Eurojust
Rechtsgrundlage
Begriffserklärung
Eurojust oder Europäische Einheit für justizielle Zusammenarbeit ist die Justizbehörde der Europäischen Union mit Sitz in Den Haag. Eurojust hat den Status einer EU-Agentur und koordiniert grenzüberschreitende Strafverfahren auf europäischer Ebene. Des Weiteren soll sie die Arbeit der nationalen Justizbehörden Europas im Bereich der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität im allgemeinen koordinieren und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Justiz- und Polizeibehörden fördern. Arbeitsbereiche sind unter anderem die Bekämpfung von TerroristInnen und Bereiche der OK, wie die Bekämpfung und Prävention des illegalen Waffenhandels, des Drogenhandels, des Menschenhandels, der Kinderpornografie und der Geldwäsche.
Zweck von Eurojust
Zur Verstärkung der Bekämpfung der "schweren organisierten Kriminalität" wurde auf dem EU-Gipfel von Tampere die Einrichtung einer zentralen, ständigen Auskunfts-, Dokumenatations- und Clearingstelle eurojust als justitziellem Gegenpart zu Europol beschlossen. Über Eurojust soll die Kooperation der nationalen Staatsanwaltschaften sichergestellt werden. Seit dem Vertrag von Nizza ist Eurojust auch primärrechtlich in Art. 31 EUV verankert. Längerfristiges Ziel im operativen Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist die Weiterentwicklung von Eurojust hin zu einer Eurpäischen Staatsanwaltschaft. Zunächst soll die Aufgabe der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften bzw. der Union beschränkt sein.
Kontrolle von Eurojust
Eurojust wird durch einen Joint Supervisory Body oder Gemeinsame Kontrollinstanz kontrolliert.
Infos zur Kontrollinstanz beim Europäischen Datenschutzbeauftragten: www.edps.europa.eu
Eurojust im Lissabon-Vertrag
Inzwischen wurde das Vorhaben in den Ergänzungsvertrag zum Lissabon-Vertrag den AEU Vertrag eingestellt und zwar in:
- DRITTER TEIL AEU-VERTRAG, DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION, TITEL III DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR, KAPITEL 4 JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN, Artikel 69h ff