Informationsfreiheitsgesetz
Die Informationsfreiheitssgesetze sollen die Behörden transparenter machen. Seit der Einführung der Informationsfreiheitsgesetze sind die Datenschutzbeauftragten auch für die Informationfreiheit zuständig.
Rechtsgrundlage
IFG für den Bund
Begriffserklärung
Auf der Webseite der Datenschutzbeauftragten wird Informationsfreiheit folgendermaßen erklärt:
Informationsfreiheit bedeutet, dass alle Interessierten grundsätzlich ohne Begründung Zugang zu allen Informationen haben, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind. Durch diese Transparenz werden die Möglichkeiten einer politischen und gesellschaftlichen Mitgestaltung sowie der bürgerschaftlichen Kontrolle staatlichen Handelns erheblich gestärkt. Unterlagen, die schutzbedürftige personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder geheimhaltungsbedürftige öffentliche Informationen beinhalten, sind von dem Recht auf Informationszugang ausgenommen. Während zahlreiche europäische Staaten sowie die USA, Kanada, Australien und Neuseeland teilweise bereits auf eine lange Tradition der Informationsfreiheit zurückblicken können, ist ein solches Rechtsbewusstsein in der Bundesrepublik Deutschland gerade erst im Entstehen. Erst seit kurzer Zeit verfügen die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, MeckVop, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen über entsprechende Regelungen. Am 1. Januar 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes in Kraft treten, das den Zugang zu Informationen bei Bundesbehörden ermöglicht. Das von der EU auf den Weg gebrachte Umweltinformationsrecht hat bereits zu Beginn der neunziger Jahre das Amtsgeheimnis aus dem Behördenalltag verdrängt. Es gewährt Zugang zu behördlichen Informationen über die Umwelt. Am 1. Januar 2007 ist das Informationsweiterverwendungsgesetz in Kraft getreten. Das Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007 trat am 1. Mai 2008 in Kraft.
Quelle: datenschutz.de mit Links zu den Gesetzen