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== Verfassungsschutz und Nachrichtendienste == Die Geheimdienste heißen in Deutschland euphemistisch Nachrichtendienste bzw. Verfassungsschutz. Der Bundesnachrichtendienst ist dabei für die Auslandsspionage zuständig (zumindestens ursprünglich; nach 9/11 ist das ein wenig aufgeweicht worden). Der Verfassungsschutz ist für die Inlandsspionage, d.h. offiziell ist er für die Beobachtung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen zuständig. Auf Grund des Föderalismus gibt es in der BRD neben dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit Sitz in Köln, in jedem [[Datenbanken auf Länderebene|Bundesland]] auch ein eigenenes Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) bzw. analoge Behörden. <<Iimage(2006schnueffel.jpg,Geheimdienstler beim Abhören,1)>> == Rechtslage == === Gesetze === * [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/|Verfassungsschutzgesetz]] -- Gesetz für das Bundesamt für Verfassungsschutz * [[http://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/index.html|G10 Gesetz]] -- regelt die Eingriffsrechte zum Briefe öffnen und Abhören * [[http://www.gesetze-im-internet.de/bndg/index.html|BND-Gesetz]] -- Gesetz für den Bundesnachrichtendienst * [[http://www.gesetze-im-internet.de/madg/index.html|MAD-Gesetz]] -- Gesetz für den Militärischen Abschirmdienst * [[Datenbanken auf Länderebene| Verfassungsschutzgesetze der Länder]] === Rechtliches zum Verhältnis Bund und Länder beim VS === Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur im [[Benehmen]] mit dem Landesamt für Verfassungsschutzes des Wohnortes des Betroffenen Daten sammelt, andere Ländesämter nur im Einvernehmen. Das [[Benehmen]] herstellen ist dabei nur eine juristische Floskel, wogegen das Einvernehmen klare Begrenzungen für andere Landesbehörden auferlegt. Dieses ist genau geregelt im [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/|Verfassungsschutzgesetz]] und in den jeweiligen Verfassungsschutzgesetzen der [[Datenbanken auf Länderebene|Länder]]. |
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Offiziell gibt es die [[/NADIS|NADIS]] Datenbank und behördeneigene Amtsdateien. Dazu kann das BfV dank des Otto-Katalogs (Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002) im wesentlichen alle Datenbanken von Finanzinstitutionen sowie von Post, Telekom und Airlines nutzen (d.h. es sind inoffizielle Datenbanken des BfV). Wie weit diese Datenquellen regelmäßig genutzt werden, entzieht sich (wohl nicht nur) unserer Kenntnis. | Offiziell gibt es die [[/NADIS|NADIS]] Datenbank und die behördeneigenen Amtsdateien. Dazu kann das BfV dank des [[Otto-Katalog]]s (siehe [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__8a.html|§8a BverfSchG]]) und Erweiterungen durch das [[Schäuble-Katalog|TBEG]] im wesentlichen alle [[Datenbanken]] von Finanzinstitutionen sowie von Post, Telekom und Airlines nutzen (d.h. es sind inoffizielle Datenbanken des BfV). Wie weit diese Datenquellen regelmäßig genutzt werden, entzieht sich (wohl nicht nur) unserer Kenntnis. Rollengemäß kümmern sich die Leute vom VS wenig um Datenschutz. Hier ein Zitat aus dem <<Doclink(2006-BfDI-TB21.pdf,21. TB BfDI (2006))>>, 5.5.2 (S. 76f): {{{#!blockquote Die Observation ist eine Methode zur heimlichen Informationsbeschaffung über Personen, Objekte und Ereignisse (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz BVerfSchG). Ausgeführt werden die Observationsmaßnahmen durch mobile Observationsteams (sog. Observationstrupps) im Auftrag der jeweiligen Fachabteilungen des BfV. Bei der Kontrolle habe ich festgestellt, dass eine Datei ohne die gesetzlich vorgeschriebene Dateianordnung (vgl. § 14 Abs. 1 BVerfSchG) geführt worden ist. