Unterschiede zwischen den Revisionen 58 und 104 (über 46 Versionen hinweg)
Revision 58 vom 2011-03-06 10:18:42
Größe: 19458
Autor: anonym
Kommentar:
Revision 104 vom 2018-01-20 09:08:54
Größe: 10403
Autor: LilaBlume
Kommentar:
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert.
Zeile 3: Zeile 3:
= Auskunftsrecht = Ein Eckpfeiler des durch das [[RechtsLage#VZU|Volkszählungsurteil]] definierten
Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den
Datenbanken erfassten Personen. Die generische Regelung steht in §19 BDSG,
der verlangt, dass auf Antrag kostenfrei Auskunft gegeben wird über
gespeicherte Daten, deren Herkunft, eventuelle Übermittlungen und den
Zweck der Speicherung (was idR auch die Rechtsgrundlage umfassen wird).
In §19 (2) BDSG gibt es dann zahlreiche Ausnahmetatbestände; so kann
Auskunft verweigert werden, wenn die Funktion der Behörde oder die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre.
Zeile 5: Zeile 13:
Das Auskunftsrecht ist ein Spezialfall der [[RechtsLage]] der Datenspeicherungen bei [[Datenbanken der Bundespolizeien|Polizei]] und [[Datenbanken der Dienste|Geheimdiensten]]. Landesdatenschutzgesetzte, Polizeigesetze und viele weitere
überschreiben die BDSG-Regelung (z.B.
[[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__491.html|§491 StPO ]],
[[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__15.html|§15 VerfschG]]);
da die BDSG-Formulierung allerdings kaum mehr als das verfassungsmäßig
gebotene Minimum kodifiziert, können sie kaum dahinter zurückbleiben.
Zeile 7: Zeile 20:
== Grundsätzliches == In der Praxis ist Auskunftsverweigerung bei den Polizeien eher selten;
passiert sie doch, können Daten von Spitzeln im Spiel sein, es kann aber
auch nur eine Familienpackung Ermittlungstaktik oder hohldrehende Polizei
vorliegen. In jedem Fall ist eine *polizeiliche* Auskunftsverweigerung eine
Ausnahme. Wer eine bekommt, sollte damit in aller Regel zum/r zuständigen
Datenschutzbeauftragten.
Zeile 9: Zeile 27:
Ein Eckpfeiler des durch das [[RechtsLage#VZU|Volkszählungsurteil]] definierten Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen zurück (in der am weitesten gültigen Fassung steht das heute in [[#§19 BDSG|§19 Bundesdatenschutzgesetz]] ). Anders ist die Situation bei etlichen Geheimdiensten, namentlich bei
denen des Bundes (BND, MAD und [[BfV]]) sowie den Landesämtern „für”
Verfassungsschutz von BaWü, Thüringen und Bayern. Für sie ist per
(verfassungsrechtlich nicht so arg genau überprüftem) Gesetz das
Auskunftsrecht faktisch ausgesetzt. In den Gesetzen ist dann meist die
Rede von „Angabe von Gründen”. Dagegen vorzugehen lohnt sich nur mit
''sehr'' langem Atem, und der ist wahrscheinlich besser investiert
in Arbeit für die Auflösung dieser Behörden.
Zeile 11: Zeile 36:
Dabei ist Betroffenen von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich [[AuskunftErsuchen|Auskunft]] zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und eventuelle Übermittlungen. Das heißt nicht, dass verschiedene Polizeien sich nicht doch regelmäßig
das Auskunftsrecht behindern; in [[Thüringen]] beispielsweise kam um 2010
herum regelmäßig eine Rückfrage nach „Gründen” für die Anfrage, in
[[NRW]] hat sie es durch Konfusionierung versucht, indem im
Jahresrhythmus auskunftsgebene Stellen und Umfang der Auskunft geändert
wurde und (eingestandenermaßen) auf lokaler Ebene geführte [[Datenbanken
NRW#SKB-Datenbanken]] vom LKA nicht beauskunftet wurden. Wer solchen
Zumutungen ausgesetzt ist, ist herzlich willkommen, gemeinsam mit uns
dagegen vorzugehen.
Zeile 13: Zeile 46:
Leider hängt die Auskunftspflicht stark davon ab, welche Behörde in welchem Bundesland die Datei führt (wobei nicht immer klar ist, wann verfassungsmäßigeGrenzen überschritten werden). Das [[BfV]] und die [[LfV]] von BaWü und [[Thüringen]] geben nur Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes. Noch eine Steigerung ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) [[Datenbanken Bayern|Bayern]], wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt. Die Polizei in Bayern hatte auch versucht das Auskunftsrecht zu umgehen (nur bei Angabe von konkreten Gründen), auf Grund der beharrlichen Intervention des [[LfDI]] kommt die Bayrische Polizei dem AuskunftErsuchen inzwischen auch ohne Angaben von Gründen nach. Bei der Polizei in [[Thüringen]] wird allerdings weiterhin ein Grund verlangt, da der dortige [[LfDI]] recht unambitioniert zu sein scheint und im Gegensatz zum Bayrischen [[LfDI]] nicht interveniert

