17270
Kommentar:
|
33480
BfDI TB
|
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. | Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert. |
Zeile 9: | Zeile 9: |
Ein Eckpfeiler des durch das [[RechtsLage#VZU|Volkszählungsurteil]] definierten Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen zurück (in der am weitesten gültigen Fassung steht das heute in [[#§19 BDSG|§19 Bundesdatenschutzgesetz]] ). Dabei ist Betroffenen von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich [[AuskunftErsuchen|Auskunft]] zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, oft auch den Zweck der Speicherung, eventuelle Übermittlungen usf. Leider hängt die Auskunftspflicht stark davon ab, welche Behörde in welchem Bundesland die Datei führt (wobei nicht immer klar ist, wann verfassungsmäßige Grenzen überschritten werden). Besonders krass ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) Bayern, wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt, und im Polizeigesetz kurzerhand erklärt wird: "Art. 8 Abs. 1 , Art. 10 bis 13 , 15 Abs. 5 bis 8 , Art. 16 bis 22 und 26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung." (Art. 49 im 3. Unterabschnitt) -- diese Artikel sind genau die, die überhaupt Anwendung finden könnten. Frech? Ja. Noch schlimer ist dies auf Europäischer Ebene (wo das Volkszählungsurteil ja auch nicht wirklich einschlägig ist). [[Europol]] und [[SIS]] haben sehr niedrige Hürden zur Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu (oder schreiben sogar vor), dass in bestimmten (oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den Anfragenden geheim zu halten ist. Zur Problematik der [[#Geheimdienste|Geheimdienste]] vgl. unten. |
Ein Eckpfeiler des durch das [[RechtsLage#VZU|Volkszählungsurteil]] definierten Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen zurück (in der am weitesten gültigen Fassung steht das heute in [[#§19 BDSG|§19 Bundesdatenschutzgesetz]] ). Dabei ist Betroffenen von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich [[AuskunftErsuchen|Auskunft]] zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und eventuelle Übermittlungen. Leider hängt die Auskunftspflicht stark davon ab, welche Behörde in welchem Bundesland die Datei führt (wobei nicht immer klar ist, wann verfassungsmäßigeGrenzen überschritten werden). Das [[BfV]] und die [[LfV]] von BaWü und [[Thüringen]] geben nur Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes. Noch eine Steigerung ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) [[Datenbanken Bayern|Bayern]], wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt. Die Polizei in Bayern hatte auch versucht das Auskunftsrecht zu umgehen (nur bei Angabe von konkreten Gründen), auf Grund der beharrlichen Intervention des [[LfDI]] kommt die Bayrische Polizei dem AuskunftErsuchen inzwischen auch ohne Angaben von Gründen nach. Bei der Polizei in [[Thüringen]] wird allerdings weiterhin ein Grund verlangt, da der dortige [[LfDI]] recht unambitioniert zu sein scheint und im Gegensatz zum Bayrischen [[LfDI]] nicht interveniert. In [[NRW]] versucht die Polizei momentan die Auskunftspflicht zu umgehen, indem sie nur über die Daten Auskunft erteilt, welche sie selber eingegeben hat. Auch sieht der [[LfDI]], wie in [[Thüringen]], keinen Anlass zum einschreiten. Noch schlimmer ist Auskunfthandhabung allerdings auf Europäischer Ebene. [[Europol]] und [[SIS]] haben sehr niedrige Hürden zur Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu, dass in bestimmten (oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den Anfragenden geheim zu halten ist. |
Zeile 39: | Zeile 18: |
Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser Webseite einen PDF-Generator, vgl. AuskunftErsuchen. == Gesetze == |
Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser Webseite einen PDF-Generator: '''Vgl'''. AuskunftErsuchen. == Rechtsgrundlage == |
Zeile 48: | Zeile 28: |
1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über * 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, * 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und * 3. den Zweck der Speicherung. |
{{{#!wiki note (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. |
Zeile 57: | Zeile 39: |
* 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, * 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder * 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. |
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. |
Zeile 62: | Zeile 44: |
Zeile 63: | Zeile 46: |
Zeile 65: | Zeile 49: |
}}} |
|
Zeile 67: | Zeile 53: |
=== § 491 StPO === {{{#!wiki note § 491 (1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beantragung der Auskunft noch nicht mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht erteilt. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist des Satzes 2 auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltungsbedürfnis fortbesteht. Über eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist entscheidet der Generalstaatsanwalt, in Verfahren der Generalbundesanwaltschaft der Generalbundesanwalt. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden oder nicht, auf die Regelung in den Sätzen 2 bis 5 hinzuweisen. (2) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat. }}} Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__491.html| § 491 StPO ]] |
|
Zeile 69: | Zeile 65: |
{{{#!wiki note | |
Zeile 70: | Zeile 67: |
Zeile 71: | Zeile 69: |
* 1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, * 2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, * 3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder * 4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen. |
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, 2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, 3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen. |
Zeile 79: | Zeile 77: |
}}} | |
Zeile 82: | Zeile 81: |
== Auskunftsverweigerung == Eine gerade im politischen Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen ernsthafte Einschränkung des Auskunftsrechts ist, dass bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bei Gefährdung von Ermittlungspersonal u.ä. die Auskunft unterbleiben darf. In solchen Fällen erfolgt eine Rechtsbehelfsbelehrung, und man sollte nicht zögern, mit solchen Nummern zum/zur zuständigen [[Datenschutzbeauftragten]] zu gehen, da eine solche Grundrechtsbeschränkung in jedem Fall ernst ist. == Identitätsprüfung == Zur Auskunft muss die Polizei die Identität des Anfragenden prüfen, was in der Regel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises passiert. Weitergehende Anforderungen sind nicht statthaft (vgl. [[http://www.lfd.m-v.de/taetberi/tb6/6_203.html|6. TB des LfD MV]]). Die "Beglaubigung" kann für diese Zwecke (wiederum kostenlos) von der nächsten Polizeidienststelle vorgenommen werden; es ist ''nicht'' nötig, dafür irgendwelchen Bürgerämtern o.ä. Gebühren zukommen zu lassen. == Realitäten bei der Auskunft == Nach der Stellung eines Auskunftsantrages werden häufig rechtswidrige Daten schnell gelöscht und dem Auskunftsbegehrenden mitgeteilt, dass keine Daten gespeichert wurden. Falls Daten an andere Behörden weitergeleitet wurden, hat die Person keine Chance da zu erfahren, außer er fragt durch Zufall bei dieser Behörde an. Wenn die Behörden Auskunft erteilen ist diese auch häufig unvollständig, d.h. es werden problematische Daten weggelassen. Eigentlich besteht das Recht auf ein Kopie des Datenbankeintrages, meist wird dann aber nur eine Zusammenfassung mitgeteilt, die brisante Details weglässt. Grundsätzlich ist das Problem, dass die behördlichen [[Datenschutzbeauftragten]] bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft keine Konsequenzen zu befürchten haben (strafrechtlich sowieso nicht und allenfalls dienstrechtlich). (siehe auch [[AuskunftErsuchen]] ) |