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten in Dateien entgegen gesetzlichen Vorgaben und der geltenden Dateianordnung gespeichert worden. Im Kontrolltermin hat das BfV die umgehende Beseitigung dieser Mängel zugesagt. Insofern habe ich von einer förmlichen Beanstandung abgesehen. }}} === Projektdatei "Gewaltbereite Linksextremisten" === In <<BtDS(17/4833)>> wird eine Projektdatei "Gewaltbereite Linksextremisten" erwähnt. Alle Details sind, logisch, VS-NfD. Laut [[http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,766666,00.html|Spiegel vom 6.06.2011]] sind in der Datenbank 767 Personen gespeichert. === Amtsdateien zur "Rechtsextremismus" === In <<BtDS(17/8263)>> (S. 20) erwähnt die Bundesregierung eine ganze Reihe von Amtsdateien zur Bekämpfung des "Rechtsextremismus", die "personen- und sachbezogene Informationen" enthalten. Details sind Verschlusssache-NfD, da ihr Bekanntwerden nach Ansicht von VS und Regierung die Arbeitsfähigkeit des VS gefährden würde. === Islamismus-Datenbanken === Laut einer [[http://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_16_5000/2501-3000/16-2770.pdf|Drucksache 16/2770 des niedersächsischen Landtags]] werden bundesweit von den Geheimdiensten zwei Datenbank für den Bereich Islamismus betrieben. Eine heißt BLB - Bundesdatei „Bundeslagebilddatei islamistischer Terrorismus“ und die andere Mujahedin-Datei. === IMSI-Catcher === Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf seit dem [[Otto-Katalog]] [[IMSI-Catcher]] zur Bestimmung des Aufenthaltes von Mobiltelefonen einsetzen. Diese wurden nach einem [[http://www.taz.de/!78238/|taz Artikel vom 16.09.2011]] vom BfV auch am 19 Februar in Dresden während der Gegenproteste gegen den Naziaufmarsch eingesetzt (vgl [[Datenbanken Sachsen]]). Der Einsatz war nach Auffassung des [[BfDI]] Peter Schaar rechtswidrig, entsprechende Beanstandungen wurden allerdings vom BfV ignoriert, weswegen er einen vertraulichen Brief an den Innenausschuss des Bundestages geschickt hat, der dann an die taz geleakt wurde. |
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Informationen zu von den Landesämtern für Verfassungsschutz unterhaltenen Datenbanken -- soweit verfügbar -- finden sich in den Landesbeschreibungen unter [[Datenbanken auf Länderebene]]. [[/NADIS|NADIS]] wird als gemeinsame Datenbank von allen benutzt. | Informationen zu von den Landesämtern für Verfassungsschutz unterhaltenen Datenbanken -- soweit verfügbar -- finden sich in den Landesbeschreibungen unter [[Datenbanken auf Länderebene]], bekannt ist z.B. eine Analysedatenbank in [[Schleswig-Holstein]]. [[/NADIS|NADIS]] wird als gemeinsame Datenbank von allen benutzt. |
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Neben [[/NADIS|NADIS]] gibt es laut [[http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/85995|Telepolis]] ein "eigenen Intranet" namens VeNaGUA (Verbund Nachrichtengewinnung und Aufklärung), das "mehr als 100 Datenbanken" enthalten soll, die wiederum "über eine Suchmaschine" indiziert seien. Insgesamt klingt das stark so, als käme die Auskunft aus Gebrasel von Geheimdienstlern eher bescheidener technischer Kompetenz. | Neben [[/NADIS|NADIS]] verfügt der BND laut einem [[http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/85995|Ct-Artikel]] ein eigenes Intranet namens VeNaGUA (Verbund Nachrichtengewinnung und Aufklärung) über eine Sammlung von mehr als 100 Datenbanken, auf die über eine Suchmaschine zugegriffen werden kann. ''Anmerkung: Insgesamt klingt das stark so, als käme die Auskunft aus Gebrasel von Geheimdienstlern eher bescheidener technischer Kompetenz.'' Wenig überraschend hat der BND endlose Probleme mit Löschfristen. Im <<Doclink(2006-BfDI-TB21.pdf,21. TB BfDI (2006))>>, S. 80, wird dazu ausgeführt, {{{#!blockquote Wie ich bedauerlicherweise bei einer zwischenzeitlich durchgeführten weiteren Kontrolle einer Datei beim BND feststellen musste, sind als Folge eines schwerwiegenden Datenschutzverstoßes neue Altdatenbestände entstanden (vgl. Nr. 5.7.6), die in dem bisherigen Lösungskonzept nicht berücksichtigt waren. So sind bei vielen Datensätzen die gesetzlich vorgegebenen Prüffristen nicht nur nicht eingehalten, sondern wegen fehlender Sachkenntnis der eingesetzten Bearbeiter pauschal, d. h. ohne Einzelfallprüfung, um jeweils ein Jahr verlängert worden (vgl. a. a. O.). Aufgrund dieses von mir beanstandeten Verstoßes habe ich den BND aufgefordert, ein aktualisiertes Altdatenbereinigungskonzept vorzulegen, durch das derartige Mängel in der Zukunft ausgeschlossen werden. Dies hat der BND zugesagt; bis Redaktionsschluss lag aber noch kein neues Konzept vor. }}} |
