Das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensverzeichnis ZStV ist eine der Datenbanken der Staatsanwaltschaften.

Inhalt und Bestand

Beim ZStV handelt es sich um eine länderübergreifende (bundesweite), 1999 in Betrieb genommene Datenbank. Sie wird seit 2007 vom Bundesministerium der Justiz geführt. In ihr erfasst werden alle Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften und die in diesem Rahmen anfallenden Daten zur Person des Beschuldigten, zu Tatvorwurf und Tatzeiten, ermittelnde Polizeibehörde, Erledigung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens (§ 492 StPO).

2008 sagt das BMJ, es schätze, dass pro Jahr 6 Millionen Mitteilungen (also: Speicherungen) hereinkommen und diese im Mittel 5 Jahre gespeichert bleiben. Damit hätten sie 30 Millionen Einträge zu behandeln. Aus diesem Bestand wurden täglich 30000 Auskünfte an die Zugriffsberechtigten gegeben.

Gesetzliche Grundlage

Die Rechtsgrundlagen sind § 492-495 StPO sowie die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensverzeichnisses.

Zugriffsberechtigte

An das Register angeschlossen sind natürlich die Staatsanwaltschaften sowie die Polizeien des Bundes und der Länder. Weiter verfügen Finanzbehörden, Waffenbehörden, Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit diese im Einzelfall repressiv tätig sind, und alle Geheimdienste der BRD über Zugriffrechte. Mittlerweile werden die Daten auch über Eurojust an befreundete Staaten verteilt.

Die Auskünfte werden in der Regel „automatisiert“, d.h. über ein Datennetz von den Zugriffsberechtigten selbst, eingeholt (für Eurojust dürfte das aber eher nicht gelten – weiß wer Genaueres?).

Datenschutz

Fristen

In Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, erfolgt die Löschung bei gleichzeitiger sofortiger Eintragung der Urteilsdaten in das Bundeszentralregister. Wird der_die Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, sind sie Daten nach zwei Jahren zu löschen. Wird in dieser Zeit jedoch ein weiteres Verfahren eröffnet, bleiben die alten Daten bis zur Löschung auch der neueren erhalten (§ 493 StPO bzw. RechtsLage#Sonderfall%20Zuspeicherung).

Speicherfristen bei Eingestellten Verfahren

In einem dramatischen Urteil hat das KG Berlin, 4. Strafsenat, 1999 festgestellt (1552 E GSTA 3/99 - 4 VAs 10/99, 1552 E GStA 3/99, 4 VAs 10/99), dass eingestellte Verfahren in ZStV (damals noch AStA) bis zum Ende der Verjährungsfrist eingestellt bleiben müssen, mindestens jedenfalls fünf Jahre.

Angesichts der frivolen Verfahren, von denen mensch häufig noch nicht mal erfährt, ist das natürlich eine Katastrophe, über die nur hinwegtrösten kann, dass das ZStV wohl von der Polizei im Feld (also etwa bei Personalienkontrollen) in der Regel nicht abgefragt wird. Angesichts der dennoch weiten Streuung dieser Daten muss sich das KG Berlin aber schon fragen lassen, ob die permanente Verletzung der Zweckbindung nicht doch schwerer wiegt als das Risiko, dass die Staatsanwaltschaften ihre Akten nicht wiederfindet.

Auskunftsersuchen

Der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) hat klar formuliert, dass Auskünfte über Eintragungen nach § 495 Strafprozessordnung (StPO) auf Antrag zu erteilen sind. Nach § 495 StPO entscheidet jedoch das Bundeszentralregister im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die Datensätze geliefert hat, über die Erteilung einer Aukunfts. Dass diese die Ansichten des BfD nicht immer teilen, steht zu befürchten.

Das Bundesjustizministerium (BMJ) und die ZStV-Betreiber haben vor Jahren Zirkus gemacht bei der Erteilung von Negativauskünften („wir haben nichts“). Ins Feld geführt wurde, eine solcherart praktizierte Auskunftserteilung ermögliche eine Ausforschung des Registers. Deshalb sei es nötig, Auskünfte generell nur über abgeschlossene oder dem Beschuldigten bereits bekannt gewordene Ermittlungsverfahren zu erteilen.

Diese Befürchtung lässt sich zwar nicht durch Fakten belegen und auch das ZStV, das hierzu eigens eine Statistik führt, hat bisher keine konkrete Ausforschungsgefahr festgestellt; eine Umfrage ergab aber trotzdem, dass einige Staatsanwaltschaften wegen der genannten Bedenken dem zentralen Register keine Ermittlungsverfahren aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität melden.

Vgl. /AuskunftsPraxis