=== Artikel 30 Europol Ratsbeschluss === {{{#!wiki note Artikel 30 Zugangsrecht von Personen (1) Jede Person hat in jedem Fall unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen das Recht, in angemessenen Abständen zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten von Europol verarbeitet werden und sich diese Daten in verständlicher Form übermitteln zu lassen oder sie überprüfen zu lassen. (2) Jede Person, die die ihr nach diesem Artikel zustehenden Rechte wahrnehmen will, kann dies ohne übermäßige Kosten in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl bei der zu diesem Zweck benannten Behörde dieses Mitgliedstaats beantragen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter. (3) Im Einklang mit diesem Artikel ist der Antrag von Europol unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang bei Europol, zu beantworten. (4) Europol konsultiert die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, bevor es über seine Antwort auf ein gemäß Absatz 1 gestelltes Ersuchen entscheidet. Eine Entscheidung über den Zugang zu Daten setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Europol und den durch die Übermittlung dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat die von Europol vorgeschlagene Antwort ab, so setzt er in jedem Fall Europol unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis. (5) Die Bereitstellung von Informationen zur Beantwortung eines Ersuchens nach Absatz 1 wird verweigert, soweit dies erforderlich ist a) für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol; b) zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten oder zur Bekämpfung von Straftaten; c) zur Gewährleistung, dass keine nationalen Ermittlungen gestört werden; d) zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausnahme in Frage kommt, sind die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen. (6) Wird die Bereitstellung von Informationen zur Beantwortung eines Ersuchens gemäß Absatz 1 verweigert, so teilt Europol der betroffenen Person mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei Europol sie betreffende Daten verarbeitet werden. (7) Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz in angemessenen Abständen zu ersuchen, dass sie prüft, ob die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten von Europol erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet wurden, mit den die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmt. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt der betroffenen Person mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei Europol sie betreffende Daten verarbeitet werden. }}} Quelle: [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009D0371:DE:NOT|europa.eu: Europol Ratsbeschluss]] (html) === Artikel 41 SDÜ === {{{#!wiki note Artikel 41 Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten 1. Das Recht jeder Person, über die gemäß dieser Verordnung zu ihrer Person im SIS II gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. 2. Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird. 3. Ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen. 4. Die Auskunftserteilung an die betroffene Person unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. 5. Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene sachlich unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen. 6. Der Betroffene wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung seines Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen. 7. Der Betroffene wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Stellung seines Antrags auf Berichtigung oder Löschung, oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung seines Rechts auf Berichtigung oder Löschung getroffen wurden. }}} Quelle: [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006R1987:DE:NOT|europa.eu: Schengener Durchführungs Übereinkommen]] (html) === Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht === In einer Entscheidung<<FootNote([[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 ]]Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2000)>> vom 10.10.2000 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen im BVerfSchG und im Polizeigesetz von [[Berlin]] grundsätzlich grundgesetzkonform sind, hat aber zugleich festgestellt, dass auch mit diesen Regelungen grundsätzlich eine Auskunftspflicht besteht und diese nur in Ausnahmefällen verweigert werden darf. {{{#!wiki note BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 586/90 - - 1 BvR 673/90 - (...) Aber auch soweit sie keine näheren Angaben macht, ist § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt für Verfassungschutz ihren Antrag ohne weiteres ablehnen dürfte. Nach dem einfachgesetzlichen Regelungsgehalt, der unter Beachtung der Grundrechtsvorgaben auszulegen und anzuwenden ist, entfällt in einem solchen Fall lediglich die Auskunftspflicht (vgl. auch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses, BTDrucks 12/4094, S. 3, 11 ff.). Das verbleibende Ermessen, Auskunft zu erteilen, ist nach Maßgabe des Zwecks der Regelung auszuüben. Neben dem auch den allgemeinen einschlägigen Vorschriften zugrunde liegenden Ziel, einen im Hinblick auf das Informationsinteresse unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, soll die Regelung Ausforschungsgefahren begegnen. Dabei handelt es sich um einen legitimen Belang, sofern die gestellten Anforderungen mit Rücksicht auf die konkrete Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich und im Hinblick auf das jeweilige Informationsinteresse verhältnismäßig sind. Die Möglichkeit, jeden Antrg, mit dem Auskunft über sämtliche zur Person gespeicherten Daten begehrt wird, pauschal abzulehnen, ergibt § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht. (...) Die Norm grenzt den nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG grundsätzlich gegebenen Auskunftsanspruch durch eine Reihe konkretisierter gegenläufiger Belange ein. Auch in diesem Rahmen darf die begehrte Auskunft nur abgelehnt werden, soweit der behördliche Umgang mit den jeweiligen Informationen und Daten überhaupt auf Grund bestimmter Belange geheimhaltungsbedürftig ist und eine im Einzelfall erfolgende Abwägung solcher konkret bestehenden Belange mit den geschützten Interessen der betroffenen Person ergibt, dass diese Interessen zurückstehen müssen. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen; dadurch werden sie der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. In der Norm ist ebenfalls die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten vorgesehen (§ 15 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BVerfSchG). (...) }}} == Polizei == Die Polizei ist im Prinzip nach [[#§19 BDSG|§19 BDSG]] und ähnlich lautenden Gesetzen auf [[Länderebene]] verpflichtet ohne weitere Angabe von Gründen Auskunft zu erteilen. Die Polizei von [[Bayern]] hat allerdings lange versucht darum zu kommen, kommt auf Grund der Interventionen des [[LfDI]] dem inzwischen nach. Die Polizei in [[Thüringen]] macht dagegen noch weiterhin Zicken. === Auskunftsverweigerung === Eine gerade im [[Staatsschutz]]-Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen (d.h. die Gefährdung der Rechte Dritter) gibt es zumeist eine Einschränkung des Auskunftsrechts. In solchen Fällen muss eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen, und man sollte nicht zögern, damit zum/zur zuständigen [[Datenschutzbeauftragten]] zu gehen, da eine solche Grundrechtsbeschränkung in jedem Fall ernst ist. ''Anmerkung: Bei europäischen Datenbanken und bei der [[#Staatsanwaltschaft|Staatsanwaltschaft]] unterbleibt dieses allerdings (vermutlich) grundgesetzwidrigerweise. Zudem ist anzunehmen, dass inzwischen die Polizei sich auch teilweise die grundgesetzwidrigen Rechte der Staatsanwaltschaft herausnimmt, insbesondere da die Nicht-Mitteilung der Staatsanwaltschaft durch ein AuskunftErsuchen bei der Polizei unterlaufen werden könnte. In einem Anwortschreiben der Polizei Hamburg wird dieses auch direkt gesagt, dass über von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren keine Auskunft erteilt wird''<<FootNote([[http://auskunftsersuchen.info/2011/02/03/die-antworten-der-letzten-woche/|auskunftersuchen.info]]:Antwort LKA Hamburg)>>. === Identitätsprüfung === Zur Auskunft muss kann die Polizei die Identität des Anfragenden prüfen, was in der Regel durch eine Kopie des Personalausweises passiert. Weitergehende Anforderungen, wie eine Beglaubigung vom Einwohnermeldeamt, sind nach dem LfDI MeckPom <<FootNote([[http://www.lfd.m-v.de/dschutz/taetberi/tb6/lfdmvtb6.pdf|6. TB des LfD Mecklenburg-Vorpommern]])>> nur statthaft, wenn die von der Polizei gespeicherte Adresse, von der angegebenen abweicht. Trotzdem verlangen das [[Datenbanken BKA|BKA]] und der [[Datenbanken des Zoll|Zoll]] grundsätzliche eine beglaubigte Kopie. Die "Beglaubigung" kann für diese Zwecke (wiederum kostenlos) von der nächsten Polizeidienststelle vorgenommen werden. Es ist also ''nicht'' nötig, dafür bei irgendwelchen Einwohnermeldeämtern Gebühren zu bezahlen. Allerdings wissen die meisten Polizeibeamten nicht, dass dieses möglich ist, so dass sich die Beglaubigung in die Länge ziehen kann. === Realitäten bei der Auskunft === Nach der Stellung eines Auskunftsantrages werden häufig rechtswidrige Daten schnell gelöscht und dem Auskunftsbegehrenden mitgeteilt, dass keine Daten gespeichert wurden. Falls Daten an andere Behörden weitergeleitet wurden, hat die Person keine Chance da zu erfahren, außer er fragt durch Zufall bei dieser Behörde an. Wenn die Behörden Auskunft erteilen ist diese auch häufig unvollständig, d.h. es werden problematische Daten weggelassen. Eigentlich besteht das Recht auf ein Kopie des Datenbankeintrages, meist wird dann aber nur eine Zusammenfassung mitgeteilt, die brisante Details weglässt. Grundsätzlich ist das Problem, dass die behördlichen [[Datenschutzbeauftragten]] bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft keine Konsequenzen zu befürchten haben (strafrechtlich sowieso nicht und allenfalls dienstrechtlich). Wogegen die behördlichen Datenschutzbeauftragten bei der Mitteilung von problematischen Details Mobbing, verursacht durch den [[Korpsgeist]] innerhalb der Behörde, ausgesetzt sind. '''Vgl''' [[AuskunftErsuchen]] |
Zeile 104: | Zeile 185: |
Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen besteht auch für [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]], hier insbesondere den Verfassungsschutz ( [[#§15 BVerfSchg|§15 Bundesverfassungsschutzgesetz]], viele verschieden lautende Regelungen für die [[Datenbanken auf Länderebene|Landesämter]] ). Sehr häufig ist hier aber vorgeschrieben, dass ein AuskunftErsuchen nur unter Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt und/oder eine besonderes Interessen an der Auskunft gestellt werden kann. Die Auskunftserteilung kann i.d.R. ohne Benennung eventueller Gründe unterbleiben. Immerhin ist das Opfer auf den Weg zum/zur zuständigen [[Datenschutzbeauftragten]] hinzuweisen (es ist dann also klar, ''dass'' es etwas gibt, nicht aber, was). Es muss wohl nicht eigens betont werden, dass gerade in einem praktisch nicht kontrollierten Bereich wie den Geheimdiensten so etwas der Intention des Verfassungsgerichts beim Volkszählungsurteil ins Gesicht fliegt (immerhin ist für die perfekt legal, den Umstand des Auskunftsersuchens in ihren Datenbanken zu speichern). Brandenburg etwa macht außerdem vor, dass der Russe nur in recht überschaubaren Zahlen kommt, wenn man hier jedenfalls auf dem Papier etwas verfassungsgemäßer vorgeht. Nach Lage der Dinge raten wir jedenfalls in der Regel von Auskunftsersuchen bei den Geheimdiensten, die keine allgemeine Auskunftspflicht haben. Der Deal, nach dem man zunächst selbst Information preiszugeben hat, um häufig banale und unvollständige Infos vom Verfassungsschutz zu bekommen und dann nicht viel gegen die Frechheit tun zu können, dieser Deal ist ein Mist. Es gab in diesem Bereich schon etliche Verfahren; je nach Sachlage könnten wir uns vorstellen, auch mal eins zu betreuen und teilzufinanzieren, denn dieser Skandal gehört regelmäßig publik gemacht. === Entscheidung des BVerfG === In seiner Entscheidung vom [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|10.10.2000]] hat das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Grundgesetzkonformität von [[#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren ist. Danach sind auch Auskunftersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes nur in Ausnahmefällen abzulehnen ist. === Weiteres zum VS === In seinem [[http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,6/Itemid,9/|36. TB (2008)]], 1/5.3.4, äußert sich der LfD Hessen relativ zufrieden über die Auskunftspraxis des VS in Hessen. |
Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen besteht auch grundsätzlich für die [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]]. Beim BfV nach [[#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] und ähnlichlautenden gesetzlichen Regelungen in einigen Bundesländern, wie ([[Bayern]], BaWü und [[Thüringen]]), ist hier vorgeschrieben, dass ein AuskunftErsuchen nur unter Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt und/oder eine besonderes Interessen an der Auskunft gestellt werden kann. {i} Nach Lage der Dinge rät die Rote Hilfe in der Regel von AuskunftErsuchen bei den Geheimdiensten, die eine Begründung verlangen, ab. Der Deal, zunächst erst selber Informationen preiszugeben, um dann zumeist banale und unvollständige Infos vom Verfassungsschutz zu bekommen und dann nicht viel gegen die Frechheit tun zu können, dieser Deal ist Mist! '''Vgl''' [[NADIS]] === Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten === Die Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht vom 10.10.2000<<FootNote([[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 ]] Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 10.10.2000)>> hat die grundsätzliche Grundgesetzkonformität von [[#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren sei. Danach sind auch AuskunftErsuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes nur in gravierenden Ausnahmefällen zu verweigern sei. === Kritik des BfDI an der Auskunftspraxis des BfV === Der BfDI kritisiert in seinem 23. Teilbericht von 2011<<Footnote([[http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/23_TB_09_10.pdf;jsessionid=03BC6E7475767C001FD6BC03F4AE8B41.1_cid136?__blob=publicationFile|23. Teilbericht BfDI von 2011]] (pdf))>>, dass das BfV zu hohe Anforderungen an den im Gesetz verlangten konkreten Sachverhalt stellt. Zudem würde das [[BfV]] bei einer Auskunftsverweigerung, keine angemessene und in den Akten nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallabwägung vorgenommen, sondern die Auskunft pauschal verweigert und somit nicht nach der Entscheidung des BVerfG handelt. === Der LfDI Hessen zur Auskunftspraxis beim LfV === In seinem Teilbericht äußert sich der LfD Hessen allerdings relativ zufrieden über die Auskunftspraxis des [[LfV]] in Hessen<<FootNote([[http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,6/Itemid,9/|36. TB (2008) Kapitel 1/5.3.4 ]] doc)>> |
Zeile 144: | Zeile 209: |
Von Seiten des Bundesjustizministeriums (BMJ) und des [[ZStV]] wurde die Befürchtung geäußert, dass eine Negativauskunft (d.h. die Auskunft, das nichts gespeichert ist) ermögliche zu erfahren, ob jemand in das Visier der Ermittler geraten sei. Deshalb werden Auskünfte generell nur über abgeschlossene oder dem Beschuldigten bereits bekannt gewordene Ermittlungsverfahren erteilt. Eine eindeutige Auskunft, das nicht gespeichert ist, gibt es nicht. Diese Praxis ist vermutlich nach der[[#Entscheidung des BVerfG|Entscheidung des BVerfG]] rechtswidrig. | Von Seiten des Bundesjustizministeriums (BMJ) und der [[Staatsanwaltschaften]] wurde die Befürchtung geäußert, dass eine Negativauskunft (d.h. die Auskunft, das nichts gespeichert ist) ermögliche zu erfahren, ob jemand in das Visier der Ermittler geraten sei. Deshalb gab es einen Erlass vom Justizministerium, dass Auskünfte generell nur über abgeschlossene oder dem Beschuldigten bereits bekannt gewordene Ermittlungsverfahren erteilt werden darf. Eine eindeutige Auskunft, ob nichts gespeichert ist, gibt es seitdem nicht mehr. Inzwischen ist dieses gesetzlich durch [[#§ 491 StPO|§ 491 StPO]] geregelt. |
Zeile 149: | Zeile 214: |
[[Europol]] hat ein noch eingschränkteres Auskunftsrecht als die Deutschen Geheimdienste. Zwar muss kein Grund angegeben werden, um Auskunft zu bekommen, in der Antwort muss allerdings nicht mal stehen ob etwas gespeichert ist (auch wenn dem so ist). Daher widerspricht die Praxis von Europol der [[RechtsLage/Auskunftsrecht#Entscheidung des BVerfG|Entscheidung des BVerfG]] vom 10.10, 2000 und somit wohl unserem Grundgesetz. | Das Auskunftsrecht bei [[Europol]] ist durch [[#Artikel 30 Europol Ratsbeschluss|Artikel 30 Europol Ratsbeschluss]] geregelt. [[Europol]] hat ein noch eingschränkteres Auskunftsrecht als die Deutschen Geheimdienste. Zwar muss kein Grund angegeben werden, um Auskunft zu bekommen, in der Antwort muss allerdings nicht mal stehen ob etwas gespeichert ist (auch wenn dem so ist). Daher widerspricht die Praxis von Europol der Entscheidung des BVerfG <<FootNote([[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 ]] Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2000)>> vom 10.10, 2000 und somit wohl unserem Grundgesetz. |
Zeile 153: | Zeile 218: |
Es gibt allerdings die Möglichkeit gegen die Auskunft beim Joint Supervisory Body von [[Europol]] Beschwerde einzulegen. Dieser entscheidet als Quasi-Gerichtsersatz über die Beschwerde. Siehe auch die [[http://europoljsb.consilium.europa.eu|Webseite des Joint Supervisory Bodys]] |
Es gibt allerdings die Möglichkeit gegen die Auskunft beim Joint Supervisory Body ([[JSB]]) oder Gemeinsamen Kontrollinstanz (GKI) von [[Europol]] Beschwerde einzulegen. Dieser entscheidet als Quasi-Gerichtsersatz über die Beschwerde<<FootNote([[http://europoljsb.consilium.europa.eu|Webseite des Joint Supervisory Bodys]])>>. |
Zeile 164: | Zeile 227: |
Problematisch und juritisch höchst fragwürdig ist, dass der JSB quasi auch Gerichtsersatz ist und es danach keine weiteren juristischen Möglichkeiten gibt gegen die Entscheidung vorzugehen (außer vorm Bundesverfassungsgericht). Insbesondere da die Mitglieder_innen des JSBs sich aus den nationalen [[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbehörden]] zusammensetzen und diese nicht über die relative Unabhängigkeit eines Gerichts verfügen. Zudem ist die Entscheidungsgewalt des JSBs noch eingschränkt, da es [[Europol]]-Entscheidungen mit zwei-drittel Mehrheit überstimmen muss. |
Problematisch und juritisch höchst fragwürdig ist, dass der [[JSB]] quasi auch Gerichtsersatz ist und es danach keine weiteren juristischen Möglichkeiten gibt gegen die Entscheidung vorzugehen (außer eventuelle vorm Bundesverfassungsgericht). Insbesondere da die Mitglieder_innen des [[JSB]]s sich aus den nationalen [[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbehörden]] zusammensetzen und diese nicht über die ''relative'' Unabhängigkeit eines Gerichts verfügen. Zudem ist die Entscheidungsgewalt des [[JSB]]s noch eingschränkt, da es [[Europol]]-Entscheidungen mit zwei-drittel Mehrheit überstimmen muss. == Auskunft beim SIS == Das Schengener Informationssystem ([[SIS]]) dient dem Austausch von Personen und Fahrzeugen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind. Es wurde als Ersatz für die wegfallenden Grenzkontrollen nach dem Schengen Abkommen eingerichtet. Inzwischen werden dort allerdings auch sehr viele weitere Daten von Personen gespeichert, wie z.B. MigrantInnen die nicht in die EU einreisen dürfen und Personen die zur verdeckten Beobachtung ausgeschrieben sind. Ausschreibungen zur verdeckten Beobachtung können in der BRD seit 2007 auch von den [[Geheimdienste]]n nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__17.html|§ 17 BVerfSchG]] veranlasst werden<<FootNote([[http://www.bfdi.bund.de/cln_134/DE/Schwerpunkte/Terrorismusbekaempfung/Artikel/TBEG.html|bfdi PM]] zu der Gesetzeserweiterung welche SIS-Speicherungen für den BND und BfV ermöglicht)>>. Das Auskunftsrecht richtet sich im Prinzip nach [[#Artikel 41 SDÜ|Artikel 41 SDÜ]] nach dem jeweiligen nationalen Recht. Auskünfte über Verdeckte Ausschreibungen nach Artikel 99 SDÜ erfolgen nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/sch_bkd_bkg/art_5.html|Artikel 5 Schengen Übereikommens Durchführungsgesetz]] allerdings erst nach Beendigung der Ausschreibung. === Bröschüre des BfDI zum SIS-Auskunftrecht === Der [[BfDI]] ist für die Datenschutzkontrolle von Dateneingaben der BRD zuständig, zudem gibt es auch beim SIS einen [[JSB|JSA]], der hier mehr für die grundsätzliche Kontrolle zuständig ist. Der [[BfDI]] hat in Kooperation mit dem [[JSB|JSA]] von Schengen eine umfassende Broschüre zum [[SIS]]-Auskunftsrecht herausgegeben<<FootNote([[http://www.bfdi.bund.de/cln_136/DE/EuropaUndInternationales/PolZusarb/Artikel/LeitfadenAuskunftsrechtSIS.html;jsessionid=E7A4701BE17F5387F75DF4C386AD74A7?nn=408908|Broschüre des BfDI zum SIS-Auskunftsrecht]] doc)>>. |