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Das seit 2005 laufende MAD-Dokumentenmanagementsystem EXA 21 erlaubt ebenfalls Recherche, und natürlich auch nach Personen, wobei allerdings technische Maßnahmen dafür sorgen sollen, dass nur recherchiert werden darf, was dem MAD-Auftrag entspricht. Das soll nach Darstellung in <<Doclink(2006-BfDI-TB21.pdf,21. TB BfDI (2006))>> (S. 77) durch "elektronische Markierung" passieren, die von "zuständigen Bearbeitern" vorgenommen werden. Natürlich hat dieses haarsträubende Verfahren -- der BfDI berichtet -- auf Anhieb nicht funktioniert. <<BtDS(17/8263)>> (S. 22) berichtet, die personenbezogenen Einträge in EXA 21 beträfen zu 90% Personen aus dem Nazi-Spektrum. <<Doclink(2006-BfDI-TB21.pdf,21. TB BfDI (2006))>>, S. 77, berichtet weiter von Plänen, eine Computerunterstützung von Sicherheitsüberprüfungen mit dem Arbeitstitel PGS21 zu errichten. <<BtDS(17/8263)>> (S. 22) aus dem Jahr 2012 nennt noch ein Anfang 2011 in Betrieb gegangenes "Analysesystem Extremismus-/Terrorismusabwehr" (fürwahr ideologieschwangere Namen), das sich zu 90% mit Nazis beschäftigen soll. == Gemeinsame Datenbanken == === Verbunddatei der Geheimdienste NADIS === Die gemeinsame Verbundatenbank der Geheimdienste heißt [[/NADIS|NADIS]]. In ihr stehen (noch) nur die Personen oder Gruppendaten und die entsprechenden Aktenzeichen für die Sachakten bei den jeweiligen Geheimdiensten. === "Anti-Terror"-Datei" === Die erste gemeinsame Datei von Geheimdiensten und der Polizeibehörden von [[Datenbanken der Bundespolizeien|Bund]] und [[Datenbanken auf Länderebene|Ländern]], die [["Anti-Terror-Datenbank"]] === Gemeinsames EU Aufklärungszentrum SitCen === Innerhalb der [[EU]] tauschen die Geheimdienste mit der [[EU]]-Kommission auf niedrigster Geheimhaltungsstufe Informationen durch das gemeinsame Aufklärungszentrum [[SitCen]] aus. === SIS Auschreibungen zur verdeckten Beobachtung === Das BfV, der BND und der MAD dürfen seit dem [[Schäuble-Katalog]] (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz) nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__17.html|§ 17 BVerfSchG]] Personen zur verdeckten Beobachtung in die [[SIS]]-Datenbank der [[EU]] einstellen. |
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Offiziell werden die Geheimdienste durch das PKGr (Parlamentarische Kontrollgremium) der Parlamente kontrolliert. Nur sind die Kompentenzen der Mitglieder trotz Geheimhaltungspflicht bei weiten nicht ausreichend, um eine wirkliche Kontrolle zu gewährleisten. | Offiziell werden die Geheimdienste durch das PKGr (Parlamentarische Kontrollgremium) der Parlamente kontrolliert. Nur sind die Kompentenzen der Mitglieder trotz Geheimhaltungspflicht bei weiten nicht ausreichend, um eine wirkliche Kontrolle zu gewährleisten. Gesetzlich geregelt wird die Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium Gesetz (PKGrG), die Befugnisse des PKGr stehen in [[http://www.gesetze-im-internet.de/pkgrg/__5.html|§ 5 PKGrG]]. Vgl [[http://de.wikipedia.org/wiki/Parlamentarisches_Kontrollgremium|Wikipedia-Artikel zum PKGr]] |
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Für die Einzelfallkontrolle bei Grundrechten ist die G10-Kommission zu ständig. Sie kontrolliert offiziell, ob die Grunrechtseingriffe (Abhören, Briefkontrolle, ...) dem gesetzlichen Rahmen entsprechend. Real ist die Kontrolle so wirkungslos wie beim PKGr. Offiziell hat auch jeder Einwohner der BRD das Recht sich an die G10-Komission zu wenden, falls er Grundrechtsverletzungen durch die Geheimdienste vermutet. Geregelt durch [[http://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/__15.html| §15 G10 Gesetz]] |