Noch schlimer ist dies auf Europäischer Ebene. [[Europol]] und [[SIS]] haben sehr niedrige Hürden zur Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu, dass in bestimmten (oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den Anfragenden geheim zu halten ist.
Noch schlimmer ist Auskunfthandhabung allerdings auf Europäischer Ebene.
[[Europol]] und [[SIS]] haben sehr niedrige Hürden zur
Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu, dass in bestimmten
(oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den
Anfragenden geheim zu halten ist; mithin kann dort gelogen werden. In
der BRD ist uns bisher kein Fall bekannt geworden, in dem die Behörden
bewusst gelogen hätten (es kommt aber schon vor, dass sie selbst nicht
verstehen, was sie gespeichert haben).
Zeile 18: Zeile 56:
=== Auskunftsgenerator === == Auskunftsgenerator ==
Zeile 20: Zeile 58:
Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser Webseite einen PDF-Generator:

 '''Vgl'''. AuskunftErsuchen.

== Rechtsgrundlage ==

Im Bund ist das Auskunftsrecht für alle Bundesbehörden, bis auf die [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]], durch [[#§19 BDSG|§19 BDSG]] geregelt. Für die Geheimdienste gilt das eingeschränkte Auskunftsrecht nach [[#§15 BVerfSchG|§15 VerfschG]].
 
=== §19 BDSG ===

{{{#wiki! note
1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
   1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
   2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
   3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
   1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
   2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
   3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
}}}

Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__19.html|Bundesdatenschutzgesetz]]

=== §15 BVerfSchG ===

{{{#!wiki note
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
   1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
   2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
   3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
   4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.

Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
}}}

Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__15.html| VerfschG]] (Verfassungsschutzgesetz)

=== Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht ===

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.10.2000 hat das Gericht entschieden, dass die Regelungen im BVerfSchG und im Polizeigesetz von [[Berlin]] grundsätzlich grundgesetz konform wären, hat aber zugleich festgestellt, dass auch mit diesen Regelungen grundsätzlich eine Auskunftspflicht besteht und diese nur in Ausnahmefällen verweigert werden darf.

 [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 -]]
Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser
Webseite einen [[/auskunft|Auskunfts-Generator]]. Vgl. auch AuskunftErsuchen.
Zeile 76: Zeile 63:
Eine gerade im [[Staatsschutz]]-Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen (d.h. die Gefährdung der Rechte Dritter) gibt es zumeist eine Einschränkung des Auskunftsrechts. In solchen Fällen muss eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen, und man sollte nicht zögern, damit zum/zur zuständigen [[Datenschutzbeauftragten]] zu gehen, da eine solche Grundrechtsbeschränkung in jedem Fall ernst ist. Eine gerade im [[Staatsschutz]]-Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen
kommen Auskunftsverweigerungen vor; nicht alle Auskunftsverweigerungen
deuten aber gleich auf Polizeispitzel hin, es kann auch einfach nur
Polizeitaktik dahinterstecken. In einigen Fällen, in denen
Auskunftsverweigerungen erfolgreich angefochten werden konnten, hatten
sie z.B. die Sorge, ihre eigenen Strukturen könnten ausgeforscht werden.
Zeile 78: Zeile 70:
''Anmerkung: Bei europäischen Datenbanken und bei der [[#Staatsanwaltschaft|Staatsanwaltschaft]] unterbleibt dieses allerdings (vermutlich) grundgesetzwidrigerweise. Zudem ist anzunehmen, dass inzwischen die Polizei sich auch teilweise die grundgesetzwidrigen Rechte der Staatsanwaltschaft herausnimmt, insbesondere da deren Nicht-Mitteilung so eignetlich durch die Polizei unterlaufen werden könnte.'' In einem bekannt gewordenen Fall, in dem die Polizei das Umfeld der
"Freiheit statt Angst"-Demos beobachtet hat, beruhte die
Auskunftsverweigerung darauf, dass die Polizei wohl ernstlich glaubte,
es gebe da eine "kriminelle Vereinigung", die losschlagen oder in den
Untergrund abtauchen oder... wer weiß? könnte, wenn sie wüsste, dass ihr
das BKA auf der Spur ist. Der Albernheit behördlicher Fantasie in
diesen Fragen sind keine Grenzen gesetzt, und so kann sich eine
Anfechtung von Verweigerungen durchaus lohnen.

