6161
Kommentar:
|
6451
|
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. | Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert. |
Zeile 6: | Zeile 6: |
== § 129 a StGB == | == Rechtsgrundlagen == |
Zeile 8: | Zeile 8: |
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, |
=== §129a StGB === |
Zeile 11: | Zeile 10: |
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, | Der [[http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129a.html|§129a StGB]] ist der Terrorismusparagraph, er bestraft auch Personen, welche eine terroristische Vereinigung unterstützen. |
Zeile 13: | Zeile 12: |
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder | |
Zeile 15: | Zeile 13: |
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen. | === §129b StGB === |
Zeile 17: | Zeile 15: |
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar. (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen. (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen. (6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter 1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft. Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129.html|§129 StGB]] |
Auf Grund der Anschläge auf das World Trade Center wurde der §129 umd den [[http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129b.html|§129b StGB]] erweitert, für Personen die in einem anderen Land terroristische Aktivitäten unterstützen. Der Paragraph ist noch umstrittener als der 129a, weil sich die Justiz hierzulande auf Aussagen von ausländischen Sicherheitsorganen verlassen muss. D.h. viele der Erkenntnisse könnten auch unter Folter erlangt worden sein. Der §129b bezieht sich auf die Unterstützung von Vereinigungen die nur Straftaten im Ausland und nicht in der BRD begehen. Ob eine Vereinigung unter den Paragraphen 129b fällt, wird vom Bundesjustizministerium entschieden. Es ensteht so eine Aufweichung der Gewaltenteilung. Des weiteren ist es problematisch, dass je nach politischer Wetterlage eine Vereinigung als Befreiungsbewegung oder als terroristische Organisation wahrgenommen wird. |
Zeile 30: | Zeile 20: |
Weniger als drei Prozent der Ermittlungsverfahren, die in den 1990er Jahren auf Grund des § 129a eingeleitet wurden, endeten mit einem gerichtlichen Urteil. Die eingestellten restlichen 97 Prozent waren für den Staatsschutz keineswegs nutzlos, denn der § 129a eröffnet eine Fülle von Möglichkeiten zur Überwachung großer Personengruppen auch ohne wikliche Anhaltspunkte. Die gesammelten Daten verbleiben dann nach der Einstellung des Verfahrens in der Regel in [[INPOL]] und auf jedenfall in[[Datenbanken der Dienste|NADIS]]. | Weniger als drei Prozent der Ermittlungsverfahren, die in den 1990er Jahren auf Grund des § 129a eingeleitet wurden, endeten mit einem gerichtlichen Urteil. Die eingestellten restlichen 97 Prozent waren für den Staatsschutz keineswegs nutzlos, denn der § 129a eröffnet eine Fülle von Möglichkeiten zur Überwachung großer Personengruppen mittels [[Überwachungstechnik]] auch ohne wikliche Anhaltspunkte. Die gesammelten Daten verbleiben dann nach der Einstellung des Verfahrens in der Regel in [[INPOL]] und auf jedenfall in [[Datenbanken der Dienste/NADIS|NADIS]]. |
Zeile 38: | Zeile 28: |
Wegen Hakenkralle gegen den Zugverkehr wurde in den 90-zigern gegen mehrere bekannte Anti-AKW Aktivist_innen ein 129a-Verfahren eingeleitet. | Wegen Hakenkralle gegen den Zugverkehr wurde in den 90-zigern gegen mehrere bekannte Anti-AKW Aktivist_innen ein 129a-Verfahren eingeleitet, welches dann bald eingestellt wurde. |
Zeile 41: | Zeile 31: |
* [[http://www.nadir.org/nadir/initiativ/maus-bremen/GH/GoldKralle.html|Dokumentation Goldene Hakenkralle]] | |
Zeile 43: | Zeile 34: |
Kurz vor dem G8-Gipfel in Heiligendamm wurden etliche Hausdurchsuchungen in Berlin und in Hamburg wegen einer angeblichen terroristischen Vereinigung ''Autonomen Gruppe gegen den G8-Gipfel'' von Bundesanwaltschaft durchgeführt. Dafür bekam die Bundesanwältin 2007 einen [[http://www.bigbrotherawards.de/2007/.gov|Big Brother Award]]. | Kurz vor dem G8-Gipfel in Heiligendamm wurden etliche Hausdurchsuchungen in [[Datenbanken Berlin|Berlin]], [[Datenbanken Bremen|Bremen]] und in [[Datenbanken Hamburg|Hamburg]] wegen einer angeblichen terroristischen Vereinigung ''Autonomen Gruppe gegen den G8-Gipfel'' von Bundesanwaltschaft durchgeführt. Dafür bekam die Bundesanwältin 2007 einen [[http://www.bigbrotherawards.de/2007/.gov|Big Brother Award]]. Das Verfahren wurde im Herbst 2008 eingestellt. |