Für die Einzelfallkontrolle bei Grundrechten ist die G10-Kommission zu ständig. Sie kontrolliert offiziell, ob die Grunrdechtseingriffe (Abhören, Briefkontrolle, ...) dem gesetzlichen Rahmen entsprechend. Real ist die Kontrolle so wirkungslos wie beim PKGr. Offiziell hat auch jeder Einwohner der BRD das Recht sich an die G10-Komission zu wenden, falls er Grundrechtsverletzungen durch die Geheimdienste vermutet. Geregelt wird die Kontrolle durch [[http://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/__15.html| §15]] des G10 Gesetzes. |
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Das Auskunftsrecht wird durch [[Datenbanken der Dienste#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] geregelt. Bei den Bundesbehörden ist das Auskunftrecht daran gekoppelt, dass der Auskunftersuchende einen konkreten Sachverhalt angibt. Genauer spezifiziert wird [[Datenbanken der Dienste#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] durch die Entscheidung des [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|BVerfG vom 10.10.2000]]. | Das Auskunftsrecht wird durch [[Datenbanken der Dienste#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] geregelt. Bei den Bundesbehörden ist das Auskunftsrecht daran gekoppelt, dass der/die Auskunftsersuchende einen konkreten Sachverhalt angibt. Genauer spezifiziert wird [[Datenbanken der Dienste#§15 BVerfSchG|§15 BVerfSchG]] durch die Entscheidung des [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|BVerfG vom 10.10.2000]]. (Siehe auch [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsrecht]] ) |
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(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit |
Der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__15.html|§ 15 Verfassungsschutzgesetz]] regelt, dass nur Auskunft erteilt wird, wenn der Auskunftverlangende einen konkreten Sachverhalt angibt und ein besonderes Interesse an der Auskunft naheliegt. Desweiteren kann die Auskunft bei Gefährdung der Inneren Sicherheit, des Geheimdienstes oder [[V-Leute]]n unterbleiben. |
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1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, 2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, 3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen. Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter. (3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Quelle: [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__15.html|Verfassungsschutzgesetz]] |
De facto hat der Bundesverfassungsschutz nach unserer Kenntnis nie auch nur eine einzige Auskunft über das von den Anfragenden selbst gelieferte hinaus gegeben -- die Behörde hält sich für weit über allen Gesetzen stehend. |
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[[http://alternativlos.cdn.as250.net/alternativlos-8.mp3| Alternativlos Sendung über Geheimdienste]] Betrachtung der Geheimdienste von der amüsierten Seite. [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/|Verfassungsschutzgesetz]] Gesetz zur Zusammenarbeit von Bund und Ländern |
[[http://alternativlos.cdn.as250.net/alternativlos-8.mp3|Alternativlos-Sendung über Geheimdienste]] Betrachtung der Geheimdienste von der amüsierten Seite. |
Inhaltsverzeichnis
Datenbanken der deutschen Geheimdienste
Verfassungsschutz und Nachrichtendienste
Die Geheimdienste heißen in Deutschland euphemistisch Nachrichtendienste bzw. Verfassungsschutz. Der Bundesnachrichtendienst ist dabei für die Auslandsspionage zuständig (zumindestens ursprünglich; nach 9/11 ist das ein wenig aufgeweicht worden). Der Verfassungsschutz ist für die Inlandsspionage, d.h. offiziell ist er für die Beobachtung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen zuständig. Auf Grund des Föderalismus gibt es in der BRD neben dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit Sitz in Köln, in jedem Bundesland auch ein eigenenes Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) bzw. analoge Behörden.