Wir empfehlen nach wie vor, eine solche Anfechtung über den/die
zuständige Datenschutzbeauftrage_n zu machen. Die werden zwar immer
zahnloser, funktionieren aber doch dann und wann noch.

Alternativ kommt auch der Gang vors Verwaltungsgericht in Frage. Das
kostet aber ernsthaft Geld, wenn ihr verliert und braucht einiges an
juristischer Technik. Wenn das System der Datenschutzbeauftragten
weiter so abbaut, wird sich irgendwer drum kümmern müssen, dass der Gang
vors VG irgendwie erleichtert wird.

Bei Datenbanken der Staatsanwaltschaften wird regelmäßig die Auskunft
verweigert, soweit laufende Verfahren betroffen sind. Das dürfte,
jedenfalls ohne Einzelfallabwägung, rechtswidrig sein, aber soweit
bekannt hat da noch niemand ein Verfahren führen wollen. Leider treibt
die Polizei gelegentlich auch solche Spiele; die Polizei Hamburg etwa
macht 2011 eine entsprechende Ansage
([[http://auskunftsersuchen.info/2011/02/03/die-antworten-der-letzten-woche/|Antwort LKA Hamburg, Februar 2011]]),
die sich aber ziemlich klar nicht mit der Auskunftspraxis deckt.

== Sanktionen bei Verstößen ==

Wenn die Polizei eine Auskunft verschlafen oder gar bewusst
unterschlagen hat (oft kommt es ja anderweitig raus), hat sie
ordnungswidrig gehandelt; §43 (1) Nr. 8a bis 8c sind da trotz wirklich
beeindruckender Veweiseritis, recht klar:

{{{#!blockquote
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]

8a.   entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,
entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz
1

8b.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8c.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht
rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
}}}

-- als Bußgeldgrenze bietet das Gesetz 50000 Euro an.

Es ist nicht bekannt, dass mal wer auf diese Weise Geld bekommen hätte,
aber wenn mal wer einen guten Fall hat, wäre es einen Versuch wert.
Zeile 82: Zeile 127:
Zur Auskunft muss kann die Polizei die Identität des Anfragenden prüfen, was in der Regel durch eine Kopie des Personalausweises passiert. Weitergehende Anforderungen, wie eine Beglaubigung vom Einwohnermeldeamt, sind nach dem (vgl. [[http://www.lfd.m-v.de/dschutz/taetberi/tb6/lfdmvtb6.pdf|6. TB des LfD MV]]) nur statthaft, wenn die von der Polizei gespeicherte Adresse, von der angegebenen abweicht. Trotzdem verlangen das [[Datenbanken BKA|BKA]] und der [[Datenbanken des Zoll|Zoll]] grundsätzliche eine beglaubigte Kopie. Die "Beglaubigung" kann für diese Zwecke (wiederum kostenlos) von der nächsten Polizeidienststelle vorgenommen werden. Es ist also ''nicht'' nötig, dafür bei irgendwelchen Einwohnermeldeämtern Gebühren zu bezahlen. Vlg. [[AuskunftErsuchen#Ausweisfragen]].

== BVerfG und xfDI zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten ==

Die Entscheidung
[[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90]]
des BVerfG zum Auskunftsrecht vom 10.10.2000 hat die grundsätzliche
Grundgesetzkonformität von §15 BVerfSchG (Angabe von Gründen)
festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine
genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren sei. Danach sind auch
Auskunftsersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht
pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei
Angabe eines konkreten Grundes nur in gravierenden Ausnahmefällen zu
verweigern sei.
Zeile 85: Zeile 143:
== Realitäten bei der Auskunft ==
Nach der Stellung eines Auskunftsantrages werden häufig rechtswidrige Daten schnell gelöscht und dem Auskunftsbegehrenden mitgeteilt, dass keine Daten gespeichert wurden. Falls Daten an andere Behörden weitergeleitet wurden, hat die Person keine Chance da zu erfahren, außer er fragt durch Zufall bei dieser Behörde an.
Wenn die Behörden Auskunft erteilen ist diese auch häufig unvollständig, d.h. es werden problematische Daten weggelassen. Eigentlich besteht das Recht auf ein Kopie des Datenbankeintrages, meist wird dann aber nur eine Zusammenfassung mitgeteilt, die brisante Details weglässt.
Der BfDI kritisiert in seinem <<Doclink(2011-BfDI-TB23.pdf,23. Tätigkeitsbericht (2011))>>, 7.5.2 (S. 93),
das BfV stelle zu hohe Anforderungen an den im Gesetz verlangten
konkreten Sachverhalt stellt. Zudem würde das [[BfV]] bei einer
Auskunftsverweigerung, keine angemessene und in den Akten
nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallabwägung vorgenommen, sondern
die Auskunft pauschal verweigert und somit nicht nach der Entscheidung
des BVerfG handelt.
Zeile 89: Zeile 151:
Grundsätzlich ist das Problem, dass die behördlichen [[Datenschutzbeauftragten]] bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft keine Konsequenzen zu befürchten haben (strafrechtlich sowieso nicht und allenfalls dienstrechtlich). Allerdings bei der Mitteilung von problematischen Details dem Druck durch den [[Korpsgeist]] innerhalb der Behörde ausgesetzt sind.