Zeile 170: | Zeile 243: |
Einen Musterbrief gibt es bei [[http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenspeicherung/auskunftsrecht/|Daten Speicherung]] |
Einen Musterbrief gibt es auf der Webseite Daten-Speicherung<<FootNote([[http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenspeicherung/auskunftsrecht/|Daten Speicherung]]mit Musterbriefen zur Auskunft bei Privatfirmen)>>. |
Zeile 175: | Zeile 247: |
Grundsätzlich bezieht sich das Auskunftsrecht erstmal nur auf Daten im Rechner. Diese sind in der Tat etwas qualitativ anderes als Daten in Akten, denn sie können mit vernachlässigbarem beliebig vervielfältigt, verbreitet indiziert und automatisch weiterverarbeitet werden. Nach Absatz 1, Punkt 3 von [[#§19 BDSG|§19 BDSG]] ist es allerdings auch möglich durch Angabe eines Hinweises zur Erleichterung des Auffindens, Einsicht in nicht automatisierten Dateien zu bekommen (worunter nach den Einschlägigen Kommentaren auch Akten fallen). |
Grundsätzlich bezieht sich das Auskunftsrecht erstmal nur auf Daten im Rechner. Diese sind in der Tat etwas qualitativ anderes als Daten in Akten, denn sie können mit vernachlässigbarem Aufwand beliebig vervielfältigt, verbreitet indiziert und automatisch weiterverarbeitet werden. Nach Absatz 1, Punkt 3 von [[#§19 BDSG|§19 BDSG]] ist es allerdings auch möglich durch Angabe eines Hinweises zur Erleichterung des Auffindens, Einsicht in nicht automatisierten Dateien zu bekommen (worunter nach den einschlägigen Kommentaren auch Akten fallen). |
Zeile 185: | Zeile 254: |
Für Daten aus dem Repressionsbereich hat [[http://lexetius.com/2007,4090|Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2007]] ( -- 6 A 2. 07) beschlossen, es wolle die Frage nicht grundsätzlich klären, sprach aber dem Kläger (in dem Fall einem vom BND bespitzelten Journalisten) immerhin im konkreten Fall ein Auskunftsrecht zu. Bodo Ramelow wurde die Auskunft über seine Speicherung in Sachakten des BfV vom Verwaltungsgericht versagt (siehe auch [[Datenbanken der Dienste/NADIS|NADIS]] ). |
Für Daten aus dem Repressionsbereich hat das Bundesverwaltungsgericht 2007 <<FootNote([[http://lexetius.com/2007,4090|Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2007]] -- 6 A 2. 07)>> beschlossen, es wolle die Frage nicht grundsätzlich klären, sprach aber dem Kläger (in diesem Fall einem vom BND bespitzelten Journalisten) immerhin im konkreten Fall ein Auskunftsrecht zu. Bodo Ramelow wurde die Auskunft über seine Speicherung in Sachakten des BfV hingegen vom Verwaltungsgericht versagt (vgl. [[Datenbanken der Dienste/NADIS|NADIS]] ). |
Zeile 195: | Zeile 260: |
== Missbrauch des Auskunftsrechts == === "Erweiteres Führungszeugnis" === Zeitweise war es insbesondere bei Firmen im "Sicherheitsbereich" (Söldner, Schwarze Sherriffs) üblich, von Bewerbern die Ergebnisse eines Auskunftsersuchen zu fordern. Nicht selten hat die betreffende Firma den Papierkram selbst erledigt. Fälle dieser Art sind beschrieben im [[Irre Geschichten#Begehrlichkeiten|entsprechenden Abschnitt unserer Irren Geschichten]]. === Auskunftsrecht statt Benachrichtigung === Völlig verquere Logik und ein alarmierendes Rechtsverständnis legte die Bundesregierung 2011 an den Tag, als sie in der Antwort auf Frage 5 in <<FootNote([[http://dokumente.linksfraktion.de/mdb/42017561.pdf|BT-Ducksache 17/4833]] Anfrage der Linken zu Datenspeicherungen von Gefährdern und Linksextremisten, Mega PDF-File)>> zur Begründung einer nicht vorhandenen Benachrichtigungspflicht von als "Gefährdern" gespeicherten Personen ausführte: Nach den Erfahrungen des BKA machen überwiegend Betroffene von diesem grundlegenden Datenschutzrecht [dem Auskunftsersuchen] Gebrauch, deren personenbezogene Daten auch tatsächlich gespeichert sind. Dies bestätigt die Grundannahme des Gesetzgebers, dass durch die gesetzlichen Vorschriften hinreichend erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten durch die Polizei verarbeitet werden dürfen. Die Argumentation geht hier so ''(mit Klarstellungen, warum hier das Auskunftsrecht grob missbraucht wird)'': (1) Fast alle, die fragen, sind auch gespeichert -- ''das ist nach Erfahrungen der Datenschutzgruppe eher unwahrscheinlich, aber soll das mal so sein'' (2) Daher können sich die Leute, die gespeichert werden, eh ausrechnen, was los ist -- ''dieser Schluss könnte vielleicht dann gemacht werden, wenn fast alle, die gespeichert sind, auch anfragen würden; aber (1) sagt etwas ganz anderes, und so ist das kein Argument, sondern leere Rhetorik.'' (3) Daher müssen diese Leute auch nicht benachrichtigt werden -- ''selbst wenn (2) wahr wäre, wäre dieser "Schluss" immer noch unzulässig, denn beim Rechtsschutz geht es ja gerade darum, den "Unschuldigen", die mithin also gar nicht zu der in (1) stipulierten Gruppe gehören, eine Chance zu geben, sich gegen Rechtsmissbräuche oder Fehler zu wehren.'' Dass weder der Autor (''Anmerkung der oder die PraktikantIn'') der Antwort noch der für ihn zuständige Minister für so horrenden Quatsch Probleme bekommen haben, erlaubt tiefe Einblicke in den Zustand der "demokratischen Kontrolle" der Exekutive. == Referenzen == |
Inhaltsverzeichnis
Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht ist ein Spezialfall der RechtsLage der Datenspeicherungen bei Polizei und Geheimdiensten.
Grundsätzliches
Ein Eckpfeiler des durch das Volkszählungsurteil definierten Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen zurück (in der am weitesten gültigen Fassung steht das heute in §19 Bundesdatenschutzgesetz ). Dabei ist Betroffenen von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und eventuelle Übermittlungen.
Leider hängt die Auskunftspflicht stark davon ab, welche Behörde in welchem Bundesland die Datei führt (wobei nicht immer klar ist, wann verfassungsmäßigeGrenzen überschritten werden). Das BfV und die LfV von BaWü und Thüringen geben nur Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes. Noch eine Steigerung ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) Bayern, wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt. Die Polizei in Bayern hatte auch versucht das Auskunftsrecht zu umgehen (nur bei Angabe von konkreten Gründen), auf Grund der beharrlichen Intervention des LfDI kommt die Bayrische Polizei dem AuskunftErsuchen inzwischen auch ohne Angaben von Gründen nach. Bei der Polizei in Thüringen wird allerdings weiterhin ein Grund verlangt, da der dortige LfDI recht unambitioniert zu sein scheint und im Gegensatz zum Bayrischen LfDI nicht interveniert. In NRW versucht die Polizei momentan die Auskunftspflicht zu umgehen, indem sie nur über die Daten Auskunft erteilt, welche sie selber eingegeben hat. Auch sieht der LfDI, wie in Thüringen, keinen Anlass zum einschreiten.