Rechtslage
Gesetze
Verfassungsschutzgesetz -- Gesetz für das Bundesamt für Verfassungsschutz
G10 Gesetz -- regelt die Eingriffsrechte zum Briefe öffnen und Abhören
BND-Gesetz -- Gesetz für den Bundesnachrichtendienst
MAD-Gesetz -- Gesetz für den Militärischen Abschirmdienst
Rechtliches zum Verhältnis Bund und Länder beim VS
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutzes des Wohnortes des Betroffenen Daten sammelt, andere Ländesämter nur im Einvernehmen. Das Benehmen herstellen ist dabei nur eine juristische Floskel, wogegen das Einvernehmen klare Begrenzungen für andere Landesbehörden auferlegt. Dieses ist genau geregelt im Verfassungsschutzgesetz und in den jeweiligen Verfassungsschutzgesetzen der Länder.
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Offiziell gibt es die NADIS Datenbank und die behördeneigenen Amtsdateien. Dazu kann das BfV dank des Otto-Katalogs (siehe §8a BverfSchG) und Erweiterungen durch das TBEG im wesentlichen alle Datenbanken von Finanzinstitutionen sowie von Post, Telekom und Airlines nutzen (d.h. es sind inoffizielle Datenbanken des BfV). Wie weit diese Datenquellen regelmäßig genutzt werden, entzieht sich (wohl nicht nur) unserer Kenntnis.
Rollengemäß kümmern sich die Leute vom VS wenig um Datenschutz. Hier ein Zitat aus dem 21. TB BfDI (2006), 5.5.2 (S. 76f):
Die Observation ist eine Methode zur heimlichen Informationsbeschaffung über Personen, Objekte und Ereignisse (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz BVerfSchG). Ausgeführt werden die Observationsmaßnahmen durch mobile Observationsteams (sog. Observationstrupps) im Auftrag der jeweiligen Fachabteilungen des BfV.
Bei der Kontrolle habe ich festgestellt, dass eine Datei ohne die gesetzlich vorgeschriebene Dateianordnung (vgl. § 14 Abs. 1 BVerfSchG) geführt worden ist. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten in Dateien entgegen gesetzlichen Vorgaben und der geltenden Dateianordnung gespeichert worden. Im Kontrolltermin hat das BfV die umgehende Beseitigung dieser Mängel zugesagt. Insofern habe ich von einer förmlichen Beanstandung abgesehen.
Projektdatei "Gewaltbereite Linksextremisten"
In Bundestags-Drucksache 17/4833 wird eine Projektdatei "Gewaltbereite Linksextremisten" erwähnt. Alle Details sind, logisch, VS-NfD. Laut Spiegel vom 6.06.2011 sind in der Datenbank 767 Personen gespeichert.
Amtsdateien zur "Rechtsextremismus"
In Bundestags-Drucksache 17/8263 (S. 20) erwähnt die Bundesregierung eine ganze Reihe von Amtsdateien zur Bekämpfung des "Rechtsextremismus", die "personen- und sachbezogene Informationen" enthalten. Details sind Verschlusssache-NfD, da ihr Bekanntwerden nach Ansicht von VS und Regierung die Arbeitsfähigkeit des VS gefährden würde.
