webseite des Joint Supervisory Bodys]] ==== Ergebnisse der Beschwerden ==== Bis jetzt hatte nur eine Person welche in den Niedelanden lebt Erfolg, |
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Siehe auch die [[http://europoljsb.consilium.europa.eu|Webseite der Kontrollkomission]] | ==== Juristische Problematik des JSBs ==== Problematisch und juritisch höchst fragwürdig ist, dass der JSB quasi auch Gerichtsersatz ist und es danach keine weiteren juristischen Möglichkeiten gibt gegen die Entscheidung vorzugehen (außer vorm Bundesverfassungsgericht). Insbesondere da die Mitglieder_innen des JSBs sich aus den nationalen [[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbehörden]] zusammensetzen und diese nicht über die relative Unabhängigkeit eines Gerichts verfügen. Zudem ist die Entscheidungsgewalt des JSBs noch eingschränkt, da es [[Europol]]-Entscheidungen mit zwei-drittel Mehrheit überstimmen muss. |
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Für Daten aus dem Repressionsbereich hat [[http://lexetius.com/2007,4090|Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2007 -- 6 A 2. 07]] beschlosseen, es | Für Daten aus dem Repressionsbereich hat [[http://lexetius.com/2007,4090|Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2007]] ( -- 6 A 2. 07) beschlossen, es |
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== Rechtsweg == Falls die Behörde die Auskunft verweigert oder nur eingeschränkt Auskunft erteilt hat, gibt es die Möglichkeit dagegen vorm Verwaltungsgericht mit einer Verpflichtungsklage nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__42.html|§ 42 Verwaltungsgerichtsordnung]] zu klagen. Dieses ist allerdings mit entsprechenden finanziellem Risiko verbunden. |
Inhaltsverzeichnis
Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht ist ein Spezialfall der RechtsLage der Datenspeicherungen bei Polizei und Geheimdiensten.
Grundsätzliches
Ein Eckpfeiler des durch das Volkszählungsurteil definierten Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen zurück (in der am weitesten gültigen Fassung steht das heute in §19 Bundesdatenschutzgesetz ).
Dabei ist Betroffenen von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, oft auch den Zweck der Speicherung, eventuelle Übermittlungen usf.
Leider hängt die Auskunftspflicht stark davon ab, welche Behörde in welchem Bundesland die Datei führt (wobei nicht immer klar ist, wann verfassungsmäßige Grenzen überschritten werden). Besonders krass ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) Bayern, wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt, und im Polizeigesetz kurzerhand erklärt wird: "Art. 8 Abs. 1 , Art. 10 bis 13 , 15 Abs. 5 bis 8 , Art. 16 bis 22 und 26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung." (Art. 49 im 3. Unterabschnitt) -- diese Artikel sind genau die, die überhaupt Anwendung finden könnten. Frech? Ja.
Noch schlimer ist dies auf Europäischer Ebene (wo das Volkszählungsurteil ja auch nicht wirklich einschlägig ist). Europol und SIS haben sehr niedrige Hürden zur Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu (oder schreiben sogar vor), dass in bestimmten (oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den Anfragenden geheim zu halten ist.
Zur Problematik der Geheimdienste vgl. unten.
Auskunftsgenerator
Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser Webseite einen PDF-Generator, vgl. AuskunftErsuchen.
Gesetze
Im Bund ist das Auskunfzsrecht für alle Bundesbehörden, bis auf die Geheimdienste, durch §19 BDSG geregelt. Für die Geheimdienste gilt das eingeschränkte Auskunftsrecht nach §15 VerfschG.
§19 BDSG
1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
- 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
- 3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. (6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
Quelle: Bundesdatenschutzgesetz
§15 BVerfSchG
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
- 2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
- 3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- 4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter. (3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Quelle: VerfschG (Verfassungsschutzgesetz)
Auskunftsverweigerung
Eine gerade im politischen Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen ernsthafte Einschränkung des Auskunftsrechts ist, dass bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bei Gefährdung von Ermittlungspersonal u.ä. die Auskunft unterbleiben darf. In solchen Fällen erfolgt eine Rechtsbehelfsbelehrung, und man sollte nicht zögern, mit solchen Nummern zum/zur zuständigen Datenschutzbeauftragten zu gehen, da eine solche Grundrechtsbeschränkung in jedem Fall ernst ist.