Noch schlimmer ist Auskunfthandhabung allerdings auf Europäischer Ebene. Europol und SIS haben sehr niedrige Hürden zur Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu, dass in bestimmten (oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den Anfragenden geheim zu halten ist.
Auskunftsgenerator
Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser Webseite einen PDF-Generator:
Vgl. AuskunftErsuchen.
Rechtsgrundlage
Im Bund ist das Auskunftsrecht für alle Bundesbehörden, bis auf die Geheimdienste, durch §19 BDSG geregelt. Für die Geheimdienste gilt das eingeschränkte Auskunftsrecht nach §15 VerfschG.
§19 BDSG
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
Quelle: Bundesdatenschutzgesetz
§ 491 StPO
§ 491 (1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beantragung der Auskunft noch nicht mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht erteilt. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist des Satzes 2 auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltungsbedürfnis fortbesteht. Über eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist entscheidet der Generalstaatsanwalt, in Verfahren der Generalbundesanwaltschaft der Generalbundesanwalt. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden oder nicht, auf die Regelung in den Sätzen 2 bis 5 hinzuweisen. (2) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat.
Quelle: § 491 StPO
§15 BVerfSchG
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
- durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter. (3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Quelle: VerfschG (Verfassungsschutzgesetz)
Artikel 30 Europol Ratsbeschluss
Artikel 30
Zugangsrecht von Personen
(1) Jede Person hat in jedem Fall unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen das Recht, in angemessenen Abständen zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten von Europol verarbeitet werden und sich diese Daten in verständlicher Form übermitteln zu lassen oder sie überprüfen zu lassen.
(2) Jede Person, die die ihr nach diesem Artikel zustehenden Rechte wahrnehmen will, kann dies ohne übermäßige Kosten in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl bei der zu diesem Zweck benannten Behörde dieses Mitgliedstaats beantragen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.
(3) Im Einklang mit diesem Artikel ist der Antrag von Europol unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang bei Europol, zu beantworten.
(4) Europol konsultiert die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, bevor es über seine Antwort auf ein gemäß Absatz 1 gestelltes Ersuchen entscheidet. Eine Entscheidung über den Zugang zu Daten setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Europol und den durch die Übermittlung dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat die von Europol vorgeschlagene Antwort ab, so setzt er in jedem Fall Europol unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis.
(5) Die Bereitstellung von Informationen zur Beantwortung eines Ersuchens nach Absatz 1 wird verweigert, soweit dies erforderlich ist
a) für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol;
b) zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten oder zur Bekämpfung von Straftaten;
c) zur Gewährleistung, dass keine nationalen Ermittlungen gestört werden;
d) zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausnahme in Frage kommt, sind die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(6) Wird die Bereitstellung von Informationen zur Beantwortung eines Ersuchens gemäß Absatz 1 verweigert, so teilt Europol der betroffenen Person mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei Europol sie betreffende Daten verarbeitet werden.
(7) Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz in angemessenen Abständen zu ersuchen, dass sie prüft, ob die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten von Europol erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet wurden, mit den die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmt. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt der betroffenen Person mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei Europol sie betreffende Daten verarbeitet werden.
Quelle: europa.eu: Europol Ratsbeschluss (html)
Artikel 41 SDÜ
Artikel 41
Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten
1. Das Recht jeder Person, über die gemäß dieser Verordnung zu ihrer Person im SIS II gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird.
2. Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird.
3. Ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
4. Die Auskunftserteilung an die betroffene Person unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist.
5. Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene sachlich unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen.
6. Der Betroffene wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung seines Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
7. Der Betroffene wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Stellung seines Antrags auf Berichtigung oder Löschung, oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung seines Rechts auf Berichtigung oder Löschung getroffen wurden.
Quelle: europa.eu: Schengener Durchführungs Übereinkommen (html)
Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht
In einer Entscheidung1 vom 10.10.2000 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen im BVerfSchG und im Polizeigesetz von Berlin grundsätzlich grundgesetzkonform sind, hat aber zugleich festgestellt, dass auch mit diesen Regelungen grundsätzlich eine Auskunftspflicht besteht und diese nur in Ausnahmefällen verweigert werden darf.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 586/90 - - 1 BvR 673/90 -
(...) Aber auch soweit sie keine näheren Angaben macht, ist § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt für Verfassungschutz ihren Antrag ohne weiteres ablehnen dürfte. Nach dem einfachgesetzlichen Regelungsgehalt, der unter Beachtung der Grundrechtsvorgaben auszulegen und anzuwenden ist, entfällt in einem solchen Fall lediglich die Auskunftspflicht (vgl. auch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses, BTDrucks 12/4094, S. 3, 11 ff.). Das verbleibende Ermessen, Auskunft zu erteilen, ist nach Maßgabe des Zwecks der Regelung auszuüben. Neben dem auch den allgemeinen einschlägigen Vorschriften zugrunde liegenden Ziel, einen im Hinblick auf das Informationsinteresse unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, soll die Regelung Ausforschungsgefahren begegnen. Dabei handelt es sich um einen legitimen Belang, sofern die gestellten Anforderungen mit Rücksicht auf die konkrete Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich und im Hinblick auf das jeweilige Informationsinteresse verhältnismäßig sind. Die Möglichkeit, jeden Antrg, mit dem Auskunft über sämtliche zur Person gespeicherten Daten begehrt wird, pauschal abzulehnen, ergibt § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht. (...) Die Norm grenzt den nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG grundsätzlich gegebenen Auskunftsanspruch durch eine Reihe konkretisierter gegenläufiger Belange ein. Auch in diesem Rahmen darf die begehrte Auskunft nur abgelehnt werden, soweit der behördliche Umgang mit den jeweiligen Informationen und Daten überhaupt auf Grund bestimmter Belange geheimhaltungsbedürftig ist und eine im Einzelfall erfolgende Abwägung solcher konkret bestehenden Belange mit den geschützten Interessen der betroffenen Person ergibt, dass diese Interessen zurückstehen müssen. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen; dadurch werden sie der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. In der Norm ist ebenfalls die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten vorgesehen (§ 15 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BVerfSchG). (...)
Polizei
Die Polizei ist im Prinzip nach §19 BDSG und ähnlich lautenden Gesetzen auf Länderebene verpflichtet ohne weitere Angabe von Gründen Auskunft zu erteilen. Die Polizei von Bayern hat allerdings lange versucht darum zu kommen, kommt auf Grund der Interventionen des LfDI dem inzwischen nach. Die Polizei in Thüringen macht dagegen noch weiterhin Zicken.
Auskunftsverweigerung
Eine gerade im Staatsschutz-Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen (d.h. die Gefährdung der Rechte Dritter) gibt es zumeist eine Einschränkung des Auskunftsrechts. In solchen Fällen muss eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen, und man sollte nicht zögern, damit zum/zur zuständigen Datenschutzbeauftragten zu gehen, da eine solche Grundrechtsbeschränkung in jedem Fall ernst ist.