Islamismus-Datenbanken
Laut einer Drucksache 16/2770 des niedersächsischen Landtags werden bundesweit von den Geheimdiensten zwei Datenbank für den Bereich Islamismus betrieben. Eine heißt BLB - Bundesdatei „Bundeslagebilddatei islamistischer Terrorismus“ und die andere Mujahedin-Datei.
IMSI-Catcher
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf seit dem Otto-Katalog IMSI-Catcher zur Bestimmung des Aufenthaltes von Mobiltelefonen einsetzen. Diese wurden nach einem taz Artikel vom 16.09.2011 vom BfV auch am 19 Februar in Dresden während der Gegenproteste gegen den Naziaufmarsch eingesetzt (vgl Datenbanken Sachsen). Der Einsatz war nach Auffassung des BfDI Peter Schaar rechtswidrig, entsprechende Beanstandungen wurden allerdings vom BfV ignoriert, weswegen er einen vertraulichen Brief an den Innenausschuss des Bundestages geschickt hat, der dann an die taz geleakt wurde.
Landesämter für Verfassungsschutz (LfV)
Informationen zu von den Landesämtern für Verfassungsschutz unterhaltenen Datenbanken -- soweit verfügbar -- finden sich in den Landesbeschreibungen unter Datenbanken auf Länderebene, bekannt ist z.B. eine Analysedatenbank in Schleswig-Holstein. NADIS wird als gemeinsame Datenbank von allen benutzt.
BND
Neben NADIS verfügt der BND laut einem Ct-Artikel ein eigenes Intranet namens VeNaGUA (Verbund Nachrichtengewinnung und Aufklärung) über eine Sammlung von mehr als 100 Datenbanken, auf die über eine Suchmaschine zugegriffen werden kann.
Anmerkung: Insgesamt klingt das stark so, als käme die Auskunft aus Gebrasel von Geheimdienstlern eher bescheidener technischer Kompetenz.
Wenig überraschend hat der BND endlose Probleme mit Löschfristen. Im 21. TB BfDI (2006), S. 80, wird dazu ausgeführt,
Wie ich bedauerlicherweise bei einer zwischenzeitlich durchgeführten weiteren Kontrolle einer Datei beim BND feststellen musste, sind als Folge eines schwerwiegenden Datenschutzverstoßes neue Altdatenbestände entstanden (vgl. Nr. 5.7.6), die in dem bisherigen Lösungskonzept nicht berücksichtigt waren. So sind bei vielen Datensätzen die gesetzlich vorgegebenen Prüffristen nicht nur nicht eingehalten, sondern wegen fehlender Sachkenntnis der eingesetzten Bearbeiter pauschal, d. h. ohne Einzelfallprüfung, um jeweils ein Jahr verlängert worden (vgl. a. a. O.). Aufgrund dieses von mir beanstandeten Verstoßes habe ich den BND aufgefordert, ein aktualisiertes Altdatenbereinigungskonzept vorzulegen, durch das derartige Mängel in der Zukunft ausgeschlossen werden. Dies hat der BND zugesagt; bis Redaktionsschluss lag aber noch kein neues Konzept vor.
MAD
Der MAD (Militärische Abschirmdienst) nutzt auch NADIS.
Das seit 2005 laufende MAD-Dokumentenmanagementsystem EXA 21 erlaubt ebenfalls Recherche, und natürlich auch nach Personen, wobei allerdings technische Maßnahmen dafür sorgen sollen, dass nur recherchiert werden darf, was dem MAD-Auftrag entspricht. Das soll nach Darstellung in 21. TB BfDI (2006) (S. 77) durch "elektronische Markierung" passieren, die von "zuständigen Bearbeitern" vorgenommen werden. Natürlich hat dieses haarsträubende Verfahren -- der BfDI berichtet -- auf Anhieb nicht funktioniert.
Bundestags-Drucksache 17/8263 (S. 22) berichtet, die personenbezogenen Einträge in EXA 21 beträfen zu 90% Personen aus dem Nazi-Spektrum.