'''Vgl''' [[AuskunftErsuchen]]

== Geheimdienste ==

Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen besteht auch für
[[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]], hier insbesondere den Verfassungsschutz ( [[#§15 BVerfSchg|§15 Bundesverfassungsschutzgesetz]], viele verschieden lautende Regelungen für die [[Datenbanken auf Länderebene|Landesämter]] ).

Beim BfV und in einigen Bundesländern ([[Bayern]], BaWü und [[Thüringen]] ist hier vorgeschrieben, dass ein AuskunftErsuchen nur unter Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt und/oder eine besonderes Interessen an der Auskunft gestellt werden kann.

{i} Nach Lage der Dinge raten wir jedenfalls in der Regel von AuskunftsErsuchen bei den Geheimdiensten, die eine Begründung verlangen, ab. Der Deal, zunächst erst selber Informationen preiszugeben, um dann zumeist banale und unvollständige Infos vom Verfassungsschutz zu bekommen und dann nicht viel gegen die Frechheit tun zu können, dieser Deal ist Mist !
In seinem
[[http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,6/Itemid,9/|36. TB (2008) Kapitel 1/5.3.4 ]]
äußert sich der LfD Hessen relativ zufrieden über die Auskunftspraxis
des [[LfV]] in Hessen
Zeile 103: Zeile 157:
=== Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten === == Missbrauch des Auskunftsrechts ==
Zeile 105: Zeile 159:
Die [[Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht]] vom 10.10.2000 hatdie grundsätzliche Grundgesetzkonformität von [[#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren sei. Danach sind auch Auskunftersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes nur in gravierenden Ausnahmefällen abzulehnen sei. === &quot;Erweiteres Führungszeugnis&quot; ===
Zeile 107: Zeile 161:
=== Der LfDI Hessen zur Auskunftspraxis beim LfV === Zeitweise war es insbesondere bei Firmen im &quot;Sicherheitsbereich&quot; (Söldner,
Schwarze Sherriffs) üblich, von Bewerbern die Ergebnisse eines
Auskunftsersuchen zu fordern. Nicht selten hat die betreffende Firma den
Papierkram selbst erledigt. Fälle dieser Art sind beschrieben im
[[Irre Geschichten#Begehrlichkeiten|entsprechenden Abschnitt unserer Irren Geschichten]].
Zeile 109: Zeile 167:
In seinem Teilbericht äußert sich der LfD Hessen allerdings relativ zufrieden über die Auskunftspraxis des [[LfV]] in Hessen. === Auskunftsrecht statt Benachrichtigung für Gefährder ===
Zeile 111: Zeile 169:
 [[http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,6/Itemid,9/|36. TB (2008) Kapitel 1/5.3.4 ]] (doc) Völlig verquere Logik und ein alarmierendes Rechtsverständnis legte
die Bundesregierung 2011 an den Tag, als sie in der Antwort auf Frage 5 in
<<BtDS(17/4833)>>
zur Begründung einer nicht vorhandenen Benachrichtigungspflicht von als
&quot;[[Gefährder]]n&quot; gespeicherten Personen ausführte:
Zeile 113: Zeile 175:
== Staatsanwaltschaft == {{{#!blockquote
  Nach den Erfahrungen des BKA machen überwiegend Betroffene von diesem
  grundlegenden Datenschutzrecht [dem Auskunftsersuchen] Gebrauch, deren
  personenbezogene Daten auch tatsächlich gespeichert sind. Dies
  bestätigt die Grundannahme des Gesetzgebers, dass durch die
  gesetzlichen Vorschriften hinreichend erkennbar ist, unter welchen
  Voraussetzungen personenbezogene Daten durch die Polizei verarbeitet
  werden dürfen.
}}}
Zeile 115: Zeile 185:
Von Seiten des Bundesjustizministeriums (BMJ) und der [[Staatsanwaltschaften]] wurde die Befürchtung geäußert, dass eine Negativauskunft (d.h. die Auskunft, das nichts gespeichert ist) ermögliche zu erfahren, ob jemand in das Visier der Ermittler geraten sei. Deshalb gab es einen Erlass vom Justizministerium, dass Auskünfte generell nur über abgeschlossene oder dem Beschuldigten bereits bekannt gewordene Ermittlungsverfahren erteilt werden darf. Eine eindeutige Auskunft, ob nichts gespeichert ist, gibt es seitdem nicht mehr. Diese Praxis ist vermutlich nach der[[#Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht|#Entscheidung des BVerfG zum Auskunftsrecht]] rechtswidrig. Die Argumentation nochmal in Zeitlupe:
Zeile 117: Zeile 187:
(1) Fast alle, die fragen, sind auch gespeichert -- ''das ist nach Erfahrungen der Datenschutzgruppe eher unwahrscheinlich, aber soll das mal so sein''
Zeile 118: Zeile 189:
== Europol == (2) Daher können sich die Leute, die gespeichert werden, eh ausrechnen, was los ist -- ''dieser Schluss könnte vielleicht dann gemacht werden, wenn fast alle, die gespeichert sind, auch anfragen würden; aber (1) sagt etwas ganz anderes, und so ist das kein Argument, sondern leere Rhetorik.''
Zeile 120: Zeile 191:
[[Europol]] hat ein noch eingschränkteres Auskunftsrecht als die Deutschen Geheimdienste. Zwar muss kein Grund angegeben werden, um Auskunft zu bekommen, in der Antwort muss allerdings nicht mal stehen ob etwas gespeichert ist (auch wenn dem so ist). Daher widerspricht die Praxis von Europol der [[RechtsLage/Auskunftsrecht#Entscheidung des BVerfG|Entscheidung des BVerfG]] vom 10.10, 2000 und somit wohl unserem Grundgesetz. (3) Daher müssen diese Leute auch nicht benachrichtigt werden -- ''selbst wenn (2) wahr wäre, wäre dieser &quot;Schluss&quot; immer noch unzulässig, denn beim Rechtsschutz geht es ja gerade darum, den &quot;Unschuldigen&quot;, die mithin also gar nicht zu der in (1) stipulierten Gruppe gehören, eine Chance zu geben, sich gegen Rechtsmissbräuche oder Fehler zu wehren.''
Zeile 122: Zeile 193:
=== Beschwerde beim Joint Supervisory Body ===