Anmerkung: Bei europäischen Datenbanken und bei der Staatsanwaltschaft unterbleibt dieses allerdings (vermutlich) grundgesetzwidrigerweise. Zudem ist anzunehmen, dass inzwischen die Polizei sich auch teilweise die grundgesetzwidrigen Rechte der Staatsanwaltschaft herausnimmt, insbesondere da die Nicht-Mitteilung der Staatsanwaltschaft durch ein AuskunftErsuchen bei der Polizei unterlaufen werden könnte. In einem Anwortschreiben der Polizei Hamburg wird dieses auch direkt gesagt, dass über von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren keine Auskunft erteilt wird2.
Identitätsprüfung
Zur Auskunft muss kann die Polizei die Identität des Anfragenden prüfen, was in der Regel durch eine Kopie des Personalausweises passiert. Weitergehende Anforderungen, wie eine Beglaubigung vom Einwohnermeldeamt, sind nach dem LfDI MeckPom 3 nur statthaft, wenn die von der Polizei gespeicherte Adresse, von der angegebenen abweicht. Trotzdem verlangen das BKA und der Zoll grundsätzliche eine beglaubigte Kopie. Die "Beglaubigung" kann für diese Zwecke (wiederum kostenlos) von der nächsten Polizeidienststelle vorgenommen werden. Es ist also nicht nötig, dafür bei irgendwelchen Einwohnermeldeämtern Gebühren zu bezahlen. Allerdings wissen die meisten Polizeibeamten nicht, dass dieses möglich ist, so dass sich die Beglaubigung in die Länge ziehen kann.
Realitäten bei der Auskunft
Nach der Stellung eines Auskunftsantrages werden häufig rechtswidrige Daten schnell gelöscht und dem Auskunftsbegehrenden mitgeteilt, dass keine Daten gespeichert wurden. Falls Daten an andere Behörden weitergeleitet wurden, hat die Person keine Chance da zu erfahren, außer er fragt durch Zufall bei dieser Behörde an. Wenn die Behörden Auskunft erteilen ist diese auch häufig unvollständig, d.h. es werden problematische Daten weggelassen. Eigentlich besteht das Recht auf ein Kopie des Datenbankeintrages, meist wird dann aber nur eine Zusammenfassung mitgeteilt, die brisante Details weglässt.
Grundsätzlich ist das Problem, dass die behördlichen Datenschutzbeauftragten bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft keine Konsequenzen zu befürchten haben (strafrechtlich sowieso nicht und allenfalls dienstrechtlich). Wogegen die behördlichen Datenschutzbeauftragten bei der Mitteilung von problematischen Details Mobbing, verursacht durch den Korpsgeist innerhalb der Behörde, ausgesetzt sind.
Vgl AuskunftErsuchen
Geheimdienste
Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen besteht auch grundsätzlich für die Geheimdienste. Beim BfV nach §15 BVerfSchG und ähnlichlautenden gesetzlichen Regelungen in einigen Bundesländern, wie (Bayern, BaWü und Thüringen), ist hier vorgeschrieben, dass ein AuskunftErsuchen nur unter Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt und/oder eine besonderes Interessen an der Auskunft gestellt werden kann.
Nach Lage der Dinge rät die Rote Hilfe in der Regel von AuskunftErsuchen bei den Geheimdiensten, die eine Begründung verlangen, ab. Der Deal, zunächst erst selber Informationen preiszugeben, um dann zumeist banale und unvollständige Infos vom Verfassungsschutz zu bekommen und dann nicht viel gegen die Frechheit tun zu können, dieser Deal ist Mist!
Vgl NADIS
Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten
Die Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht vom 10.10.20004 hat die grundsätzliche Grundgesetzkonformität von §15 BVerfSchG festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren sei. Danach sind auch AuskunftErsuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes nur in gravierenden Ausnahmefällen zu verweigern sei.
Kritik des BfDI an der Auskunftspraxis des BfV
Der BfDI kritisiert in seinem 23. Teilbericht von 2011<<Footnote([[http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/23_TB_09_10.pdf;jsessionid=03BC6E7475767C001FD6BC03F4AE8B41.1_cid136?__blob=publicationFile|23. Teilbericht BfDI von 2011]] (pdf))>>, dass das BfV zu hohe Anforderungen an den im Gesetz verlangten konkreten Sachverhalt stellt. Zudem würde das BfV bei einer Auskunftsverweigerung, keine angemessene und in den Akten nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallabwägung vorgenommen, sondern die Auskunft pauschal verweigert und somit nicht nach der Entscheidung des BVerfG handelt.
Der LfDI Hessen zur Auskunftspraxis beim LfV
In seinem Teilbericht äußert sich der LfD Hessen allerdings relativ zufrieden über die Auskunftspraxis des LfV in Hessen5
Staatsanwaltschaft
Von Seiten des Bundesjustizministeriums (BMJ) und der Staatsanwaltschaften wurde die Befürchtung geäußert, dass eine Negativauskunft (d.h. die Auskunft, das nichts gespeichert ist) ermögliche zu erfahren, ob jemand in das Visier der Ermittler geraten sei. Deshalb gab es einen Erlass vom Justizministerium, dass Auskünfte generell nur über abgeschlossene oder dem Beschuldigten bereits bekannt gewordene Ermittlungsverfahren erteilt werden darf. Eine eindeutige Auskunft, ob nichts gespeichert ist, gibt es seitdem nicht mehr. Inzwischen ist dieses gesetzlich durch § 491 StPO geregelt.
Europol
Das Auskunftsrecht bei Europol ist durch Artikel 30 Europol Ratsbeschluss geregelt. Europol hat ein noch eingschränkteres Auskunftsrecht als die Deutschen Geheimdienste. Zwar muss kein Grund angegeben werden, um Auskunft zu bekommen, in der Antwort muss allerdings nicht mal stehen ob etwas gespeichert ist (auch wenn dem so ist). Daher widerspricht die Praxis von Europol der Entscheidung des BVerfG 6 vom 10.10, 2000 und somit wohl unserem Grundgesetz.
Beschwerde beim Joint Supervisory Body
Es gibt allerdings die Möglichkeit gegen die Auskunft beim Joint Supervisory Body (JSB) oder Gemeinsamen Kontrollinstanz (GKI) von Europol Beschwerde einzulegen. Dieser entscheidet als Quasi-Gerichtsersatz über die Beschwerde7.
Ergebnisse der Beschwerden
Bis jetzt hatte nur eine Person welche in den Niedelanden lebt Erfolg, da sich die Auskunft an dem jeweiligen Datenschutzgesetzen orientiert. In den Niederlanden ist das Recht auf informelle Selbstbestimmung recht weitgehend, daher wurde ihm zugestanden zu wissen ob etwas gespeichert ist. Theoretisch sollte daher jeder/e sein Auskunftersuchen auf Niederländisch an die dortige Polizei schicken...