21. TB BfDI (2006), S. 77, berichtet weiter von Plänen, eine Computerunterstützung von Sicherheitsüberprüfungen mit dem Arbeitstitel PGS21 zu errichten.
Bundestags-Drucksache 17/8263 (S. 22) aus dem Jahr 2012 nennt noch ein Anfang 2011 in Betrieb gegangenes "Analysesystem Extremismus-/Terrorismusabwehr" (fürwahr ideologieschwangere Namen), das sich zu 90% mit Nazis beschäftigen soll.
Gemeinsame Datenbanken
Verbunddatei der Geheimdienste NADIS
Die gemeinsame Verbundatenbank der Geheimdienste heißt NADIS. In ihr stehen (noch) nur die Personen oder Gruppendaten und die entsprechenden Aktenzeichen für die Sachakten bei den jeweiligen Geheimdiensten.
"Anti-Terror"-Datei"
Die erste gemeinsame Datei von Geheimdiensten und der Polizeibehörden von Bund und Ländern, die "Anti-Terror-Datenbank"
Gemeinsames EU Aufklärungszentrum SitCen
Innerhalb der EU tauschen die Geheimdienste mit der EU-Kommission auf niedrigster Geheimhaltungsstufe Informationen durch das gemeinsame Aufklärungszentrum SitCen aus.
SIS Auschreibungen zur verdeckten Beobachtung
Das BfV, der BND und der MAD dürfen seit dem Schäuble-Katalog (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz) nach § 17 BVerfSchG Personen zur verdeckten Beobachtung in die SIS-Datenbank der EU einstellen.
Kontrolle der Geheimdienste
PKGr
Offiziell werden die Geheimdienste durch das PKGr (Parlamentarische Kontrollgremium) der Parlamente kontrolliert. Nur sind die Kompentenzen der Mitglieder trotz Geheimhaltungspflicht bei weiten nicht ausreichend, um eine wirkliche Kontrolle zu gewährleisten. Gesetzlich geregelt wird die Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium Gesetz (PKGrG), die Befugnisse des PKGr stehen in § 5 PKGrG.
G10 Komission
Für die Einzelfallkontrolle bei Grundrechten ist die G10-Kommission zu ständig. Sie kontrolliert offiziell, ob die Grunrdechtseingriffe (Abhören, Briefkontrolle, ...) dem gesetzlichen Rahmen entsprechend. Real ist die Kontrolle so wirkungslos wie beim PKGr. Offiziell hat auch jeder Einwohner der BRD das Recht sich an die G10-Komission zu wenden, falls er Grundrechtsverletzungen durch die Geheimdienste vermutet. Geregelt wird die Kontrolle durch §15 des G10 Gesetzes.
Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht wird durch §15 BVerfSchG geregelt. Bei den Bundesbehörden ist das Auskunftsrecht daran gekoppelt, dass der/die Auskunftsersuchende einen konkreten Sachverhalt angibt. Genauer spezifiziert wird §15 BVerfSchG durch die Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2000. (Siehe auch Auskunftsrecht )
§15 BVerfSchG
Der § 15 Verfassungsschutzgesetz regelt, dass nur Auskunft erteilt wird, wenn der Auskunftverlangende einen konkreten Sachverhalt angibt und ein besonderes Interesse an der Auskunft naheliegt. Desweiteren kann die Auskunft bei Gefährdung der Inneren Sicherheit, des Geheimdienstes oder V-Leuten unterbleiben.
De facto hat der Bundesverfassungsschutz nach unserer Kenntnis nie auch nur eine einzige Auskunft über das von den Anfragenden selbst gelieferte hinaus gegeben -- die Behörde hält sich für weit über allen Gesetzen stehend.
Weiterführende Links und Infos
WDR Feature zum Verfassungsschutz mit dem Fall Ulrich Schmöker, dem Celler Loch und anderen VS-Skandalen
Alternativlos-Sendung über Geheimdienste Betrachtung der Geheimdienste von der amüsierten Seite.