Es gibt allerdings die Möglichkeit gegen die Auskunft beim Joint Supervisory Body ([[JSB]]) von [[Europol]] Beschwerde einzulegen. Dieser entscheidet als Quasi-Gerichtsersatz über die Beschwerde.

Siehe auch die [[http://europoljsb.consilium.europa.eu|Webseite des Joint Supervisory Bodys]]

==== Ergebnisse der Beschwerden ====
Bis jetzt hatte nur eine Person welche in den Niedelanden lebt Erfolg,
da sich die Auskunft an dem jeweiligen Datenschutzgesetzen orientiert. In den Niederlanden ist das Recht auf informelle Selbstbestimmung recht
weitgehend, daher wurde ihm zugestanden zu wissen ob etwas gespeichert ist.
Theoretisch sollte daher jeder/e sein Auskunftersuchen auf Niederländisch an die dortige Polizei schicken...

==== Juristische Problematik des JSBs ====
Problematisch und juritisch höchst fragwürdig ist, dass der [[JSB]] quasi auch Gerichtsersatz ist und es danach keine weiteren juristischen Möglichkeiten gibt gegen die Entscheidung vorzugehen (außer eventuelle vorm Bundesverfassungsgericht).
Insbesondere da die Mitglieder_innen des [[JSB]]s sich aus den nationalen [[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbehörden]] zusammensetzen und diese nicht über die ''relative'' Unabhängigkeit eines Gerichts verfügen. Zudem ist die Entscheidungsgewalt des [[JSB]]s noch eingschränkt, da es [[Europol]]-Entscheidungen mit zwei-drittel Mehrheit überstimmen muss.