Juristische Problematik des JSBs
Problematisch und juritisch höchst fragwürdig ist, dass der JSB quasi auch Gerichtsersatz ist und es danach keine weiteren juristischen Möglichkeiten gibt gegen die Entscheidung vorzugehen (außer eventuelle vorm Bundesverfassungsgericht). Insbesondere da die Mitglieder_innen des JSBs sich aus den nationalen Datenschutzbehörden zusammensetzen und diese nicht über die relative Unabhängigkeit eines Gerichts verfügen. Zudem ist die Entscheidungsgewalt des JSBs noch eingschränkt, da es Europol-Entscheidungen mit zwei-drittel Mehrheit überstimmen muss.
Auskunft beim SIS
Das Schengener Informationssystem (SIS) dient dem Austausch von Personen und Fahrzeugen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind. Es wurde als Ersatz für die wegfallenden Grenzkontrollen nach dem Schengen Abkommen eingerichtet. Inzwischen werden dort allerdings auch sehr viele weitere Daten von Personen gespeichert, wie z.B. MigrantInnen die nicht in die EU einreisen dürfen und Personen die zur verdeckten Beobachtung ausgeschrieben sind. Ausschreibungen zur verdeckten Beobachtung können in der BRD seit 2007 auch von den Geheimdiensten nach § 17 BVerfSchG veranlasst werden8.
Das Auskunftsrecht richtet sich im Prinzip nach Artikel 41 SDÜ nach dem jeweiligen nationalen Recht. Auskünfte über Verdeckte Ausschreibungen nach Artikel 99 SDÜ erfolgen nach Artikel 5 Schengen Übereikommens Durchführungsgesetz allerdings erst nach Beendigung der Ausschreibung.
Bröschüre des BfDI zum SIS-Auskunftrecht
Der BfDI ist für die Datenschutzkontrolle von Dateneingaben der BRD zuständig, zudem gibt es auch beim SIS einen JSA, der hier mehr für die grundsätzliche Kontrolle zuständig ist. Der BfDI hat in Kooperation mit dem JSA von Schengen eine umfassende Broschüre zum SIS-Auskunftsrecht herausgegeben9.
Auskunft bei Privatfirmen
Auf Anfrage muss Ihnen jedes Unternehmen sämtliche Daten (siehe auch Private Datenbanken), die es über Sie speichert, schriftlich nennen (§ 34 des Bundesdatenschutzgesetzes). Außerdem kann erfragt werden, woher die gespeicherten Daten stammen, an welche Empfänger die Daten weitergegeben werden und zu welchen Zwecken die Daten gespeichert werden. Die Auskunft ist kostenlos zu erteilen Einen Musterbrief gibt es auf der Webseite Daten-Speicherung10.
Akteneinsicht
Grundsätzlich bezieht sich das Auskunftsrecht erstmal nur auf Daten im Rechner. Diese sind in der Tat etwas qualitativ anderes als Daten in Akten, denn sie können mit vernachlässigbarem Aufwand beliebig vervielfältigt, verbreitet indiziert und automatisch weiterverarbeitet werden.
Nach Absatz 1, Punkt 3 von §19 BDSG ist es allerdings auch möglich durch Angabe eines Hinweises zur Erleichterung des Auffindens, Einsicht in nicht automatisierten Dateien zu bekommen (worunter nach den einschlägigen Kommentaren auch Akten fallen).
Akteneinsicht bei den Geheimdiensten
Für Daten aus dem Repressionsbereich hat das Bundesverwaltungsgericht 2007 11 beschlossen, es wolle die Frage nicht grundsätzlich klären, sprach aber dem Kläger (in diesem Fall einem vom BND bespitzelten Journalisten) immerhin im konkreten Fall ein Auskunftsrecht zu. Bodo Ramelow wurde die Auskunft über seine Speicherung in Sachakten des BfV hingegen vom Verwaltungsgericht versagt (vgl. NADIS ).
Rechtsweg
Falls die Behörde die Auskunft verweigert oder nur eingeschränkt Auskunft erteilt hat, gibt es die Möglichkeit dagegen vorm Verwaltungsgericht mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Verwaltungsgerichtsordnung zu klagen. Dieses ist allerdings mit entsprechenden finanziellem Risiko verbunden.
Missbrauch des Auskunftsrechts
"Erweiteres Führungszeugnis"
Zeitweise war es insbesondere bei Firmen im "Sicherheitsbereich" (Söldner, Schwarze Sherriffs) üblich, von Bewerbern die Ergebnisse eines Auskunftsersuchen zu fordern. Nicht selten hat die betreffende Firma den Papierkram selbst erledigt. Fälle dieser Art sind beschrieben im entsprechenden Abschnitt unserer Irren Geschichten.
Auskunftsrecht statt Benachrichtigung
Völlig verquere Logik und ein alarmierendes Rechtsverständnis legte die Bundesregierung 2011 an den Tag, als sie in der Antwort auf Frage 5 in 12 zur Begründung einer nicht vorhandenen Benachrichtigungspflicht von als "Gefährdern" gespeicherten Personen ausführte:
- Nach den Erfahrungen des BKA machen überwiegend Betroffene von diesem grundlegenden Datenschutzrecht [dem Auskunftsersuchen] Gebrauch, deren personenbezogene Daten auch tatsächlich gespeichert sind. Dies bestätigt die Grundannahme des Gesetzgebers, dass durch die gesetzlichen Vorschriften hinreichend erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten durch die Polizei verarbeitet werden dürfen.
Die Argumentation geht hier so (mit Klarstellungen, warum hier das Auskunftsrecht grob missbraucht wird):
(1) Fast alle, die fragen, sind auch gespeichert -- das ist nach Erfahrungen der Datenschutzgruppe eher unwahrscheinlich, aber soll das mal so sein
(2) Daher können sich die Leute, die gespeichert werden, eh ausrechnen, was los ist -- dieser Schluss könnte vielleicht dann gemacht werden, wenn fast alle, die gespeichert sind, auch anfragen würden; aber (1) sagt etwas ganz anderes, und so ist das kein Argument, sondern leere Rhetorik.
(3) Daher müssen diese Leute auch nicht benachrichtigt werden -- selbst wenn (2) wahr wäre, wäre dieser "Schluss" immer noch unzulässig, denn beim Rechtsschutz geht es ja gerade darum, den "Unschuldigen", die mithin also gar nicht zu der in (1) stipulierten Gruppe gehören, eine Chance zu geben, sich gegen Rechtsmissbräuche oder Fehler zu wehren.
Dass weder der Autor (Anmerkung der oder die PraktikantIn) der Antwort noch der für ihn zuständige Minister für so horrenden Quatsch Probleme bekommen haben, erlaubt tiefe Einblicke in den Zustand der "demokratischen Kontrolle" der Exekutive.
Referenzen
1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2000 (1)
auskunftersuchen.info:Antwort LKA Hamburg (2)
1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 10.10.2000 (4)
1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2000 (6)
bfdi PM zu der Gesetzeserweiterung welche SIS-Speicherungen für den BND und BfV ermöglicht (8)
Daten Speicherungmit Musterbriefen zur Auskunft bei Privatfirmen (10)
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2007 -- 6 A 2. 07 (11)
BT-Ducksache 17/4833 Anfrage der Linken zu Datenspeicherungen von Gefährdern und Linksextremisten, Mega PDF-File (12)