Zeile 51: | Zeile 42: |
Im Nachhinein wurden die meisten Verfahren vom BGH als rechtsweidrig beanstandet. | Im Nachhinein wurden die meisten Verfahren vom BGH als rechtswidrig beanstandet. |
Zeile 53: | Zeile 44: |
Drei Personen wurden vom Berliner Kammergericht im Oktober 2009 der Mitgliedschaft der mg verurteilt, weil sie 2007 in der Nähe waren, als ein Bundeswehrfahrzeug versucht wurde anzuzünden. Die Revision steht 2011 noch aus. | Drei Personen wurden vom Berliner Kammergericht im Oktober 2009 der Mitgliedschaft der mg verurteilt, weil sie 2007 in der Nähe waren, wo jemand versucht hatte ein Bundeswehrfahrzeug anzuzünden. Die Revision steht 2011 noch aus. |
Zeile 57: | Zeile 48: |
* [[http://www.einstellung.so36.net|Webseite der Soli-Gruppe zum mg-Verfahren]] | * [[http://www.einstellung.so36.net|Webseite der Soli-Gruppe zum mg-Verfahren]] (mit einer ausführlichen Sammlung von Presseartikel) |
Zeile 59: | Zeile 50: |
== §278-Verfahren gegen Tierrechtler in Felix Austria == Auf Östreichisch heißt der 129a-Paragraph, §278a. Etliche Tierechtsaktivisten sind deswegen seit 2008 angeklagt. Dabei war auch eine [[Verdeckter Ermittler|verdeckte Ermittlerin]] im Einsatz, die mit einem der Hauptangeklagten eine Beziehung hatte. |
=== §278-Verfahren gegen Tierrechtler in Felix Austria === Auf [[Datenbanken Austria|Östreichisch]] heißt der 129a-Paragraph, §278a. Etliche Tierechtsaktivisten sind deswegen seit 2008 angeklagt. Dabei war auch eine [[Verdeckte Ermittler|verdeckte Ermittlerin]] im Einsatz, die mit einem der Hauptangeklagten eine Beziehung hatte. Beweise gibt es aber trotzdem nicht. |
Zeile 63: | Zeile 54: |
=== §129b-Verfahren gegen Kurdische Kommunisten === Mitglieder der Kurdischen DHKP-C wurden im Dezember 2010 nach 129b in Düsseldorf zu jahrelangen Haftstrafen verurteilt. * [[http://attacmedien.wordpress.com/2009/06/16/129b-verfahren-in-d-dorf/|Attac-Medien:]] 129b-Verfahren in D-Dorf * [[http://www.no129.info/|Webseite der Soligruppe]] === Tarnac 9 === Im November 2008 werden etliche MitgliederInnen einer Kommune in [[Datenbanken Frankreich|Frankreich]], wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verhaftet. Der Grund für die Verhaftung waren mehrere Sabotageakte am Schienennetz und weil der Staatsschutz vermutet, dass die AutorInnen von der kommende Aufstand aus Tarnac stammen. Nach mehreren Monaten Gefängnis wurde dann auch der vermeintlich Hauptverdächtige freigelassen, da es keine Beweise gab. * [[http://tarnac9.noblogs.org|Deutsche Soli-Seite für Tarnac 9]] |
Inhaltsverzeichnis
Verfahren nach §129a
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist der Begriff, unter dem der im Strafgesetzbuch (StGB) dargelegte Straftatbestand „Bildung terroristischer Vereinigungen“ allgemein bekannt ist. Der Straftatbestand wurde 1976 im Zuge der Bekämpfung des Terrorismus in das StGB aufgenommen und führte den Begriff „Terroristische Vereinigung“ als Rechtsbegriff ein. § 129a StGB ist Bestandteil eines als Lex RAF bezeichneten Gesetzesbündels, das mit besonderem Bezug auf die Rote Armee Fraktion (RAF) erlassen wurde
Rechtsgrundlagen
§129a StGB
Der §129a StGB ist der Terrorismusparagraph, er bestraft auch Personen, welche eine terroristische Vereinigung unterstützen.
§129b StGB
Auf Grund der Anschläge auf das World Trade Center wurde der §129 umd den §129b StGB erweitert, für Personen die in einem anderen Land terroristische Aktivitäten unterstützen. Der Paragraph ist noch umstrittener als der 129a, weil sich die Justiz hierzulande auf Aussagen von ausländischen Sicherheitsorganen verlassen muss. D.h. viele der Erkenntnisse könnten auch unter Folter erlangt worden sein. Der §129b bezieht sich auf die Unterstützung von Vereinigungen die nur Straftaten im Ausland und nicht in der BRD begehen. Ob eine Vereinigung unter den Paragraphen 129b fällt, wird vom Bundesjustizministerium entschieden. Es ensteht so eine Aufweichung der Gewaltenteilung. Des weiteren ist es problematisch, dass je nach politischer Wetterlage eine Vereinigung als Befreiungsbewegung oder als terroristische Organisation wahrgenommen wird.