== Auskunft beim SIS ==

Das Schengener Informationssystem ([[SIS]]) dient dem Austausch von Personen und Fahrzeugen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind. Es wurde als Ersatz für die wegfallenden Grenzkontrollen nach dem Schengen Abkommen eingerichtet. Inzwischen werden dort allerdings auch sehr viele weitere Daten von Personen gespeichert, wie z.B. MigrantInnen die nicht in die EU einreisen dürfen und Personen die zur verdeckten polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind.
Das Auskunftsrecht richtet sich im Prinzip nach dem jeweils nationalen Recht, wenn allerdings auch noch ein weiterer Staat Daten eingegeben hat wird es problematisch. Insbesondere da es in Länder wie [[Datenbanken Frankreich|Frankreich]], Luxenburg und Belgien nur ein indirektes Auskunftsrecht über den [[Datenschutzbeauftragten]] gibt und es in einigen Ländern keine grundsätzliche Auskunftspflicht gibt.

=== Bröschüre des BfDI zum SIS-Auskunftrecht ===

Der [[BfDI]] ist für die Datenschutzkontrolle von Dateneingaben der BRD zuständig, zudem gibt es auch beim SIS einen [[JSB|JSA]], der hier mehr für die grundsätzliche Kontrolle zuständig ist. Der [[BfDI]] hat in Kooperation mit dem [[JSB|JSA]] von Schengen eine umfassende Broschüre zum [[SIS]]-Auskunftsrecht herausgegeben.

 [[http://www.bfdi.bund.de/cln_136/DE/EuropaUndInternationales/PolZusarb/Artikel/LeitfadenAuskunftsrechtSIS.html;jsessionid=E7A4701BE17F5387F75DF4C386AD74A7?nn=408908|Broschüre des BfDI zu SIS]] (doc)

== Auskunft bei Privatfirmen ==

Auf Anfrage muss Ihnen jedes Unternehmen sämtliche Daten (siehe auch [[Private Datenbanken]]), die es über Sie speichert, schriftlich nennen ([[http://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/__34.html|§ 34]] des Bundesdatenschutzgesetzes). Außerdem kann erfragt werden, woher die gespeicherten Daten stammen, an welche Empfänger die Daten weitergegeben werden und zu welchen Zwecken die Daten gespeichert werden. Die Auskunft ist kostenlos zu erteilen

Einen Musterbrief gibt es bei [[http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenspeicherung/auskunftsrecht/|Daten Speicherung]]

== Akteneinsicht ==

Grundsätzlich bezieht sich das Auskunftsrecht erstmal nur auf Daten im
Rechner. Diese sind in der Tat etwas qualitativ anderes als Daten in Akten,
denn sie können mit vernachlässigbarem beliebig vervielfältigt, verbreitet
indiziert und automatisch weiterverarbeitet werden.

Nach Absatz 1, Punkt 3 von [[#§19 BDSG|§19 BDSG]] ist es allerdings auch möglich durch Angabe eines Hinweises zur Erleichterung des Auffindens, Einsicht in nicht automatisierten Dateien zu bekommen (worunter nach den Einschlägigen Kommentaren auch Akten fallen).


=== Akteneinsicht bei den Geheimdiensten ===

Für Daten aus dem Repressionsbereich hat [[http://lexetius.com/2007,4090|Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2007]] ( -- 6 A 2. 07) beschlossen, es
wolle die Frage nicht grundsätzlich klären, sprach aber dem Kläger (in dem Fall einem vom BND bespitzelten Journalisten) immerhin im konkreten Fall ein Auskunftsrecht zu.

Bodo Ramelow wurde die Auskunft über seine Speicherung in Sachakten des BfV vom Verwaltungsgericht versagt (siehe auch [[Datenbanken der Dienste/NADIS|NADIS]] ).


== Rechtsweg ==

Falls die Behörde die Auskunft verweigert oder nur eingeschränkt Auskunft erteilt hat, gibt es die Möglichkeit dagegen vorm Verwaltungsgericht mit einer Verpflichtungsklage nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__42.html|§ 42 Verwaltungsgerichtsordnung]] zu klagen.
Dieses ist allerdings mit entsprechenden finanziellem Risiko verbunden.
Dass weder der Autor der Antwort noch der für ihn zuständige Minister für
so horrenden Quatsch Probleme bekommen haben, erlaubt tiefe Einblicke in
den Zustand der &quot;demokratischen Kontrolle&quot; der Exekutive.

Ein Eckpfeiler des durch das Volkszählungsurteil definierten Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen. Die generische Regelung steht in §19 BDSG, der verlangt, dass auf Antrag kostenfrei Auskunft gegeben wird über gespeicherte Daten, deren Herkunft, eventuelle Übermittlungen und den Zweck der Speicherung (was idR auch die Rechtsgrundlage umfassen wird). In §19 (2) BDSG gibt es dann zahlreiche Ausnahmetatbestände; so kann Auskunft verweigert werden, wenn die Funktion der Behörde oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre.