Identitätsprüfung
Zur Auskunft muss die Polizei die Identität des Anfragenden prüfen, was in der Regel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises passiert. Weitergehende Anforderungen sind nicht statthaft (vgl. 6. TB des LfD MV). Die "Beglaubigung" kann für diese Zwecke (wiederum kostenlos) von der nächsten Polizeidienststelle vorgenommen werden; es ist nicht nötig, dafür irgendwelchen Bürgerämtern o.ä. Gebühren zukommen zu lassen.
Realitäten bei der Auskunft
Nach der Stellung eines Auskunftsantrages werden häufig rechtswidrige Daten schnell gelöscht und dem Auskunftsbegehrenden mitgeteilt, dass keine Daten gespeichert wurden. Falls Daten an andere Behörden weitergeleitet wurden, hat die Person keine Chance da zu erfahren, außer er fragt durch Zufall bei dieser Behörde an. Wenn die Behörden Auskunft erteilen ist diese auch häufig unvollständig, d.h. es werden problematische Daten weggelassen. Eigentlich besteht das Recht auf ein Kopie des Datenbankeintrages, meist wird dann aber nur eine Zusammenfassung mitgeteilt, die brisante Details weglässt.
Grundsätzlich ist das Problem, dass die behördlichen Datenschutzbeauftragten bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft keine Konsequenzen zu befürchten haben (strafrechtlich sowieso nicht und allenfalls dienstrechtlich). (siehe auch AuskunftErsuchen )
Geheimdienste
Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen besteht auch für Geheimdienste, hier insbesondere den Verfassungsschutz ( §15 Bundesverfassungsschutzgesetz, viele verschieden lautende Regelungen für die Landesämter ). Sehr häufig ist hier aber vorgeschrieben, dass ein AuskunftErsuchen nur unter Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt und/oder eine besonderes Interessen an der Auskunft gestellt werden kann. Die Auskunftserteilung kann i.d.R. ohne Benennung eventueller Gründe unterbleiben. Immerhin ist das Opfer auf den Weg zum/zur zuständigen Datenschutzbeauftragten hinzuweisen (es ist dann also klar, dass es etwas gibt, nicht aber, was).
Es muss wohl nicht eigens betont werden, dass gerade in einem praktisch nicht kontrollierten Bereich wie den Geheimdiensten so etwas der Intention des Verfassungsgerichts beim Volkszählungsurteil ins Gesicht fliegt (immerhin ist für die perfekt legal, den Umstand des Auskunftsersuchens in ihren Datenbanken zu speichern). Brandenburg etwa macht außerdem vor, dass der Russe nur in recht überschaubaren Zahlen kommt, wenn man hier jedenfalls auf dem Papier etwas verfassungsgemäßer vorgeht.
Nach Lage der Dinge raten wir jedenfalls in der Regel von Auskunftsersuchen bei den Geheimdiensten, die keine allgemeine Auskunftspflicht haben. Der Deal, nach dem man zunächst selbst Information preiszugeben hat, um häufig banale und unvollständige Infos vom Verfassungsschutz zu bekommen und dann nicht viel gegen die Frechheit tun zu können, dieser Deal ist ein Mist.
Es gab in diesem Bereich schon etliche Verfahren; je nach Sachlage könnten wir uns vorstellen, auch mal eins zu betreuen und teilzufinanzieren, denn dieser Skandal gehört regelmäßig publik gemacht.
Entscheidung des BVerfG
In seiner Entscheidung vom 10.10.2000 hat das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Grundgesetzkonformität von §15 BVerfSchG festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren ist. Danach sind auch Auskunftersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes nur in Ausnahmefällen abzulehnen ist.
Weiteres zum VS
In seinem 36. TB (2008), 1/5.3.4, äußert sich der LfD Hessen relativ zufrieden über die Auskunftspraxis des VS in Hessen.