Der Paragraph als Ausforschungsmittel
Weniger als drei Prozent der Ermittlungsverfahren, die in den 1990er Jahren auf Grund des § 129a eingeleitet wurden, endeten mit einem gerichtlichen Urteil. Die eingestellten restlichen 97 Prozent waren für den Staatsschutz keineswegs nutzlos, denn der § 129a eröffnet eine Fülle von Möglichkeiten zur Überwachung großer Personengruppen mittels Überwachungstechnik auch ohne wikliche Anhaltspunkte. Die gesammelten Daten verbleiben dann nach der Einstellung des Verfahrens in der Regel in INPOL und auf jedenfall in NADIS. Viele der ehemaligen Verdächtigen der eingestellten Verfahren sind dann auch beim nächsten 129a-Verfahren wieder mit dabei. So geschehen bei einigen Beschuldigten des Hakenkrallen-Verfahrens, die beim Autonome Gruppen-Verfahren dann wieder beschuldigt wurden.
Skandal-Verfahren
Hakenkrallen Verfahren
Wegen Hakenkralle gegen den Zugverkehr wurde in den 90-zigern gegen mehrere bekannte Anti-AKW Aktivist_innen ein 129a-Verfahren eingeleitet, welches dann bald eingestellt wurde.
Indymedia-Artikel:Goldene Hakenkralle auf der roten Flora in HH
Autonome Gruppen
Kurz vor dem G8-Gipfel in Heiligendamm wurden etliche Hausdurchsuchungen in Berlin, Bremen und in Hamburg wegen einer angeblichen terroristischen Vereinigung Autonomen Gruppe gegen den G8-Gipfel von Bundesanwaltschaft durchgeführt. Dafür bekam die Bundesanwältin 2007 einen Big Brother Award. Das Verfahren wurde im Herbst 2008 eingestellt.
Indymedia-Artikel: Autonome in Bewegung
Aktenauswertung von dem Verfahren
Spiegel-Artikel Justiz gegen Linksradikale
mg-Verfahren
Anfang des Jahrtausend tauchten zum erstenmal Bekennerschreiben der mg (militanten gruppe) nach Brandanschlägen in Berlin auf. Daraufhin wurden etliche 129a-Verfahren gegen die unterschiedlichsten Personen ohne wikliche Anhaltspunkte aus Berlin eingeleitet. Im Nachhinein wurden die meisten Verfahren vom BGH als rechtswidrig beanstandet.
Drei Personen wurden vom Berliner Kammergericht im Oktober 2009 der Mitgliedschaft der mg verurteilt, weil sie 2007 in der Nähe waren, wo jemand versucht hatte ein Bundeswehrfahrzeug anzuzünden. Die Revision steht 2011 noch aus.
Der Soziologe Andrej Holm wurde zusammen mit den drei anderen Personen verhaftet, weil ihm unterstellt wurde der interlektuelle Kopf zu sein, da in den Bekennerschreiben Worte auftauchten, die er häufig in Artikeln verwendete. Das Verfahren gegen Andrej Holm wurde im Sommer 2010 einstellt.
Webseite der Soli-Gruppe zum mg-Verfahren (mit einer ausführlichen Sammlung von Presseartikel)
§278-Verfahren gegen Tierrechtler in Felix Austria
Auf Östreichisch heißt der 129a-Paragraph, §278a. Etliche Tierechtsaktivisten sind deswegen seit 2008 angeklagt. Dabei war auch eine verdeckte Ermittlerin im Einsatz, die mit einem der Hauptangeklagten eine Beziehung hatte. Beweise gibt es aber trotzdem nicht.
§129b-Verfahren gegen Kurdische Kommunisten
Mitglieder der Kurdischen DHKP-C wurden im Dezember 2010 nach 129b in Düsseldorf zu jahrelangen Haftstrafen verurteilt.
Attac-Medien: 129b-Verfahren in D-Dorf
Tarnac 9
Im November 2008 werden etliche MitgliederInnen einer Kommune in Frankreich, wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verhaftet. Der Grund für die Verhaftung waren mehrere Sabotageakte am Schienennetz und weil der Staatsschutz vermutet, dass die AutorInnen von der kommende Aufstand aus Tarnac stammen. Nach mehreren Monaten Gefängnis wurde dann auch der vermeintlich Hauptverdächtige freigelassen, da es keine Beweise gab.