Landesdatenschutzgesetzte, Polizeigesetze und viele weitere überschreiben die BDSG-Regelung (z.B. §491 StPO, §15 VerfschG); da die BDSG-Formulierung allerdings kaum mehr als das verfassungsmäßig gebotene Minimum kodifiziert, können sie kaum dahinter zurückbleiben.

In der Praxis ist Auskunftsverweigerung bei den Polizeien eher selten; passiert sie doch, können Daten von Spitzeln im Spiel sein, es kann aber auch nur eine Familienpackung Ermittlungstaktik oder hohldrehende Polizei vorliegen. In jedem Fall ist eine *polizeiliche* Auskunftsverweigerung eine Ausnahme. Wer eine bekommt, sollte damit in aller Regel zum/r zuständigen Datenschutzbeauftragten.

Anders ist die Situation bei etlichen Geheimdiensten, namentlich bei denen des Bundes (BND, MAD und BfV) sowie den Landesämtern „für” Verfassungsschutz von BaWü, Thüringen und Bayern. Für sie ist per (verfassungsrechtlich nicht so arg genau überprüftem) Gesetz das Auskunftsrecht faktisch ausgesetzt. In den Gesetzen ist dann meist die Rede von „Angabe von Gründen”. Dagegen vorzugehen lohnt sich nur mit sehr langem Atem, und der ist wahrscheinlich besser investiert in Arbeit für die Auflösung dieser Behörden.

Das heißt nicht, dass verschiedene Polizeien sich nicht doch regelmäßig das Auskunftsrecht behindern; in Thüringen beispielsweise kam um 2010 herum regelmäßig eine Rückfrage nach „Gründen” für die Anfrage, in NRW hat sie es durch Konfusionierung versucht, indem im Jahresrhythmus auskunftsgebene Stellen und Umfang der Auskunft geändert wurde und (eingestandenermaßen) auf lokaler Ebene geführte [[Datenbanken NRW#SKB-Datenbanken]] vom LKA nicht beauskunftet wurden. Wer solchen Zumutungen ausgesetzt ist, ist herzlich willkommen, gemeinsam mit uns dagegen vorzugehen.

Noch schlimmer ist Auskunfthandhabung allerdings auf Europäischer Ebene. Europol und SIS haben sehr niedrige Hürden zur Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu, dass in bestimmten (oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den Anfragenden geheim zu halten ist; mithin kann dort gelogen werden. In der BRD ist uns bisher kein Fall bekannt geworden, in dem die Behörden bewusst gelogen hätten (es kommt aber schon vor, dass sie selbst nicht verstehen, was sie gespeichert haben).

Auskunftsgenerator

Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser Webseite einen Auskunfts-Generator. Vgl. auch AuskunftErsuchen.

Auskunftsverweigerung

Eine gerade im Staatsschutz-Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen kommen Auskunftsverweigerungen vor; nicht alle Auskunftsverweigerungen deuten aber gleich auf Polizeispitzel hin, es kann auch einfach nur Polizeitaktik dahinterstecken. In einigen Fällen, in denen Auskunftsverweigerungen erfolgreich angefochten werden konnten, hatten sie z.B. die Sorge, ihre eigenen Strukturen könnten ausgeforscht werden.

In einem bekannt gewordenen Fall, in dem die Polizei das Umfeld der "Freiheit statt Angst"-Demos beobachtet hat, beruhte die Auskunftsverweigerung darauf, dass die Polizei wohl ernstlich glaubte, es gebe da eine "kriminelle Vereinigung", die losschlagen oder in den Untergrund abtauchen oder... wer weiß? könnte, wenn sie wüsste, dass ihr das BKA auf der Spur ist. Der Albernheit behördlicher Fantasie in diesen Fragen sind keine Grenzen gesetzt, und so kann sich eine Anfechtung von Verweigerungen durchaus lohnen.

Wir empfehlen nach wie vor, eine solche Anfechtung über den/die zuständige Datenschutzbeauftrage_n zu machen. Die werden zwar immer zahnloser, funktionieren aber doch dann und wann noch.

Alternativ kommt auch der Gang vors Verwaltungsgericht in Frage. Das kostet aber ernsthaft Geld, wenn ihr verliert und braucht einiges an juristischer Technik. Wenn das System der Datenschutzbeauftragten weiter so abbaut, wird sich irgendwer drum kümmern müssen, dass der Gang vors VG irgendwie erleichtert wird.