Staatsanwaltschaft
Von Seiten des Bundesjustizministeriums (BMJ) und des ZStV wurde die Befürchtung geäußert, dass eine Negativauskunft (d.h. die Auskunft, das nichts gespeichert ist) ermögliche zu erfahren, ob jemand in das Visier der Ermittler geraten sei. Deshalb werden Auskünfte generell nur über abgeschlossene oder dem Beschuldigten bereits bekannt gewordene Ermittlungsverfahren erteilt. Eine eindeutige Auskunft, das nicht gespeichert ist, gibt es nicht. Diese Praxis ist vermutlich verfassungswidrig.
Europol
Europol hat ein noch eingschränkteres Auskunftsrecht als die Deutschen Geheimdienste. Zwar muss kein Grund angegeben werden, um Auskunft zu bekommen, in der Antwort muss allerdings nicht mal stehen ob etwas gespeichert ist (auch wenn dem so ist). Daher widerspricht die Praxis von Europol der Entscheidung des BVerfG vom 10.10, 2000 und somit wohl unserem Grundgesetz.
Beschwerde beim Joint Supervisory Body
Es gibt allerdings die Möglichkeit gegen die Auskunft beim Joint Supervisory Body von Europol Beschwerde einzulegen. Dieser entscheidet als Quasi-Gerichtsersatz über die Beschwerde.
Siehe auch die Webseite des Joint Supervisory Bodys
Ergebnisse der Beschwerden
Bis jetzt hatte nur eine Person welche in den Niedelanden lebt Erfolg, da sich die Auskunft an dem jeweiligen Datenschutzgesetzen orientiert. In den Niederlanden ist das Recht auf informelle Selbstbestimmung recht weitgehend, daher wurde ihm zugestanden zu wissen ob etwas gespeichert ist. Theoretisch sollte daher jeder/e sein Auskunftersuchen auf Niederländisch an die dortige Polizei schicken...
Juristische Problematik des JSBs
Problematisch und juritisch höchst fragwürdig ist, dass der JSB quasi auch Gerichtsersatz ist und es danach keine weiteren juristischen Möglichkeiten gibt gegen die Entscheidung vorzugehen (außer vorm Bundesverfassungsgericht). Insbesondere da die Mitglieder_innen des JSBs sich aus den nationalen Datenschutzbehörden zusammensetzen und diese nicht über die relative Unabhängigkeit eines Gerichts verfügen. Zudem ist die Entscheidungsgewalt des JSBs noch eingschränkt, da es Europol-Entscheidungen mit zwei-drittel Mehrheit überstimmen muss.
Akteneinsicht
Grundsätzlich bezieht sich das Auskunftsrecht erstmal nur auf Daten im Rechner. Diese sind in der Tat etwas qualitativ anderes als Daten in Akten, denn sie können mit vernachlässigbarem beliebig vervielfältigt, verbreitet indiziert und automatisch weiterverarbeitet werden.
Nach Absatz 1, Punkt 3 von §19 BDSG ist es allerdings auch möglich durch Angabe eines Hinweises zur Erleichterung des Auffindens, Einsicht in nicht automatisierten Dateien zu bekommen (worunter nach den Einschlägigen Kommentaren auch Akten fallen).
Akteneinsicht bei den Geheimdiensten
Für Daten aus dem Repressionsbereich hat Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2007 ( -- 6 A 2. 07) beschlossen, es wolle die Frage nicht grundsätzlich klären, sprach aber dem Kläger (in dem Fall einem vom BND bespitzelten Journalisten) immerhin im konkreten Fall ein Auskunftsrecht zu.
Bodo Ramelow wurde die Auskunft über seine Speicherung in Sachakten des BfV vom Verwaltungsgericht versagt (siehe auch NADIS ).
Rechtsweg
Falls die Behörde die Auskunft verweigert oder nur eingeschränkt Auskunft erteilt hat, gibt es die Möglichkeit dagegen vorm Verwaltungsgericht mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Verwaltungsgerichtsordnung zu klagen. Dieses ist allerdings mit entsprechenden finanziellem Risiko verbunden.