Bei Datenbanken der Staatsanwaltschaften wird regelmäßig die Auskunft verweigert, soweit laufende Verfahren betroffen sind. Das dürfte, jedenfalls ohne Einzelfallabwägung, rechtswidrig sein, aber soweit bekannt hat da noch niemand ein Verfahren führen wollen. Leider treibt die Polizei gelegentlich auch solche Spiele; die Polizei Hamburg etwa macht 2011 eine entsprechende Ansage (Antwort LKA Hamburg, Februar 2011), die sich aber ziemlich klar nicht mit der Auskunftspraxis deckt.

Sanktionen bei Verstößen

Wenn die Polizei eine Auskunft verschlafen oder gar bewusst unterschlagen hat (oft kommt es ja anderweitig raus), hat sie ordnungswidrig gehandelt; §43 (1) Nr. 8a bis 8c sind da trotz wirklich beeindruckender Veweiseritis, recht klar:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]

8a.   entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1

8b.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8c.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,

-- als Bußgeldgrenze bietet das Gesetz 50000 Euro an.

Es ist nicht bekannt, dass mal wer auf diese Weise Geld bekommen hätte, aber wenn mal wer einen guten Fall hat, wäre es einen Versuch wert.

Identitätsprüfung

Vlg. AuskunftErsuchen#Ausweisfragen.

BVerfG und xfDI zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten

Die Entscheidung 1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 des BVerfG zum Auskunftsrecht vom 10.10.2000 hat die grundsätzliche Grundgesetzkonformität von §15 BVerfSchG (Angabe von Gründen) festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren sei. Danach sind auch Auskunftsersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes nur in gravierenden Ausnahmefällen zu verweigern sei.

Der BfDI kritisiert in seinem 23. Tätigkeitsbericht (2011), 7.5.2 (S. 93), das BfV stelle zu hohe Anforderungen an den im Gesetz verlangten konkreten Sachverhalt stellt. Zudem würde das BfV bei einer Auskunftsverweigerung, keine angemessene und in den Akten nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallabwägung vorgenommen, sondern die Auskunft pauschal verweigert und somit nicht nach der Entscheidung des BVerfG handelt.

In seinem 36. TB (2008) Kapitel 1/5.3.4 äußert sich der LfD Hessen relativ zufrieden über die Auskunftspraxis des LfV in Hessen

Missbrauch des Auskunftsrechts

&quot;Erweiteres Führungszeugnis&quot;

Zeitweise war es insbesondere bei Firmen im "Sicherheitsbereich" (Söldner, Schwarze Sherriffs) üblich, von Bewerbern die Ergebnisse eines Auskunftsersuchen zu fordern. Nicht selten hat die betreffende Firma den Papierkram selbst erledigt. Fälle dieser Art sind beschrieben im entsprechenden Abschnitt unserer Irren Geschichten.

Auskunftsrecht statt Benachrichtigung für Gefährder

Völlig verquere Logik und ein alarmierendes Rechtsverständnis legte die Bundesregierung 2011 an den Tag, als sie in der Antwort auf Frage 5 in Bundestags-Drucksache 17/4833 zur Begründung einer nicht vorhandenen Benachrichtigungspflicht von als "Gefährdern" gespeicherten Personen ausführte:

  • Nach den Erfahrungen des BKA machen überwiegend Betroffene von diesem grundlegenden Datenschutzrecht [dem Auskunftsersuchen] Gebrauch, deren personenbezogene Daten auch tatsächlich gespeichert sind. Dies bestätigt die Grundannahme des Gesetzgebers, dass durch die gesetzlichen Vorschriften hinreichend erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten durch die Polizei verarbeitet werden dürfen.

Die Argumentation nochmal in Zeitlupe:

(1) Fast alle, die fragen, sind auch gespeichert -- das ist nach Erfahrungen der Datenschutzgruppe eher unwahrscheinlich, aber soll das mal so sein

(2) Daher können sich die Leute, die gespeichert werden, eh ausrechnen, was los ist -- dieser Schluss könnte vielleicht dann gemacht werden, wenn fast alle, die gespeichert sind, auch anfragen würden; aber (1) sagt etwas ganz anderes, und so ist das kein Argument, sondern leere Rhetorik.

(3) Daher müssen diese Leute auch nicht benachrichtigt werden -- selbst wenn (2) wahr wäre, wäre dieser "Schluss" immer noch unzulässig, denn beim Rechtsschutz geht es ja gerade darum, den "Unschuldigen", die mithin also gar nicht zu der in (1) stipulierten Gruppe gehören, eine Chance zu geben, sich gegen Rechtsmissbräuche oder Fehler zu wehren.

Dass weder der Autor der Antwort noch der für ihn zuständige Minister für so horrenden Quatsch Probleme bekommen haben, erlaubt tiefe Einblicke in den Zustand der "demokratischen Kontrolle" der Exekutive.